Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1202 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 2938AG Bremen, Urteil vom 10.08.2017 - 9 C 82/17
1. Die Kündigung einer Wohngebäudeversicherung ist unwirksam, wenn eine Zustimmungserklärung des Hypothekengläubigers innerhalb der Frist nach § 144 VVG nicht beigefügt oder nachgereicht wird.*)
2. Nur in Ausnahmefällen obliegt der Versicherung ein Hinweis auf die Rechtslage. Ein Verstoß gegen § 242 BGB macht die Kündigung nicht wirksam, sondern begründet allenfalls aufrechenbare Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers.*)
VolltextIBRRS 2017, 2667
OLG Dresden, Urteil vom 06.06.2017 - 4 U 1721/16
1. Die im Schadensfall eintrittspflichtige Gebäudeversicherung kann von dem Haftpflichtversicherer hälftigen Ausgleich des entstandenen Schadens verlangen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Verschulden des haftpflichtversicherten Mieters zum Schaden geführt hat.
2. Eine in die Mietwohnung fest eingebaute Sauna, ist als Bestandteil der Mietsache anzusehen. Wenn der Mieter sich dafür entscheidet, die Sauna während der Mietdauer nicht zu nutzen, ist dies Teil des individuellen Mietgebrauchs.
3. Wird die Sauna nicht als solche, sondern als Lagerraum genutzt und brennbare Gegenstände in nicht ausreichendem Sicherheitsabstand zum Saunaofen abgestellt, verletzt der Mieter die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Saunaofen - jedenfalls solange der Ofen eine ständige Verbindung zum Stromnetz hat. Den Mieter trifft dann am entstandenen Brandschaden ein Verschulden.
VolltextIBRRS 2017, 2571
AG Frankenthal, Urteil vom 20.06.2017 - 3a C 31/17
Der Ok-Vermerk des Sendeberichts eines Telefaxes begründet keinen Anscheinsbeweis des Zugangs einer Kündigung des Versicherungsvertrags.*)
VolltextIBRRS 2017, 2415
BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14
1. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt.*)
2. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang der dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat.*)
3. Die Widerrufsregeln der §§ 8, 9 VVG entfalten keine Sperrwirkung gegen einen auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung von Pflichten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG.*)
VolltextIBRRS 2017, 2314
BGH, Urteil vom 21.06.2017 - IV ZR 394/14
1. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dies bedeutet zum einen, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Zum anderen muss der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen können.
2. Die Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in abstrakt generellen Gesetzen kann nicht ohne weiteres auf Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen werden, mit denen Verwender die Rechte und Pflichten innerhalb konkreter Vertragsverhältnisse einseitig festlegen. Die Verwendung der gesetzlichen Begrifflichkeiten ist dann zulässig, wenn eine allgemeine Geschäftsbedingung insgesamt den Wortlaut des Gesetzes wiederholt.
3. Es kann dahinstehen, ob unbestimmte Rechtsbegriffe in allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann verwendet werden dürfen, wenn es an einer gesetzlichen Parallelregelung fehlt. Dies kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Verwender eine Präzisierung zumutbar ist.
VolltextIBRRS 2017, 2253
LG Potsdam, Urteil vom 28.06.2013 - 8 O 431/11
(ohne)
VolltextIBRRS 2017, 0403
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2015 - 12 U 131/13
1. Für den Abzug "Neu für Alt" ist entscheidend, ob und wie sich das individuelle Nutzungspotenzial an der neuen Sache gerade für den Geschädigten objektiv und subjektiv im Vergleich zur alten Sache erhöht hat.
2. Die Darlegungs- und Beweislast der objektiven Werterhöhung durch Erhalt der neuen Sache trägt allein der Schädiger.
VolltextIBRRS 2017, 0678
AG Lübeck, Urteil vom 03.02.2017 - 24 C 2626/16
1. Für Mietwagenkosten infolge eines Verkehrsunfalls, die ein wirtschaftlich denkender Mensch vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, besteht ein Ersatzanspruch.
