Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
842 Entscheidungen insgesamt
Online seit 6. Juni
IBRRS 2024, 1747BGH, Urteil vom 18.04.2024 - IX ZR 129/22
Von einem außerhalb der Gesellschaft stehenden Dritten kann nicht ohne Weiteres verlangt werden, dass er den vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aufgestellten Liquiditätsstatus im Einzelnen konkret und substanziiert bestreitet, wenn der vom Insolvenzverwalter vorgelegte Liquiditätsstatus keine Einzelheiten enthält und der Insolvenzverwalter seinerseits seinen Vortrag nicht näher - etwa durch Vorlage von Rechnungen, Kontoauszügen oder sonstigen Unterlagen - belegt hat.*)
VolltextOnline seit 5. Juni
IBRRS 2024, 1753BGH, Beschluss vom 18.04.2024 - I ZB 55/23
Ist allein das Organ einer juristischen Person Titelschuldner, sind Ordnungsmittel im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung des Organs gegen den Vollstreckungstitel (allein) gegen das Organ festzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2024, 1750
BGH, Urteil vom 21.03.2024 - IX ZR 12/22
1. Ordnet das Insolvenzgericht gegenüber einem mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter an, er solle ein Unternehmen in Abstimmung mit dem Schuldner fortführen, folgt daraus ohne ergänzende gerichtliche Anordnung keine Befugnis des Verwalters, Verfügungen anstelle des Schuldners mit Wirkung für und gegen die spätere Insolvenzmasse vorzunehmen.*)
2. Eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch nicht eingestellt hatte.*)
3. Solange im Eröffnungsverfahren unklar ist, ob ein noch laufender Geschäftsbetrieb vorliegt, entsprechen Maßnahmen des vorläufigen Verwalters in Ausübung einer (vermeintlichen) Pflicht zur Betriebsfortführung nicht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Verwalters, wenn sie Aufschub dulden.*)
VolltextOnline seit 30. Mai
IBRRS 2024, 1636OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2024 - 7 W 8/24
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOnline seit 29. Mai
IBRRS 2024, 1587AG Heilbronn, Urteil vom 18.03.2024 - 3 K 55/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOnline seit 28. Mai
IBRRS 2024, 1654BGH, Beschluss vom 25.04.2024 - IX ZB 23/23
1. Zur Berichtigung eines Beschlusses des Insolvenzgerichts über die Bestellung eines Sondersachwalters.*)
2. Das Amt eines Sondersachwalters endet mit der Aufhebung der Eigenverwaltung. Eine Bestellung des bisherigen Sondersachwalters zum Sonderinsolvenzverwalter erfordert auch dann eine ausdrückliche Bestellung durch das Insolvenzgericht, wenn das Insolvenzgericht den bisherigen Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt.*)
VolltextOnline seit 27. Mai
IBRRS 2024, 1677BGH, Beschluss vom 25.04.2024 - IX ZB 55/23
1. Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar.*)
2. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.*)
VolltextOnline seit 21. Mai
IBRRS 2024, 1589OLG Schleswig, Urteil vom 30.04.2024 - 9 U 86/23
1. Maßgeblich Beurteilungszeitpunkt für die Unentgeltlichkeit einer Leistung ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Zuwendungsempfängers in Folge der Zahlung (hier: Erhalt der Zahlungen).
2. Bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich erfolgte, ist zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und Drei-Personen-Verhältnissen zu unterscheiden.
3. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll.
4. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat.
5. Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, sondern schon dann, wenn er materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war, es sei denn, für die von dem Schuldner beglichene Verbindlichkeit bestand eine werthaltige Sicherung.
6. Auch die Überschuldung eines Unternehmens kann die Wertlosigkeit von Forderungen gegen dieses begründen.
7. Die Werthaltigkeit der erloschenen Forderung des Zuwendungsempfängers kann auch aus einer dem Forderungsschuldner gegen den Leistenden zustehenden anderweitigen Forderung ergeben.
