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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: �ffentliches Baurecht

7249 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

IBRRS 2004, 0159
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schweinemäster gegen allgemeines Wohngebiet

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.01.2004 - 1 KN 128/03

1. Auch der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist normenkontrollantragsbefugt.*)

2. Zu den Anforderungen, nach denen Erweiterungsabsichten eines Landwirts bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen sind.*)

3. Der Landwirt hat keinen Anspruch darauf, dass sich seine Erweiterungsabsichten in jedem Fall gegen die Planungen eines allgemeinen Wohn- und eines Mischgebietes durchsetzen und die Gemeinde dabei das hinter dem Stand der Technik zurückbleibende Aufstallungsniveau zugrunde legt.*)

4. Führt die Gemeinde ein Mischgebiet an eine stark befahrene Straße heran, so muss sie versuchen, den dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikt durch geeignete Festsetzungen - unter anderem: Zurücktreten der Baugrenze - zu entschärfen und zu lösen.*)

5. Die Gemeinde muss beim Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft die im Baugebiet zulässige Versiegelung berücksichtigen. Daher sind der nach § 19 Abs. 1 BauNVO zulässigen Grundfläche auch die Überschreitungen nach § 19 Abs.4 S. 2 BauNVO hinzuzurechnen.*)

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IBRRS 2004, 0156
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wohnungsprostitution in Wohngebieten unzulässig!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.01.2004 - 8 B 11983/03

Bordell- und Wohnungsprostitution sind als gewerbliche Betätigung in Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig; daran hat das Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3983) nichts geändert.*)

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IBRRS 2004, 0155
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
35 Papageien in reinem Wohngebiet unzulässig

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2004 - 8 A 11802/03

1. Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind in einem reinem oder in einem allgemeinen Wohngebiet auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen; zu diesen Nebenanlagen und Einrichtungen gehören auch solche für die Kleintierhaltung.

2. Kleintiere allerdings nur insoweit, als deren Haltung in den Baugebieten üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt.

3. Die Haltung von 35 Papageien ist weder in allgemeinen noch in reinen Wohngebieten als Freizeitbetätigung üblich.

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IBRRS 2004, 0135
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Amtshaftung wegen Ablehnung eines Bauantrags

OLG Jena, Beschluss vom 17.11.2003 - 4 U 560/03

Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens obliegen der beklagten Gemeinde Amtspflichten gegenüber dem klagenden Bauherrn nur im Rahmen des § 36 BauGB.*)

Soweit sich die Genehmigungsbehörde (hier Landratsamt G.) der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Träger der Straßenbaulast bedient und auf entsprechende (zunächst fehlerhafte) Auskünfte derselben Bezug genommen hat, handelt diese nicht in Ausübung ihrer - auch - gegenüber dem Kläger bestehnden Auskunftspflichten. Der Kläger ist hinsichtlich solcher Auskünfte nicht Dritter im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)

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IBRRS 2004, 0118
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schallschutzwand ist keine Einfriedung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2003 - 10 B 1249/03

1. Als Einfriedung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO-NW ist anzusehen, was ein Grundstück oder einen Teil eines Grundstücks abgrenzen soll, um alle von Außen her den Frieden des Grundstücks störende Witterungs- oder Immissionseinflüsse abzuwehren oder das Grundstück gegen unbefugtes Betreten oder Einsichtnahme zu schützen.*)

2. Eine Schallschutzwand, die allein dazu dient, auf das Nachbargrundstück einwirkenden Lärm zu reduzieren, ist keine Einfriedung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO-NW.*)

3. Die Zulassung von grenzständigen Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten in unbegrenzter Höhe (§ 6 Abs. 11 S. 1 Nr. 2 BauO-NW) trägt der im Vergleich zu anderen Bebietsarten in Bezug auf die durch § 6 BauO-NW geschützten Belange geringeren Schutzwürdigkeit der in diesen Gebieten regelmäßig zulässigen Nutzungen sowie einem gesteigerten Schutzbedürfnis im Hinblick auf unbefugtes Betreten des Grundstücks Rechnung.*)

4. Die Beantwortung der Frage, ob von einer Anlage oder anderen Einrichtung Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 BauO-NW), hängt nicht davon ab, von welcher Art das Baugebiet ist, in dem das betroffene Grundstück gelegen ist.*)

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IBRRS 2004, 0109
ImmobilienImmobilien
Nächtliche Glockenschläge müssen BImSchG einhalten

VGH Bayern, Beschluss vom 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011

Die Zumutbarkeit der von einem gemeindlich betriebenen Läutwerk ausgehenden Geräuschbelastung bestimmt sich nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben; auf eine religiöse Bedeutung des Zeitschlagens kann sich die Kommune nicht berufen.*)

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IBRRS 2004, 0108
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Beseitigung illegal errichteter Werbeanlagen

VG Trier, Beschluss vom 15.01.2004 - 5 L 7/04

1. Dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer illegal errichteten Werbeanlage ist schon dann Vorrang einzuräumen, wenn der Werbende es zu Unrecht unterlassen hat, vor Anbringen des Werbeplakates die hierfür erforderliche Baugenehmigung einzuholen. Dies gilt erst recht, wenn die Beseitigung nicht mit einem Substanzverlust oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

2. Für den Vorrang des öffentlichen Interesses an der Beseitigung spricht auch, dass sonst der illegal handelnde Bauherr gegenüber dem rechtstreuen bevorzugt würde. Er könnte nämlich sofort die wirtschaftlichen Vorteile aus einer ungenehmigten Werbeanlage ziehen, während der rechtstreue Bauherr erst ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen muss, bevor sich seine Investitionen amortisieren können.

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IBRRS 2004, 0093
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Archäologische Grabung: Wer muss zahlen?

