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Sachgebiet: �ffentliches Baurecht

7220 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

IBRRS 2003, 1766
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Gebietssanierung

BVerwG, Beschluss vom 02.11.2000 - 4 BN 51.00

Die Gemeinde ist befugt, ein baulich genutztes sanierungsbedürftiges Gebiet, das innerhalb eines größeren, grundlegend neuzustrukturierenden Bereichs liegt, in den Bereich einer Entwicklungsmaßnahme gemäß § 165 BauGB einzubeziehen. Ob die Gemeinde in einem solchen Gebiet Sanierungsmaßnahmen gemäß § 136 ff. BauGB aufgrund einer Sanierungssatzung durchführt oder das Gebiet in den größeren Zusammenhang einer Entwicklungsmaßnahme (hier: Entwicklungsmaßnahme Rummelsburger Bucht in Berlin) einbezieht und in diesem Rahmen die erforderlichen städtebaulichen Maßnahmen (der Anpassung, § 170 BauGB) in Angriff nimmt, obliegt - im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen - ihrer Entscheidung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4 = DVBl 1998, 1294 = NVwZ 1999, 407).*)

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IBRRS 2003, 1764
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sicherheitsstandard im Fernstraßenbau

BVerwG, Urteil vom 09.11.2000 - 4 A 51.98

1. Der Träger der Straßenbaulast hat bei der Errichtung von Bauten in Konkretisierung des § 4 FStrG eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken auszuschließen.*)

2. Das Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, gehört zu den öffentlichen Belangen, denen in der planerischen Abwägung Rechnung zu tragen ist.*)

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IBRRS 2003, 1756
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Gebäude

BVerwG, Beschluss vom 15.06.2000 - 4 B 30.00

Ein Gebäude war zu dem nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1998 maßgeblichen Zeitpunkt bis 27. August 1996 nur dann errichtet, wenn es so weit fertiggestellt war, daß es bestimmungsgemäß genutzt werden konnte.*)

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IBRRS 2003, 1755
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Antragsbefugnis von Anwohnern

BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00

Die Befugnis des Grundstückseigentümers gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wegen einer möglichen Verletzung seines Eigentums die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren zu beantragen, hat seinen Grund darin, dass der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen die zulässige Nutzung des Grundstücks und damit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (stRspr des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 22; Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123).*)

Die Belegenheit eines Grundstücks im Geltungsbereich eines (Änderungs-)Bebauungsplans allein begründet die Antragsbefugnis nicht. Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO macht deshalb nicht geltend, wer vorträgt, sein Grundstück hätte ohne Änderung der für dieses geltenden Festsetzungen in den Geltungsbereich eines - die zulässige Nutzung anderer Grundstücke regelnden - Änderungsbebauungsplans einbezogen werden müssen.*)

Der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes, z.B. wegen der Ortsrand- und Aussichtslage, noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang mit der Folge, dass damit die Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend gemacht werden könnte (im Anschluss an Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).*)

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IBRRS 2003, 1745
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Flurbereinigung - Kriterien im Zuteiligungsverfahren

BVerwG, Beschluss vom 14.11.2002 - 9 B 71.02

1. Im Falle eines Zuteilungsverfahrens nach § 54 Abs. 2 FlurbG kommt der Höhe des Gebots eines Teilnehmers keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn die im Gesetz genannten Zwecke allein durch einen Zuschlag an einen anderen Teilnehmer gefördert werden können.*)

2. Die Zuteilung des Flurstücks an einen Bauwilligen dient jedenfalls dann nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 FlurbG Siedlungszwecken, wenn die von ihm beabsichtigte nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung gegenwärtig bauplanungsrechtlich ausgeschlossen und das Grundstück lediglich in einem Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt ist.*)

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IBRRS 2003, 1744
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Bewertung von Bolzplatzlärm

BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02

Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind auf Geräuschimmissionen, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung von Ballspielplätzen und ähnlichen Anlagen für Kinder ausgehen, nicht unmittelbar anwendbar.*)

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IBRRS 2003, 1740
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Klagerecht der anerkannten Naturschutzvereine

BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 4 A 59.01

1. § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist auf anerkannte Naturschutzvereine nicht anwendbar. Wie weit ein Verein im gerichtlichen Verfahren mit Vorbringen präkludiert ist, bestimmt sich nach § 61 Abs. 3 BNatSchG. Innerhalb welcher Frist einem erkannten Verein im Rahmen der nach § 60 Abs. 2 BNatSchG gebotenen Beteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, richtet sich vorbehaltlich anderweitiger Regelung nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzrechts im Bundes- oder Landesrecht.*)

