Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6118 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 3384LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.11.2023 - 2-13 S 3/23
Hat der Verwalter keinen Vermögensbericht vorgelegt, entspricht der Entlastungsbeschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Pflicht zur Vorlage des Vermögensberichts kommt der Verwalter nicht bereits mit der Vorlage der Jahresabrechnung und einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach.*)
VolltextIBRRS 2023, 3363
LG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.2023 - 11 S 167/20
1. Die "faktische Stilllegung" eine WEG-Aufzugsanlage durch die Ablehnung der Instandsetzung greift nicht in dessen Substanz ein. Eine solchermaßen faktisch stillgelegte Anlage kann jederzeit wieder repariert und in Betrieb genommen werden. Hierdurch unterscheidet sich die "faktische Stilllegung durch Nichtstun" sowohl vom (unterlassenen) erstmaligen Einbau als auch von der Entfernung (Ausbau) einer Aufzugsanlage. Letztere greift in die Substanz des Gemeinschaftseigentums ein und verändert dieses tatsächlich, während die "faktische Stilllegung" lediglich zu einem - gegebenenfalls vorübergehenden - allgemeinen, sämtliche Wohnungseigentümer gleichermaßen treffenden - Gebrauchsausschluss führt.*)
2. Eine in der notariellen Teilungserklärung enthaltene "Gebrauchsregelung" u. a. zum Personenaufzug bestimmt nicht ohne Weiteres, welche Räume und Einrichtungen zum gemeinschaftlichen Gebrauch zu errichten und in Stand zu halten sind, sondern im Ausgangspunkt lediglich, durch wen die zu diesem Zweck vorhandenen Anlagen benützt werden dürfen.*)
3. Solange die Wohnungseigentümer ihre Wohnungseigentumseinheit weiter über das Treppenhaus erreichen können, greift die "faktische Stilllegung" des Aufzugs nicht in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein. Etwas anderes mag gelten, wenn - wie denkbarerweise bei einer Wohnanlage zum "betreuten Wohnen" - erhöhte Anforderungen an die Barrierefreiheit zum Kernbereich des konkreten Wohnungseigentums gehören.*)
VolltextIBRRS 2023, 3332
AG Mülheim a.d.R., Urteil vom 25.10.2023 - 13 C 1169/22
1. Die Installation einer Photovoltaikanlage stellt keine Erhaltungsmaßnahme, sondern eine bauliche Veränderung dar. Die Erhaltungsrücklage darf hierfür grundsätzlich nicht verwendet werden.
2. Eine Aufhebung der Zweckbindung der Erhaltungsrücklage durch Beschluss entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Rücklage hinreichend hoch angesammelt ist, eine "eiserne Reserve" verbleibt und eine zeitnahe Rückführung gewährleistet ist.
3. Es ist widersprüchlich, die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage der Erhaltungsrücklage zu entnehmen, wenn nach dem Beschluss über die bauliche Veränderung nur einzelne der Wohnungseigentümer die Kosten zu tragen haben.
VolltextIBRRS 2023, 3299
AG München, Urteil vom 15.11.2023 - 1295 C 16480/22 WEG
1. Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung hinsichtlich der für die Mehrheitsberechnung maßgeblichen Stimmkraft anstelle des gesetzlich vorgesehenen Kopfprinzips auch z. B. das Objektprinzip anordnen.
2. Die bloße Gefahr der Majorisierung führt nicht zur Unzulässigkeit des Objektprinzips, weil die betroffenen Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit der Anfechtung der im Einzelfall gefassten Beschlüsse vor rechtsmissbräuchlichem Abstimmungsverhalten des Mehrheitseigentümers geschützt werden.
3. Die übrigen Wohnungseigentümer sind jedoch unabhängig von dieser Rechtsschutzmöglichkeit dann vor der Mehrheitsentscheidung eines einzelnen Mehrheitseigentümers zu schützen, wenn dieser seine Mehrheitsmacht rechtsmissbräuchlich ausübt.