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2003 - 8 A 11641/03

Auch wenn eine Behörde archäologische Grabungsarbeiten ohne die eine Kostenübernahme betreffenden Äußerungen des Investors nicht durchgeführt hätte, ist dieser nicht zum Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder zur Zahlung eines Aufwendungsersatzes aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.

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IBRRS 2004, 0085
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lärmschutz gegen ICE-Schnellstrecke?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.01.2004 - 8 C 11326/03

1. Auf die Verletzung von § 76 Abs. 1, 3 VwVfG können sich nur enteignungsbetroffene Dritte berufen. Sonstige Dritte (z.B. Immissionsbetroffene) können aus diesen das Planänderungsverfahren betreffenden Regeln keine Klagebefugnis ableiten, da diese Vorschriften nicht drittschützend sind.

2. §§ 48, 49 VwVfG finden auf Planänderungen nach § 76 VwVfG grundsätzlich keine Anwendung.

3. Eine Verletzung der Planungshoheit der Gemeinde kommt nur in Betracht, wenn das strittige Vorhaben entweder eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung nachhaltig stört oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt.

4. Dies ist nicht anzunehmen, wenn die Planung auf einem Baugebiet bereits vor dem Beginn des strittigen Vorhabens größtenteils verwirklicht worden ist.

5. Werden die Lärmgrenzwerte in dem Baugebiet auch ohne einen Absorberbelag eingehalten, so kann dieser ohne weiteres wegfallen.

6. Selbst wenn durch eine Verkehrswegeplanung die Lärmgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV in einem schon verwirklichten Baugebiet überschritten werden, löst dies keinen Planungsanspruch der betroffenen Grundstückseigentümer gegen die Gemeinde aus. Vielmehr obliegt es den Grundstückseigentümern, gegenüber dem Träger der Verkehrswegeplanung ihre Lärmschutzansprüche geltend zu machen.

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IBRRS 2004, 0084
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lärmschutz gegen ICE-Schnellstrecke?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.01.2004 - 8 C 11319/03

1. Auf die Verletzung von § 76 Abs. 1, 3 VwVfG können sich nur enteignungsbetroffene Dritte berufen. Sonstige Dritte (z.B. Immissionsbetroffene) können aus diesen das Planänderungsverfahren betreffenden Regeln keine Klagebefugnis ableiten, da diese Vorschriften nicht drittschützend sind.

2. §§ 48, 49 VwVfG finden auf Planänderungen nach § 76 VwVfG grundsätzlich keine Anwendung.

3. Bei dem kompensierten Wegfall der zunächst unter Vorbehalt planfestgestellten Absorberbeläge auf einer Streckenlänge von ca. 1 km handelt es sich nicht um eine wesentliche Planänderung. Denn eine derart marginale Änderung kann die Frage nach sachgerechter Zielsetzung und Abwägung im Sinne der Gesamtplanung keinesfalls neu aufwerfen.

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IBRRS 2004, 0082
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verbot einer Mobilfunkanlage wg. Gesundheitsgefährdung?

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.01.2004 - 8 B 11939/03

1. Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung sind grundsätzlich nicht nachbarschützend; anderes gilt nur dann, wenn der Wille des Planungsträgers ihnen diese Funktion verleiht.

2. Eine Höhenfestsetzung gemäß §§ 16 Abs. 2 Nr. 4, 18 BauNVO ist zwar nicht grundsätzlich auf Gebäude beschränkt, sondern kann alle baulichen Anlagen und somit auch Masten, Antennenträger, Schornsteine, Türme und Reklameeinrichtungen betreffen. Wählt der Planungsträger hingegen gemäß § 18 Abs. 1 BauGB die Traufhöhe als Mittel der Höhenfestsetzung, so beschränkt er damit deren Geltungsbereich auf Gebäude, weil nur bei solchen eine Traufhöhe ermittelbar ist.

3. Die 26. BImSchV verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 2 GG. Ein solcher Verstoß könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, die die Grenzwerte des 26. BImSchV als "völlig unzureichend" zum Schutz der menschlichen Gesundheit erscheinen ließen.

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IBRRS 2004, 0072
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Öffentliche Belange gegen Windenergieanlage

VG Trier, Urteil vom 11.12.2003 - 5 K 656/03

Zu der Frage, wann öffentliche Belange einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben entgegenstehen.

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IBRRS 2004, 0053
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Stilllegung einer überwachungsbedürftigen Anlage

VGH Bayern, Beschluss vom 13.11.2003 - 22 ZB 03.2704

1. § 12 Abs. 2 GSG ermächtigt die zuständige Behörde ausdrücklich zum Erlass einer Stilllegungs- oder sogar einer Beseitigungsanordnung, wenn eine Anlage ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 GSG erforderliche Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle betrieben wird.

2. Der formell illegale Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage reicht nach Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 2 GSG sowie nach der Gesetzessystematik bereits aus, um die vorläufige Stilllegung der Anlage zu rechtfertigen. Der Erlass einer Stilllegungsanordnung kann also ohne Nachweis einer konkreten Betriebsgefahr erfolgen.

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IBRRS 2004, 0048
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Durchsetzung einer Beseitigungsverfügung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2003 - 8 B 11827/03

Eine Duldungsanordnung zur Durchsetzung einer Beseitigungsverfügung kann nur erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein Dritter unter Berufung auf eigene Rechte den Vollzug der Beseitigungsverfügung verhindert. Sie ist daher rechtswidrig, wenn ihr Adressat dem Vollzug der Beseitigungsverfügung zugestimmt hat oder ihm offensichtlich kein den Vollzug hinderndes Recht zusteht.*)

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IBRRS 2004, 0047
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Klagebefugnis von Naturschutzverbänden

VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003 - 15 VG 3912/2000

1. Weder Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-Richtlinie noch Art. 6 Abs. 3-4 FFH-Richtlinie verleihen dem Einzelnen subjektiv-öffentliche Rechte, auf deren Verletzung eine Klagebefugnis gegründet werden könnte.