2. Die FFH-Richtlinie enthält keine Regelung des Inhalts, dass die Mitgliedstaaten alle Gebiete melden müssen, die prioritäre Lebensraumtypen oder Arten aufweisen. Maßgebend sind auch insoweit die im Anhang in Phase 1 genannten Auswahlkriterien.*)

3. Ist der Planungsträger in der Lage, durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, den die FFH-Richtlinie durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichnet, nicht erreicht wird, so ist dem Integritätsinteresse Genüge getan.*)

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IBRRS 2003, 1728
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anspruch des Nachbarn auf baupolizeiliches Einschreiten?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01

Zum Anspruch des Nachbarn einer Reihenhauszeile auf baupolizeiliches Einschreiten im Falle der Errichtung einer ungenehmigten, über 40 m³ großen Holzhütte in der rückwärtigen, nicht überbaubaren Grundstücksfläche (Gartenzone).*)

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IBRRS 2003, 1727
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mehrfacherschließung durch Wohnwege

BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 8 C 34.98

Ein Grundstück, das an zwei Wohnwege grenzt, die beide zu derselben Anbaustraße führen, wird durch beide Wohnwege erschlossen i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB.*)

Die vom Bundesverwaltungsgericht für die Mehrfacherschließung eines Grundstücks durch Anbaustraßen entwickelte "Wegdenkenstheorie" ist auf die Mehrfacherschließung durch Wohnwege i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprechend anzuwenden.*)

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IBRRS 2003, 1725
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Voraussetzungen für vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren

BVerwG, Beschluss vom 18.06.1998 - 11 B 28.98

Zu den Voraussetzungen eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2187).*)

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IBRRS 2003, 1689
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Enteignung zugunsten der Gemeinde

BVerwG, Urteil vom 03.07.1998 - 4 CN 5.97

Die Regelung des § 169 Abs. 3 BauGB, die im städtebaulichen Entwicklungsbereich nach Erlaß der Entwicklungssatzung (§ 165 Abs. 6 BauGB) die Enteignung zugunsten der Gemeinde zur Erfüllung ihrer (städtebaulichen) Aufgaben (auch) ohne Bebauungsplan eröffnet und auch sonst gegenüber der allgemeinen städtebaulichen Enteignung (§ 85 BauGB) erleichtert, ist verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG, unbedenklich. Dies gilt auch, soweit die Enteignung nur dazu dient, die den (künftigen) Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechende Nutzung von Grundstücken durch private Dritte zu ermöglichen (sog. Durchgangsenteignung).*)

Die Errichtung von Arbeitsstätten ist generell ein Allgemeinwohlbelang im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, der die Enteignung erfordern kann. Das entbindet nicht von der Prüfung, ob dieses Ziel auch im konkreten Einzelfall die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs rechtfertigt.*)

Die gesetzliche Regelung über die Abschöpfung der durch die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme bedingten Bodenwerterhöhungen durch die Gemeinde zur Finanzierung der Kosten der städtebaulichen Maßnahmen ist weder nach Art. 14 Abs. 1 noch nach Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG zu beanstanden.*)

Die Gemeinden dürfen auch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgen, wenn sie mit den ihnen nach dem Gesetz zu Gebote stehenden städtebaulichen Instrumenten, insbesondere mit einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme und Bebauungsplänen, die Bodennutzung regeln und aktiv steuern.*)

Auch einem Zweckverband nach (Landes-)Kommunalrecht darf die Vorbereitung und Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme übertragen werden, wenn die landesgesetzliche Regelung Gewähr für einen wirksamen Vollzug des (materiellen) Städtebaurechts bietet und die gemeindliche (Letzt-)Verantwortung für das städtebauliche Geschehen (vgl. BVerwGE 99, 127) gewahrt ist.*)

In einen städtebaulichen Entwicklungsbereich dürfen auch Flächen für einen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 8 a BNatSchG, einschließlich Ersatzmaßnahmen) einbezogen werden. Die enteignungsrechtlichen Anforderungen an den Erlaß der Entwicklungssatzung und die enteignungsrechtlichen Folgen der Gebietsfestlegung gelten auch für die Einbeziehung der Ausgleichsflächen.*)

Ein "erhöhter Bedarf an Arbeitsstätten" im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist dann gegeben, wenn die Nachfrage nach Flächen zur Errichtung von Arbeitsstätten das verfügbare Angebot aus strukturellen Gründen auf längerfristige Sicht deutlich übersteigt. Die Bedarfsfeststellung kann nur nach den für administrative Prognoseentscheidungen in der Rechtsprechung (BVerwGE 56, 110; 69, 256) entwickelten Grundsätzen gerichtlich überprüft werden.*)