2. Die Angemessenheit von Mietwagenkosten lässt sich anhand der Schwacke-Liste bestimmen.
3. Hat der Geschädigte auch bei seinem eigenen Fahrzeug eine reduzierte Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung vereinbart und auch seine Ehefrau als weitere Fahrerin angemeldet, ist es ihm nicht zumutbar ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko für den Mietwagen zu übernehmen oder die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs allein auf ihn zu beschränken.
VolltextIBRRS 2017, 0508
OLG Köln, Urteil vom 06.09.2016 - 9 U 29/16
1. Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein.
2. Der von einem Versicherungsnehmer begehrte Ausspruch zur betragsmäßigen Höhe des vom Versicherungsschutz ausgenommenen Erfüllungsschadens betrifft kein streitiges Rechtsverhältnis, sondern um eine Tatsachenfeststellung.
VolltextIBRRS 2017, 0406
AG Wesel, Urteil vom 05.01.2017 - 5 C 101/15
1. Kommt es infolge eines heftigen Gewitters zu einem Blitzeinschlag im Nachbarhaus und dadurch zu einem Überspannungsschaden, der zu einem irreparablen Defekt der Alarmanlage führt, sind im Rahmen einer "Rund ums Eigentum" Versicherung, die Blitz- und Überspannungsschäden umfasst, die notwendigen Reparaturkosten zu übernehmen.
2. Zu den notwendigen Reparaturkosten gehören auch die Kosten für die Feststellung der Reparaturwürdigkeit und die Kosten für erfolglose Reparaturversuche (hier: Notdienst-Einsatz). Im Versicherungsrecht hat die Versicherung das Prognoserisiko zu tragen.
3. Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes Privatgutachten sind keine notwendigen Reparaturkosten.
VolltextIBRRS 2016, 3003
BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - IV ZR 52/14
1. Das bewusste Entweichenlassen von Butangas in einem Badezimmer, ohne dass ein Verbraucher angeschlossen und in Betrieb ist, stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Es muss jedem einleuchten, dass dies gefährlich ist und leicht zu einer Explosion führen kann.
2. Ein stillschweigend erklärter Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist zugunsten des Mieters auf Fälle der Schadensherbeiführung durch einfache Fahrlässigkeit beschränkt. Ein weitergehender Regressverzicht entspricht nicht den Interessen der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrages. Bei Mehrfachversicherung ist der Mieter nur in Fällen einfach fahrlässiger Schadensherbeiführung zu entlasten.
VolltextOnline seit 2016
IBRRS 2016, 3129OLG Braunschweig, Urteil vom 24.08.2016 - 3 U 44/15
1. Der Anspruch auf Ersatz von Abbruchkosten entsteht jedenfalls dem Grunde nach bereits mit dem Brandereignis (Anschluss an BGH 19.06.2013 - IV ZR 228/12, IBRRS 2013, 2897).*)
2. Die Freigabe eines bebauten Grundstücks durch den Insolvenzverwalter umfasst auch die konkludente Freigabe von Ansprüchen auf Ersatz von Abbruchkosten aus einer Gebäude-Feuerversicherung für das auf dem Grundstück befindliche Gebäude.*)
VolltextIBRRS 2016, 2886
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.2016 - 5 U 46/15
1. Erwirbt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung ein Baugrundstück, dass mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist (hier: Anschlusszwang an Nahwärmenetz) und errichtet einen Neubau mit eigener Heizungsanlage, anstatt sich dem Nahwärmenetz anzuschließen, greift der Baurisikoausschluss (ARB 94 ff.).
2. Der Baurisikoausschluss der Rechtsschutzversicherungen ist anwendbar, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Planung und dem Neubau eines Gebäudes besteht. Der Umstand, dass die Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit als Vorfrage im Prozess bestritten wird, ändert daran nichts.
3. Die Baurisikoklausel beschränkt sich nicht darauf, kostenträchtige Baustreitigkeiten - also klassische Mängel- und Werklohnprozesse - vom Versicherungsschutz auszunehmen.