8. Darlegungs- und beweisbelastet für die wirtschaftliche Wertlosigkeit der Forderung ist der Insolvenzverwalter.
VolltextOnline seit 14. Mai
IBRRS 2024, 1170BGH, Beschluss vom 15.02.2024 - V ZB 44/23
Die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich; die mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10.07.2008 - V ZB 130/07, Rz. 9 ff., IBRRS 2008, 2464 = IMRRS 2008, 1467 = BGHZ 177, 218 Rn. 9 ff.).*)
VolltextOnline seit 6. Mai
IBRRS 2024, 1446BGH, Urteil vom 18.04.2024 - IX ZR 239/22
1. Eine Deckungslücke, die mit hinreichender Gewissheit darauf schließen ließe, für den Schuldner habe keine begründete Aussicht bestanden, seine übrigen Gläubiger zukünftig vollständig befriedigen zu können, kann in der Regel nicht allein aus den zur Begründung einer Zahlungseinstellung herangezogenen Verbindlichkeiten des Schuldners abgeleitet werden.*)
2. Die Annahme der Zahlungseinstellung setzt die tatrichterliche Überzeugung voraus, der Schuldner habe aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen können; Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen für diese Überzeugung häufig nicht.*)
3. Die Zurechnung des Wissens zwischen verschiedenen Behörden setzt eine tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall voraus; eine nur abstrakt unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Zusammenarbeit reicht nicht aus.*)
4. Für die Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens bedarf es einer Einbindung des Wissensträgers, welche die Weitergabe auch dieses Wissens erwarten lässt.*)
VolltextIBRRS 2024, 1152
BGH, Beschluss vom 31.01.2024 - VII ZB 57/21
Zur Frage der Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.*)
VolltextOnline seit 22. April
IBRRS 2024, 1252OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2023 - 4 W 31/23
1. Der Gläubiger einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung ist berechtigt, alle von der Rechtsordnung gebilligten Handlungen zur Herbeiführung und zum Nachweis eines Eintritts des Annahmeverzugs des Titelschuldners vorzunehmen.
2. Der Nachweis des Annahmeverzugs kann auch im Rahmen einer einheitlichen Urkunde erfolgen, in der nicht nur das Angebot des Titelgläubigers enthalten ist (§ 294 BGB), sondern die Erklärung des Titelschuldners durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht beurkundet wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn sichergestellt ist, dass ein über den Eintritt des Annahmeverzugs und dessen urkundlichen Nachweis hinausgehender Nachteil nicht zu besorgen ist.
3. Es kann dahinstehen, ob ein Auftreten als Vertreter ohne Vertretungsmacht eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB ist und eine Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis begründet. Jedenfalls führt eine Beurkundung zum Zweck des Nachweises des Annahmeverzugs nicht zu einem Eingriff in schutzwürdige Rechte in Gestalt einer Vermögenseinbuße oder deren Gefährdung.
VolltextOnline seit 17. April
IBRRS 2024, 1286BGH, Beschluss vom 26.03.2024 - VIII ZR 22/24
1. Einem Antrag auf Herabsetzung der nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit durch das Revisionsgericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 03.04.1996 - XII ZR 26/96, IBRRS 1996, 0099; vom 13.08.1998 - III ZR 81/98, IBRRS 1998, 0296 = NJW-RR 1999, 213).*)
2. Zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Abänderung der Art einer gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung - hier nach § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO - durch das Revisionsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 04.03.1966 - VIII ZR 20/66, IBRRS 1966, 0232 = NJW 1966, 1028; vom 03.04.1996 - XII ZR 26/96, IBRRS 1996, 0099; vom 13.08.1998 - III ZR 81/98, IBRRS 1998, 0296 = NJW-RR 1999, 213).*)
VolltextOnline seit 13. April
IBRRS 2024, 1586AG Görlitz, Urteil vom 02.06.2023 - 4 K 92/21
(Ohne)
VolltextIBRRS 2024, 1585
LG Detmold, Urteil vom 03.11.2023 - 3 T 145/23
(Ohne)
VolltextOnline seit 10. April
IBRRS 2024, 1200LG Karlsruhe, Beschluss vom 29.12.2023 - 5 T 5/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1198
AG Nürnberg, Urteil vom 26.07.2023 - 14 C 2770/23
1. Für eine Klage gegen den Vermieter auf Auszahlung eines nach der Enthaftungserklärung entstandenen Nebenkostenguthabens fehlt dem Insolvenzverwalter die Prozessführungsbefugnis. Die Prozessführungsbefugnis fehlt jedoch gerade nicht für ein vor der Enthaftungserklärung entstandenes Nebenkostenguthaben.