4. Für die Annahme einer Majorisierung muss die Art und Weise der Stimmrechtsausübung die übrigen Wohnungseigentümer so offenkundig und ohne jeden Zweifel in treuwidriger Weise benachteiligen, dass der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden kann.
5. Majorisierende Beschlüsse können dabei insbesondere unter dem Blickwinkel der Willkür, des Rechtsmissbrauchs oder einer unbilligen Benachteiligung Einzelner ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen.
6. Die Stimmabgabe eines Mehrheitseigentümers ist auch dann nicht unwirksam, wenn er trotz drohender Verwalterlosigkeit die Verwalterbestellung blockiert.
7. Die Klage auf Ungültigerklärung des zu Unrecht festgestellten negativen Beschlusses ist mit der Klage auf "Feststellung" eines positiven Beschlusses zu verbinden, wenn die erfolgreiche Anfechtung des "negativen" Beschlusses allein nicht zu einem positiven Beschluss im Sinne des wahren Beschlussergebnisses bei Berücksichtigung der zu Unrecht ausgeschlossenen Stimmen führt.
VolltextIBRRS 2023, 3325
AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 03.05.2023 - 44 C 8/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3324
LG München I, Beschluss vom 18.02.2022 - 1 S 3709/21 WEG
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3326
AG München, Urteil vom 12.04.2023 - 1295 C 13199/22 WEG
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3317
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.04.2023 - 33 C 3478/22
Der Verwalter kann zwar jederzeit abberufen werden, seine Vergütung erhält er jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Abberufung weiter. Die Vergütungspflicht richtet sich auch im Fall einer Abberufung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
VolltextIBRRS 2023, 3296
LG Dresden, Urteil vom 14.04.2023 - 2 S 291/22
Die Vermietung einer Wohnung zu Filmaufnahmen stellt keine Wohnnutzung dar, soweit für die Überlassung ein Entgelt erhoben wird, die Filmaufnahmen mit einem größeren Filmteam durch eine professionelle Filmproduktionsfirma erfolgen, hierzu eine Vielzahl von Mitarbeitern vor Ort im Einsatz sind, Mitarbeiter und Equipment mit mehreren Lastkraftwagen und Transportern zum Einsatzort gebracht werden müssen, an den Drehtagen umfangreiche Transporte und Abtransporte von Equipment in die Wohnung erforderlich werden und auch durch die Mitarbeitenden das Treppenhaus intensiver frequentiert wird wie an einem durchschnittlichen Tag bei reiner Wohnnutzung. Hier liegt eine gewerbliche Nutzung vor, die bei typisierender Betrachtungsweise stärker beeinträchtigt ist als eine reine Wohnnutzung. Die Belastung der übrigen Wohnungseigentümer an einem Drehtag geht über das Maß hinaus, dass bei einer Nutzung des Wohnungseigentums typischerweise zu erwarten ist.
VolltextIBRRS 2023, 3231
AG München, Urteil vom 07.06.2023 - 1292 C 17051/22 WEG
1. Bei der Umsetzung der Anforderungen aus der DSGVO handelt es sich nicht um eine besondere Verwalterleistung, sondern um Grundleistungen des Verwalters.
2. Eine besondere Vergütung kann der Verwalter daher hierfür nicht verlangen.
VolltextIBRRS 2023, 3297
AG Kempten, Urteil vom 20.11.2023 - 40 C 357/23 WEG
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 3272
AG Saarbrücken, Urteil vom 20.04.2023 - 36 C 208/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3271
AG Niebüll, Beschluss vom 09.03.2023 - 18 C 10/23
Zwar ist es grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer, wen sie schlussendlich als Verwalter bestimmen, allerdings kann das Ermessen auf Null reduziert sein. Die Beschlussersetzung kann im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt werden. Die besondere Dringlichkeit folgt alleine daraus, dass eine Verwalterbestellung grundsätzlich zu wichtig ist, als dass sie bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufgeschoben werden könnte.
