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Sachgebiet: Banken & Finanzen

1051 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

IBRRS 2004, 2400
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Vorleistungspflicht und Darlehensauszahlung

BGH, Urteil vom 06.07.2004 - XI ZR 250/02

1. Die Vorleistungspflicht des Gläubigers einer Darlehensauszahlung seitens der Bank zur Bürgschaftsstellung entfällt, wenn die Bank die Auszahlung endgültig und ernsthaft verweigert.

2. Der an sich Vorleistungspflichtige kann aus der Vertragsverletzung der Bank aber keine Rechte herleiten, wenn er selbst nicht vertragstreu ist.

3. Macht der Gläubiger die Erfüllung einer ihm obliegenden Leistung (hier: Bürgschaftsstellung) von vertraglich nicht vereinbarten oder nicht begründeten Forderungen abhängig (hier: Vollständige Darlehensauszahlung an ihn), so steht dies einer Verweigerung der eigenen Leistung gleich.

4. Bei reinen Vermögensschäden hängt im Interesse des Anspruchsgegners bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Andernfalls würde dem möglichen Schädiger ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen, von denen ungewiss wäre, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen können.

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IBRRS 2004, 2281
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kundenschädigung durch Zusammenwirken von Mitarbeitern und Dritten

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2003 - 9 U 71/02

Fließt das von einer Bank gewährte Darlehen einem Dritten zu der vorsätzlich und sittenwidrig mit einem Bediensteten der Bank zusammengewirkt hat, um den Darlehensnehmer zu schädigen, so haftet die Bank für den dem Darlehensnehmer entstandenen Schaden. Die Beteiligung des Bankbediensteten an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung kann sich aus dem Vorliegen einer Vielzahl von Indizien ergeben.*)

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IBRRS 2004, 2193
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Anlagerecht - Deliktische Haftung des Brokers

BGH, Urteil vom 13.07.2004 - VI ZR 136/03

Nutzt ein Anlageberater und -vermittler das Kapital eines Anlegers, um Provisionen zu "schinden" (churning), so kommt eine deliktische Haftung des Brokers für die Verluste des Anlegers wegen Beteiligung an dem sittenwidrigen Verhalten des Anlageberaters und -vermittlers in Betracht. Der Tatrichter kann den Mittäter- oder Gehilfenvorsatz des Brokers auf Grund geeigneter Indizien wie etwa einer zwischen ihm und dem Anlageberater und -vermittler bestehenden Rückvergütungsvereinbarung (kick-back) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles feststellen.*)

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IBRRS 2004, 2027
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Wissensvorsprung des finanzierenden Kreditinstituts

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2004 - 17 U 186/02

1. Ein Kreditinstitut ist gegenüber dem Darlehensnehmer, der die Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung als Renditeobjekt beabsichtigt, ausnahmsweise vorvertraglich zur Aufklärung unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs verpflichtet, wenn es vor den die Sittenwidrigkeit des Erwerbsvertrags begründenden Umständen bewusst die Augen verschließt.*)

2. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn das Kreditinstitut in einer internen Kalkulation den Verkehrswert des Objekts mit dem Kaufpreis gleichsetzt, obwohl es den Ertragswert mit weniger als der Hälfte des Kaufpreises ansetzt und dieser tatsächlich knapp doppelt so hoch wie der Verkehrswert ist. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts kommt bei Renditeobjekten dem Ertragswert eine maßgebliche Bedeutung zu.*)

3. Bei der Frage der Anrechnung steuerrechtlicher Vorteile im Wege der Vorteilsausgleichung sind steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten, die sich bei einer Verurteilung der Darlehensgeberin Zug um Zug gegen Überlassung des Objekts ergeben können. Bei der schadensrechtlichen Rückabwicklung des Darlehensvertrags muss sich der Darlehensnehmer bei einer Unwirksamkeit des Erwerbsvertrags grundsätzlich nicht die ausgezahlte Darlehensvaluta anrechnen lassen, wenn er über diese zu keinem Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsmacht erlangt hat.*)

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IBRRS 2004, 1958
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Bürgschaft - Bürgschaftsgläubiger: Verwirkung des Anspruchs gegen den Bürgen