2. Die Erklärung des Verwalters nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO führt nicht dazu, einer Nachforderung für vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossene Abrechnungszeiträume ihren Charakter als (einfache) Insolvenzforderung zu nehmen.
VolltextOnline seit 9. April
IBRRS 2024, 1140BGH, Beschluss vom 06.02.2024 - VIII ZB 6/24
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2024, 1037
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2024 - 4 U 68/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1029
LG Augsburg, Beschluss vom 14.08.2020 - 874 T 4539/19
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextOnline seit 2. April
IBRRS 2024, 0946AG Wuppertal, Beschluss vom 08.03.2024 - 43 M 2007/23
1. Bei der Abnahme der Vermögensauskunft handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung.
2. Nach einer Sicherungsanordnung des Insolvenzgerichts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO besteht damit auch mit Blick auf die Vermögensauskunft ein Vollstreckungshindernis gemäß § 775 Nr. 2 ZPO.
VolltextOnline seit 20. März
IBRRS 2024, 0799AG Langenburg, Beschluss vom 20.10.2023 - M 293/23
Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind nicht vom Vollstreckungsverbot des § 89 bzw. § 294 InsO erfasst, so dass eine Vollstreckung in das insolvenzfreie Vermögen zulässig ist.
VolltextOnline seit 4. März
IBRRS 2024, 0339OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2023 - 19 W 4/23
1. Erst wenn der Vollstreckungsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkungshandlung des Dritten (hier: Notar) zu erlangen, und er dies im Einzelnen dargelegt hat, ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar erzwingbar.
2. Der Schuldner ist im Vollstreckungsabwehrverfahren nach § 767 ZPO und im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO mit seinem Erfüllungseinwand zu hören.
3. Ein Gutachten zur Verkehrswertermittlung ist nicht für die Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB tauglich, wenn es aufgrund des falschen Ausgangspunkts betreffend die planungsrechtliche Beurteilung der Immobilie unverwertbar ist.
VolltextOnline seit 1. März
IBRRS 2024, 0723BGH, Beschluss vom 21.12.2023 - I ZB 42/23
1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs zwar auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 = IBRRS 2003, 0877 = IMRRS 2003, 0330). Diese Begrenzung gilt aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - I ZB 32/06, GRUR 2009, 427 = = WRP 2009, 637 = IBRRS 2009, 1285 = IMRRS 2009, 0774 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel; BGH, Beschluss vom 26.09.2023 - VI ZB 79/21, GRUR 2023, 1788 = NJW 2024, 214).*)
2. Die Zwangsvollstreckung ist ein vom Erkenntnisverfahren selbständiges und unabhängiges Verfahren. Die Antragsbefugnis des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht aus § 8 Abs. 3 UWG.*)
VolltextIBRRS 2024, 0460
OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2023 - 25 U 57/22
ohne amtliche Leitsätze
VolltextOnline seit Februar
IBRRS 2024, 0608OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2022 - 25 U 57/22
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2024, 0668
BGH, Beschluss vom 23.11.2023 - IX ZB 29/22
1. Die Entlassung des Insolvenzverwalters auf Antrag eines Gläubigers wegen fehlender Unabhängigkeit stellt einen gesetzlich geregelten Unterfall einer Entlassung aus wichtigem Grund dar.*)
2. Ein Insolvenzgläubiger kann seinen Antrag auf Entlassung des Insolvenzverwalters aus dem Amt wegen fehlender Unabhängigkeit auch auf Umstände oder Verhaltensweisen des Insolvenzverwalters stützen, die erst nach der Bestellung des Insolvenzverwalters eingetreten sind.*)
3. Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters führen nicht stets dazu, dass zugleich seine Unabhängigkeit beeinträchtigt ist.*)