VolltextIBRRS 2016, 2810
BGH, Urteil vom 13.10.2016 - IX ZR 214/15
1. Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Zeitwertschaden entsprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt wird und dass der Zeitwert von Gebäuden sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, und schließt der Neuwert Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten ein, sind diese Gebühren und Kosten auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens zu berücksichtigen.*)
2. Hat der Rechtsanwalt den Verlust des Vorprozesses aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2699
OLG Celle, Urteil vom 13.10.2016 - 8 U 21/16
Geht der eingetretene Schaden zu Lasten des Unternehmers, ist auf ihn hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Versicherungsfalls abzustellen; sind mehrere Teil-Bauleistungen betroffen, ist auf jeden einzelnen betroffenen mitversicherten Auftragnehmer abzustellen.
VolltextIBRRS 2016, 2589
BGH, Urteil vom 16.09.2016 - V ZR 29/16
1. Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - um eine Versicherung auf fremde Rechnung.*)
2. Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens an dem Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht.*)
3. Ist die Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus diesem Versicherungsfall grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu.*)
VolltextIBRRS 2016, 2561
BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 151/15
1. Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit einem Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.*)
2. Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher Ansprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr, dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.*)
VolltextIBRRS 2016, 2501
OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2016 - 20 U 126/15
1. Ein Wohngebäudeversicherer kann bereits gezahlte Versicherungsleistungen ("Neuwertspitze") als rechtsgrundlos erbracht vom Versicherungsnehmer zurückverlangen, wenn dieser die Wiederherstellung des Gebäudes nicht wirksam sicherstellt.
2. Eine bedingungsgemäße Sicherstellung liegt weder in einem Werkvertrag zur Wiederherstellung, bei dem der Versicherungsnehmer sowohl als Besteller als auch als Werkunternehmer Partei ist (Insichgeschäft, § 181 BGB), noch in einer Bebauungsverpflichtung in einem Kaufvertrag, wenn der Grundstückserwerber bei Zuwiderhandlung keinerlei Sanktionen zu fürchten hat.
VolltextIBRRS 2016, 2433
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2016 - 12 U 101/16
Ein anwaltlich vertretener Versicherungsnehmer, der von ein ihm zustehendes Lösungsrecht (hier: Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F.) ausübt und hieraus gegenüber dem Versicherer Leistungsansprüche geltend macht, kann sich gegenüber einer Verjährungseinrede nicht darauf berufen, wegen ungewisser Rechtslage sei ihm eine frühere gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche unzumutbar gewesen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2001
BGH, Urteil vom 06.07.2016 - IV ZR 169/15
Die rückwirkende Einstufung in den Notlagentarif des § 12h VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gemäß Art. 7 Satz 2 EGVVG setzt voraus, dass ein Ruhen der Leistungen noch bei Inkrafttreten der Regelung am 1. August 2013 vorgelegen hat.*)
VolltextIBRRS 2016, 1782
BGH, Urteil vom 22.06.2016 - IV ZR 431/14
Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins zugunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags ab, so kommt der Versicherungsvertrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats widerspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 22.02.1995 - IV ZR 58/94, VersR 1995, 648).*)
VolltextIBRRS 2016, 1751
AG Charlottenburg, Urteil vom 23.03.2016 - 215 C 318/15
1. Ein von einem Verbraucher aufgesuchter Versicherungsmakler erhält üblicherweise von der Versicherung eine Provisionszahlung im Falle des Abschlusses der Versicherung. Der Verbraucher muss deswegen nicht erwarten, eine Maklerprovision zahlen zu müssen.
2. Selbst wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach seinem Beruf gefragt wird und er "selbstständig" angibt, führt das nicht zwingend zu einem Vertragsschluss als Unternehmer. Die Stellung als Unternehmer oder Verbraucher ist nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden (hier: Verbraucher, da Abschluss einer privaten Rechtschutzversicherung).
3. Die Formulierung "Stundensatz (...) je angefangene Stunde, 100 Euro (ohne MwSt.)" benachteiligt den Verbraucher unangemessen, weil sie unklar ist.