VolltextIBRRS 2023, 3269
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 31.03.2023 - 980a C 20/22 WEG
Ein die Zustimmung versagender Beschluss der Wohnungseigentümer wird im Regelfall auch dann bestandskräftig, wenn ein wichtiger Grund zu Unrecht angenommen worden ist.
VolltextIBRRS 2023, 3232
AG München, Urteil vom 19.05.2023 - 1290 C 12005/22 WEG
Eine Verteilung der Kosten auf der Grundlage einer Schätzung, ausgehend vom früher konkret ermittelten Verbrauch, ist uneingeschränkt vertretbar und mit Blick auf den Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht zu beanstanden.
VolltextIBRRS 2023, 3196
AG Fürth, Urteil vom 30.01.2023 - 310 C 1180/22
1. Unabhängig von der Frage, ob die Umbaumaßnahmen am Heizkörper als Maßnahme der erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung oder als Instandsetzungsmaßnahme zu qualifizieren sind, muss grundsätzlich gewährleistet sein, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Auftrag aufgrund ausreichend fundierter Tatsachengrundlage vergibt.
2. Dabei gilt zumindest bei notwendigen, nicht nur geringfügigen Arbeiten, dass mehrere Alternativ- oder Konkurrenzangebote eingeholt werden, damit gewährleistet ist, dass einerseits technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln oder Schäden versprechen, und dass andererseits auf die Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine überteuerten Aufträge erteilt werden.
VolltextIBRRS 2023, 3169
LG Berlin, Urteil vom 18.10.2022 - 55 S 124/21 WEG
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3062
AG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2022 - 5 C 2037/21 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 2805
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 12.05.2023 - 980b C 22/22 WEG
1. Werden die Kosten nach Einheiten und nicht - wie in der Teilungserklärung festgelegt - nach Wohnfläche verteilt und führt dies zu höheren Kosten bei einem Eigentümer, entspricht ein entsprechender Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
2. Soll die Aufstellung von Fahrradständern beschlossen werden, so muss aus dem Beschluss das Modell, die Ausführung sowie die Maße hervorgehen.
3. Findet sich in der Teilungserklärung keine Regelung, wonach einem Miteigentümer die Kosten für den späteren Anschluss an eine gemeinschaftliche Heizungsanlage erstattet werden, so handelt die Gemeinschaft ordnungswidrig, wenn sie - ohne Rechtsgrundlage - zu ihren Lasten bzw. mit Kostenverteilung auf alle Wohnungseigentümer einen Erstattungsanspruch dieses Eigentümers begründet.
VolltextIBRRS 2023, 3091
AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2023 - 74 C 15/23
Sind in einem Beschluss über die Jahresabrechnung Kostenverteilerschlüssel ausgewiesen, die nicht von einer Beschlussgrundlage gedeckt sind, und verstößt dieser zudem gegen das sog. Belastungsverbot, führt dies zu dessen Ungültigkeit.
VolltextIBRRS 2023, 2870
LG Rostock, Urteil vom 16.06.2023 - 1 S 109/22
1. Der im Anfechtungsprozess obsiegende Wohnungseigentümer ist intern an den Kosten der unterliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft dann nicht zu beteiligen, wenn die Gemeinschaftsordnung eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichende Regelung enthält. Das ist bereits dann anzunehmen, wenn in einer Altvereinbarung die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Sondereigentumseinheiten verteilt werden.
2. Die Eigentümer haben ein Ermessen, ob sie einen Beschluss gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG über eine abweichende Kostenverteilung fassen. Ist ihnen diese Möglichkeit ersichtlich nicht bewusst, liegt ein Ermessensausfall vor, was ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.
IBRRS 2023, 3105
LG München I, Beschluss vom 22.09.2021 - 36 S 508/20 WEG
1. Allein das zweckbestimmungswidrige Parken auf der explizit in der Teilungserklärung als solche gekennzeichneten Zufahrt begründet schon per se einen relevanten Nachteil und damit einen Unterlassungsanspruch.
