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Sachgebiet: Prozessuales

15753 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

IBRRS 2003, 1062
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Bestimmte Angabe des Klagegegenstandes bei einer Teilklage

BGH, Urteil vom 13.03.2003 - VII ZR 418/01

Zur bestimmten Angabe des Klagegegenstandes bei einer Teilklage.*)

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IBRRS 2003, 1059
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid

BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 48/01

Die Zustellung eines Mahnbescheids unterbricht auch dann die Verjährung, wenn zur Zeit der Zustellung, von der Sachbefugnis abgesehen, noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.*)

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IBRRS 2003, 1054
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Heimliches Mithören: Zeugenbeweis unzulässig

BGH, Urteil vom 18.02.2003 - XI ZR 165/02

a) Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG - u.a. - geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.*)

b) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an.*)

c) Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozeßpartei zu rechtfertigen.*)

d) Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.*)

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IBRRS 2003, 1053
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Ausstellen eines Notfristzeugnisses

BGH, Beschluss vom 05.03.2003 - VIII ZR 263/00

Ein Notfristzeugnis hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch dann auszustellen, wenn unklar ist, ob eine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat oder unterbrochen worden ist. In diesem Fall lautet das Zeugnis dahin, daß ein Rechtsmittel "bis heute" oder bis zu einem bestimmten Datum nicht eingelegt worden ist.*)

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IBRRS 2003, 1051
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Tatbestand im Berufungsurteil

BGH, Urteil vom 19.02.2003 - VIII ZR 205/02

Finden für ein Berufungsverfahren die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des Tatbestandes nach § 543 a.F. ZPO, wenn das Revisionsverfahren nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Prozeßrecht durchzuführen ist.*)

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IBRRS 2003, 1029
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zulassungsgründe für eine Revision

BGH, Beschluss vom 11.03.2003 - XI ZR 190/02

1. Um eine Divergenz ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, einen im Berufungsurteil enthaltenen abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten und dessen Abweichung von dem in einer konkret zu bezeichnenden Entscheidung eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts aufgestellten aufzuzeigen.

2. Ein einfacher Rechtsanwendungsfehler stellt nur dann einen Zulassungsgrund dar, wenn eine Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte zu erwarten ist.

3. Eine kreditgebende Bank hat den Darlehensnehmer nur ausnahmsweise über die Risiken des von ihm beabsichtigten Immobilienkaufs aufzuklären.

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IBRRS 2003, 1028
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Fehlender Tatbestand im Berufungsurteil

BGH, Urteil vom 26.02.2003 - VIII ZR 261/02

1. Nach § 543 Abs. 1 ZPO a.F. kann zwar grundsätzlich von der Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil abgesehen werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn gegen das Urteil die Revision stattfindet.

2. Ein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Allerdings kann von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben.

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IBRRS 2003, 1020
ProzessualesProzessuales

BayObLG, Beschluss vom 08.03.2001 - 5/00 3/Str

Bei dem vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht; folglich enthält § 321 ZPO die sachgerechte Regelung für die Ergänzung eines lückenhaften Beschlusses. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist damit geboten.

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IBRRS 2003, 0971
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufungsurteil muss Berufungsantrag enthalten

BGH, Urteil vom 26.02.2003 - VIII ZR 262/02

Die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich nicht auf den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche Wiedergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.*)

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IBRRS 2003, 0970
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess

BGH, Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

Zur Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozeß des Kunden eines Energieversorgungsunternehmens.*)

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IBRRS 2003, 0956
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Keine Unterbrechung durch Insolvenz

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2002 - 4 W 39/02

Die Vorschriften über Aussetzung und Unterbrechung stehen mit Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens nicht in Einklang und sind daher auf diese Verfahren nicht anwendbar.

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IBRRS 2003, 0936
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft aus der EU (Überseering)

BGH, Urteil vom 13.03.2003 - VII ZR 370/98

Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedsstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach einer eventuellen Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedsstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.*)




IBRRS 2003, 0919
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2003 - 18 U 93/02

Neues Vorbringen ist in der Berufungsinstanz zuzulassen, wenn es unstreitig bleibt und eine Zurückweisung zu einer evident unrichtigen Entscheidung führen würde.

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IBRRS 2003, 0914
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beitritt eines Dritten in den Rechtsstreit

OLG München, Beschluss vom 19.03.2003 - 13 U 4063/02

1. Gemäß § 66 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Ein ideales oder wirtschaftliches Interesse genügt nicht.