4. Die Unklarheit ergibt sich daraus, dass sich für den Vertragspartner des Verwenders eben die aufgezeigte Folge der unter Umständen erheblichen Höhe der Vergütung trotz eines zeitlich deutlich geringeren Tätigkeitsumfangs nicht erschließt, weil dem Vertragspartner nicht bewusst ist, dass am Ende der Maklertätigkeit nicht eine angefangene Stunde stehen kann, sondern wegen der Abrechnung der Einzeltätigkeiten etliche angefangene Stunden, die jeweils den vollen Stundensatz auslösen, in die Abrechnung einfließen können.
VolltextIBRRS 2016, 1391
BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - IV ZR 152/14
1. Hat der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen dem Versicherer soweit möglich unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten, ist diese Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit weit gefasst.
2. Der Zweck der Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit besteht darin, den Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt. Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer ergeben kann.
3. Der Versicherungsnehmer hat auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen.
IBRRS 2016, 1193
BGH, Urteil vom 20.04.2016 - IV ZR 415/14
Die so genannte strenge Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung zielt auch auf eine Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers. Allein die Erwägung, mit der geforderten Neuwertentschädigung sei keine Bereicherung des Versicherungsnehmers verbunden, macht eine Prüfung der Voraussetzungen der Klausel nicht entbehrlich.*)
IBRRS 2016, 1272
BGH, Urteil vom 20.04.2016 - IV ZR 531/14
Das Trennungsprinzip in der Haftpflichtversicherung steht einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten auch ohne vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs nicht entgegen, wenn der Deckungsanspruch wirksam an den Geschädigten abgetreten ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 1090
OLG Bamberg, Urteil vom 30.10.2015 - 6 U 12/15
1. Die Erfüllung der Anhörungspflicht ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung. Denn allein das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts rechtfertigt noch keine Kündigung. Der Handelsvertreter muss mit dem Vorwurf konkret konfrontiert und es muss ihm Gelegenheit gegeben werden, sich zum Tatvorwurf zu äußern und zu verteidigen.
2. Die außerordentliche Kündigung nach § 89a Abs. 1, § 92 Abs. 2 HGB muss in angemessener Zeit ausgesprochen werden. Danei kommt es nicht auf die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB an, sondern es ist dem Berechtigten eine angemessene Überlegungsfrist zuzugestehen, deren Dauer sich nach den Umständen des jeweiligen Falls richtet.
VolltextIBRRS 2016, 0354
OLG München, Urteil vom 27.03.2015 - 25 U 3746/14
1. Der Eintritt des Zwangsverwalters in den Versicherungsvertrag berührt die Stellung des Schuldners als Versicherungsnehmer nicht.
2. Die vorsätzliche Eigenbrandstiftung des Eigentümers führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers (auch) gegenüber dem Zwangsverwalter.
VolltextIBRRS 2016, 0280
OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2015 - 20 W 19/15
Der Versicherungsfall im Fall von Nässeschäden dauert so lange an, wie Wasser bestimmungswidrig aus der Leitung austritt und versicherte Sachen zerstört oder beschädigt. Es ist mithin nicht darauf abzustellen, wann die erste Rohrundichtigkeit im Sinne einer Erstschädigung eingetreten ist. Ebenso unerheblich ist ein Wechsel des Versicherungsnehmers bei Fortführung des bestehenden Versichrungsverhältnisses.
VolltextIBRRS 2016, 0245
LG Osnabrück, Urteil vom 19.10.2015 - 12 O 1961/14
1. Werden Transporte mit einem Gabelstapler auf einem so engen Weg durchgeführt, dass eine Sicherungsperson sehr nah neben dem Gabelstapler laufen und sich so in den direkten Gefahrenbereich des Fahrzeugs begeben muss, ist das Verhalten der Repräsentanten des Unternehmens grob fahrlässig.
2. Hat der Betriebsleiter die Anweisung dazu vielleicht nicht gegeben, aber zumindest von der Art und Weise des Transportes gewusst und diese geduldet, haftet das Unternehmen für daraus entstehende Unfallschäden gegenüber der Versicherung.
VolltextIBRRS 2016, 0169
AG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2015 - 23 C 17/15
1. Die Ausschlussklausel für Baumaßnahmen im Sinne der ARB ist für eine Binnenrechtsstreitigkeit unter Wohnungseigentümern auch dann nicht einschlägig, wenn ihre Beschlussfassung Baumaßnahmen beinhaltet.