2. Es bedarf zusätzlich zum zweckwidrigen Parken nicht noch eines darüberhinausgehenden Nachteils im Sinne einer Behinderung der Zufahrt für andere PKWs.
VolltextIBRRS 2023, 2914
KG, Urteil vom 06.12.2022 - 7 U 97/21
1. Streiten die Wohnungseigentümer darüber, ob sie untereinander verpflichtet sind, die von den Klägern, welche zugleich Nachbarn sind, begehrte Baulast zu bewilligen, streiten sie nicht um einen Anspruch, welcher sich allein aus der Teilungserklärung oder aus den Regelungen des WEG ergibt, sondern um einen eigenen gesetzlichen Anspruch der Grundstücksnachbarn aus §§ 1018, 242 BGB.*)
2. Der Baulastbewilligungsanspruch der Kläger steht für sich genommen nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer i.S.v. § 43 WEG a.F.*)
VolltextIBRRS 2023, 2665
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 20.03.2023 - 980b C 2/23 WEG
Auch nach dem In-Kraft-Treten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum 01.12.2020 ist bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen für die Bemessung des Gesamtinteresses weiterhin auf den Nennbetrag der (gesamten) Jahresabrechnung abzustellen.
VolltextIBRRS 2023, 2456
AG Köln, Urteil vom 11.01.2023 - 204 C 75/22
Ergibt sich aus der Teilungserklärung eindeutig der Kostenverteilungsschlüssel und ist dieser nicht geändert worden, so entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, diesen auch bei der Festlegung der Vorschüsse nach § 28 WEG zu Grunde zu legen.
VolltextIBRRS 2022, 1715
LG Itzehoe, Urteil vom 04.03.2022 - 11 S 37/20
1. Obwohl sich § 21 Abs. 8 WEG a.F. nicht im 3. Teil des WEG befindet, auf den § 48 Abs. 4 WEG Bezug nimmt, sind Verfahren aus der Zeit vor dem 01.12.2020 weiterhin nach dem bisherigen Verfahrensrecht und damit gegen die übrigen Eigentümer als Beklagte fortzuführen.
2. Bei tragenden Wänden, die im Gemeinschaftseigentum stehen, ist ein Nachteil i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG dann nicht anzunehmen, wenn es sich bei der baulichen Maßnahme um keinen wesentlichen Eingriff in die Substanz des Gebäudes handelt und hiermit insbesondere keine Nachteile für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen werden.
3. Dass diese maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, muss bereits zum Zeitpunkt einer Beschlussfassung bzw. der begehrten Beschlussersetzung durch ein Gericht hinreichend absehbar sein. Der bauwillige Eigentümer muss deshalb bereits im Vorfeld durch Vorlage von entsprechenden Gutachten den Nachweis erbringen, dass mit der beabsichtigten Maßnahme keine erheblichen Beeinträchtigungen verbunden sind.
VolltextIBRRS 2023, 3061
LG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2023 - 11 S 82/22
1. Die Dispositionsbefugnis des WEG-Verwalters bzw. des Prozessanwalts geht nicht so weit, dass er die Nicht-Ausführung bzw. die Abstandnahme vom Vollzug eines Beschlusses ohne Beteiligung der Eigentümerversammlung rechtsverbindlich erklären könnte.*)
2. Die "faktische Erledigung" oder die "Gegenstandslosigkeit" oder die "Undurchführbarkeit" sind keine erledigenden Ereignisse in der Beschlussanfechtungsklage.*)
3. Aufforderungs-, Vorbereitungs- und Rechtsdurchsetzungbeschlüsse sind weiterhin nur beschränkt rechtlich überprüfbar.*)
VolltextIBRRS 2023, 0818
KG, Beschluss vom 18.03.2022 - 1 W 300/21
1. Der teilende Eigentümer ist nicht gehindert, bei der Begründung von Sondernutzungsrechten den Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums als Ausfluss des jeweiligen Wohnungseigentums sukzessive - für die einzelnen Rechte zu unterschiedlichen Zeitpunkten - auszuschließen.
