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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: �ffentliches Baurecht

7240 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

IBRRS 2003, 2802
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baubehörde muss über Nachbarwiderspruch unverzüglich aufklären

BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 414/02

Zur Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde, den Bauherrn unverzüglich von einem Nachbarwiderspruch zu unterrichten.*)

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IBRRS 2003, 2779
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Außenwohnbereich: Abstand zu Schweinehaltung einhalten?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2003 - 1 KN 42/02

1. Soll eine Teilstrecke einer vorhandenen Straße durch die Festsetzung "Fuß- und Radweg" einer besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, muss die Grenze in der Planzeichnung verlässlich festgelegt werden. *)

2. Die Festsetzung "Fuß- und Radweg", die erst nach Fertigstellung einer Umgehungsstraße gelten soll, findet in § 9 BauGB keine Grundlage.*)

3. Auch der "Außenwohnbereich" einer Wohnbebauung verdient Schutz vor Geruchsbelästigungen benachbarter Schweinehaltung. Es ist daher unzulässig, die bebaubare Fläche eines allgemeinen Wohngebiets bis unmittelbar an die Isoplethe heranzuschieben, die die Geruchsbelästigung mit 1 GE/m³ an 3 % der Jahresstunden wiedergibt.*)

4. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft auf Flächen, die außerhalb des Plangebietes liegen, müssen entweder vor dem Inkrafttreten des Planes vertraglich gesichert sein oder das Eigentum der Gemeinde an diesen Flächen muss bis zu diesem Zeitpunkt gesichert sein.*)

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IBRRS 2003, 2769
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Bebauungsplan: Kontaminiertes Gelände zu kennzeichnen?

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.09.2003 - 6 U 67/03

Besteht bei einem auf einem überplanten Gebiet liegenden Grundstück der Verdacht einer Kontaminierung mit Altlasten, ist die Gemeinde zu einer entsprechenden (nachträglichen) Kennzeichnung des Bebauungsplans nicht verpflichtet.*)

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IBRRS 2003, 2768
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ist ein Entfallen der Rücksichtnahmepflicht möglich?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01

1. Nur eine bauaufsichtlich genehmigte und tatsächlich ausgeübte Nutzung löst eine Rücksichtnahmepflicht aus.*)

2. Wird ein Gebäude nahezu zwei Jahre lang nicht mehr bewohnt und ist in dieser Zeit auch sonst keine anderweitige genehmigte Nutzung aufgenommen worden, können bei Hinzutreten besonderer Umstände die zur Wohnnutzung erteilte Baugenehmigung wirkungslos werden und eine Rücksichtnahmepflicht eines auf dem Nachbargrundstück geplanten gewerblichen Vorhabens entfallen.

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IBRRS 2003, 2767
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Carport im rückwärtigen Bereich zulässig?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2003 - 1 ME 170/03

1. Zum Nachbarschutz von Baugestaltungsvorschriften.*)

2. Bei der Frage, ob das Vordringen von Einstellplätzen oder Garagen in den rückwärtigen Grundstücksbereich das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, sind auch planbedingte Vorbelastungen zu berücksichtigen. Hat die Gemeinde großflächig Baumöglichkeiten im bislang unbebauten Blockinneren geschaffen, ohne straßenseitig Flächen für den ruhenden Verkehr fest zu setzen, so kann dies dafür sprechen, dass Garagen auch im bislang insoweit unbelasteten Binnenbereich errichtet werden dürfen.*)

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IBRRS 2003, 2766
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verringerung d. Windenergiefläche im Flächennutzungsplan

OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.03.2003 - 1 LB 357/01

1. Unterliegt die Wirksamkeit der Änderung eines Flächennutzungsplanes der Inzidentprüfung, hat der Planbetroffene Anspruch darauf, dass nicht nur die von ihm geltend gemachten eigenen Belange, sondern auch sonstige öffentliche und prvate Belange gerecht abgewogen werden.*)

2. Reduziert die Gemeinde zwei dargestellte Flächen für Windenergie durch Änderung des Flächennutzungsplanes auf einen Standort, wird dieser umfassende Anspruch auf Abwägung nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach dem Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplans die Windenergieanlagen an dem dargestellten Standort nach Erteilung bestandskräftiger Baugenehmigungen bereits errichtet wurden.*)

3. Stellt die Gemeinde nach Abwägung der beachtlichen Belange zwei Gebiete für die Windenergienutzung dar, muss sie, will sie einen Standort aufheben, erneut in die Abwägung der für und gegen die beiden Flächen sprechenden Belange eintreten. Im Einzelfall kann dabei die hohe avifaunistische Wertigkeit eines Standorts von besonderem Gewicht sein.*)

4. Es ist fraglich, ob eine vorübergehend als Spülfeld für Hafenschlick dienende Fläche, die gegenwärtig als Nahrungsplatz für einzelne schützenswerte Vogelarten geignet ist, zu den "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten" im Sinne von Art. 4 Vogelschutz-Richtlinie zählt.*)

5. Einem in einer Konzentrationszone für Windenergie geplanten Vorhaben der Errichtung von zwei Windenergieanlagen kann der öffentliche Belang des Vogelschutzes als Unterfall des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen ( hier verneint).*)

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IBRRS 2003, 2725
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan: Festlegung der Höhe baulicher Anlagen

VGH Hessen, Urteil vom 06.03.2003 - 3 N 1891/01

Die natürliche Geländeoberfläche kann in einem Bebauungsplan Bezugspunkt bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sein.*)