BGH, Urteil vom 06.07.2004 - XI ZR 254/02

a) Der Bürgschaftsgläubiger verwirkt seinen Anspruch gegen den Bürgen, wenn er den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners schuldhaft verursacht und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt.*)

b) Bei einem Sanierungsdarlehen ist die ordentliche Kündigung durch den von den Vertragspartnern vereinbarten Sanierungszweck zumindest konkludent ausgeschlossen.*)

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IBRRS 2004, 1957
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Bankenrecht - Deutsche Ausgleichsbank: Auslegung d. Darlehensvertragsbedingungen

BGH, Urteil vom 13.07.2004 - XI ZR 12/03

Zur Auslegung der Darlehensvertragsbedingungen der Deutschen Ausgleichsbank im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms.*)

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IBRRS 2004, 1952
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Anlagerecht - Verträge über Indexzertifikate sind keine Börsentermingeschäfte!

BGH, Urteil vom 13.07.2004 - XI ZR 178/03

a) Verträge über Indexzertifikate sind keine Börsentermingeschäfte.*)

b) Zur Pflicht von Direkt-Brokern, Anleger beim Erwerb von Aktien oder Indexzertifikaten des Neuen Marktes auf Abweichungen von zuvor erklärten Zielvorstellungen hinzuweisen.*)

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IBRRS 2004, 1951
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Anlagerecht - Geschäfte mit Anteilen an Investmentfonds: Börsentermingeschäfte?

BGH, Urteil vom 13.07.2004 - XI ZR 132/03

Geschäfte mit Anteilen an Investmentfonds, die ausschließlich in selbständige Optionsscheine investieren, sind keine Börsentermingeschäfte.*)

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IBRRS 2004, 1833
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Beitritt zu Immobilienfonds: Verbundenes Geschäft?

BGH, Urteil vom 28.06.2004 - II ZR 373/00

Der kreditfinanzierte Beitritt zu einem Immobilienfonds und der Kreditvertrag bilden auch dann ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG, wenn die Vermittlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern durch einen in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt (Ergänzung zu den Senatsentscheidungen vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 und II ZR 395/01, z.V.b.).*)

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IBRRS 2004, 1726
ProzessualesProzessuales
Rückfragepflicht bei Überweisungsauftrag durch Vertreter?

BGH, Urteil vom 22.06.2004 - XI ZR 90/03

Auch wenn durch das angefochtene Urteil nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist, setzt eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges einen entsprechenden Antrag einer Partei voraus.*)

Die Überweisungsbank trifft ausnahmsweise eine Rückfragepflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn sich der Verdacht eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch dessen Vertreter aufdrängen muß.*)

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IBRRS 2004, 1701
BauträgerBauträger
Unwirksamer Darlehensvertrag: Bank muss sich an Bauträger wenden!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004 - 6 U 239/03

1. Die Rückabwicklung eines von einem infolge Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG vollmachtlos handelnden Geschäftsbesorgers abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Kapitalanlage folgt nicht notwendig der bereicherungsrechtlichen Lösung, wie sie für Anweisungslagen gilt.*)

2. Nach den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB steht vielmehr im Falle des Rechtsgrundmangels - unabhängig von der Lage der schuldrechtlichen Beziehungen der Beteiligten - die Leistungskondiktion allein dem Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger zu.*)

3. Verfolgt das Kreditinstitut mit der Auszahlung der Darlehensvaluta an einen Dritten (Verkäufer/Bauträger) gegenüber diesem auch den Zweck, ihre Valutierungspflicht im Verhältnis zu ihrem Kunden (Kreditnehmer) zu erfüllen, so ist der Dritte Leistungsempfänger, so dass das Kreditinstitut bei Verfehlung des Erfüllungszwecks auf Grund Unwirksamkeit des Darlehensvertrages auch gehalten ist, über die Darlehensvaluta bereicherungsrechtlich gegenüber dem Leistungsempfänger mit der Leistungskondiktion abzurechnen. Eine Kondiktion gegenüber ihren Kunden scheidet in diesem Fall aus (Anschluss an BGHZ 50, 227).*)