4. Ein Beschwerderecht steht einem Insolvenzgläubiger nur für seinen Antrag zu, den Insolvenzverwalter wegen fehlender Unabhängigkeit aus seinem Amt zu entlassen.*)
5. Der Insolvenzverwalter handelt pflichtwidrig, wenn er die Insolvenzgläubiger in ihrer Entscheidung über die Zusammensetzung des endgültigen Gläubigerausschusses zu beeinflussen versucht.*)
VolltextIBRRS 2024, 0614
BGH, Urteil vom 08.02.2024 - IX ZR 194/22
1. Der Annahme einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer stehen weder das von der Entstehung der Steuer abhängige Recht zum Vorsteuerabzug noch eine (unterstellte) Pflicht zur Berichtigung des getätigten Vorsteuerabzugs entgegen.*)
2. Die Vorschrift ist nicht auf Rechtshandlungen anwendbar, die Deckung für Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis gewährt haben.*)
VolltextIBRRS 2024, 0234
LG Lübeck, Beschluss vom 10.01.2024 - 7 T 11/24
Die sich aus bzw. über § 850c ZPO ergebenden Pfändungsfreigrenzen sind nicht mit der Begründung, dass ein Schuldner keine Miete zahle, abzusenken.*)
VolltextIBRRS 2024, 0335
AG Neu-Ulm, Beschluss vom 24.04.2023 - 15 M 858/23
1. Hat ein Kapitalanleger einen Zuschlags- bzw. Räumungsbeschluss aus der Teilungszwangsversteigerung erhalten, kann die einstweilige Einstellung der Räumungszwangsvollstreckung gemäß § 765 a ZPO gerechtfertigt sein, wenn der Schuldner keine ausreichende Gelegenheit hatte Ersatzwohnraum zu finden.*)
2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gläubiger eine Mitursache dafür setzt, dass der Schuldner die Ersatzwohnraumbeschaffung nicht forciert, etwa durch Mietvertragsverhandlungen.*)
3. Macht der Räumungsgläubiger dem Räumungsschuldner Mietvertragsangebote können die Vollstreckungsgerichte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung darauf schließen, dass Eigenbedarf nicht gegeben ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 0334
LG München I, Beschluss vom 20.07.2023 - 14 T 8623/23
Auch wenn sich die Räumungsschuldnerin nicht an einer Wohnungssuche beteiligen oder eine Zwangsräumung vorbereiten kann, rechtfertigt dies eine Verlängerung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht, zumal hierin keine Härte nach § 765a Abs. 1 ZPO zu sehen ist.
VolltextIBRRS 2024, 0333
BVerfG, Beschluss vom 14.12.2023 - 2 BvR 1233/23
Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen als der konkreten Gefahr des Suizids eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwer wiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte i.S.d. § 765a ZPO darstellen.
VolltextIBRRS 2024, 0467
OLG Hamburg, Urteil vom 24.11.2022 - 15 U 39/21
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit Januar
IBRRS 2024, 0343AG Hannover, Beschluss vom 08.05.2023 - 535 C 3617/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0342
LG Berlin, Beschluss vom 20.03.2023 - 51 T 108/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0336
VerfGH Berlin, Beschluss vom 15.11.2023 - VerfGH 106 A/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0317
OLG Rostock, Beschluss vom 03.08.2023 - 3 W 38/19
Der Grundstückseigentümer kann die Herstellung der Lastenfreiheit seines Grundstücks von einer Grundschuld gem. § 887 ZPO vollstrecken.*)
VolltextIBRRS 2024, 0184
LG München II, Beschluss vom 20.11.2023 - 12 T 2214/23
1. § 765a ZPO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und bei seiner Anwendung hat eine Interessenabwägung stattzufinden. Eine bei dieser Abwägung zu berücksichtigende, mit den guten Sitten unvereinbare Härte kann vorliegen, wenn die Zwangsvollstreckung zu einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners führt oder der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt. Die Zwangsvollstreckung ist dann zumindest zeitweilig einzustellen.
2. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch unbegrenzt erfolgen. Ein solcher Ausnahmefall kann zu verneinen sein, wenn nicht völlig auszuschließen ist, dass eine schwere Krankheit gestoppt werden kann und sich der Gesundheitszustand des Schuldners wieder verbessert, oder wenn dem Schuldner zuzumuten ist, sich um sachverständig für erforderlich geachtete Hilfestellungen zu bemühen, um einen Umzug zu organisieren, gegebenenfalls in betreutes Wohnen.
VolltextIBRRS 2024, 0060
LG Berlin, Urteil vom 19.10.2023 - 67 S 119/23
1. Eine Personengesellschaft ist nach Erwerb der Mietsache und Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis gemäß § 577a Abs. 1a Satz 2 Alt. 1 BGB wegen des Ausspruchs einer Eigenbedarfskündigung ausnahmsweise nicht von der gesetzlichen Kündigungssperre des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB erfasst, wenn sämtliche ihrer Gesellschafter zum Zeitpunkt des Erwerbes derselben Familie angehörten. Dazu zählen auch entfernte Verwandte, jedenfalls bei enger sozialer Bindung (hier: Cousins).*)
2. Zur Anordnung von Vollstreckungsschutz gemäß § 712 Abs. 1 ZPO bei zweitinstanzlicher Verurteilung zur Räumung von Wohnraum und Zulassung der Revision.*)
VolltextIBRRS 2024, 0125
BGH, Urteil vom 26.10.2023 - IX ZR 112/22
1. Wird die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vermutet, muss der Anfechtungsgegner den Beweis des Gegenteils führen.*)
2. Der Beweis des Gegenteils ist geführt, wenn der Anfechtungsgegner zur Überzeugung des Tatrichters davon ausgehen durfte, der Schuldner werde in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit seine übrigen, bereits vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger vollständig befriedigen.*)
3. Die Annahme, der Schuldner werde in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit seine übrigen, bereits vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger vollständig befriedigen, erfordert eine hinreichend verlässliche Beurteilungsgrundlage.*)
VolltextIBRRS 2024, 0127
BGH, Urteil vom 07.12.2023 - IX ZR 36/22
1. Erfüllt der Schuldner die von einer Bürgschaft gesicherte Hauptschuld und wird der Bürge dadurch von seiner Bürgschaftsverpflichtung frei, ist diese Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit gegenüber dem Bürgen grundsätzlich nicht anfechtbar.*)
2. Für den Anscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, sind auch die Forderungen einzubeziehen, deren Anmeldung zur Tabelle zurückgenommen worden ist, solange nicht festgestellt ist, dass der anmeldende Gläubiger endgültig auf eine Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet hat oder die Forderung erlassen oder sonst nicht durchsetzbar ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 0097
BGH, Beschluss vom 26.10.2023 - I ZB 11/23
Die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch mit Auflagen zu versehen sein, die die wirtschaftliche Verwertung des vom Schuldner bewohnten Grundstücks des Gläubigers sicherstellen. In Betracht kommen insbesondere Auflagen an den Schuldner zur Zahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung geschuldeten Geldbeträge und auch zur Mitwirkung gegenüber Sozialbehörden, die Leistungen an den oder zu Gunsten des Gläubigers erbringen können.*)
VolltextOnline seit 2023
IBRRS 2023, 3583BGH, Beschluss vom 11.12.2023 - I ZB 69/23
1. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur unter der Voraussetzung statthaft, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
2. Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zu, ist diese Entscheidung nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar. Ein solches Rechtsmittel ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten.