Zur Deckung des "erhöhten Bedarfs" geeignet sind nur solche Flächen, die den mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme verfolgten Zielen und den sich daraus ergebenden spezifischen Standortanforderungen genügen. Der Entwicklungssatzung kann nicht entgegengehalten werden, daß an anderen, zumal verstreut liegenden Standorten beliebige Gewerbeflächen verfügbar sind, die zusammengenommen eine Flächengröße ergeben, die der des förmlich festgelegten Entwicklungsbereichs entspricht.*)

Die Frage, ob eine "zügige Durchführung" der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme (§ 165 Abs. 1 BauGB) gewährleistet ist, kann nicht allgemein und einheitlich nach einem bestimmten Zeitraum beurteilt werden.*)

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IBRRS 2003, 1688
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2003 - 8 C 11960/02

1. Eine Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich hat ausschließlich eine positive, die Zulässigkeit bestimmter nichtprivilegierter Vorhaben unterstützende, aber keine negative Wirkung. Sie lässt die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der dort bezeichneten privilegierten Vorhaben unberührt.*)

2. Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB.*)

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IBRRS 2003, 1686
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz

BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98

Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf "Würdigung nachbarlicher Interessen" hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (im Anschluß an Urteile vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71, und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343).*)

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IBRRS 2003, 1685
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Ästhetische Beeinträchtigung durch Bau einer Bahnstrecke

BVerwG, Urteil vom 08.07.1998 - 11 A 30.97

1. Ein Planbetroffener, der bezweifelt, daß der bisher erreichte Stand der Sicherheitstechnik ausreicht, um die Gefahren des Eisenbahnverkehrs zu beherrschen, ist gehalten, mit seinen Sicherheitsbedenken als Einwender hervorzutreten. Anderenfalls muß er sich insoweit den Einwendungsausschluß nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG entgegenhalten lassen.*)

2. Grundsätzlich kann in einem Planfeststellungsverfahren nicht entschieden werden, welche Beschaffenheit die auf der Eisenbahnstrecke verkehrenden Fahrzeuge aufweisen müssen, um als sicher zu gelten.*)

3. Die Rechtsordnung erkennt dem Grundbesitz gegenüber "ästhetischen" Beeinträchtigungen eines Ortsbildes durch den Ausbau einer Bahnstrecke keinen Schutz zu.*)

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IBRRS 2003, 1661
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ermessensausübung bei Gewährung von Akteneinsicht

BVerwG, Beschluss vom 26.08.1998 - 11 VR 4.98

Das aus den §§ 29, 72 Abs. 1 VwVfG folgende Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung über die Gewährung von Akteneinsicht betrifft nur die von der Anhörungs- oder Planfeststellungsbehörde geführten oder beigezogenen Akten.*)

§ 24 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 VwVfG überläßt es in den vom Gegenstand des Verfahrens gezogenen Grenzen grundsätzlich der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Behörde, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet.*)

Die Amtshilfepflicht von Behörden (§ 4 Abs. 1 VwVfG) und die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 26 Abs. 2 VwVfG) dienen nicht dem Schutz einzelner verfahrensbeteiligter Dritter, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Verwirklichung der Verwaltungsaufgaben.*)

Der dauernde Übergang vom zweigleisigen zum eingleisigen Betrieb gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 10, § 14 Abs. 4 Buchst. d, § 44 Buchst. a des Bundesbahngesetzes betraf lediglich den Betrieb der Bahnstrecke, nicht aber ihre planungsrechtliche Qualität. Soweit der Träger des Vorhabens trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk setzt und ihm deshalb infolge einer der Klage danach stattgebenden Entscheidung nutzlose Aufwendungen entstehen, handelt er - wirtschaftlich gesehen - auf eigenes Risiko.*)

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IBRRS 2003, 1659
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nebensache bei privilegierten Nebenerwerbsbetrieben

BVerwG, Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98

Die Voraussetzungen, unter denen einzelne, bei isolierter Betrachtung im Außenbereich nicht privilegiert zulässige (Neben-)Nutzungen durch ihre Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb an dessen Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnehmen (vgl. zuletzt Beschluß vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 22.95 - BRS 57 Nr. 102), gelten auch für die Beurteilung der Frage, ob die Errichtung von Anlagen für die Holzverarbeitung (hier: Sägewerk nebst Tischlerei und Schreinerei) von der Privilegierung eines fortstwirtschaftlichen Betriebes "mitgezogen" werden (hier: verneint für einen forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb).*)

Ob das Vorhaben im Verhältnis zu dem privilegiert zulässigen Betrieb bodenrechtlich eine "Nebensache" ist, sich ihm dienend unterordnet, gegenüber der Hauptnutzung im Hintergrund steht, ist nicht aufgrund einer typisierenden, sondern einer konkreten Betrachtungsweise des privilegierten Betriebes und der ihm zugeordneten Nebennutzung zu beurteilen.*)

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IBRRS 2003, 1656
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist ein Grundstück wegemäßig erschlossen?