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IBRRS 2003, 2724
ImmobilienImmobilien
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

OVG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2003 - 2 A 316/02

1. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eines Zweckverbandes kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; sie wird regelmäßig nicht schon durch eine auf dem Grundstück betriebene oder künftig zu betreibende Kläreinrichtung für das im Haushalt anfallende Schmutzwasser bzw. einen eigenen Brunnen begründet.*)

2. Die Nutzung eines eigenen Brunnens für die Versorgung mit Trinkwasser setzt voraus, dass das geförderte Wasser Trinkwasserqualität hat.*)

3. Grundstückskleinkläranlagen sind selbst dann, wenn das in ihnen behandelte Wasser aufgefangen und später für Brauchwasserzwecke verwendet werden soll (Grauwasserbehandlung), keine geschlossenen Wiederaufbereitungsanlagen.*)

4. Die wasserrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigungsfreiheit von Kleinkläranlagen berührt den Anschluss- und Benutzungszwang zu zentralen öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht.*)

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IBRRS 2003, 2723
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Dachterrassen müssen keinen Grenzabstand einhalten

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2000 - 1 A 10952/00

Dachterrassen müssen keine Grenzabstände einhalten. Sie sind nämlich- jedenfalls wenn sie keine Überdachung aufweisen - nicht als Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 LBauO-RP 1999 anzusehen, da von ihnen keine Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen.

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IBRRS 2003, 2720
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bürgerbegehren gegen öffentliche Einrichtung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2003 - 7 B 11392/03

1. Das Recht auf Durchführung eines Bürgerbegehrens kann dadurch gesichert werden, dass im Wege der einstweiligen Anordnung dem Vollzugsorgan der Gemeinde aufgegeben wird, einstweilen die Durchführung von Gemeinderatsbeschlüssen zu unterlassen, um die Durchführung des eingeleiteten Verfahrens nicht durch die Schaffung vollendeter Tatsachen obsolet werden zu lassen.

2. Gemäß § 17a Abs. 1 Nr. 1 GemO-RP ist die Durchführung eines Bürgerbegehrens über "die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist" zulässig.

3. Der Begriff „öffentliche Einrichtung“ ist in diesem Zusammenhang weit auszulegen. So fällt hierunter auch eine Mehrzweckhalle, sofern die Kommune die Trägerschaft inne hat.

4. Bei der Frage, ob eine solche Trägerschaft vorliegt, kommt es auf die Organisationsform, also darauf, ob die Einrichtung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert ist, nicht an. Maßgeblich ist vielmehr die wirtschaftlich-finanzielle Trägerschaft wie auch der Umstand, dass der maßgebliche Einfluss auf die Zurverfügungstellung der Daseinsvorsorgeleistung bei der öffentlichen Hand liegt.

5. Dies ist der Fall, wenn durch die Kommune über einen Zeitraum von 30 Jahren eine Zuwendung von 1,278 Mio. € jährlich erteilt wird, das Gebäude durch Einräumung eines Erbbaurechts auf städtischem Eigentum errichtet wird und nach Ablauf der 30 Jahre das Gebäude der Stadt kostenlos anheim fallen soll.

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IBRRS 2003, 2719
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Antrag auf Einstellung der Bauarbeiten

OVG Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2003 - 3 B 257/03

1. Dem Oberverwaltungsgericht ist eine inhaltliche Befassung mit einer erst im Beschwerdeverfahren erklärten Antragserweiterung, die - wie hier - die Einbeziehung eines weiteren Streitgegenstandes in das Verfahren bezweckt, jedenfalls dann verwehrt, wenn sich die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts - wenigstens im Ergebnis - als richtig erweist.

2. Nach § 44 Abs. 1 VwVfBbg ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

3. Offensichtlichkeit bedeutet, dass die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes für einen unvoreingenommenen, mit dem in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein muss, sich also geradezu aufdrängt.

4. Für den Fall einer von § 13 BImSchG "verdrängten", aber gleichwohl erteilten Genehmigung fehlt es an einer Offenkundigkeit des Rechtsfehlers, weil die Entscheidungsbefugnis der an sich zuständigen Behörde nur ausnahmsweise nach § 13 BImSchG auf die Immissionsschutzbehörde übergegangen ist.

5. Wenn die vom Antragsgegner ausgereichten Baugenehmigungen jedenfalls nicht nichtig und folglich derzeit vollziehbar sind, kann die Einstellung der Bauarbeiten in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht erreicht werden, weil die Baugenehmigungen in Verbindung mit den erteilten Baufreigabescheinen jedenfalls die Bauausführung legalisieren.

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IBRRS 2003, 2704
ImmobilienImmobilien
Grundstückseigentümer haftet für Felssicherung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.09.2003 - 12 A 10423/03

Zu den Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers bei Felssicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (im Anschluss an BVerfGE 102, 1)*)

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IBRRS 2003, 2698
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lärmimmissionen von Bolzplätzen

BVerwG, Beschluss vom 30.07.2003 - 4 B 16.03

1. Technische Regelwerke, wie DIN-Normen oder VDI-Richtlinien, entfalten keine rechtliche Verbindlichkeit, weil es sich bei ihnen nicht um Rechtsnormen handelt, die im Wege demokratisch legitimierter Rechtssetzung geschaffen sind.