VolltextIBRRS 2023, 3528
LG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2023 - 303 T 15/23
1. Allein aus den mehrmonatigen Beitragsrückständen des Schuldners bei der Gläubigerin ergibt sich die Glaubhaftmachung einer Zahlungsunfähigkeit (§ 294 ZPO, § 17 InsO) noch nicht, wenn die Gläubigerin – wie im vorliegenden Einzelfall – nur behauptet, ohne diese Tatsache glaubhaft zu machen, sie habe sich zur Vollstreckung dieser Forderungen hier nur an das für den Wohnsitz des Schuldners in Rellingen örtlich unzuständige Hauptzollamt H. gewandt und das Hauptzollamt H. habe die Vollstreckung wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt.
2. Es genügt generell zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit auch nicht die schlichte Behauptung sechsmonatiger Beitragsrückstände, insb. wenn dem Schuldner keine Vollstreckungsversuche angekündigt wurden.
VolltextIBRRS 2023, 3529
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - 7 U 8/23
1. Dass der Dritte aufgrund einer notariell getroffenen Treuhandabrede einen 50-prozentigen Geschäftsanteil an der Gesellschafterin einer Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin treuhänderisch hält, steht der Anwendung von § 39 I Nr. 5 InsO nicht entgegen, da die Treuhandabrede nur im Innenverhältnis Beschränkungen auferlegt. Es genügt die abstrakte Möglichkeit der Ausübung unternehmerischen Einflusses.
2. Besteht die Möglichkeit der Einflussnahme auf die wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten trotz der im Innenverhältnis ggf. wirkenden Treuhandabrede, besteht eine dem Gesellschafter gleichkommende rechtliche Mitwirkungs- und Lenkungsmöglichkeit i.S.d. § 39 I Nr. 5 InsO.
3. Eine familiäre Verbundenheit eröffnet für sich genommen nicht die Anwendung des § 39 I Nr. 5 InsO.
VolltextIBRRS 2023, 3552
BGH, Beschluss vom 28.09.2023 - V ZB 16/23
Für den elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO, der über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt worden ist, genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person. Eines Dienstsiegels bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 06.04.2023 - I ZB 84/22, IBRRS 2023, 3226 = NJW-RR 2023, 906).*)
VolltextIBRRS 2023, 3467
LG München I, Beschluss vom 17.02.2023 - 16 T 1114/23
Eine Durchsuchung ist nicht alleine deshalb unverhältnismäßig, weil der Schuldner in der Vermögensauskunft angegeben hat, keine pfändbaren Gegenstände zu haben und auch Drittauskünfte keinen Hinweis auf Vermögenswerte gegeben haben, denn hierdurch ist der Gläubiger nicht an weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gehindert.
VolltextIBRRS 2023, 3345
BGH, Urteil vom 19.10.2023 - IX ZR 249/22
1. Führt eine vom Besteller ausgesprochene Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund dazu, dass sich die Forderung des Schuldners auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechenbar gegenüberstehen, ist die Herstellung der Aufrechnungslage gläubigerbenachteiligend.*)
2. Die Wirksamkeit der Kündigung steht der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2023, 3263
BVerfG, Beschluss vom 07.09.2023 - 2 BvR 1233/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
IBRRS 2023, 3101
LG Berlin, Beschluss vom 19.10.2023 - 67 T 79/23
Die Zurückweisung eines auf Verlängerung der Räumungsfrist gerichteten Antrags ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht sie auf unzureichende Anmietbemühungen des Mieters stützt, ohne gleichzeitig tatsächliche Feststellungen dazu zu treffen, ob, gegebenenfalls wann, intensivere Anmietbemühungen vor Ablauf der ursprünglich gewährten Räumungsfrist zum Erfolg geführt hätten.*)
Volltext