2. Die FFH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie enthalten auch keinerlei Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten, im Rahmen der Umsetzung in nationales Recht Naturschutzverbänden Klagemöglichkeiten einzuräumen. Infolgedessen kann auch der Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit von defizitär in nationales Recht umgesetzten Richtlinienbestimmungen nicht zu einer Verbandsklagebefugnis verhelfen.

3. Auch außerhalb der genannten Richtlinien lässt sich eine von subjektiv-öffentlichen Rechten ihrer Mitglieder unabhängige Klagebefugnis der Verbände aus dem Gemeinschaftsrecht nicht ableiten. Das Gemeinschaftsrecht vermittelt kein allgemeines Verbandsklagerecht, und zwar weder vor den europäischen Gerichten selbst noch vor den nationalen Gerichten.

4. Erlassdatum eines "geheilten" Verwaltungsaktes ist der Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen - also des zu heilenden - Verwaltungsaktes.

5. Sowohl das Partizipationsrecht nach § 29 BNatSchG a.F. als auch die neu eröffnete altruistische Verbandsklage nach § 61 Abs. 1 BNatSchG n.F. bestehen nur für Planfeststellungsverfahren, nicht aber für vereinfachte Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung nach § 76 Abs. 2 HmbVwVfG.

6. Durch die ausschließliche Verringerung von Flugbewegungen kann nicht in die Natur eingegriffen werden, so dass hier eine Klagebefugnis nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. ausscheidet.

7. Klagen von Naturschutzverbänden, die sich gegen die Aufhebung eines Landschaftsschutzgebiets richten, hat der Landesgesetzgeber in § 41 Absatz 2 Nr. 1 HmbNatSchG a. F. ausdrücklich nicht zulassen wollen.

8. Auch Gebiete mit den Eigenschaften eines FFH-Gebietes sind den eingetragenen Gebieten aufgrund des Schutzzweckes der FFH-Richtlinie als sogenannte "potentielle FFH-Gebiete" gleichzustellen.

9. Das Beteiligungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. ist nicht nur dann verletzt, wenn eine gebotene Beteiligung unterblieben ist, sondern auch dann, wenn der Verband nicht ausreichend beteiligt wurde. Erforderlich ist eine substantielle Beteiligung.

10. Hält es die Planfeststellungsbehörde nach ordnungsgemäßer Beteiligung für notwendig, "neue, den Naturschutz betreffende Untersuchungen anzustellen, die Ergebnisse in das Verfahren einzuführen und die Planungsentscheidung darauf zu stützen", sind die Naturschutzverbände deshalb wiederholt einzubinden.

11. Ein gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. festgestellter Verstoß ist durch eine nachträgliche Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG (analog) heilbar. Dabei ist eine nicht gewährte Einsichtnahme in ein Sachverständigengutachten von der Heilbarkeit des eigentlichen Anhörungsmangels erfasst.

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IBRRS 2004, 0038
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann liegt Bebauungszusammenhang vor?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 747/02

1. Allein die Uneinheitlichkeit der eine größere Freifläche umgebenden Bebauung schließt die Annahme eines Bebauungszusammenhangs nicht aus.*)

2. Jedoch sind bei Bestimmung der insoweit maßgeblichen vorhandenen Siedlungsstruktur Fremdkörper außer Acht zu lassen.*)

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IBRRS 2004, 0037
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verfahrensfreiheit von Mobilfunksendeanlagen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003 - 5 S 2726/02

1. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 29.10.2003 (GBl. S. 695) am 08.11.2003 ist die Frage der Verfahrensfreiheit von Mobilfunksendeanlagen, welche die Voraussetzungen von Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO n.F. erfüllen, allein nach dieser Vorschrift und nicht mehr auch nach Nr. 26 des Anhangs zu beurteilen.*)

2. Jedenfalls kleine Mobilfunksendeanlagen sind nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.*)

3. Dass die Wirkungen elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen gegenwärtig weiter erforscht werden und etwaige Gesundheitsgefährdungen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden können und in Teilen der Bevölkerung deshalb eine erhebliche Unsicherheit besteht, berechtigt für sich allein eine Gemeinde noch nicht, solche Anlagen mit Mitteln des Städtebaurechts von allgemeinen Wohngebieten fernzuhalten.*)

4. Gibt es keine städtebaulichen Gründe, die der Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme widersprechen könnten, bleibt für eine ablehnende Ermessensentscheidung kein Raum (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1997 - 8 S 3167/96 - BRS 59 Nr. 58).*)

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IBRRS 2004, 0036
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Haltung von Pferden in allgemeinem Wohngebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 1692/02

1. Zur Abgrenzung von landwirtschaftlich betriebener Pferdezucht und Hobbypferdehaltung.*)

2. Die Haltung von Pferden entspricht nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. *)

3. Ein wie auch immer begründeter Gebietsbewahrungsanspruch setzt voraus, dass das Baugrundstück in einem festgesetzten oder faktischen Baugebiet gemäß der Baunutzungsverordnung liegt. *)

4. Zur Rücksichtslosigkeit einer Pferdehaltung in einem vorwiegend von Wohnbebauung geprägten Gebiet in ländlicher Umgebung.*)

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IBRRS 2004, 0035
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarklage gegen Bauvorbescheid

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03

1. Eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid, die gemäß § 33 BauGB im Vorgriff auf einen künftigen Bebauungsplan erteilt worden sind, sind auf die Klage eines Nachbarn nicht schon deshalb aufzuheben, weil es an der materiellen Planreife fehlt. Erfolg hat eine Nachbarklage vielmehr nur dann, wenn das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften eines Vorgängerbebauungsplans verstößt bzw. sich bei einer gebotenen Beurteilung nach §§ 34 und 35 BauGB als rücksichtslos erweist.*)