2. Deshalb ergibt sich aus ihnen allein nicht, wann eine Belästigung als erheblich zu qualifizieren und deshalb eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geregelten Gebots der Rücksichtnahme anzunehmen ist. Erforderlich ist vielmehr immer eine tatrichterliche Bewertung, wobei die immissionsschutzfachlich anerkannten Methoden zu beachten sind. Die VDI-Richtlinien können im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen als "Orientierungshilfe", als "brauchbarer" oder "grober" Anhalt herangezogen werden.

3. Bei der VDI-Richtlinie 3770 geht es darum, die von einem Bolzplatz ausgehenden Immissionen im Rahmen einer vorsorgenden bauleitplanerischen Abwägung angemessen zu erfassen; nicht jedoch darum, ob der von dem genehmigten Bolzplatz ausgehende Lärm die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet oder nicht.

4. Die 18. BImSchV ist auf Bolzplätze lediglich entsprechend und damit nur unter Beachtung der spezifischen Besonderheiten von Bolzplätzen anwendbar, weil ihr unmittelbarer Anwendungsbereich nach § 1 der 18. BImSchV auf den Betrieb von Sportanlagen beschränkt ist, die zur Sportausübung bestimmt sind.

5. Nicht der gerichtlich bestellte Gutachter, sondern das Berufungsgericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes über die Frage der Zumutbarkeit der von dem geplanten Bolzplatz zu erwartenden Lärmimmissionen, einschließlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Ball- und Klatschgeräusche.

6. Das Verbot von Überraschungsentscheidungen verbietet, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Es verpflichtete das Gericht jedoch nicht, seine Rechtsauffassung, namentlich die ihm obliegende Würdigung von Inhalt und Aussagekraft des eingeholten Sachverständigengutachtens, schon vor der Urteilsberatung im Einzelnen festzulegen und zur Diskussion zu stellen.

7. Mit der Aufklärungsrüge kann geltend gemacht werden, dass die tatrichterliche Prognose nicht auf einer zuverlässigen und zutreffenden Tatsachengrundlage beruht, dass wesentlicher Prozessstoff übersehen worden ist oder dass die Erwägungen des Tatsachengerichts weder nachvollziehbar noch in sich schlüssig sind. Im Wege der Aufklärungsrüge kann jedoch nicht die Frage zur Überprüfung gestellt werden, ob die eine oder die andere Prognose zutreffend ist.

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IBRRS 2003, 2666
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung: Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01

1. Die bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist u.a. nur dann zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist. Das ist nicht der Fall, wenn sie in Form der Untätigkeitsklage verfrüht erhoben war und bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht mehr zulässig werden konnte.*)

2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO ist, dass der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, welche die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Einem Bauantrag i. S. des § 52 LBO müssen deshalb die in der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO - genannten Bauvorlagen beigefügt sein. Ist der Antrag unvollständig, wird die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht ausgelöst.*)

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IBRRS 2003, 2665
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschützenden Wirkung einer seitlichen Baugrenze

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2003 - 5 S 5/03

Zur fehlenden nachbarschützenden Wirkung einer seitlichen Baugrenze.*)

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IBRRS 2003, 2664
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rechtsnatur eines Prüf- und Überwachungsauftrages

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2003 - 5 S 492/01

1. Seiner Natur nach ist ein Prüf- und Überwachungsauftrag der Baurechtsbehörde an einen Prüfingenieur für Baustatik weder als Angebot zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäß §§ 54 ff LVwVfG noch als (zustimmungsbedürftiger) Verwaltungsakt, sondern als Weisung in dem durch die Anerkennung als Prüfingenieur begründeten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zu verstehen. Gegenüber der Baurechtsbehörde ist der Prüfingenieur grundsätzlich ohne weiteres verpflichtet, ihm erteilte Prüf- und Überwachungsaufträge auszuführen.*)

2. Einem von der Baurechtsbehörde beauftragten Prüfingenieur obliegt es nicht, die Prüfung erst zu beginnen, wenn er vom Bauherrn einen Vorschuss angefordert und erhalten hat. Eine solche Obliegenheit, deren Verletzung mit einem Verlust des Anspruchs auf die Gebühren und Auslagen verbunden wäre, ist weder gesetzlich vorgesehen noch kann sie von der Baurechtsbehörde einseitig rechtswirksam begründet werden.*)

3. Die Vornahme einer Amtshandlung kann nach § 16 Satz 1 LGebG nur dann von der Vorauszahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden, wenn im Einzelfall dafür ein Anlass besteht.*)

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IBRRS 2003, 2663
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebührensplitting bei einer Baugenehmigungsgebühr

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 153/02

Zur Zulässigkeit eines Gebührensplittings nach § 6 Abs. 3 LGebG bei einer Baugenehmigungsgebühr für eine gemeindliche Kleinsport- und Mehrzweckhalle, die auch für den Schulsport genutzt wird. *)

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IBRRS 2003, 2648
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Haltung mehrerer Hunde in einem Mischgebiet

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2003 - 5 S 2771/02

Auch in einem Mischgebiet kann das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein.*)

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IBRRS 2003, 2647
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anordnung einer Sanierungsuntersuchung

VGH Bayern, Beschluss vom 15.01.2003 - 22 CS 02.3223

Die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung setzt voraus, dass die grundsätzliche Notwendigkeit der Sanierung bereits feststeht; sie beruht insoweit auf den Ergebnissen einer vorangegangenen Gefährdungsabschätzung.