2. Risikoausschlüsse sind in der Regel eng auszulegen - ihr Anwendungsbereich darf nicht weiter ausgedehnt werden, als ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.
VolltextIBRRS 2016, 0091
OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 - 9 U 26/15
Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann in Fällen, in denen ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis besteht und noch fortbesteht, durch Übertragung der von dem Bundesgerichtshof seit dem Jahre 2000 entwickelten, und in der Folgezeit fortgeführten und konkretisierten Rechtsprechung zu einem Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten nicht angenommen werden.*)
VolltextIBRRS 2016, 0026
OLG Braunschweig, Urteil vom 02.07.2014 - 3 U 40/13
Kann die Versicherung nachweisen, dass eine Brandlegung durch Dritte nur eine theoretische Möglichkeit ist und kommt aufgrund der Tatumstände nur der Versicherungsnehmer als Brandstifter in Betracht, dann ist der Versicherung der Nachweis gelungen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich selbst herbeigeführt hat und diese somit leistungsfrei ist.
VolltextIBRRS 2016, 3460
BGH, Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2015
IBRRS 2015, 3198OLG Schleswig, Urteil vom 04.06.2015 - 16 U 3/15
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf konkret nachgewiesene befallene Stellen innerhalb der Vertragslaufzeit. Vielmehr hat der Gebäudeversicherer dem Gebäudeeigentümer für den gesamten Schwammbefall des versicherten Gebäudes Versicherungsschutz zu gewähren.
VolltextIBRRS 2015, 3163
LG Krefeld, Urteil vom 01.07.2015 - 2 O 123/13
1. Neben dem Gewerberaummieter sind auch dessen Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Aushilfskräfte und sonstige Personen, die eine besondere Nähe zum versicherten Mietobjekt aufweisen, in den Schutz der sog. versicherungsrechtlichen Lösung einbezogen und wie eine mitversicherte Person des Gebäudeversicherungsvertrages zu behandeln.*)
2. Der Rückgriff des Versicherers gegen den Mieter bzw. einen gleichgestellten Dritten ist wegen des mit der versicherungsrechtlichen Lösung verbundenen stillschweigenden Regressverzichts bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach den Grundsätzen des § 81 Abs. 2 VVG begrenzt, sofern der Versicherungsfall nach dem seit dem 1.1.2008 geltenden VVG zu beurteilen ist.*)
3. Ein Quotenvorrecht des Vermieters (Versicherungsnehmers) bei Unterversicherung scheidet im Anwendungsbereich der versicherungsrechtlichen Lösung jedenfalls dann aus, wenn die Versicherungsleistung den bürgerlich-rechtlichen Schaden (Zeitwertschaden) abdeckt oder überschreitet.*)
VolltextIBRRS 2015, 3137
OLG München, Urteil vom 07.08.2015 - 25 U 546/15
1. Begehrt der Vermieter/Versicherungsnehmer von seinem Gebäudeversicherer den durch Gebäudebrand (hier: Abbrennen eines Supermarkts) entstandenen Mietausfallschaden, so hat er nachzuweisen, dass ein nach den Versicherungsbedingungen zu regulierender Schaden vorliegt. Setzt dessen Ersatz - wie hier - bedingungsgemäß voraus, dass der Mieter infolge des Versicherungsfalls gesetzlich zur Verweigerung der Mietzahlung berechtigt ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass der (hier: gewerbliche) Mieter den Untergang der Mietsache nicht selbst im Sinne des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB zu vertreten hat.*)
2. Bei diesem von der Klagepartei zu führenden Negativbeweis, dass der betroffene Mieter nicht alleine oder weit überwiegend für den eingetretenen Brandschaden verantwortlich war, sind die Grundsätze zur mietvertraglichen Beweislastverteilung heranzuziehen.*)
3. Die alleinige oder weit überwiegende Gläubigerverantwortlichkeit im Sinne des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB betrifft nicht nur das Verhältnis Gläubiger (Mieter) zum Schuldner (Vermieter), sondern auch die Gegenüberstellung zur Verantwortlichkeit etwaiger Dritter (Brandstifter).*)
4. Hat sich das Feuer während der Geschäftszeit an unmittelbar an der Außenwand des Supermarkts zwischengelagerten und mit leicht brennbarem Verpackungsmaterial gefüllten Rollcontainern entzündet und von dort auf das Gebäude übergegriffen, und lässt sich nicht mehr klären, ob ein Mitarbeiter, ein Kunde oder ein externer Dritter die Entzündung verursacht hat, geht dieses non liquet im Ergebnis zu Lasten der Klagepartei.*)
VolltextIBRRS 2015, 2085
OLG Köln, Urteil vom 30.09.2014 - 9 U 22/14
1. In der mangelhaften Herstellung einer Trinkwasseranlage eines Sanitärunternehmens liegt kein versicherter Sachschaden im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB.