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IBRRS 2004, 1659
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gestaltungsfreiheit der Bank bei Bürgschaftserteilung

OLG Naumburg, Urteil vom 25.03.2004 - 2 U 77/03

Eine Klausel in einem Formularvertrag, der zufolge die einem Bauträger von einer Bank gewährte Gewährleistungsbürgschaft nur wirksam wird, sofern die vom Auftraggeber zur Sicherheit zunächst einbehaltenen Geldbeträge auf einem bestimmt bezeichneten Konto der bürgenden Bank eingegangen sind, ist weder überraschend im Sinne von § 3 AGBG, noch benachteiligt sie den Bauträger unangemessen im Sinne von § 9 AGBG.*)

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IBRRS 2004, 1646
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Bankenrecht - Grenzen des § 676a BGB

BGH, Urteil vom 15.06.2004 - XI ZR 220/03

a) § 676 a BGB hindert Kreditinstitute nicht daran, sich rechtsgeschäftlich zum Abschluß von Überweisungsverträgen und zur Durchführung von Überweisungen zu verpflichten.*)

b) Zum Rückzahlungsanspruch von Eltern, die Geld auf Konten ihrer Kinder überwiesen haben, um die Besteuerung der Kapitalerträge zu vermeiden.*)

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IBRRS 2004, 1634
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Kreditvertrag unwirksam: Nur Übertragung der Fondsanteile

BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 393/02

a) Die im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilte Treuhändervollmacht ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der Treuhänder zum Abschluß von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Ob dieser Mangel nach §§ 171, 172 BGB oder den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht geheilt werden kann, bleibt offen.*)

b) Enthält der zur Finanzierung des Fondsbeitritts geschlossene Kreditvertrag nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gemäß § 6 VerbrKrG nichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, daß sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedient haben.*)

c) Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anleger dem Fonds beitrat.*)

d) Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.*)

e) Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen.

Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten.*)

f) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.*)

g) Die Bank haftet dem Anleger auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß auf Schadensersatz, wenn sie ihn über ihr bekannte Risiken des Fondsprojekts nicht aufklärt, obwohl sie in bezug auf diese Risiken einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Anleger hat und dies auch erkennen kann.*)

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IBRRS 2004, 1633
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Kreditvertrag unwirksam: Nur Übertragung der Fondsanteile

BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 407/02

a) Die im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilte Treuhändervollmacht ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der Treuhänder zum Abschluß von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Ob dieser Mangel nach §§ 171, 172 BGB oder den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht geheilt werden kann, bleibt offen.*)

b) Enthält der zur Finanzierung des Fondsbeitritts geschlossene Kreditvertrag nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gemäß § 6 VerbrKrG nichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des. § 9 VerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, daß sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedient haben.*)

c) Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anleger dem Fonds beitrat.*)

d) Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.*)

e) Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten.*)

f) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.*)

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IBRRS 2004, 1601
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Haftet Anlagevermittlungsgesellschaft für den Handelsvertreter?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2004 - 15 U 91/01

Der Handelsvertreter verletzt Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (pVV) indem er darüber täuscht, dass er den Geldbetrag beim Vermögensverwalter abliefern werde und in dem er das Geld unterschlägt.

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IBRRS 2004, 1561
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
konkludenten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung

BGH, Urteil vom 27.04.2004 - XI ZR 49/03

a) Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG steht einem konkludenten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht entgegen.*)

b) Zur Auslegung einer Klausel, die Rückzahlungsbeschränkungen für ein einer GmbH gewährtes eigenkapitalergänzendes Darlehen regelt.*)

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IBRRS 2004, 1560
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Prüfung der Parteifähigkeit in jeder Lage des Verfahrens!