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IBRRS 2003, 2644
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zulässigkeit eines Bebauungsplans

VGH Hessen, Urteil vom 17.03.2003 - 9 N 3232/99

1. Zur Frage, welche textlichen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Emissionen im Bebauungsplan zulässig sind.

2. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie stehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen.

3. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentumsinteressen in der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden.

4. Zur Planung befugt ist die Gemeinde schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann.

5. Unzulässig ist lediglich ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet.

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IBRRS 2003, 2643
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erschließung eines Hinterliegungsgrundstückes

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.09.2003 - 9 ME 164/03

1. Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist vor allem seine verkehrliche Erreichbarkeit, die sowohl das bebauungsrechtliche Erfordernis hinreichender verkehrlicher Erschließung (§§ 30 ff. BauGB) als auch das bauordnungsrechtliche Erfordernis ausreichender Zugänglichkeit (§ 5 NBauO) umfasst.

2. Für so genannte Hinterliegungsgrundstücke muss über das Anliegergrundstück eine Zugangsmöglichkeit bestehen. Eine Widmung mit dem Inhalt, dass eine Grünfläche als Anliegergrundstück von Fußgängern betreten werden darf, reicht aber für die Zugänglichkeit aus.

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IBRRS 2003, 2642
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzung einer Straßenfläche: Nachbarschutz?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2003 - 1 ME 193/03

1. Die Festsetzung einer "Straßenverkehrsfläche" begründet zwischen deren Eigentümerin und den benachbarten Grundstücken kein Austauschverhältnis oder eine Schicksalsgemeinschaft. Damit begründet die Festsetzung einer Straßenfläche auch keinen Nachbarschutz zu Gunsten der benachbarten Baugrundstücke. Denn Straßenflächen werden nicht zu dem Zweck festgesetzt, die angrenzenden Baugrundstücke von der Errichtung baulicher Anlagen zu verschonen oder nur bestimmten Arten von Immissionen auszusetzen.

2. § 15 Abs. 1 BauNVO bietet keine Handhabe dafür, mit Rücksicht auf Alternativstandorte Beeinträchtigungen abwehren zu können, die sich unterhalb der Schwelle zur Unzumutbarkeit bewegen.

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IBRRS 2003, 2641
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erlöschen der Baugenehmigung bei Bauabweichung

VGH Bayern, Urteil vom 18.07.2003 - 2 B 01.1366

Eine Baugenehmigung erlischt nur dann, wenn der Kläger bei der Ausführung des Vorhabens hinsichtlich der Wesensmerkmale, nämlich Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Nutzung, Höhe, Dachform oder Erscheinungsbild so wesentlich von der Baugenehmigung oder den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wäre, dass er nicht das genehmigte, sondern ein anderes Vorhaben, ein "aliud" erstellt hätte.

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IBRRS 2003, 2640
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Planung einer Gemeindestraße im Landschaftsschutzgebiet

VGH Hessen, Urteil vom 05.05.2003 - 9 N 640/00

1. Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der aus § 1 Abs. 6 BauGB folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

2. Eine öffentliche Auslegung des Planetwurf eines Bebauungsplans verlangt lediglich, dass der Planentwurf mit Begründung öffentlich ausgelegt und dass die Auslegung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in einer Weise bekannt gegeben wird, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an der Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen.

3. Die Planung einer baulichen Nutzung (hier: Gemeindestraße) in einem Landschaftsschutzgebiet erweist sich nicht als rechtswidrig, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem in der Landschaftsschutzverordnung enthaltenen Bauverbot in Betracht kommt und sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Erteilung einer Ausnahme für die von der Gemeinde geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht. Dies muss umso mehr gelten, wenn die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für die geplante bauliche Nutzung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits erteilt ist.

4. Der Schutzzweck der Walderhaltung (vgl. § 8 Nr. 1 HessForstG) gebietet es nicht, § 12 Abs. 1 Satz 1 HessForstG dahin auszulegen, dass eine für den Vollzug eines Bebauungsplans erforderliche Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen muss.

5. Ein Bebauungsplan, dessen Festsetzungen, um verwirklicht werden zu können, einer Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung bedürfen, ist nur dann rechtswidrig, wenn keine Aussicht auf Erteilung dieser Genehmigung besteht.

6. Gemeinden können ein mit erheblichen Lärmimmissionen verbundenes Verkehrsvorhaben nicht planen, ohne dass sie in Anwendung der insoweit maßgeblichen §§ 41 ff. BImSchG ein geeignetes Lärmschutzkonzept entwickeln.

7. Zu den wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung i.S.d. § 1 Abs. 6 BauGB gehört insbesondere die vollständige und zutreffende Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange. Umfang und Tiefe der Aufklärung hängen dabei von den durch die konkreten Verhältnisse bestimmten Umständen des Einzelfalls ab.

8. Von Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist ein Abwägungsfehler nur, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, wenn sich beispielsweise anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände ergibt, dass sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte. Insoweit ist eine konkrete Betrachtungsweise anzustellen; bloße abstrakte Vermutungen genügen nicht.

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IBRRS 2003, 2638
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Hähnchenmastanlage mit 29990 Plätzen im Außenbereich

OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2003 - 1 LB 143/02

1. Die 2. Verlängerung einer Veränderungssperre nach § 17 Abs. 2 BauGB setzt eine ins Einzelne gehende Prüfung der Gemeinde voraus, ob der Umstand, dass das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Regelzeit von drei Jahren abgeschlossen werden kann, durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden ist und ihr im Zusammenhang damit nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens zu machen ist.