BVerwG, Urteil vom 16.09.1998 - 8 C 8.97

Ein insgesamt mehr als 90 000 qm großes Grundstück, auf dem sich ein Hotel und eine Vielzahl von Ferienhäusern befinden und das ein in sich geschlossenes Privatwegesystem aufweist, ist auch dann durch eine öffentliche Anbaustraße erschlossen, wenn es lediglich mit der Breite der Zufahrt an die Straße angrenzt.*)

Private Zufahrten und Wege auf einem Anliegergrundstück, die nur der internen Erreichbarkeit einzelner Teilflächen des Grundstücks oder bestimmter Standorte dienen, nicht aber der Erschließung weiterer Grundstücke, sind keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB.*)

Zur Selbständigkeit einer vom Hauptzug der Anbaustraße abzweigenden, insgesamt ca. 90 m langen Stichstraße, wenn diese nach ca. 35 m rechtwinklig abknickt und wenn sie außerdem die einzige Zuwegung zu einem Feriendorf mit einer Vielzahl von Ferienhäusern und einem Hotel darstellt.*)

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IBRRS 2003, 1655
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzung eines Sondergebiets: Befugnis der Gemeinde

BVerwG, Beschluss vom 16.09.1998 - 4 B 60.98

Bei der Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO durch Bebauungsplan ist die Gemeinde befugt, einen Begriff aus dem Katalog der in den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO zulässigen Nutzung zu verwenden und ihn entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets (hier: eines Hochschulgebiets) zur Konkretisierung der von ihr verfolgten Planungsabsichten, zu denen auch der Schutz eines angrenzenden Wohngebiets gehören kann, einzusetzen und abzuwandeln (hier: "nicht störende Anlagen und Einrichtungen" im straßenparallelen Randbereich des Hochschulgebiets).*)

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IBRRS 2003, 1654
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abwägungsgebot bei fernstraßenrechtlicher Planfeststellung

BVerwG, Beschluss vom 30.09.1998 - 4 VR 9.98

Bei der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung gehört zu den abwägungserheblichen öffentlichen Belangen auch das Interesse an einer kostengünstigen Lösung. Es kann auch für die Auswahl unter mehreren Trassenvarianten ausschlaggebend sein. Das Interesse des Eigentümers von Grundstücken, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, hat demgegenüber keinen generellen Vorrang.*)

Die planerische Abwägung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Planfeststellungsbehörde nicht besondere wirtschaftliche und finanzielle Gegebenheiten (hier: hohe Kreditfinanzierung) eines nur durch Betriebsverlagerung zu erhaltenden Betriebs geprüft hat, die nach den einschlägigen Vorschriften (hier: nach dem auf §§ 95, 96 BauGB verweisenden Landesenteignungsgesetz) bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn daran die Betriebsverlagerung auf ein angebotenes geeignetes Ersatzgrundstück scheitern könnte.*)

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IBRRS 2003, 1653
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Veränderungssperre: Feststellung der Rechtswidrigkeit

BVerwG, Beschluss vom 02.10.1998 - 4 B 72.98

Erledigt sich der Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für ein nach § 34 BauGB zulässiges Vorhaben dadurch, daß die Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans beschließt und eine Veränderungssperre in Kraft setzt, so kann dem daraufhin gestellten Antrag, festzustellen, daß im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein Anspruch auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung bestand (Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 VwGO), nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Antrag auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung hätte abgelehnt oder zurückgestellt werden müssen, wenn die Gemeinde die dafür nach § 14 oder 15 BauGB erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig geschaffen hätte (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens).*)

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IBRRS 2003, 1626
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
"Echter Erschließungsvertrag": Erschließungskosten

OLG Schleswig, Urteil vom 13.03.2003 - 16 U 100/02

Wer aufgrund eines Erschließungsvertrages nach § 124 BauGB die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt, kann von einem begünstigten Grundstückseigentümer Erstattung der anteiligen Erschließungskosten ausschließlich aufgrund einer mit diesem getroffenen vertraglichen Vereinbarung verlangen.

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IBRRS 2003, 1609
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Verbandsklagerecht von Naturschutzverbänden

OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2003 - 2 Bs 463/02

1. Das Interesse der Naturschutzverbände muss auch weiterhin hinter den Interessen am Fortgang der Bauarbeiten am Airbus-Werk in Hamburg zurückstehen. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ist nicht wiederherzustellen, d.h. die Baumaßnahmen sind nicht zu stoppen.