BGH, Urteil vom 04.05.2004 - XI ZR 40/03

a) Die Parteifähigkeit gehört zu den Prozeßvoraussetzungen, deren Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht darf diesbezügliches Vorbringen daher nicht als verspätet zurückweisen.*)

b) Eine Überprüfung der Parteifähigkeit ist jedoch nur geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für deren Fehlen vorliegen. Tritt eine juristische Person in der Beklagtenrolle, von der außer Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und parteifähig war, mit der Behauptung hervor, diese Eigenschaft verloren zu haben, so muß sie Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben.*)

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IBRRS 2004, 1368
ImmobilienImmobilien
Abschluss eines Darlehensvertrages

OLG Celle, Urteil vom 21.04.2004 - 3 U 14/04

1. Im Rahmen des Abschlusses eines Darlehensvertrages sind für eine Bank jedenfalls diejenigen Umstände „erkennbar“, die vor Abschluss eines solchen Vertrages üblicherweise erfragt werden. Gewährt die Bank einen Kredit, ohne sich um die beabsichtigte Verwendung des Darlehens zu kümmern, das zwei Ehegatten als „Darlehensnehmer“ abschließen, so ist sie darlegungs und beweispflichtig für ihren Vortrag, dass beide Ehegatten an der Verwendung der Darlehensvaluta ein eigenes persönliches und/oder wirtschaftliches Interesse haben und über die Verwendung als gleichberechtigte Partner bestimmen.*)

2. Das gilt auch dann, wenn die Darlehensvaluta zur Renovierung des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses verwendet werden soll. Es gibt keine Vermutung dafür, dass ein solches Haus im gemeinschaftlichen Eigentum steht.*)

3. Eine Bank kann eingehende Zahlungen nicht gemäß § 366 Abs. 2 Alt. 2 BGB auf eine Schuld verrechnen, deren Rückzahlung deshalb weniger sicher ist, weil die Erklärung über die Mithaft des Ehegatten wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig und damit nichtig ist.*)

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IBRRS 2004, 1330
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Verstoß gegen RBerG: Erneute Vollmacht möglich?

BGH, Urteil vom 10.03.2004 - IV ZR 143/03

Zur Frage einer erneuten Vollmacht vor dem Hintergrund einer bereits erteilten, nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht.*)

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IBRRS 2004, 1323
BauträgerBauträger
Zahlung auf falsches Konto: Rückzahlungsanspruch gegen die Bank?

LG Kaiserslautern, Urteil vom 16.09.2003 - 2 O 1/03

Überweist beim Bauträgervertrag ein Erwerber den an die Bank abgetretenen Kaufpreis versehentlich auf ein bei einer anderen Bank geführtes Konto des Bauträgers und weist dieser die Gutschrift unverzüglich zurück, ist die Bank zur Rückzahlung an den Erwerber verpflichtet.

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IBRRS 2004, 1320
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Zahlung auf falsches Konto: Rückzahlungsanspruch gegen die Bank?

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.05.2004 - 7 U 202/03

Überweist beim Bauträgervertrag ein Erwerber den an die Bank abgetretenen Kaufpreis versehentlich auf ein bei einer anderen Bank geführtes Konto des Bauträgers und weist dieser die Gutschrift unverzüglich zurück, ist die Bank zur Rückzahlung an den Erwerber verpflichtet.

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IBRRS 2004, 1318
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank

BGH, Urteil vom 23.03.2004 - XI ZR 194/02

Anders als ein Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten vertraglich Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände schuldet, ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger und Darlehensnehmer ungefragt über eine im finanzierten Kaufpreis einer Eigentumswohnung enthaltene Innenprovision von mehr als 15% für den Vertrieb zu informieren.*)

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IBRRS 2004, 1308
BauvertragBauvertrag
Berufung auf mangelnde Erfüllung durch Banküberweisung

BGH, Urteil vom 17.03.2004 - VIII ZR 161/03

Zur rechtsmißbräuchlichen Berufung auf mangelnde Erfüllung durch Banküberweisung.*)

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IBRRS 2004, 1306
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Rechtsscheinvollmacht bei Verstoß gegen Art. 1 RBerG?

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 164/03

a) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint.*)

b) Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstauskunft, einer Einzugsermächtigung sowie einer "Notarbestätigung" durch den Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen.*)

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IBRRS 2004, 1305
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Rechtsscheinvollmacht bei Verstoß gegen Art. 1 RBerG?