2. Eine solche Prüfung kann nicht schon zu dem Zeitpunkt angestellt werden, zu dem die Veränderungssperre - wie hier - gerade erst ihr drittes Geltungsjahr erreicht hat.

3. Erst ein Tierbesatz von 40.000 Stück löst die immissionsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit aus und ein Tierbesatz von 30.000 bis weniger als 40.000 Tiere führt gemäß § 2 lit. b der 4. BImSchV zur immissionsrechtlichen Behandlungsbedürftigkeit, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

4. Maßgeblicher Ausgangspunkt der Prüfung des "Dienens" i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB haben stets die Überlegungen des Landwirts zu der Frage zu sein, wie er seine betrieblichen Abläufe einrichten will. Lediglich dann, wenn der Landwirt für den gewählten Betriebsvorgang keine vernünftigen Überlegungen ins Feld zu führen vermag, kann sein Vorhaben je nach den Umständen des Einzelfalls als nicht mehr im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "dienend" angesehen werden oder aber (trotz Privilegierung) die Durchsetzungsfähigkeit seines Vorhabens gegenüber öffentlichen Belangen herabgesetzt sein.

5. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes kommt gegenüber einem privilegierten Vorhaben nur in Betracht, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit oder ihrer Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können ein solches Vorhaben nicht unzulässig machen.

6. Stellt der Flächennutzungsplan eine inhaltlich und hinsichtlich seiner Regelungstiefe und Parzellenschärfe so weitgehende Regelung dar, dass diese nicht mehr als Darstellung eines Flächennutzungs-, sondern allenfalls als Festsetzung eines Bebauungsplanes hätte ergehen dürfen, so ist er unwirksam.

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IBRRS 2003, 2637
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Geysir im Naturschutzgebiet

VG Koblenz, Beschluss vom 19.09.2003 - 7 L 1889/03

1. Weil die BRD noch keine Gebietsmeldungen für FFH-Schutzgebiete vorgelegt hat, entfaltet die FFH-Richtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG bereits jetzt bestimmte Vorwirkungen, infolge derer so genannte "potentielle FFH-Gebiete" dem Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie 92/43/EWG unterstellt werden.

2. Aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorwirkung ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, ein potentielles FFH-Gebiet so nachhaltig zu beeinträchtigen, dass es für eine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommt.

3. Auch solche Gebiete sind als potentielle FFH-Gebiete zu qualifizieren, die von den Mitgliedstaaten hätten gemeldet werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die in einem Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-RL eindeutig den in Anhang III (Phase I) genannten Merkmalen entsprechen.

4. Eine Meldung kann indes unterbleiben, wenn dies gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase I) fachwissenschaftlich vertretbar ist. Insoweit steht den Mitgliedstaaten und innerstaatlich den Bundesländern (§ 33 Abs. 1 BNatSchG) bei der Auswahl der Gebiete zwar kein politisches Ermessen, aber doch ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu.

5. Insoweit gelten für die Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG ähnliche Regelungen.

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IBRRS 2003, 2633
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Erweiterung des Militärflughafens Rammstein

VG Neustadt, Beschluss vom 18.09.2003 - 3 L 2252/03

1. Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG können anerkannte Vereine Rechtsbehelfe gegen einzelne Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten einlegen. Um eine solche Befreiung im Einzelfall handelt es sich aber nicht, wenn sich die Befreiung von dem Bauverbot in einem Naturschutzgebiet schon aus der das Schutzgebiet ausweisenden Naturschutzverordnung ergibt.

2. Die luftrechtliche Genehmigung zum Ausbau des Militärflughafens Rammstein stellt weder einen Planfeststellungsbeschluss noch eine Plangenehmigung i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dar, so dass sich auch hieraus keine Antragsbefugnis für einen Verein herleiten lässt.

3. Der Landesgesetzgeber kann nicht ein Klagerecht für Vereine gegen Verwaltungsakte, die von Bundesbehörden erlassen werden, einräumen.

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IBRRS 2003, 2608
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Beeinträchtigung des Ortsbildes durch Mobilfunkanlage

VGH Hessen, Beschluss vom 11.08.2003 - 3 UE 1102/03

Eine bis zu einer Höhe von 19 m aufragende Mobilfunkanlage kann das Ortsbild einer ehemals dörflich, jetzt auch wohnbaurechtlich geprägten Dachlandschaft unzulässig beeinträchtigen und eine negative Vorbildwirkung auslösen.*)

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IBRRS 2003, 2604
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zwischenlager im Außenbereich

BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03

Ein Bescheidungsurteil, durch das die Baugenehmigungsbehörde zu einer abschließenden bauplanungsrechtlichen Prüfung eines Vorhabens unter erneuter Beteiligung der Gemeinde verpflichtet ist und das das gemeindliche Einvernehmen nur im Umfang der planungsrechtlichen Entscheidungsreife ersetzt, verletzt die Gemeinde nicht in ihren Rechten aus § 36 BauGB.*)

Es bleibt offen, ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer kerntechnischen Anlage (Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente), deren Errichtung und Betrieb nach Nr. 11.3 der Anlage 1 zum UVPG der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, erst dann abschließend geprüft werden kann, wenn das UVP-Verfahren förmlich beendet ist.*)

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IBRRS 2003, 2603
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verunstaltung d. Landschaftsbilds durch Windkraftanlagen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 1181/02