2. Die Befugnis, ein Teileigentum auch als Wohnung zu nutzen, kann Inhalt der Gemeinschaftsordnung sein.
3. Das Grundbuchamt darf die bewilligte Eintragung einer Vereinbarung nur ablehnen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Grundbuch durch sie unrichtig würde, etwa wenn die Gemeinschaftsordnung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
VolltextIBRRS 2023, 3043
FG Köln, Urteil vom 21.06.2023 - 2 K 158/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3042
VG Berlin, Beschluss vom 12.10.2023 - 6 L 166/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3033
KG, Beschluss vom 25.10.2023 - 10 W 181/23
Verlangt ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, dass dieser sein Sondereigentum in einen aus Sicht des klagenden Wohnungseigentümers ordnungsmäßigen Zustand versetzen soll, bemisst sich der Gebührenstreitwert an dem Wertverlust, den das Wohnungseigentum des Klagenden durch die behauptete Störung erleidet.*)
VolltextIBRRS 2023, 3012
AG Starnberg, Urteil vom 06.05.2022 - 3 C 918/21 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 3023
AG Köln, Urteil vom 04.07.2022 - 215 C 8/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3021
VG Ansbach, Urteil vom 15.06.2022 - 3 K 21.01493
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 2984
LG München I, Urteil vom 21.12.2022 - 1 S 5647/22
1. Eine Regelung in einer alten Teilungserklärung, wonach Baumaßnahmen einzelner Eigentümer nur mit Zustimmung aller über das gem. § 14 WEG (a.F.) bestimmte Maß hinaus beeinträchtigten Eigentümer möglich sind, hat keinen über § 22 Abs. 1 WEG a.F. hinausgehenden Regelungsgehalt, so dass gem. § 47 WEG das neue Recht Anwendung findet.*)
2. Es widerspricht dem Ziel des WEG-Reformgesetzgebers, bauliche Veränderungen einer Mehrheitsentscheidung zugänglich zu machen, wenn dadurch nicht auch im Einzelfall ein Alleinnutzungsrecht zu Gunsten einzelner Wohnungseigentümer und somit ein faktisches Sondernutzungsrecht begründet werden könnte.*)
3. Eine grundlegende Umgestaltung liegt nur vor, wenn dadurch die Wohnanlage ein neues "Gepräge" bekommt. Die Rechtsprechung des BGH zum Mietrecht (BGH, IMR 2018, 46) zu § 555b BGB zur grundlegenden Veränderung einer Mietsache ist nicht zu übertragen.*)
VolltextIBRRS 2023, 3003
BGH, Urteil vom 22.09.2023 - V ZR 254/22
Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG a.F. (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZB 73/16, Rz. 12, IMR 2017, 81 = MDR 2017, 78).*)
VolltextIBRRS 2023, 2996
AG München, Urteil vom 12.10.2022 - 1295 C 18362/21 WEG
1. Die bestandskräftige Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer (Negativbeschluss) lässt - im Gegensatz zu einer positiven Beschlussfassung - das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussersetzungsklage i.S.v. § 44 Abs. 1 S. 2 WEG nicht entfallen; auch eine Sperrwirkung besteht nicht (s. auch zu § 21 Abs. 8 WEG a.F.: BGH BeckRS 2010, 3461).
2. Eine Beschlussersetzungsklage kann jedoch in der Sache nur Erfolg haben, wenn der klagende Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf den konkret begehrten Beschluss hat. Eine ganz bestimmte Art und Weise der Beschlussfassung kann der klagende Wohnungseigentümer hierbei nur dann verlangen, wenn sich der Ermessensspielraum der übrigen Wohnungseigentümer sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch des "Wie" auf Null reduziert hat.