2. Zur nachbarschützenden Wirkung einer Bauverbotsfläche im rückwärtigen Bereich von Doppelhausgrundstücken (hier verneint). *)

3. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht stets zu Lasten des Eigentümers eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks verletzt, wenn im rückwärtigen Gartenbereich des Nachbarn unter Verstoß gegen eine festgesetzte Bauverbotsfläche eine Bebauung mit einem Zweifamilienhaus zugelassen wird (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).*)

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IBRRS 2004, 0023
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz bei Feingliederung der Gebietsart?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.12.2003 - 1 ME 302/03

Gliedert die Gemeinde die Nutzungsart auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 ff. BauNVO 1990 oder § 8 Abs. 4 BauNVO 1968, so entfalten diese Festsetzungen nur dann nachbarschützende Wirkungen, wenn dies die Gemeinde damit bezweckt. Ein uneingeschränkter Gebietserhaltungsanspruch steht den übrigen Planunterworfenen insoweit nicht zu.*)

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IBRRS 2004, 0022
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Aufhebung eines Mietverhältnisses wegen Sanierung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.12.2003 - 1 ME 303/03

Die Aufhebung eines Mietverhältnisses nach § 182 BauGB setzt nicht voraus, dass der angemessene Ersatzwohnraum bereits im Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung konkret und rechtlich abgesichert zur Verfügung steht. Es reicht aus, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum zur Verfügung steht.*)

Wer selbst Eigentümer verfügbaren, angemessenen Ersatzwohnraums ist, kann nicht verlangen, dass ihm angemessener Ersatzwohnraum auf Kosten der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird.*)

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IBRRS 2004, 0008
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Vorläufiger Mietverzicht bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen

BGH, Urteil vom 12.11.2003 - VIII ZR 41/03

Zu einem "vorläufigen Mietverzicht" bei durch öffentliche Mittel geförderten Baumaßnahmen.*)

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Online seit 2003

IBRRS 2003, 3216
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauplanungsrechtl. Rücksichtnahmegebot: Unzumutbarkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2003 - 7 B 2434/02

1. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an, denn das BImSchG hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt.*)

2. Es ist Sache des Bauherren, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält; dabei sind an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss.*)

3. Die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet.*)

4. Die TA Lärm 1998 beansprucht nicht nur Geltung für die Prüfung und Überwachung von Anlagen, die einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, sondern auch bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Bauanträgen in Baugenehmigungsverfahren; ob die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzusehen ist, kann dabei offen bleiben.*)

5. Nach dem sog. akzeptorbezogenen Ansatz der TA Lärm 1998 bemisst sich die Zulässigkeit einer zu prüfenden Anlage nicht mehr allein danach, ob die jeweilige Anlage für sich betrachtet den einschlägigen Immissionsrichtwert einhält, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist vielmehr eine näher modifizierte Gesamtbetrachtung vorzunehmen; zu den konkreten Anforderungen an diese Gesamtbetrachtung nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm 1998.*)

6. Der akzeptorbezogene Ansatz gilt - wenn auch nur in abgeschwächter Form - gleichfalls für die (z. B. baurechtliche) Genehmigung von Anlagen, deren Immissionsauswirkungen nach § 22 BImSchG zu prüfen sind; zu den konkreten Anforderungen an diese Prüfung. *)

7. Auch wenn die Ermittlung von Lärmimmissionen nach dem Taktmaximalverfahren gewisse Schwächen aufweist, besteht jedenfalls ohne hinreichende wissenschaftliche Untermauerung kein Anlass, von seiner nach der TA Lärm vorgesehenen Anwendung abzusehen.*)

8. Zur Frage, ob die von Verkehrswegen (Bahnstrecke, Bundesstraße) ausgehenden Verkehrsgeräusche als "ständig vorherrschende Fremdgeräusche" im Sinne von Nr. 2.4 Absatz 4 der TA Lärm 1998 anzusehen sind.*)

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IBRRS 2003, 3215
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan zur Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2003 - 7 B 235/03

1. Will eine Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellen, um für eine (von mehreren) im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone für Windenergieanlagen solche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m aus Gründen ihrer wesentlichen Dominanz auszuschließen, handelt es sich um eine planerische Zielsetzung, die mit den Instrumenten der §§ 14, 15 BauGB (Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen) gesichert werden kann.*)

2. An einer solchen Bauleitplanung ist die Gemeinde auch dann nicht gehindert, wenn sie zuvor das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu einem entsprechenden Vorhaben erteilt hat.*)

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IBRRS 2003, 3167
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2003 - 1 CS 03.1785

Ein Wohnungseigentümer (WEG § 1 Abs. 2) kann baurechtliche Nachbarrechte wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums in vollem Umfang und aus eigenem Recht (WEG § 13 Abs. 1 Halbsatz 2) geltend machen. Eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums kann er, anders als ein Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl. BGB § 744 Abs. 2), nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung (WEG § 21 Abs. 2) und nur in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren (wie OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.1991, NVwZ-RR 1992, 11).*)

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IBRRS 2003, 3166
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan

VGH Bayern, Urteil vom 30.04.2003 - 8 N 01.3009

1. Ein Planungsverband ist für eine isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan nicht zuständig, wenn der Verwirklichung des Vorhabens, für das die Straße die Verbindung zum überörtlichen Verkehrsnetz herstellen soll, tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen.*)

2. Bei einer isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan, die eine Planfeststellung nach Landesstraßenrecht ersetzen soll, muss der Planungsträger auch die richtige Straßenklasse für die geplante Straße festsetzen.*)

3. Im Bebauungsplan für die isolierte Straßenplanung einer Landesstraße müssen auch die Höhenlage der Straße und der Brückenbauwerke sowie die Neigungswinkel der Böschungen festgesetzt werden.*)