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03

a) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint.*)

b) Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstauskunft, einer Einzugsermächtigung sowie einer "Notarbestätigung" durch den Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen.*)

c) Im Falle einer unwirksamen Zahlungsanweisung durch den Geschäftsbesorger ist der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen.*)

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IBRRS 2004, 1288
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Kreditrecht - Nichtige Verträge bei Treuhänderverstoß gegen RBerG?

OLG Köln, Urteil vom 28.04.2004 - 13 U 151/03

1. Ein Verstoß des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 RBerG führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der Verträge, die von ihm als Vertreter abgeschlossen worden sind.

2. Anders als durch den Geschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht wird durch die von dem Treuhänder/Geschäftsbesorger als Vertreter abgeschlossenen Verträge die unerlaubte Rechtsbesorgung nicht gefördert. Dass sich Verträge als Folge der unerlaubten Rechtsbesorgung darstellen, genügt nicht, um sie als nach § 134 BGB nichtig anzusehen.

3. Es besteht im Rahmen der §§ 172, 173 BGB keine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht hinsichtlich der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Vollmacht.

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IBRRS 2004, 1264
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Verstoß gegen RBerG erfasst auch die Vollmacht!

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2004 - 9 U 77/03

1. Ein Verstoß gegen das RBerG erfasst neben dem Treuhandvertrag selbst auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Dem steht nicht entgegen, dass die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 I Nr. 5 ZPO betrieben wird, denn der Verstoß gegen das RBerG wirkt sich auch auf die prozessuale Vollmacht aus.*)

2. Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB haben für die der Treuhänderin erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (BGH vom 26.03.2003), denn die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht.*)

3. Dem Anleger ist es indes nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen, wenn er aus dem Darlehensvertrag wirksam verpflichtet ist, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Aufgrund dieser Verpflichtung müsste er eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich abgeben (BGH vom 18.02.2003 - XI ZR 138/02).*)

4. In der Aufnahme einer sogearteten Verpflichtung in den Darlehensvertrag liegt kein Verstoß gegen §§ 3, 9 AGBG.*)

5. § 171 und § 172 BGB sowie die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.*)

6. § 3 II Nr. 2 VerbrKrG ist einer teleologischen Reduktion nicht zugänglich, weil es sich insoweit um eine bewusste und abschließende, von der Rechtsprechung zu respektierende Regelung handelt (BGH vom 23.09.2003 - BKR 2003, 893, 895).*)

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IBRRS 2004, 1216
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abtretung einer inkongruenten Sicherung

BGH, Urteil vom 11.03.2004 - IX ZR 160/02

Zieht der Gläubiger eine seinem Schuldner von einem Drittschuldner gewährte inkongruente Sicherheit an sich, indem er sich von dem Schuldner dessen gegen den Dritten gerichteten Anspruch nebst Sicherheit abtreten läßt, liegt auch in der Person des Gläubigers eine inkongruente Sicherung vor. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger sich von dem Schuldner den Anspruch abtreten und von dem Drittschuldner die Sicherheit gewähren läßt.*)

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IBRRS 2004, 1214
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Anlagerecht - Aufklärungspflicht bei Terminoptionen

BGH, Urteil vom 30.03.2004 - XI ZR 488/02

Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Aufklärungspflicht gewerblicher Vermittler von Terminoptionen entwickelt hat, gelten grundsätzlich auch für Personen, die sich vertraglich zur Betreuung des Kapitalanlegers verpflichten.*)

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IBRRS 2004, 1181
BauvertragBauvertrag
Verfahrensrecht - Bauprozess: Unzulässige Klageänderung im zweiten Rechtszug

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.2004 - 13 U 203/02

Verlangt der Käufer von der beklagten Bank erstinstanzlich den Ersatz des Nichterfüllungsschadens wegen der Nichtgewährung eines Sanierungsdarlehens, zweitinstanzlich aber den Schaden wegen eines Beratungsmangels, da die beklagte Bank ihn vor diesem Anlageobjekt nicht gewarnt habe, so liegt eine unzulässige (§§ 533, 529, 531 ZPO) Klageänderung vor.*)

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IBRRS 2004, 1135
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Unerlaubte Rechtsbesorgung umfasst nicht Kreditgewährung

BGH, Urteil vom 16.03.2004 - XI ZR 60/03

Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen stellt die Kreditgewährung durch die finanzierende Bank regelmäßig keine Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung eines umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorgers dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710).*)

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IBRRS 2004, 1123
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einwendung der Kündigung nach Abtretung noch möglich?