2. Zur Frage des Beteiligungs- bzw. Verbandsklagerechtes von Naturschutzverbänden.

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IBRRS 2003, 1589
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60

Eine Beschwerde hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nicht schon dann Erfolg, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Recht in Zweifel gezogen wird, sondern erst dann, wenn sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (wie OVG NRW vom 18.3.2002 NVwZ 2002, 2785).*)

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IBRRS 2003, 1573
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz gegen Tanklager im Außenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 04.12.2002 - 1 CS 02.1673

Der Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart (BVerwGE 94, 151) vermittelt eine "Schutzposition" (BVerwG vom 29.10.1993 NVwZ 1994, 686/688), auf die bei der Zulassung eines Vorhabens im an das Baugebiet grenzenden Außenbereich Rücksicht genommen werden muss. Nach diesem Maßstab dürfte die Genehmigung eines Tanklagers, das regelmäßig mit 38 t-LKW angefahren werden muss, Nachbarrechte verletzen, wenn die Zufahrt über reine Anliegerstraßen eines Dorfgebiets erfolgt.*)

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IBRRS 2003, 1563
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vertikale Gliederung im Bebauungsplan

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2003 - 1 C 11224/02

Im Bebauungsplan kann keine vertikale Gliederung nach Baugebieten festgesetzt werden.*)

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IBRRS 2003, 1562
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ausbaubeitrag für noch nicht förmlich gewidmete Straße

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2003 - 6 A 10310/03

Vor dem In-Kraft-Treten des Flurbereinigungsgesetzes konnten im Rahmen eines Verfahrens nach der Reichsumlegungsordnung Wege für den öffentlichen Verkehr ausgewiesen und damit gewidmet werden (im Anschluss an Urteil des 1. Senats vom 18. Juni 1970 (AS 11, 386 [388]).*)

Straßen, die nicht durch die Landesverordnung über die Einstufung von Landes- und Kreisstraßen klassifiziert wurden, gelten gemäß § 54 Satz 2 LStrG als Gemeindestraßen, falls sie vor dem In-Kraft-Treten des Landesstraßengesetzes tatsächlich von einer Gemeinde unterhalten worden sind. Dass die Gemeinde auch die rechtliche Unterhaltungslast getragen hat, ist nicht erforderlich.*)

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IBRRS 2003, 1561
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festlegung wiederkehrender Wasserversorgungsbeiträge

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2002 - 8 A 10236/02

Ein mit Vollgeschosszuschlägen kombinierter Grundflächenmaßstab für wiederkehrende Wasserversorgungsbeiträge, bei dem die beitragserhebliche Grundfläche bebauter und angeschlossener Außenbereichsgrundstücke mittels Teilung der angeschlossenen überbauten Fläche durch 0,2 ermittelt wird, begegnet jedenfalls bei Gemeinden im ländlichen Raum keinen Bedenken.*)

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IBRRS 2003, 1560
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Widerspruch gilt nicht für den Rechtsnachfolger

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.2002 - 8 A 10670/02

Die Bestimmungen der §§ 265, 266 ZPO über die prozessualen Folgen der Veräußerung einer streitbefangenen Sache sind auf das Widerspruchsverfahren nicht, auch nicht analog, anwendbar. Der Widerspruch des (bisherigen) Grundstückseigentümers gegen eine zugunsten des Nachbarn erteilte Baugenehmigung erledigt sich mit der Veräußerung des Grundstückes.*)

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IBRRS 2003, 1559
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
"Erdrückende Wirkung" einer Windenergieanlage

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.06.2003 - 1 A 11127/02

Eine im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme für möglich gehaltene „erdrückende Wirkung“ geht nicht von einer Windenergieanlage aus, die 300 m von einer Außenbereichsbebauung entfernt ist.*)

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IBRRS 2003, 1556
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins

BVerwG, Urteil vom 19.03.2003 - 9 A 33.02

1. Die Verletzung des Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzvereins im Planfeststellungsverfahren führt in der Regel dann nicht zum Erfolg der Klage, wenn dem Verein die Vereinsklage mit einer materiellrechtlichen Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses eröffnet ist und der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - DVBl 2002, 990 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168, S. 93 f.).*)

2. Die Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 deckt auch Rügen gegen die Tauglichkeit der Verkehrsprognose, sofern diese von Bedeutung für den Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft ist.*)

3. Die in den Richtlinien für die Anlage von Straßen vorgegebenen technischen Ausbauparameter sind für die gerichtliche Abwägungskontrolle nicht bindend; da sie jedoch die anerkannten Regeln für die Anlage von Straßen zum Ausdruck bringen, wird eine Straßenplanung, die sich an deren Vorgaben orientiert, insoweit nur unter besonderen Umständen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen.*)

4. Gradientenabsenkungen, die zur Verringerung der Dammlage einer Straße führen, können Maßnahmen der naturschutzrechtlichen Vermeidung sein, sofern sie nicht eine Veränderung des beantragten Vorhabens in wesentlichen Punkten zur Folge haben; dann stellen sie sich als nicht von dem Vermeidungsgebot erfasste Alternativplanung dar.*)

5. Die Verpflichtung, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unterliegt dem Übermaßverbot.*)

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IBRRS 2003, 1552
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rechtsverordnung durch Gesetz geändert: Normenkontrolle?