4. Wird in einem Planungsverband ein bestellter Verbandsrat in fehlerhafter Weise ersetzt, so führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der in der Zeit danach von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse.*)

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IBRRS 2003, 3165
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abriss wegen Einsturzgefahr

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.2003 - 7 A 4491/99

1. Eine bauaufsichtliche Abbruchverfügung erledigt sich nicht bereits dadurch, dass der Abbruch - hier: im Wege der Ersatzvornahme - tatsächlich vollzogen wird, wenn sie weiterhin Grundlage der Verwaltungsvollstreckung - hier: Heranziehung des Ordnungspflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme - ist.*)

2. Verantwortlich dafür, dass in genehmigten Bauvorlagen enthaltene Bestandszeichnungen der Realität entsprechen und die tatsächliche Bauausführung sich strikt an den genehmigten und einer statischen Prüfung unterzogenen Bauvorlagen ausrichtet, ist ausschließlich der Bauherr selbst. *)

3. Eine Gefahr im Sinne des Ordnungsrechts (früher: Polizeirechts) liegt vor, wenn eine Sachlage bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird.*)

4. Die Prognose, ob eine Schädigung hinreichend wahrscheinlich ist, ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen.*)

5. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können; insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein.*)

6. Gebäude - hier: ein zum Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohnhaus - dürfen nur nach Plänen errichtet werden, die insbesondere auch im Hinblick auf die an sie zu stellenden statischen Anforderungen fachlich geprüft sind.*)

7. Der Bauherr ist auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren - hier: nach § 64 BauO-NW 1984 bzw. § 68 BauO-NW 1995 -, in dem die Bauaufsichtsbehörde nicht die Pflicht hat, die Richtigkeit der statischen Berechnungen für das konkret genehmigte Bauvorhaben zu prüfen, dafür verantwortlich, dass die tatsächliche Bauausführung den genehmigten Bauvorlagen entspricht, auf die sich wiederum die geprüften Standsicherheitsnachweise beziehen müssen.*)

8. Die tatsächliche Bauausführung darf, auch wenn sie in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe erfolgt, nur unter hinreichender Fachkunde erfolgen.*)

9. Ein zulässiges Austauschmittel nach § 21 Satz 2 OBG NRW muss ebenso wirksam sein wie das zur Gefahrenabwehr geforderte Mittel.*)

10. Wenn ein Bauherr wiederholt abweichend von den geprüften statischen Unterlagen baut und die konkrete - weitgehend in Selbsthilfe realisierte - Bauausführung eklatante handwerkliche Mängel aufweist, kann als einzige Alternative zu dem Abriss des mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht standsicheren Bauwerks eine in allen Details statisch geprüfte, vollständig von Fachfirmen durchgeführte Komplettsanierung des gesamten Bauwerks nach einem genau festgelegten Sanierungsplan in Betracht kommen.*)

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IBRRS 2003, 3164
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aufstellung eines Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02

1. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans müssen eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermieden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten werden (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Dies gilt insbesondere, wenn bestehende Gebäude und Nutzungen überplant werden (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.9.2002 - 5 S 2687/00).*)

2. Ein Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 6 BauGB nichtig, wenn er ein privatnütziges und mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück insgesamt als öffentliche Friedhofsfläche ausweist und die gesamte Friedhofsfläche dafür ausreicht, den Bedarf an Gräbern für mindestens 84 Jahre zu erfüllen.*)

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IBRRS 2003, 3147
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie hoch dürfen Bauaufsichtsgebühren sein?

VGH Hessen, Urteil vom 03.12.2002 - 5 UE 932/02

Die Befugnis der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, nach § 1 Abs. 4 KostG-HE die Bauaufsichtsgebühren nach ihrem Verwaltungsaufwand höher oder niedriger als in der Landesverwaltungskostenordnung festzulegen, ist an dem für den betreffenden Gebührentatbestand anfallenden Verwaltungsaufwand und nicht am Gesamtaufkommen des Verwaltungszweiges zu messen.*)

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IBRRS 2003, 3143
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Änderung eines Flächennutzungsplanes: Inzidentprüfung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.03.2003 - 1 LB 3571/01

1. Unterliegt die Wirksamkeit der Änderung eines Flächennutzungsplanes der Inzidentprüfung, hat der Planbetroffene Anspruch darauf, dass nicht nur die von ihm geltend gemachten eigenen Belange, sondern auch sonstige öffentliche und private Belange gerecht abgewogen werden.*)

2. Reduziert die Gemeinde zwei dargestellte Flächen für Windenergie durch Änderung des Flächennutzungsplanes auf einen Standort, wird dieser umfassende Anspruch auf Abwägung nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach dem Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplans die Windenergieanlagen an dem dargestellten Standort nach Erteilung bestandskräftiger Baugenehmigungen bereits errichtet wurden.*)

3. Stellt die Gemeinde nach Abwägung der beachtlichen Belange zwei Gebiete für die Windenergienutzung dar, muss sie, will sie einen Standort aufheben, erneut in die Abwägung der für und gegen die beiden Flächen sprechenden Belange eintreten. Im Einzelfall kann dabei die hohe avifaunistische Wertigkeit eines Standorts von besonderem Gewicht sein.*)

4. Es ist fraglich, ob eine vorübergehend als Spülfeld für Hafenschlick dienende Fläche, die gegenwärtig als Nahrungsplatz für einzelne schützenswerte Vogelarten geignet ist, zu den "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten" im Sinne von Art. 4 Vogelschutz-Richtlinie zählt.*)

5. Einem in einer Konzentrationszone für Windenergie geplanten Vorhaben der Errichtung von zwei Windenergieanlagen kann der öffentliche Belang des Vogelschutzes als Unterfall des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen ( hier verneint).*)