2. Die einem Sanitärunternehmen entstehenden Kosten für eine Filteranlage, die dazu dient, einen Legionellenbefall einer durch das Sanitärunternehmen mangelhaft erstellten Trinkwasseranlage vorübergehend zu verhindern, stellen keine versicherten Rettungskosten im Sinne der §§ 82, 83 VVG dar.
VolltextIBRRS 2015, 3034
OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2015 - 16 U 58/14
Eine Büroangestellte, die vormittags für den Gebäudeeigentümer und nachmittags für einen in demselben Gebäude tätigen anderen Arbeitgeber tätig ist, ist in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer konkludent vereinbarten Regressverzicht auch dann einbezogen, wenn sie morgens vor Beginn ihrer Tätigkeit beim Gebäudeeigentümer in der Teeküche ihres anderen (Nachmittags-)Arbeitgebers Kaffee trinkt und dort fahrlässig einen Brandschaden am Gebäude verursacht.*)
VolltextIBRRS 2015, 2880
LG Dortmund, Urteil vom 02.09.2015 - 2 O 240/11
Die Regelung in § 8 Nr. 2 b VHB 2000, wonach nur Schäden versichert sind, die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft, setzt keine unmittelbare Sturmeinwirkung voraus. Es genügt, wenn der Sturm die Ursache dafür ist, dass Bäume auf oder gegen das versicherte Gebäude fallen.
VolltextIBRRS 2015, 2867
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2015 - 4 U 96/09
Kann die Versicherung nachweisen, dass (1) der Versicherungsnehmer wusste, dass niemand im Haus ist, (2) er das Haus erst kurz vor Ausbruch des Brandes verlassen hat, (3) eine Inbrandsetzung durch Dritte in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Verlassen des Gebäudes durch den Versicherungsnehmer und der Brandentdeckung nur eine theoretische Möglichkeit ist, (4) der Versicherungsnehmer kurz vor dem Brand eine hohe Hausratversicherung abgeschlossen hat und (5) sich seine wirtschaftliche Situation durch den Brand nur verbessern konnte, ist der Versicherung der Nachweis gelungen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich selbst herbeigeführt hat und sie somit leistungsfrei ist.
VolltextIBRRS 2015, 2652
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.08.2015 - 11 U 195/14
Die Klausel in einem Versicherungsvertrag für "Kompakt-Privat, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz", wonach kein Rechtsschutz besteht "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt," schließt nicht nur den Rechtsschutz für klassische Bauprozesse wie etwa Mängel- oder Werklohnklagen aus, sondern auch für solche Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus baustellentypischen Unfällen (hier: Umstürzen eines Baugerüsts) zum Gegenstand haben.
VolltextIBRRS 2014, 4122
BGH, Urteil vom 05.11.2014 - IV ZR 8/13
Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VVG a.F. geregelte Freiheit vom Leistungsversprechen einer Rückwärtsversicherung setzt - ebenso wie eine für rückwirkenden Versicherungsschutz vertraglich vereinbarte Klausel "frei von bekannten Verstößen" - positive Kenntnis des Versicherungsnehmers davon voraus, dass bereits ein Versicherungsfall eingetreten oder ein ihn begründender Pflichtenverstoß geschehen ist. Deren Feststellung kann nicht durch die Erwägung ersetzt werden, der Versicherungsnehmer habe die betreffenden Umstände kennen müssen.*)
VolltextIBRRS 2015, 2224
BGH, Beschluss vom 27.05.2015 - IV ZR 322/14
Der Deckungsausschluss für eine Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung greift auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist.