BVerwG, Urteil vom 16.01.2003 - 4 CN 8.01

1. Eine durch Gesetz geänderte Norm einer landesrechtlichen Rechtsverordnung, hinsichtlich der die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang angeordnet worden ist ("Entsteinerungsklausel"), kann eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i.S.v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein.*)

2. Vorbehaltlich landesrechtlicher Besonderheiten kann eine solche Vorschrift Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein.*)

3. Zur Frage, ob im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (§ 47 VwGO) gegen Ziele der Raumordnung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht (Abgrenzung zu BVerwGE 110, 203).

4. Ziele der Raumordnung haben gegenüber privaten Grundeigentümern keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Deshalb fehlt Grundeigentümern grds. die Antragsbefugnis für Normenkontrollanträge gegen Raumordnungspläne.

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IBRRS 2003, 1548
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verwirkung öffentlich-rechtlicher Abwehransprüche

BVerwG, Beschluss vom 16.04.2002 - 4 B 8.02

Öffentlich-rechtliche Abwehransprüche (hier: gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung) verwirken nicht durch bloßen Zeitablauf. Hinzu kommen müssen vielmehr besondere Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

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IBRRS 2003, 1547
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Folgen einer Entprivilegierung im Außenbereich

BVerwG, Beschluss vom 09.09.2002 - 4 B 52.02

Der Bestandschutz entfällt auch für die Gebäudesubstanz, wenn eine Jagdhütte im Außenbereich entprivilegiert wird.

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IBRRS 2003, 1528
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rechtsschutz gegen städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen

BVerfG, Beschluss vom 04.07.2002 - 1 BvR 390/01

Ob eine Entwicklungsmaßnahme nach den §§ 165 ff. BauGB in ihrer konkreten Ausgestaltung dem Wohl der Allgemeinheit dient, ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund eine konkreten Bedarfsprüfung zu beurteilen.

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IBRRS 2003, 1525
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Verhältnis Landschaftsschutzverordnung / Bauleitplanung

BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02

1. Hat das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt und den weitergehenden Antrag auf Erklärung seiner Nichtigkeit abgelehnt, so wird ein Rechtsmittel des Antragstellers nicht unzulässig, wenn die Gemeinde den festgestellten Mangel im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB behebt.*)

2. Die Regelung einer Landschaftsschutzverordnung, nach der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung nicht mehr Bestandteile der Landschaftsschutzverordnung sind, sobald sie durch einen Bebauungsplan überplant werden, ist mit Bundesrecht vereinbar.*)

3. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB gilt auch im Hinblick auf solche alten Bebauungspläne, bei deren Aufstellung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht berücksichtigt worden ist.

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IBRRS 2003, 1524
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Raumordnungsplan mit "weißen Flächen"

BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 3.02

1. Ist in einem Standorte für Windenergieanlagen ausweisenden Raumordnungsplan für bestimmte Flächen noch keine abschließende raumordnerische Entscheidung getroffen und fehlt es daher an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept, kann der Raumordnungsplan die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entfalten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 BVerwG 4 C 15.01 und Urteil vom 13. März 2003 BVerwG 4 C 4.02.).*)

2. Entwürfe von Regionalplänen und Flächennutzungsplänen sind keine im Revisionsverfahren zu beachtenden Rechtsänderungen.*)

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IBRRS 2003, 1516
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abrissverfügung steht Verjährung nach DDR-VO entgegen!

OVG Thüringen, Urteil vom 18.12.2002 - 1 KO 639/01

Eine nach § 11 Abs. 3 der Verordnung der DDR über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 eingetretene Verjährung der behördlichen Eingriffsbefugnis steht dem Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 77 Abs. 1 ThürBO ebenso entgegen wie dem Erlass einer Nutzungsuntersagung nach dieser Vorschrift.*)

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IBRRS 2003, 1480
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Berücksichtigt Baugenehmigung auch Denkmalrecht?

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.05.2003 - 1 A 10487/03

Auch unter Beachtung der Schlusspunkttheorie umfasst eine Baugenehmigung nicht notwendig die erforderliche Genehmigung nach § 13 Denkmalschutz- und Pflegegesetz (DSchPflG-RP).