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IBRRS 2003, 3142
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für Gewerbeflächen

OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.05.2003 - 1 KN 1620/01

1. Zu den Voraussetzungen einer erneuten Abwägung, wenn vier Jahre nach der ersten Bekanntmachung des Bebauungsplans dieser wegen eines Ausfertigungsfehlers erneut bekannt gemacht wird.*)

2. Zur Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für Gewerbeflächen.*)

3. Hat der Eigentümer eines arrondierten landwirtschaftlichen Betriebes mit 160 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche etwa die Hälfte dieser Flächen verpachtet, braucht die Gemeinde nicht davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme von knapp einem Viertel der Nutzflächen durch einen Bebauungsplan zu einer Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes führen könnte. In einer solchen Situation ist es Sache des Landwirts, seine Betriebsstruktur offen zu legen.*)

4. Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen als naturschutzrechtliche Kompensationsflächen kann im Verhältnis zu Flächen der öffentlichen Hand auch deshalb gerechtfertigt sein, weil dem Eigentümer durch den Bebauungsplan und die Aufstufung von Ackerland zu Bauland ein erheblicher Mehrwert zufließt.*)

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IBRRS 2003, 3141
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Unterschreitung der regelmäßigen Grenzabstände

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.07.2003 - 1 MN 165/03

1. Eine Ausfertigung von Flächennutzungsplänen ist nicht vorgeschrieben.*)

2. Zur Erforderlichkeit eines Bebauungsplans, der in Absprache mit dem Investor entwickelt worden ist.*)

3. Die Festsetzung eines Kerngebietes zwischen der Altstadt und kerngebietstypischen Verwaltungsgebäuden begegnet keinen Bedenken.*)

4. Die Absicht, einen "Einkaufsmagneten" von der grünen Wiese an die Altstadt heranzuführen und den Platzcharakter einer Fläche zu betonen, kann die Unterschreitung der regelmäßigen Grenzabstände rechtfertigen.*)

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IBRRS 2003, 3140
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Windenergieanlagen: Zurückstellung eines Baugesuchs

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.07.2003 - 1 LA 277/02

1. Das Planungsziel einer Gemeinde, mit Hilfe eines Bebauungsplans, der sich hinsichtlich der Größe des Plangebietes an die Darstellung der Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan anlehnt, sicherzustellen, dass sich die Zahl von 16 Windenergieanlagen, die auf der Grundlage von Festsetzungen in zwei Vorhaben- und Erschließungsplänen bzw. der Darstellung der Sonderbaufläche in dem Flächennutzungsplan errichtet wurden, nicht weiter erhöht, stellt keine unzulässige Verhinderungsplanung dar und rechtfertigt deshalb die Zurückstellung eines Baugesuches.*)

2. Ein Fall der Überschreitung der Frist von 12 Monaten in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt nicht vor, wenn das Vorhaben der Errichtung einer Windenergieanlage von einem anderen Vorhaben, das bereits einmal zur Zurückstellung von 12 Monaten geführt hat, in Bezug auf die Maße der Windenergieanlage und hinsichtlich des in Aussicht genommenen Standortes abweicht.*)

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IBRRS 2003, 3139
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rücksichtnahmegebot im Außenbereich

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2003 - 8 A 10814/03

1. Das Gebot der Rücksichtnahme betrifft auch solche Fälle, in denen nicht Immissionsbelastungen, sondern sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen.

2. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es daher wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, das einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

3. Kann ein schonender Ausgleich der widerstreitenden Nutzungsinteressen auch nicht über Auflagen und Bedingungen gefunden werden kann und bleibt somit nur die Alternative, dass entweder die eine oder die andere Nutzung weicht, so gibt der Gesichtspunkt der Priorität letztlich den Ausschlag dafür, dass nicht die Belange des seit immerhin 40 Jahren bestehenden Flugplatzes, sondern die der Windenergienutzung hier zurückzustehen haben.

4. Zwar sind Windenergieanlagen aus energiewirtschaftlichen Gründen im Außenbereich "privilegiert" zulässig. Sie sind aber nicht an bestimmte Standorte gebunden, sondern können grundsätzlich an zahlreichen Stellen im Außenbereich errichtet werden.

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IBRRS 2003, 3138
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mobilfunkanlagen in Wohngebieten zulässig!

OVG Hamburg, Urteil vom 08.12.2003 - 2 Bs 439/03

1. In Bezug auf Mobilfunkanlagen begegnet die Auffassung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber im Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenwärtig nicht verpflichtet ist, die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV zu verschärfen.

2. Den Gebietsfestsetzungen eines Baustufenplans kommt nachbarschützende Wirkung zu.

3. Bei der Basisstation handelt es sich um eine fernmeldetechnische Nebenanlage, sie erfüllen keinen selbstständigen Nutzungszweck. Einer Basisstation kommt nur eine Hilfsfunktion zu, die einem Telefonverteilerkasten einschließlich der von diesem zu den Nutzern geführten Leitungen entspricht.

4. § 10 Abs. 4 W Satz 1 BPVO ist so zu verstehen, dass fernmeldetechnische Nebenanlagen als den Wohnbedürfnissen im Sinne dieser Vorschrift dienend im Wohngebiet allgemein und unter dem stets geltenden Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind, wenn sie der Versorgung des Wohngebiets dienen und sich die Fläche ihres Versorgungsbereichs noch im Rahmen der für ein Wohngebiet typischen Größe hält.