VolltextIBRRS 2015, 2129
OLG Schleswig, Urteil vom 11.06.2015 - 16 U 15/15
Wenn Wasser in einer Dusch- oder Wannenecke eines Hauses "durch die Wand" gelangt ist, so liegt ein bestimmungswidriger und unmittelbarer Austritt von Leitungswasser aus mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen vor und damit ein Nässeschaden durch Leitungswasser im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen.*)
VolltextIBRRS 2015, 3575
BGH, Urteil vom 17.06.2015 - IV ZR 367/13
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2015, 2021
BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 105/13
Der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist nicht erläuterungsbedürftig.*)
VolltextIBRRS 2015, 1985
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2015 - 10 U 41/15
1. Die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. verlangt nicht, dass die Versicherungspolice selbst eine Belehrung aufweist. Es genügt, wenn sich die Belehrung aus dem sich auf den Versicherungsschein beziehenden Begleitschreiben ergibt (in Anknüpfung an OLG Brandenburg, 26.11.2014 - 11 U 98/13).*)
2. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 2 VVG a.F. genügt in formeller Hinsicht den erforderlichen Anforderungen, wenn sie drucktechnisch durch Einrücken in den Text und Verwendung von Sternchen links und rechts des Textes von dem übrigen Text abgehoben ist, so dass sie auch beim flüchtigen Lesen sofort ins Auge springt (in Anknüpfung LG Gießen, 06.05.2014 - 2 O 438/13; LG Traunstein, 12.08.2014 - 1 O 3852/13; OLG München, 10.11.2014 und 06.03.2015 - 25 U 3379/13; OLG Karlsruhe, 20.01.2015 - 12 U 414/14).*)
VolltextIBRRS 2015, 1986
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2015 - 10 U 41/15
1. Die Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. verlangt nicht, dass die Versicherungspolice selbst eine Belehrung aufweist. Es genügt, wenn sich die Belehrung aus dem sich auf den Versicherungsschein beziehenden Begleitschreiben ergibt (in Anknüpfung an OLG Brandenburg, 26.11.2014 - 11 U 98/13).*)
2. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 2 VVG a.F. genügt in formeller Hinsicht den erforderlichen Anforderungen, wenn sie drucktechnisch durch Einrücken in den Text und Verwendung von Sternchen links und rechts des Textes von dem übrigen Text abgehoben ist, so dass sie auch beim flüchtigen Lesen sofort ins Auge springt (in Anknüpfung LG Gießen, 6.05.2014 - 2 O 438/13; LG Traunstein, 12.08.2014 - 1 O 3852/13; OLG München, 10.11.2014 und 06.03.2015 - 25 U 3379/13; OLG Karlsruhe, 20.01.2015 - 12 U 414/14).*)
VolltextIBRRS 2015, 1947
OLG Celle, Urteil vom 11.12.2014 - 8 U 190/14
1. Zur Auslegung einer Klausel der Hausratversicherungsbedingungen, wonach der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen hat.*)
2. Die Obliegenheit in der Hausratversicherung, bei Eintritt des Versicherungsfalls der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen, ist eine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit, für die das Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG gilt (entgegen OLG Köln, Urteil vom 15.10.2013 - 9 U 69/13, VuR 2014, 75).*)
VolltextIBRRS 2015, 1912
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2015 - 7 U 12/14
Ein Regenfallrohr, das an eine Zuleitung zu einer im Gebäude befindlichen Regenwasserzisterne angeschlossen ist, ist zugleich Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasserversorgung. Ein Ausschluss von Nässeschäden "durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes" erstreckt sich daher auch auf Nässeschäden im Gebäude durch Regenwasser, das außerhalb aus einer solchen Leitung ausgetreten ist.*)
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