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IBRRS 2003, 1463
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2003 - 8 A 10451/03

Verstößt eine bauliche Anlage gegen baurechtliche Vorschriften, so ist der Erlass einer Beseitigungsanordnung nur dann unverhältnismäßig, wenn sich eine andere, den Verantwortlichen weniger belastende Maßnahme anbietet.*)

Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, alle rechtlich und technisch denkbaren Möglichkeiten der Abhilfe zu untersuchen.*)

Dem verantwortlichen Bauherrn oder Eigentümer obliegt es, der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage genauer Pläne einen konkreten Gegenvorschlag zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände zu unterbreiten.*)

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IBRRS 2003, 1458
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Vogelschutz kann Windkraftanlagen entgegenstehen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2003 - 8 A 10481/02

Zu den Voraussetzungen eines faktischen Vogelschutzgebietes im Zusammenhang mit dem Bau von Windkraftanlagen.*)

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IBRRS 2003, 1456
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Spielhalle als kerngebietstypische Vergnügungsstätte

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02

1. Die Baurechtsbehörde darf einen Bauantrag im Hinblick auf eine noch ausstehende sanierungsrechtliche Genehmigung nur dann wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses ablehnen, wenn es für sie offensichtlich ist, dass diese Genehmigung unter keinen Umständen erteilt werden kann.*)

2. Der in der Rechtsprechung herausgearbeitete Schwellenwert von etwa 100 m2 Nutzfläche, ab dem eine Spielhalle als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufen ist, stellt keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert dar. Maßgeblich ist die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.8.1991 - 5 S 2881/90 - VBlBW 1992, 217).*)

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IBRRS 2003, 1455
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Baugenehmigung für Zwischenlager?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2002 - 3 S 1689/01

1. Ein Zwischenlager, das innerhalb des geschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität errichtet wird und in dem bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt werden, bedarf neben einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG einer Baugenehmigung.*)

2. Der Regelungsgehalt dieser Baugenehmigung umfasst grundsätzlich nicht die nuklearspezifischen Anforderungen des Betriebs des Zwischenlagers. Da aber auch in diesem Fall die vom Betrieb des geplanten Bauwerks ausgehenden Emissionen und Gefahren bedacht werden müssen, gehört zu den Genehmigungsvoraussetzungen die Prognose, dass das Bauwerk geeignet ist, nach seiner Errichtung zu dem vorgesehenen Zweck auch betrieben zu werden (wie BVerwG, Beschluss vom 2.6.1988 - 4 C 1.88 -, RdE 1988, 194).*)

3. Ein solches Zwischenlager ist im Außenbereich privilegiert zulässig. Bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden Abwägung wird das durch die Privilegierung ohnehin bestehende Gewicht der für eine Realisierung des Vorhabens im Außenbereich sprechenden Gesichtspunkte dadurch verstärkt, dass der Standort eines solchen Zwischenlagers kraft Gesetzes festgelegt worden ist.*)

4. Ein atomares Zwischenlager widerspricht nicht dem in Plansatz 4.2.1.22 (Z) des Regionalplans des Verbandes Stuttgart enthaltenen Ziel der Raumordnung, den Kraftwerkstandort Gemmrigheim/N. zu sichern und dort nur der Energiegewinnung nicht entgegenstehende Maßnahmen umzusetzen.*)

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IBRRS 2003, 1454
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Veränderungssperre: Begrenzter Geltungsbereich zulässig?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2002 - 8 S 1833/02

Eine Veränderungssperre ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sich ihr Geltungsbereich nur auf einen Teil des künftigen Plangebiets erstreckt.*)

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IBRRS 2003, 1450
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Denkmaleigenschaft einer Ladeneinrichtung

VG Halle, Urteil vom 09.04.2003 - 2 A 376/00

1. Die Denkmaleigenschaft einer Ladeneinrichtung setzt zumindest eine gewisse, auf Dauer angelegte Qualität des Werkstoffs voraus.

2. Eine Ladeneinrichtung, die aus einem abzubrechenden Gebäude aus- und in einen Neubau eingebaut werden soll, verliert ihre Denkmaleigenschaft, wenn der Wiedereinbau nicht in den ursprünglichen Abmessungen und nur durch Neuherstellung wesentlicher Teile möglich ist.

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IBRRS 2003, 1449
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Denkmaleigenschaft einer Ladeneinrichtung

VG Halle, Urteil vom 09.04.2003 - 2 A 375/00

1. Die Denkmaleigenschaft einer Ladeneinrichtung setzt zumindest eine gewisse, auf Dauer angelegte Qualität des Werkstoffs voraus.