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IBRRS 2003, 3137
Mit Beitrag
Projektsteuerer und BaubetreuerProjektsteuerer und Baubetreuer
Verfahrensrecht - Baubetreuer darf nicht Prozessbevollmächtigter sein!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2003 - 8 E 11797/03

1. Gegen die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten ist die Beschwerde sowohl des vertretenen Beteiligten als auch des Bevollmächtigten statthaft; sie unterliegt dem Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO.*)

2. Ein Baubetreuer, der seine jeweiligen Auftraggeber in baurechtlichen Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht vertritt, verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.*)

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IBRRS 2003, 3123
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan: Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03

1. Zur Frage, wann seitliche bzw. hintere Baugrenzen nachbarschützende Wirkung entfalten.*)

2. Seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien entfalten regelmäßig eine nachbarschützende Wirkung zu Gunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke.

3. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich dem Bebauungsplan entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen.

4. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Bebauungsplan Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausweist, was gegen ein gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht.

5. Eine Verletzung eigener Rechte der Nachbarn kommt in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn die erteilten Befreiungen ihre nachbarlichen Belange nicht in der durch § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen Weise berücksichtigen würden.

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IBRRS 2003, 3121
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auswechseln einer Feuerstätte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2003 - 9 A 2821/01

1. Auch beim Auswechseln einer Feuerstätte hat sich der Bauherr nach § 43 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW 1995 vom Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigen zu lassen, dass der Schornstein oder die Abgasanlage sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossene Feuerstätte geeignet ist.*)

2. Die Gebühr nach §§ 1, 11 KÜGebO für die Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen oder Abgasleitungen und die Ausstellung der Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 BauO NRW 1995 fällt auch dann an, wenn der Bauherr den Bezirks-schornfegermeister nicht beauftragt hatte, die Arbeiten aber tatsächlich durchgeführt worden sind.*)

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IBRRS 2003, 3120
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauaufsichtliches Einschreiten

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.04.2003 - 3 M 1/03

1. In Eilverfahren, in denen der Antragsteller von der Bauaufsichtsbehörde ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein vorgeblich baugenehmigungsfreies Bauvorhaben verlangt, sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht so streng zu gestalten, dass der Antragsteller in der Regel vor vollendeten Tatsachen steht, die seine öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechte möglicherweise nachhaltig berühren und die später kaum noch zu beseitigen wären.*)

2. Der Nachbar eines umstritten baugenehmigungsfreien Vorhabens hat einen Rechtsanspruch auf eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung über ein Einschreiten gegenüber der Ordnungsbehörde, wenn das subjektive Recht in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt wird oder die Gefahr einer solchen Verletzung besteht.*)

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IBRRS 2003, 3116
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Hochwasserschutz: Anlieger müssen Schutzmaßnahmen dulden

VG Koblenz, Urteil vom 27.11.2003 - 1 K 1139/03

1. Der zuständigen Behörde kommt bei einer Planfeststellung planerische Gestaltungsfreiheit zu, die durch gesetzliche Planungsleitsätze und das Abwägungsgebot begrenzt wird.

2. Letzteres ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden müssen, wenn die Bedeutung eines Belanges verkannt wird oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

3. Nur derjenige, dessen Grundeigentum durch das planfestgestellte Vorhaben unmittelbar im Wege des Eigentumswechsels in Anspruch genommen werden soll, kann eine umfassende objektiv-rechtliche Planüberprüfung beanspruchen.

4. Betreffen die Abgrabung nur eine Teilfläche des Grundstücks und bewirken lediglich, dass das Grundstück im Uferbereich niedriger liegen wird als bisher, so ist dem öffentlichen Interesse an einem effektiven Hochwasserschutz Vorrang vor den privaten Belangen der Grundstückseigentümer einzuräumen.

5. Soweit damit entschädigungspflichtige Nachteile verbunden sind, bleibt die Entschädigung einem gesonderten Verfahren vorbehalten.

6. Auf die Belange des Umwelt- und Vogelschutzes können sich die Eigentümer nicht berufen, weil es sich um öffentliche, nicht um private Belange handelt.

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IBRRS 2003, 3114
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch Fachmarkt ist "Verbrauchermarkt"

BVerwG, Urteil vom 18.06.2003 - 4 C 5.02

Der Begriff des Verbrauchermarkts im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 beschränkt sich nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem hauptsächlich auf Lebensmittel und verwandte Waren ausgerichteten oder mit einem insgesamt warenhausähnlichen Sortiment. Auch ein so genannter Fachmarkt (hier: für Fahrräder und Sportbedarf) kann ein Verbrauchermarkt sein.*)

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IBRRS 2003, 3097
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist die Gemeinde zur Bauleitplanung verpflichtet?

BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01

1. § 1 Abs. 3 BauGB kann Rechtsgrundlage einer gemeindlichen Erstplanungspflicht im unbeplanten Innenbereich sein. Das Planungsermessen der Gemeinde verdichtet sich zur strikten Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Das interkommunale Abstimmungsgebot kann einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf begründen.*)

2. § 1 Abs. 4 BauGB begründet eine gemeindliche Erstplanungspflicht, wenn die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung bei Fortschreiten einer "planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde.*)

3. Die eine Erstplanungspflicht auslösenden Tatbestände des § 1 Abs. 3 und 4 BauGB stehen infolge ihrer unterschiedlichen Zweckrichtung nicht in einem Rangverhältnis; sie können jeweils allein oder nebeneinander zur Anwendung kommen.*)

4. Die Durchsetzung einer gemeindlichen Planungspflicht aus § 1 Abs. 3 BauGB mit den Mitteln der Kommunalaufsicht ist mit Bundesrecht vereinbar.*)

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IBRRS 2003, 3096
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
"Problembewältigung" durch Vollzug des Bebauungsplans

BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02

Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang liegt nicht vor, wenn ein durch die Planung geschaffenes Problem noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden kann, ohne die Konzeption der Planung zu berühren.*)

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erfordert bauleitplanerische Festsetzungen für ein oder mehrere Vorhaben; die Festsetzung eines Baugebiets allein reicht nicht aus.*)

Enthält ein als vorhabenbezogen bezeichneter Bebauungsplan keinen Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben, so kann dieser Mangel nicht durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden.*)

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IBRRS 2003, 3095
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anpassung der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung

BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02

Auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt.*)

Verstöße gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB gehören zu den Mängeln, die in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgeräumt werden können.*)

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IBRRS 2003, 3093
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Windkraftanlage Eingriff in Planungshoheit?