3. Eine Ermessungsreduzierung auf Null ist zu verneinen, wenn - wie hier - für die erforderliche Sanierung einer Außenwand mehrere Möglichkeiten bestehen, die vom klagenden Wohnungseigentümer verlangte Vorgehensweise mithin nicht zwingend ist.
4. Die Anfechtung eines Aufforderungsbeschlusses kann nur auf formelle Beschlussfehler gestützt werden oder darauf, dass der Anspruch offenkundig auszuschließen ist. Eine weitergehende inhaltliche Überprüfung des Aufforderungsbeschlusses findet nicht statt (Anschluss an LG München I Beschluss vom 17.3.2017 - 36 S 22212/15, IBRRS 2023, 3061; IMRRS 2023, 1401).
VolltextIBRRS 2023, 2995
AG Schöneberg, Beschluss vom 13.02.2023 - 771 C 22/19
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 2982
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2023 - 10 S 25.23
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 2940
LG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.2023 - 11 S 96/22
1. Das sog. Objektprinzip (Kostenverteilung nach Sondereigentumseinheiten) stellt eine einfache und verständliche Kostenverteilung dar und ist gerecht vor allem für Kosten, die unabhängig von der Wohngröße und dem Wert der Wohnung anfallen (hier: Kosten der Sanierung der Außenbeleuchtung, eines Treppenhausfensters und der Entfernung eines Baumes in der Außenanlage).*)
2. Bei der Änderung der Kostenverteilung nach 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n.F. sind die Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung überschritten, wenn die Minderheit eine erhebliche Mehrbelastung erleidet, die keine innere Rechtfertigung trägt, insbesondere wenn die Änderung der Kostenverteilung nur den Zweck verfolgt, die Mehrheit zum Nachteil der Minderheit von Kosten zu entlasten. Bei einer Vierer-WEG, bei der für zwei Einheiten wirtschaftlich alles beim alten bleibt, ist die Annahme einer solchen Benachteiligungsabsicht nicht naheliegend.*)
VolltextIBRRS 2023, 2450
AG Pfaffenhofen, Urteil vom 09.03.2023 - 2 C 567/22 WEG
Die Kosten eines Rechtsstreits des Verbands gehören zu den Kosten der Verwaltung, die wiederum auf alle Wohnungseigentümer, also auch den obsiegenden Kläger, zu verteilen sind.
VolltextIBRRS 2023, 2659
LG Koblenz, Urteil vom 19.12.2022 - 2 S 31/22 WEG
1. Der Text eines Eigentümerbeschlusses kann sich zur Konkretisierung der getroffenen Regelung auf Dokumente außerhalb des Protokolls beziehen. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es nicht, dass ein Beschluss allein dadurch gedeutet werden kann, dass er auf ein solches Dokument Bezug nimmt.
2. Eine ordnungsmäßige Beschlussfassung über die Jahresabrechnung setzt nicht voraus, dass die Wohnungseigentümer vorher jeweils Kenntnis von den jeweiligen Abrechnungsspitzen bzw. Beitragsanpassungen der anderen Wohnungseigentümer genommen haben.