BGH, Urteil vom 23.03.2004 - XI ZR 14/03

Der Schuldner einer abgetretenen Forderung kann sich gegenüber dem neuen Gläubiger auch auf eine Kündigung berufen, die er erst nach der Abtretung erklärt hat.*)

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IBRRS 2004, 1110
BauvertragBauvertrag
Verfahrensrecht - Gehören Kosten der Beweissicherung zu den Rechtsstreitkosten?

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2004 - 14 W 329/04

1. Wird eine Bank mit Erfolg aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch genommen, gehören die Kosten einer vorausgegangenen Beweissicherung gegen den Werkunternehmer selbst dann nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn er dem Prozess als Streithelfer der Bank beigetreten ist.

2. Die Kosten der Beweissicherung können im Allgemeinen auch nicht als Kosten zur Vorbereitung des Rechtsstreits gegen die Bank behandelt werden.

3. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn der Bauherr der Bank im selbständigen Beweisverfahren den Streit verkündet hat (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit BGHZ 134, 190).

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IBRRS 2004, 1092
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
AGB von Kreditkartenunternehmen

BGH, Urteil vom 16.03.2004 - XI ZR 13/03

a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die Vertragsunternehmen zur Erstattung von Zahlungen verpflichten, die das Kreditkartenunternehmen trotz Unvollständigkeit des Leistungsbelegs geleistet hat, sind gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.*)

b) Sind Vertragsunternehmen verpflichtet, vor der Akzeptanz der Kreditkarte die Zustimmung des Kreditkartenunternehmens einzuholen, ist die Erteilung der Zustimmung eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen.*)

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IBRRS 2004, 1072
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Kreditrecht - Ermäßigung des Zinssatzes wegen Formmangels

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2003 - 6 U 52/03

Selbst wenn der Formangel wegen Fehlens der Einheitlichkeit einer aus getrennten Blättern bestehenden Darlehensvertragsurkunde nach § 6 Abs. 2 S.1 VerbrKrG (Empfang des Darlehens) geheilt ist, ermäßigt sich der vereinbarte Zinssatz nach § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrkrG auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 %, da die Rechtsfolgen dieser Vorschrift auch in jedem Falle der Heilung eines formnichtigen Vertrags eintreten.*)

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IBRRS 2004, 1071
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienanlage: Rechtsschein einer unwirksamen Treuhändervollmacht

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2003 - 8 U 33/03

1. Der Verbotszweck des Art 1 RBerG schließt den Schutz des Vertrauens einer Bank auf die Gültigkeit der ihr in notarieller Ausfertigung vorgelegten Treuhändervollmacht nach §§ 171-173 BGB nicht aus.*)

2. Eine Bank hatte vor der Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 28. September 2000 (IX ZR 297/99- NJW 2001,70 ) keinen Anlass, die Nichtigkeit der notariellen Treuhändervollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG in Betracht zu ziehen und selbst die Gültigkeit zu überprüfen.*)

3. Der Rechtsschein der Gültigkeit der notariellen Treuhändervollmacht ist nicht dadurch zerstört, dass die Bank aus der Urkunde die Befugnis des Treuhänders zur Vertretung des Erwerbsinteressenten sogar vor Gerichten jedweder Art ersehen kann; denn sie darf sich auf die notarielle Gültigkeitsprüfung verlassen.*)

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IBRRS 2004, 1070
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Maklerrecht - Ersatz von Aufwendungen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2003 - 15 U 4/02

Vereinbart ein Makler mit seinem Auftraggeber den Ersatz von Aufwendungen (§ 652 Abs. 2 BGB), so richtet sich die Abrechnung eines vom Auftraggeber gezahlten Vorschusses nach den Regeln des Auftragsrechts (§§ 667, 670 BGB). Die konkreten Aufwendungen und die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit hat der Makler darzulegen und zu beweisen.*)

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IBRRS 2004, 1041
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Treuhänder von Immobilienfonds: Erlaubnis nach RBerG nötig?