VG Trier, Urteil vom 26.11.2003 - 5 K 507/03

Von einer Verletzung der aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden gemeindlichen Planungshoheit kann bei der Errichtung einer Windkraftanlage nur dann ausgegangen werden, wenn bei der klagenden Nachbargemeinde eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung besteht, die durch die erteilte Baugenehmigung unmöglich gemacht wird.

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IBRRS 2003, 3066
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Beseitigungsverfügung gegen Grenzgarage

OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2003 - 1 Q 20/03

1. Zur Frage der Rechtskraft eines Urteils.

2. Eine Grenzgarage, die deshalb nachbarrechtswidrig ist, weil sie mit ihren Abmessungen die für privilegierte derartige Anlagen in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 LBO-SL festgelegten Obergrenzen überschreitet, schließt nicht gleichsam als "Minus", soweit sich ihre Bauteile innerhalb der höchstzulässigen Abmessungen halten, eine privilegierte Grenzgarage ein, sondern ist aufgrund der Normstruktur der §§ 6, 7 Abs. 3 LBO-SL als Bauwerk anzusehen, das ebenso wie andere Gebäude vorbehaltlich der hier nicht in Rede stehenden Regelungen des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBO-SL dem Abstandsflächenerfordernis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO-SL unterliegt.

3. Eine solche Garage verstößt, wenn sie nicht der Privilegierung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO-SL unterfällt, als grenzständiges Bauwerk, das entgegen § 6 LBO-SL die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht auf dem Baugrundstück (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LBO-SL) oder in einer sonst zulässigen Weise (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LBO-SL) freihält, insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der die höchstzulässigen Abmessungen überschreitenden Bauteile gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts.

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IBRRS 2003, 3059
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abgabenbescheid durch Landratsamt

OVG Thüringen, Beschluss vom 06.10.2003 - 4 EO 194/03

Ein gerichtlicher Eilantrag oder eine etwaige Anfechtungsklage gegen einen im Wege der Ersatzvornahme erlassenen Abgabenbescheid ist gegen den Freistaat Thüringen als Träger der Kommunalaufsichtsbehörde zu richten.*)

Das Landratsamt handelt bei dem Erlass eines Abgabenbescheides im Wege der Ersatzvornahme kraft der ihm gesetzlich zugewiesenen Kompetenz im eigenen Namen und eigenverantwortlich.*)

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IBRRS 2003, 3058
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Fläche für Ausgleichsmaßnahmen für Windenergieanlagen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2003 - 1 MN 256/03

Wird im Entwurf eines Flächennutzungsplanes eine Fläche für Ausgleichsmaßnahmen für eine Konzentrationszone zur Nutzung der Windenergie dargestellt, kann ein Bebauungsplanverfahren mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eingeleitet werden, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden können.*)

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IBRRS 2003, 3056
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ersatzbekanntmachung eines Landesentwicklungsplanes

OVG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2003 - 3 D 23/00

1. Die wirksame Ersatzbekanntmachung eines Landesentwicklungsplanes setzt nicht voraus, dass die gesetzliche Ermächtigung Anforderungen an den Inhalt des Bekanntzumachenden enthält, solange nur gewährleistet ist, dass der Landesentwicklungsplan der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich ist, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können; insbesondere muss die Ermächtigung dem Verordnungsgeber nicht vorschreiben, in der Verkündung die Adressen aller Behörden anzugeben, bei denen Einsicht genommen werden kann.*)

2. Im Fall einer Gemeindefusion ist die neu entstehende Gemeinde als Gemeinde mit potenziellem Siedlungsbereich ("Typ 1-Gemeinde") im Sinne des LEP eV zu behandeln, wenn zumindest eine der sich zusammenschließenden Gemeinden bereits als Typ 1-Gemeinde festgelegt war.*)

3. Eine ausdrücklich als abwägungserheblicher Grundsatz gekennzeichnete Planaussage kann ungeachtet des Umstandes, dass die Formulierung einen hohen Grad an Verbindlichkeit aufweisen mag, nicht als beachtenspflichtiges Ziel der Raumordnung und Landesplanung ausgelegt werden.*)

4. Dem Tatbestandsmerkmal "wenn Art und Umfang des geplanten Angebotes zentrenverträglich sind" in der Festlegung Z 1.0.8 LEP eV fehlt es an der für ein Verbindlichkeit beanspruchendes Ziel der Raumordnung erforderlichen Bestimmbarkeit.*)

5. Da die Festlegung Z 1.0.8 LEP eV die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb der Brandenburger Zentren im engeren Verflechtungsraum zulässt, steht sie nicht in Einklang mit der höherrangigen Planaussage des § 16 Abs. 6 Satz 1 LEPro.*)

6. Ist die Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Freiraumkategorien wegen der Verdeckung durch ein Plansymbol auf der Festlegungskarte im Einzelfall nicht eindeutig möglich, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die die Planungshoheit der Gemeinde weniger stark beeinträchtigende Festlegung gilt.*)

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IBRRS 2003, 3054
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Außenbereichsvorhaben: Vorrang des Flächennutzungsplans

BVerwG, Beschluss vom 22.10.2003 - 4 B 84.03

Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann auch Darstellungen in Flächennutzungsplänen zukommen, die vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift (= Satz 4 a.F.) am 1. Januar 1997 erlassen worden sind.*)

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