2. Eine unzulässige Nebenintervention muss sofort gerügt werden, sonst erlischt das Recht gem. § 295 ZPO.

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IBRRS 2003, 0905
ProzessualesProzessuales
Miete: keine Aufrechnung gegenüber Zwangsverwalter

OLG Naumburg, Urteil vom 20.08.2002 - 9 U 86/02

Der Mieter kann sich gegenüber dem Zwangsverwalter nicht auf eine mit dem Vermieter im Mietvertrag getroffene Aufrechnungsvereinbarung berufen, die zum Anwendungsbereich von § 566c BGB zu rechnen ist.*)

Dies ergibt sich aus §§ 57b ZVG, der in diesem Zusammenhang auch auf den Zwangsverwalter anzuwenden ist. Zwar könnte der Wortlaut von § 152 Abs. 2 ZVG dafür sprechen, dass ein im Mietvertrag vereinbartes Rechtsgeschäft über den Mietzins gegen den Zwangsverwalter wirkt, weil der Zwangsverwalter den Inhalt des Mietvertrages grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss. Die §§ 57b ZVG, § 566c BGB schützen jedoch den Erwerber den Zwangsverwalter auch gegen eine schon im Mietvertrag enthaltene Vorausverfügung. Ist der Mietzins periodisch zu zahlen, so ist zu gewährleisten, dass auch der Zwangsverwalter den Mietzins für die Zeitspanne erhält, während der er die Vermieterpflichten zu erfüllen hat (OLG Rostock OLGR 2000, 214, 216).*)

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IBRRS 2003, 0900
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schlusszahlungsklage nur zur Zeit oder endgültig unbegründet?

OLG Koblenz, Urteil vom 11.10.2002 - 10 U 1601/01

Wird eine Klage rechtskräftig auch wegen mangelnder Schlüssigkeit der geltend gemachten Werklohnforderung in der Sache abgewiesen, steht der erneut geltend gemachten Werklohnvergütung der Einwand der Rechtskraft entgegen.

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IBRRS 2003, 0890
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Parteifähigkeit einer US-Gesellschaft mit Sitz in der BRD

BGH, Urteil vom 29.01.2003 - VIII ZR 155/02

Zur Partei- und Prozeßfähigkeit einer in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages.*)

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IBRRS 2003, 0885
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 20.02.2003 - V ZB 60/02

Erkennt der Bevollmächtigte einer Partei, daß er einen Schriftsatz per Telefax nicht mehr fristgerecht an das zuständige Gericht übermitteln kann, steht es der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht entgegen, daß er den Schriftsatz in anderer Weise noch rechtzeitig hätte übermitteln können, sofern die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Übermittlung per Telefax ihren Grund in der Sphäre des Gerichts findet.*)

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IBRRS 2003, 0884
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zulassung durch Berufungs- bindet Beschwerdegericht nicht

BGH, Beschluss vom 20.02.2003 - V ZB 59/02

Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht.*)

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IBRRS 2003, 0878
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Nichtzulassungsbeschwerde: Entfallen eines Zulassungsgrundes

BGH, Beschluss vom 12.03.2003 - IV ZR 278/02

Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO kann infolge einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist, nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entfallen.*)

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IBRRS 2003, 0877
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Arrestverfahren: Rechtsbeschwerde unstatthaft

BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - I ZB 22/02

Im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.*)

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IBRRS 2003, 0872
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 395/01

1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.

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IBRRS 2003, 0871
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 397/01

1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.

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IBRRS 2003, 0870
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 390/01

1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.

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IBRRS 2003, 0869
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI RE 388/01

1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.

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IBRRS 2003, 0868
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 357/01

1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.

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IBRRS 2003, 0867
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 322/01

1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.

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IBRRS 2003, 0866
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 338/01

1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.

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IBRRS 2003, 0865
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 304/01

1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.

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IBRRS 2003, 0864
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 196/01

1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.

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IBRRS 2003, 0863
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 162/00

1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.

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IBRRS 2003, 0862
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 70/02

1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.

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IBRRS 2003, 0861
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 53/02

1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.

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IBRRS 2003, 0860
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 34/02

1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.

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IBRRS 2003, 0859
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 28/02

1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.

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IBRRS 2003, 0858
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 18/02

1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.

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IBRRS 2003, 0857
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Befangenheit eines Richters

BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 14/02

1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.

3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.

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IBRRS 2003, 0856
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Notwendigkeit der Zuziehung eines Anwalts

BGH, Beschluss vom 18.02.2003 - XI ZB 10/02

1. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar.

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird.