OLG Celle, Urteil vom 01.04.2004 - 4 U 130/03

Die Tätigkeit einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin eines geschlossenen Immobilienfonds bedarf nicht ohne weiteres einer Erlaubnis nach dem RBerG.*)

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IBRRS 2004, 0976
ImmobilienImmobilien
Vermögensrecht - Übergang nicht dinglich gesicherter Kreditverbindlichkeiten

BGH, Beschluss vom 01.04.2004 - III ZR 300/03

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG gehen auf den Berechtigten auch nicht dinglich gesicherte Kreditverbindlichkeiten über, die der Finanzierung von Baumaßnahmen auf dem restituierten Grundstück dienen.*)

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IBRRS 2004, 0887
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kapitalanlage - Zinsänderungsklauseln bei langfristig angelegten Sparverträgen

BGH, Urteil vom 17.02.2004 - XI ZR 140/03

Bei langfristig angelegten Sparverträgen ist eine formularmäßige Zinsänderungsklausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt, unwirksam.*)

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IBRRS 2004, 0851
ImmobilienImmobilien
Kreditrecht - Sicherheitenaustausch anstelle vorzeitiger Darlehensablösung

BGH, Urteil vom 03.02.2004 - XI ZR 398/02

a) Hat ein Darlehensnehmer gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung, kann er, wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Darlehens nicht erfordert, statt dessen auch die Zustimmung in einen bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag beanspruchen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist.*)

b) Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muß, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden.*)

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IBRRS 2004, 0696
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG

BGH, Urteil vom 27.01.2004 - XI ZR 37/03

a) Wenn ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 1 VerbrKrG ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff grundsätzlich nicht in Betracht.*)

b) Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten, indem es ihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer - mit einem Überraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Vertrag zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedoch nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen.*)

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IBRRS 2004, 0670
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienanlage: Unwirksamkeit der Vollmacht

OLG Celle, Urteil vom 10.03.2004 - 3 U 145/03

1. Der gute Glaube an einen gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein wird nur dann geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt und unter Zugrundelegung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht kennen kann.*)

2. Ergeben sich die Umstände, die zur Nichtigkeit der Vollmacht führen, aus der Vollmachtsurkunde selbst, ist für einen Rechtsschein nach § 172 BGB von vornherein kein Raum.*)

3. Eine Bank konnte im Jahr 1994 erkennen, dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt, wenn einem Vertriebsunternehmen eine sehr weit reichende, auch das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln umfassende Vollmacht erteilt wird. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (IBR 2001, 23) steht dem nicht entgegen.*)

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IBRRS 2004, 0664
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Inhalt einer Bürgschaft nach der Makler-und Bauträgerverordnung

BGH, Urteil vom 27.01.2004 - XI ZR 111/03

1. Ein Anspruch des Bauherrn auf Rückgewähr eines Teils der von ihm erbrachten Vorauszahlung wegen teilweiser Nichterfüllung des Bauträgervertrages durch den Bauträger wird durch die selbstschuldnerische Bürgschaft gemäß § 7 MaBV gesichert.

2. Vor Annahme der Bürgschaftserklärung durch den Gläubiger getroffene haftungserweiternde Vereinbarungen werden von § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht erfasst.

3. Eine zeitliche Verlängerung der Bürgenhaftung, die es dem Auftraggeber ermöglichen soll, aus einer Vermietung seiner Immobilie optimalen Nutzen zu ziehen, entspricht nicht dem durch eine MaBV-Bürgschaft gesicherten typischen Fertigstellungsrisiko und ist für den Bürgen, der von einer solchen Abrede keine Kenntnis hat, nicht interessengerecht.