2. Eine Ladeneinrichtung, die aus einem abzubrechenden Gebäude aus- und in einen Neubau eingebaut werden soll, verliert ihre Denkmaleigenschaft, wenn der Wiedereinbau nicht in den ursprünglichen Abmessungen und nur durch Neuherstellung wesentlicher Teile möglich ist.

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IBRRS 2003, 1447
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Örtliche Bauvorschriften

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2002 - 8 S 1046/02

1. Bei Erlass örtlicher Bauvorschriften ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt.*)

2. Die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB finden jedenfalls auch auf solche örtliche Bauvorschriften Anwendung, die zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden.*)

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IBRRS 2003, 1446
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung und wasserrechtliche Genehmigung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2002 - 8 S 2642/01

1. Ob für die neue Nutzung eines Gebäudes andere oder weitergehende Anforderungen im Sinn des § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO gelten, ist keine Frage der Quantität, sondern eine Frage der Qualität der Nutzung. Es kommt daher nicht darauf an, auf wie viel Prozent der Fläche das Gebäude einer neuen Nutzung zugeführt werden soll; entscheidend sind vielmehr die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen.*)

2. Bauplanungsrechtliche Vorschriften sind im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren jedenfalls dann nicht zu prüfen, wenn das betreffende Vorhaben außer einer wasserrechtlichen Genehmigung auch eine Baugenehmigung erfordert, deren Erteilung die Beachtung dieser Vorschriften verlangt.*)

3. Zu den Anforderungen an die Einleitung von Abwasser eines Entlackungsbetriebs in eine öffentliche Abwasseranlage.*)

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IBRRS 2003, 1415
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauleitpläne: Anpassung an Ziele der Raumordnung

BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 CN 14.01

1. Ein Bebauungsplan, der einem Ziel der Regionalplanung widerspricht, verletzt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB auch dann, wenn er aus den Darstellungen eines Flächennutzungsplans entwickelt worden ist.*)

2. Der Regionalplanung ist es verwehrt, im Gewande überörtlicher Gesamtplanung Regelungen einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung durch eigene Zielfestlegung zu ersetzen.*)

3. Eine Straßenplanung durch Bebauungsplan verletzt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn die planerische Gesamtkonzeption einem Ziel der Regionalplanung (hier: Regionaler Grünzug) widerspricht. Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können ein geeignetes Mittel sein, um die Zielkonformität zu sichern.*)

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IBRRS 2003, 1414
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erhöhter Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten

BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - 4 CN 7.01

1. Ein erhöhter Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist gegeben, wenn die Nachfrage das Angebot aus strukturellen Gründen längerfristig deutlich übersteigt. Allgemeine konjunkturelle Entwicklungen oder Schwankungen im Wohnungsmarkt reichen zur Begründung nicht aus. Bundesweite oder große Teile des Bundesgebiets betreffende Entwicklungen können für sich genommen einen erhöhten Bedarf für den maßgeblichen Bereich nicht begründen.*)

2. Ein derartiger erhöhter Bedarf muss sich nicht allein auf das Gebiet der einzelnen Gemeinde erstrecken. Er ist nicht deswegen zu verneinen, weil ein derartiger Bedarf auch in einer Nachbargemeinde besteht. Er wird auch nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass der in einer Region vorhandene Bedarf ebenso mit einer Maßnahme in einer anderen Gemeinde dieser Region befriedigt werden könnte.*)

3. Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme steht mit dem Erfordernis des Wohls der Allgemeinheit nicht im Einklang, wenn sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Regionalplanung nicht vereinbar ist.*)

4. Wenn ein erhöhter Bedarf an Wohnstätten besteht und die Schaffung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert, ist es unbedenklich, wenn sich die Planung nicht nur auf die Flächen für Wohnstätten beschränkt, sondern zugleich ein erhöhter Bedarf an Arbeitsstätten befriedigt werden soll, dem isoliert betrachtet möglicherweise nicht das für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme gebotene Gewicht zukommen würde.*)

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IBRRS 2003, 1413
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Standortplanung für Windenergieanlagen

BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02

1. Mehrere Teilfortschreibungen eines Regionalplans, die jeweils Vorranggebiete für Windenergieanlagen festlegen, können die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst entfalten, wenn sie sich zu einer schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeption zusammenfügen.*)

2. Die Standortplanung von Windenergieanlagen ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil bei einer großzügigeren Ausweisung von Standorten völker- oder europarechtliche Klimaschutzziele schneller zu erreichen wären.*)

3. Die Ausschlusswirkung des Planungsvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbart im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 -).*)

4. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbietet es, in der Bilanz der Positiv- und Negativflächen Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG als Positivausweisung zu werten.*)

5. Dem Träger der Regionalplanung ist es nicht verwehrt, die Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen.*)

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