Zur Verunstaltung des Landschaftsbilds durch die Errichtung von drei Windkraftanlagen auf einer Hochfläche des Südschwarzwalds am Abhang zum Rheintal (hier bejaht).*)

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IBRRS 2003, 2593
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sanierungsverantwortung bei einer stillgelegten Deponie

VGH Bayern, Beschluss vom 09.12.2002 - 20 CS 02.2519

1. Zur Sanierungsverantwortung bei einer stillgelegten Deponie.*)

2. Hatten bei einer stillgelegten Deponie Grundstückseigentümer und Hauptnutzer ihre Rechtsbeziehungen so unklar gestaltet, dass die Inhaberschaft nicht eindeutig war, so ist im Zweifel von Mitinhaberschaft und nicht von einer Deponie ohne Inhaber auszugehen.*)

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IBRRS 2003, 2519
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aufspaltung einer Bauvoranfrage wegen Bauherrenwechsels

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2003 - 1 A 11186/02

1. Eine Offenlegungsbekanntmachung bezüglich eines Flächennutzungsplans, der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausweisen soll, hat nicht die erforderliche Anstoßwirkung, wenn hierin lediglich auf eine "Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen" hingewiesen wird.*)

2. Belangen des Landschaftsschutzes stehen Windenergieanlagen in Bereichen, die nicht förmlich unter Schutz gestellt sind, nur entgegen, wenn die Anlagen an exponierter Stelle in einer landschaftlich reizvollen Umgebung errichtet werden sollen.*)

3. Zur Unzulässigkeit der Aufspaltung einer Bauvoranfrage für eine aus 4 Windenergieanlagen bestehenden Windfarm durch einen im Verwaltungsprozess vorgenommenen Bauherrenwechsel bezüglich zweier dieser Anlagen.*)

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IBRRS 2003, 2514
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kinderlärm durch Kindertagesstätte im Wohngebiet

VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.08.2003 - 9 L 1207/03

Die mit einer Verdichtung des Angebotes an Kindertageseinrichtungen in Wohnbereichen verbundene Zunahme an Kinderlärm als typische Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens ist der Nachbarschaft grundsätzlich zumutbar.

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IBRRS 2003, 2481
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lärm einer Schule ist Nachbarn zumutbar

VG Koblenz, Urteil vom 14.08.2003 - 1 K 1074/03

1. Der vom Spielbetrieb auf dem Pausenhof einer Schule nach 13.00 Uhr ausgehende Lärm ist den Nachbarn zumutbar. Denn die von Anlagen für sportliche und soziale Zwecke ausgehenden Lärmimmissionen sind auch in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen.

2. Bei den durch den nachmittäglichen Ballspielbetrieb entstehenden Immissionen handelt es sich um unvermeidbare Lebensäußerungen von Kindern, wie sie im Stadtbereich herkömmlicherweise auftreten, untrennbar zum Wohnen gehören und von der Bevölkerung allgemein akzeptiert werden.

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IBRRS 2003, 2459
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2003 - 1 A 11997/02

1. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchPflG-RP darf ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde abgebrochen werden.

2. Dieser Genehmigungsvorbehalt ist nicht dadurch hinfällig geworden, dass das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 2. März 1999 (BVerfGE 100, 226) die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG-RP für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG erklärt hat. Denn bei einer Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG-RP bleibt der Genehmigungsvorbehalt des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG-RP bestehen, weil dieser Genehmigungsvorbehalt eine selbständige Bedeutung besitzt.

3. Die Denkmalschutzbehörde muss nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abbruchantrag entscheiden und in den Fällen, in denen dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht mehr zumutbar ist, das Ermessen verfassungskonform dahingehend ausüben, dass die Genehmigung zum Abbruch des Denkmals zu erteilen ist.

4. Die Einsichtmöglichkeit bei der öffentliche Auslegung einer Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 2 DSchPflG-RP kann auf die Zeiten des allgemeinen Publikumsverkehrs beschränkt werden.

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IBRRS 2003, 2456
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Carport als Festsetzung im Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2003 - 7 A 1157/02

1. Der Regelungsgehalt der Festsetzung eines Bebauungsplans kann - innerhalb der Grenzen, die sich aus dem sich aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung erschließenden planerischen Willen der Gemeinde ergeben - durch Auslegung ermittelt werden.

2. Ein Carport ist ein überdachter Abstellplatz für Autos, der nur mit einer (auf Stützen ruhenden) Überdachung baulich genutzt werden darf; zusätzliche Seitenwände sind nicht zulässig.

3. Die Gemeinde ist durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ermächtigt, die eine oder die andere der nach der landesrechtlichen Begriffsbildung möglichen Arten von Unterbringungsmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge festzusetzen. Sie ist nicht darauf beschränkt, Stellplätze und/oder Garagen festzusetzen. Erfasst das Landesrecht weitere Arten der Unterstellmöglichkeiten von Kraftfahrzeugen, kann die Gemeinde eine Fläche für eben diese Unterstellmöglichkeit von Kraftfahrzeugen festsetzen.

4. Die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erfasst als Arten der Unterstellmöglichkeiten von Kraftfahrzeugen die Begriffe Stellplatz, Garage und überdachter Stellplatz.