4. Ein Hinausschieben der Fälligkeit einer verbürgten Forderung, insbesondere eine Verlängerung der Bauausführungsfrist, ist deshalb als Erweiterung der Verpflichtung des Bürgen im Sinne des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB anzusehen.*)

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IBRRS 2004, 0661
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach HWiG

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2004 - 6 U 166/03

1. Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Vermittlers von Kapitalanlagen anlässlich eines privat veranlassten Besuchs unterliegen dem HWiG.*)

2. Die Haustürsituation ist der Bank, die den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds im Rahmen eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 VerbrKrG finanziert hat, nach § 123 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Der Vermittler ist in diesem Fall nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB.*)

3. Die Rückabwicklung des nach dem HWiG widerrufenen Darlehensvertrags erfolgt entsprechend dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (II ZR 387/02, veröffentlicht in NJW 2003, 2821) in der Weise, dass der Kreditnehmer zur Rückzahlung der Darlehensvaluta einschließlich einer marktüblichen Verzinsung verpflichtet ist, angesichts der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann der Anleger (anders als in den vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteile vom 17.09.1996 entschiedenen Verfahren XI ZR 164/95 und 197/95, veröffentlicht in NJW 1996, 3414 und NJW 1996, 3416) die Rückzahlung nicht gänzlich verweigern. Die Bank muss sich jedoch den Wert des dem Anleger gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustehenden Abfindungsguthabens zum Zeitpunkt des Widerrufs anrechnen lassen.*)

4. Bei einer Teilklage der Bank kann offen bleiben, ob die Zahlungen des Kreditnehmers ebenfalls zu verzinsen sind (ebenso in welcher Höhe), wenn feststeht, dass der Bank jedenfalls ein überschießender Zahlungsanspruch in Höhe der Teilklage zusteht.*)

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IBRRS 2004, 0646
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Bankenrecht - Kontosperre als Pfandrecht

BGH, Urteil vom 12.02.2004 - IX ZR 98/03

a) Wenn ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis besteht, kann eine Bank von ihrem Pfandrecht an den Forderungen eines Kunden aus einem Kontoguthaben auch schon vor Pfandreife Gebrauch machen, indem sie zur Sicherung einer späteren Verwertung keine Verfügungen des Kunden mehr zuläßt ("Kontosperre").*)

b) Läßt die Bank es zu, daß der Kunde über sein Kontoguthaben verfügt, gibt sie insoweit ihr Pfandrecht frei. Erhöht sich anschließend im letzten Monat vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gutschriften der Kontostand, ist das in entsprechender Höhe neu entstehende Pfandrecht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar (im Anschluß an BGHZ 150, 122, 125 f).*)

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IBRRS 2004, 0645
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Bankenrecht - Einlösung eines Schecks eines nichtbevollmächtigten Mitarbeiters

BGH, Urteil vom 03.02.2004 - XI ZR 125/03

a) Ein Kreditinstitut hat nach der Einlösung eines Schecks einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckbegünstigten, wenn der Scheck von einem Mitarbeiter einer juristischen Person ausgestellt worden ist, dessen Kontovollmacht von einem geschäftsunfähigen Vertreter der juristischen Person erteilt worden und deshalb nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person den gezahlten Betrag dem Scheckbegünstigten tatsächlich schuldete und dieser den Gültigkeitsmangel nicht kannte (Bestätigung von BGHZ 147, 145 ff.; 152, 307 ff.).*)

b) Ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus ist grundsätzlich nicht gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu verzinsen.*)

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IBRRS 2004, 0619
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Pflicht zu Offenlegung der "Innenprovisionen"?

BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02

Zur Frage der Verpflichtung des Vermittlers einer prospektierten Kapitalanlage zur Offenlegung von an ihn für den Vertrieb gezahlten "Innenprovisionen".*)

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IBRRS 2004, 0616
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft in AGB zulässig

BGH, Urteil vom 26.02.2004 - VII ZR 247/02

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, die den Auftragnehmer verpflichtet, zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausschließlich eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen, ist nicht nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam.*)

b) Wird der Auftragnehmer in einer solchen Klausel verpflichtet, die Bürgschaft gemäß "Muster des Auftraggebers" zu stellen, ist damit in Anlehnung an § 17 Nr. 4 Satz 2 VOB/B zum Ausdruck gebracht, daß die Bürgschaft nach Vorschrift des Auftraggebers auszustellen ist. Der Auftraggeber wird nicht berechtigt, die Sicherungsabrede durch das Muster zu ändern.*)

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