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IBRRS 2003, 0855
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Klage auf Unterlassung der Benutzung eines Weges: Streitwert

BGH, Beschluss vom 13.02.2003 - V ZR 378/02

Für den Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Benutzung eines Weges ist nicht der Verkehrswert der auf den Weg entfallenden Grundfläche maßgeblich. Entscheidend sind vielmehr die Nachteile, die dem Kläger durch eine fortdauernde Benutzung des Wegs entstehen.

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IBRRS 2003, 0830
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage

BGH, Beschluss vom 07.01.2003 - X ZR 82/02

Ob eine Rechtsfrage, deren Beantwortung die gegen eine Nichtzulassung der Revision beschwerdeführende Partei für grundsätzlich hält, entscheidungserheblich ist, kann der Bundesgerichtshof im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur auf der Grundlage der Erkenntnisse beurteilen, die ihm in diesem Verfahrensabschnitt zulässigerweise hierzu zur Verfügung stehen.*)

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IBRRS 2003, 0816
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 11.02.2003 - VI ZB 38/02

Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt die Anweisung erteilt hat, die von ihm in Gegenwart seiner Büroangestellten unterzeichnete Rechtsmittelschrift per Telefax an das Rechtsmittelgericht zu senden, die Angestellte aber aufgrund einer Verwechslung eine nicht unterzeichnete Abschrift übermittelt.*)

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IBRRS 2003, 0814
ProzessualesProzessuales
Zulässiges Gutachten über Minderwert

OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2002 - 17 W 30/02

Im selbständigen Beweisverfahren ist es zulässig, ein Gutachten über folgende Frage einzuholen:

Wie hoch ist der Minderwert, wenn eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig oder nicht möglich ist?

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IBRRS 2003, 0810
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts

BGH, Beschluss vom 13.03.2003 - IX ZB 134/02

Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen.*)

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IBRRS 2003, 0809
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Angriff gegen Sachverständigengutachten

BGH, Urteil vom 19.02.2003 - IV ZR 321/02

Will eine Prozeßpartei ein ihr ungünstiges Sachverständigengutachten angreifen, so ist sie grundsätzlich weder aufgrund ihrer Substantiierungslast noch aufgrund ihrer allgemeinen Prozeßförderungspflicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen (hier: ungerechtfertigte Nichtzulassung eines Privatgutachtens im Berufungsverfahren).*)

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IBRRS 2003, 0806
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Anwendungsbereich der Prozeßkostenhilfe

BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - III ZB 33/02

Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kann dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde bewilligt werden.*)

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IBRRS 2003, 0805
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beschwerdeverfahren: Richter auf Probe darf Einzelrichter sein

BGH, Beschluss vom 11.02.2003 - VIII ZB 56/02

Im Beschwerdeverfahren (§ 568 ZPO) findet die Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO, die den Einsatz des Richters auf Probe als sogenannter originärer Einzelrichter beschränkt, keine entsprechende Anwendung.*)

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IBRRS 2003, 0800
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufungszuständigkeit des OLG gegen Urteil des AG

BGH, Beschluss vom 19.02.2003 - IV ZB 31/02

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG hängt nicht davon ab, ob es im Einzelfall auf internationales Recht ankommt.*)

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IBRRS 2003, 0798
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts

BGH, Urteil vom 24.02.2003 - II ZR 322/00

Die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts gebietet es, die Parteien auf Widersprüche zwischen ihrem schriftsätzlichen Vortrag und den dazu eingereichten Unterlagen hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zu deren Ausräumung zu geben.*)

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IBRRS 2003, 0780
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - selbständiges Beweisverfahren, nachträgliche Unzuständigkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.01.2003 - 7 W 26/02

1. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für ein selbständiges Beweisverfahren tritt mit Anhängigkeit der Hauptsache ein, wenn die Klage bei einem anderen Gericht erhoben wird.*)

2. Zur Streitwertbemessung im selbständigen Beweisverfahren.

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IBRRS 2003, 0748
ProzessualesProzessuales
Antragsstellung nach dessen Abschluss

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.09.2002 - 6 W 101/02

Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens können die Parteien nicht zeitlich unbegrenzt Anträge nach § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO stellen, falls die gerichtliche Fristsetzung unterblieben ist. Am Maßstab des § 282 Abs. 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Partei ihre Einwendungen und Anträge, die das schriftliche Gutachten betreffen, so zeitig vorgebracht hat, wie es "einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht". (Anschluss und Fortführung von BGH, Urt. vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00 - IBR 2002, 340).*)

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