5. Wird eine Fläche im Bebauungsplan für Carports festgesetzt, so sind auf dieser Fläche regelmäßig nur überdachte Stellplätze ohne eigene Seitenwände zulässig. Mit dieser Festsetzung tritt eine nicht überdachte Stellplatzfläche nicht in Widerspruch, wohl aber die Errichtung einer mit einer oder mit mehreren Seitenwänden versehenen (offenen) Garage.

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IBRRS 2003, 2454
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mobilfunkanlage bedarf einer Baugenehmigung

VG Koblenz, Urteil vom 29.07.2003 - 1 K 133/03

Für eine in einem allgemeinen Wohngebiet ohne Baugenehmigung errichtete Mobilfunkanlage ist bis zur Erteilung der Genehmigung die Nutzung zu untersagen.

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IBRRS 2003, 2453
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB (Allgemeinwohl)

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2003 - 1 A 10196/03

1. Die Schließung einer Versorgungslücke eines Mobilfunknetzes kann im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegen und daher die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erfordern.*)

2. Bei der Entscheidung über die Befreiung steht der zuständigen Stelle ein mit sachgerechten Erwägungen auszufüllender Ermessensspielraum zu.*)

3. Der Grundsatz, dass allein sachgerechte Erwägungen die Ermessensausübung beeinflussen dürfen, schließt es aus, dass eine Kommune in diesem Zusammenhang ein Konzept erarbeitet und der Entscheidung über die Befreiung zugrunde legt, das ohne wissenschaftlich gesicherte Grundlage und in Abweichung von der 26. BImSchV weitergehende Personengrenzwerte und daran orientierte Ausschlussbereiche für Mobilfunksendeanlagen festlegt. Ebenfalls fehlerhaft ist es, wenn sich die Festlegung von Ausschlussbereichen allein daran orientiert, wo die Errichtung von Mobilfunksendeanlagen von der Bevölkerung akzeptiert wird.*)

4. Ein städtebauliches Konzept zur Steuerung der Standortauswahl für Mobilfunksendeanlagen darf sich nicht allein auf theoretische Überlegungen beschränken, von welchen Standorten aus funktechnisch eine flächendeckende Versorgung möglich ist, sondern muss auch berücksichtigen, ob dem jeweiligen Mobilfunkbetreiber dort auch tatsächlich die Verwirklichung der Konzeption möglich ist.*)

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IBRRS 2003, 2447
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mobilfunkanlage in einem Wohngebiet

VG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2003 - 4 VG 4640/2002

1. Eine Mobilkfunkanlage stellt eine gewerbliche Anlage dar.

2. Diese ist in einem Wohngebiet baurechtlich nur zulässig, wenn sie dort nicht zu Störungen führt. Außerdem darf sie nur der Versorgung dieses Gebietes dienen.

3. Zur Frage, ob die Nutzung der Mobilfunkanlage eine nachvollziehbare psychische Belastung der Nachbarschaft auslöst, ist nach einem objektivierten Maßstab auf das Empfinden durchschnittlicher Bewohner abzustellen, auf objektive Gegebenheiten der näheren Umgebung.

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IBRRS 2003, 2422
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzung von Grundfläche und Höhe bei Windkraftwerk

OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.07.2003 - 1 LA 238/02

1. Zu der von der baulichen Anlage im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO überdeckten Fläche gehört auch die Fläche, die der Rotor einer Windenergieanlage überstreicht. Eine Festsetzung der Größe der Grundfläche im Sondergebiet für Windenergieanlagen, die dazu führt, dass eine marktgängige Windenergieanlage auf der zulässigen Grundfläche nicht mehr errichtet werden kann, ist unwirksam.*)

2. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Tourismus können es rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen auf 99,90 m fest zu setzen, auch wenn die Höhe von 131 m eine bessere Wirtschaftlichkeit der Anlagen ergibt.*)

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IBRRS 2003, 2421
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz gegen Grenzbebauung

OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.07.2003 - 1 ME 129/03

1. In der abweichenden Bauweise kommt nur den Merkmalen nachbarschützende Bedeutung zu, die ein Austauschverhältnis dergestalt begründen, dass der "Genuß" dieser Merkmale der Grundstücksnutzung von der plangemäßen Nutzung der Nachbargrundstücke abhängt.*)

2. Der Grundstückseigentümer kann in dem Bereich, in dem er zulässigerweise an die Grenze gebaut hat, eine Grenzbebauung des Nachbarn - auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche - nur abwehren, wenn diese ihn tatsächlich beeinträchtigt.*)

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IBRRS 2003, 2420
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Verhältnis zwischen Naturschutzrecht und öffentlichem Baurecht

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01

1. § 13 NatSchG enthält als ungeschriebene Voraussetzung, dass für das Vorhaben eine erforderliche Baugenehmigung beantragt worden ist und diese erteilt werden kann.*)

2. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des BauGB vom 30.07.1996 (dort noch als § 35 Abs. 3 Satz 4) gilt auch für Flächennutzungspläne bzw. Regionalpläne aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten.*)

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IBRRS 2003, 2419
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abgabenrecht - Ablösungsvereinbarung über Erschließungsbeitrag

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - 2 S 2567/01

1. Zur Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung, bei der die vom Bürger zu zahlenden Ablösebeträge für den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch, für die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und für Hausanschlusskosten nicht getrennt ausgewiesen wurden, sondern lediglich ein Gesamtbetrag festgesetzt wurde.*)