VolltextIBRRS 2023, 2955
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.08.2023 - 2-13 S 5/23
1. Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf die Genehmigung eines Split-Klimageräts. Pauschale Ausführungen zu den Folgen von Hitzebelastung können einen Anspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG nicht begründen.*)
2. Zur hinreichenden Vorbefassung der Eigentümerversammlung bei Bezeichnung des konkret begehrten Gerätes erst im Gerichtsverfahren.*)
VolltextIBRRS 2023, 2909
LG Dortmund, Urteil vom 18.08.2023 - 17 S 49/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 2932
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.10.2023 - 2-13 S 109/22
Erfolgte die behauptete Pflichtverletzung vor dem Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020, findet auf den Schadensersatzanspruch auch dann das vor diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht Anwendung, wenn sich die Schadensentwicklung auch nach dem Inkrafttreten der Reform fortgesetzt hat, es aber an einer weiteren Pflichtverletzung fehlt.*)
VolltextIBRRS 2023, 2912
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2023 - 2-13 T 56/23
1. Steht für die Verwalterwahl nur ein Kandidat zur Auswahl und legt dieser annehmbare Konditionen für den Verwaltervertrag vor, reduziert sich das Ermessen der Eigentümer im Regelfall auf die Wahl dieses Kandidaten.*)
2. Die Eigentümer sind über die Konditionen hinreichend informiert, wenn sie Kenntnis davon haben, dass neben der Grundvergütung Sondervergütungen anfallen können. Diese müssen nicht im Detail mit der Einladung mitgeteilt werden, wenn insoweit die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Entwurf des Verwaltervertrages besteht.*)
VolltextIBRRS 2023, 2897
VG Ansbach, Urteil vom 31.01.2023 - 11 K 21.00404
1. Wo eine Umgehung der für Gestaltungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in den Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet.
2. Die Verkehrssicherungspflicht geht nicht aufgrund der Unterschutzstellung eines Grundstücks als geschützter Landschaftsbestandteil über; sie verbleibt beim Grundstückseigentümer.
3. Die Pflicht zum Erhalt von geschützten Landschaftsbestandteilen ist keine ausschließlich öffentliche Pflicht. Verpflichtet zum Erhalt ist auch der Eigentümer, wenn in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eine Begrenzung seiner Eigentümerbefugnisse durch die Entscheidung nach dem Naturschutzrecht vorgenommen wurde.
VolltextIBRRS 2023, 2361
AG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.05.2023 - 427 C 231/22
1. Ein WEG-Verwalter hat keine Kompetenz zur Gewährung von Zahlungserleichterungen, etwa durch Bewilligung einer Ratenzahlung. Eine Ermächtigung des Verwalters zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung bedürfte eines Beschlusses.
2. Vor einer Beschlussfassung oder einer sie ersetzenden gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung einer Jahresabrechnung entsteht weder eine Nachzahlungspflicht der Gemeinschaft noch ein Erstattungsanspruch von Wohnungseigentümern.
VolltextIBRRS 2023, 2820
AG Freiburg, Urteil vom 03.08.2023 - 56 C 1752/21 WEG
1. Ein Beschluss über ein generelles Verbot von außenliegenden Klimageräten ist anfechtbar.
2. Bei der nach § 20 Abs. 3 WEG vorzunehmenden Abwägung können auch die Folgen des Klimawandels auf die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung zu berücksichtigen sein.
VolltextIBRRS 2023, 2836
AG Ebersberg, Urteil vom 12.05.2023 - 21 C 689/21 WEG
1. Gerade die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme und der persönlichen Beteiligung an der Beschlussberatung ist ein wesentlicher und grundlegender Bestandteil der Mitgliedschafts- und Teilhaberechte eines Eigentümers einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
2. Allerdings muss für die Annahme der Nichtigkeitsfolge als schärfster Sanktion im Sinne eines "subjektiven Elements" hinzukommen, dass ein vorsätzlicher Ausschluss eines Eigentümers von der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte angenommen werden kann.
3. Die Durchführung einer Versammlung trotz Geltung der sog. "2G-Regel" zum Zeitpunkt der Versammlung führt zu einem formellen, der ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechenden Fehler, der im Ergebnis jedenfalls die Anfechtbarkeit aller angegriffenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung zur Folge hat.
4. Grundsätzlich ist von der Ursächlichkeit eines förmlichen Beschlussmangels auszugehen, bis der Erfahrungssatz erschüttert ist, woran jedoch strenge Anforderungen zu stellen sind.
5. Die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass sich die Unbeachtlichkeit des formellen Mangels feststellen lässt, trifft diejenige Partei, die sich gleichwohl auf die Wirksamkeit des Beschlusses beruft.
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