2. Das vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht entwickelte "Erfordernis der Offenlegung" (BVerwG, Urteil vom 1.12.1989 - 8 C 44.88 -, BVerwGE 84, 183) erfordert die getrennte Ausweisung der Ablöseanteile, die auf den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch, auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und auf die Hausanschlusskosten entfallen, da ansonsten nicht die Überprüfung möglich ist, ob der Ablösebetrag den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit gerecht wird.*)

3. Das vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht entwickelte Gebot der Offenlegung des Ablösebetrags gilt auch für Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz, um die Möglichkeit zu eröffnen festzustellen, ob die Beiträge etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden sind.*)

4. Bei der Prüfung, ob eine Ablösungsvereinbarung teilnichtig oder gesamtnichtig ist (§ 59 Abs. 3 LVwVfG), ist zunächst festzustellen, ob nach Abtrennung des von einem Nichtigkeitsgrund betroffenen Teils ein Rest der Ablösungsvereinbarung zurückbleibt, der als selbständiges Rechtsgeschäft für sich bestehen kann; fehlt es an einer Teilbarkeit im dargestellten Sinne, scheidet die Anwendung des § 59 Abs. 3 LVwVfG von vornherein aus.*)

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IBRRS 2003, 2391
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nichtige Sanierungssatzung: Ergänzendes Verfahren

BVerwG, Urteil vom 10.07.2003 - 4 CN 2.02

1. Eine Sanierungssatzung, die wegen eines Mangels im Abwägungsvorgang im Wege der Normenkontrolle für unwirksam erklärt worden ist, kann nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.*)

2. Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet setzt voraus, dass die zügige Durchführung der Sanierungsmaßnahmen innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.*)

3. Als undurchführbar i.S. des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann sich eine Sanierung im Nachhinein auch dann erweisen, wenn keine Aussicht mehr besteht, die Sanierungsmaßnahmen zügig durchzuführen und innerhalb eines absehbaren Zeitraums seit der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet abzuschließen.*)

4. Ein Sanierungsgebiet, für das die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB aufzuheben ist, darf grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich einer neuen Sanierungssatzung einbezogen werden.*)

5. Dagegen ist es unbedenklich, ein zu einem früheren Zeitpunkt festgelegtes Sanierungsgebiet, in dem der ursprüngliche Sanierungszweck erreicht ist, in den Geltungsbereich einer neuen Sanierungssatzung einzubeziehen, mit der als Reaktion auf veränderte Verhältnisse andere Ziele verfolgt werden.*)

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IBRRS 2003, 2390
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur u. Landschaft

BVerwG, Beschluss vom 18.07.2003 - 4 BN 37.03

1. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde voraus.*)

2. Die Gemeinde darf unter Beachtung des Abwägungsgebots Ausgleichsmaßnahmen räumlich vom Eingriffsort trennen.*)

3. Zur Verwirklichung von Ausgleichsmaßnahmen darf die Gemeinde auf ein bereits beschlossenes, aber noch nicht verwirklichtes Nutzungskonzept zurückgreifen.*)

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IBRRS 2003, 2389
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs

BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 4 BN 36.03

Eine Verkürzung der Bekanntmachungsfrist für die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans ist für seine Wirksamkeit unerheblich, wenn die (bekannt gemachte) Dauer der Auslegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB für Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs insgesamt eingehalten werden.*)

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IBRRS 2003, 2351
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Amtshaftung wegen Überplanung von Altlastenflächen

BGH, Urteil vom 22.05.2003 - III ZR 32/02

Hat ein Grundstückseigentümer in einem Umlegungsverfahren für ein bebaubares Grundstück ein - wie sich später herausstellt - Altlastengrundstück erhalten, für dessen Unbebaubarkeit die Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung haftet, so stellt es keinen Verstoß gegen amtshaftungsrechtliche Grundsätze dar, wenn dem Eigentümer als Schadensersatz nicht lediglich die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des ihm zuzuteilenden Grundstücks und dem tatsächlichen Restwert des belasteten Grundstücks, sondern der volle Wert Zug um Zug gegen Übertragung des Altlastengrundstücks zugesprochen wird.

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IBRRS 2003, 2305
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Funknetzbetreiber: Träger öffentlicher Belange?

VGH Bayern, Urteil vom 18.03.2003 - 15 N 98.2262

Zur Frage, ob der Betreiber eines digitalen Mobilfunknetzes ein Träger öffentlicher Belange im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist.*)

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IBRRS 2003, 2176
ImmobilienImmobilien
Grundstücksbezogener Artzuschlag

BVerwG, Urteil vom 23.01.1998 - 8 C 12.96

Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen gewerblicher Nutzung eines im qualifiziert beplanten Wohngebiet gelegenen, doppelt erschlossenen Grundstücks ist ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende, sondern ausschließlich über die andere Anbaustraße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nur abgewickelt werden kann.*)

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IBRRS 2003, 2173
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Immissionsschutz: Wohngebieterweiterung

BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98

Die Verkehrsimmissionen, die durch die Erweiterung eines reinen Wohnbebiets um bis zu 32 Wohnungen für ein Wohngrundstück zu erwarten sind, an dessen Gartenseite die festgesetzte Erschließungsstraße entlang führt, kann ein abwägungserheblicher Belang sein, dessen Nichtberücksichtigung eine Antragsbefugnis für eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen kann.*)

Die Frage, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, beurteilt sich nach der planerischen Konzeption für den - engeren - Bereich des Bebauungsplans. Für die Frage hingegen, ob durch den nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtbauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet, maßgebend.*)

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