Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
Online seit heute
IBRRS 2024, 1598BGH, Beschluss vom 26.03.2024 - VI ZB 58/22
Zu den Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 09.05.2023 - VIII ZB 53/21, IBRRS 2023, 1699 = IMRRS 2023, 0780; vom 22.05.2023 - VIa ZB 22/22, IBRRS 2023, 3617 = IMRRS 2023, 1660).*)
VolltextIBRRS 2024, 1583
OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2023 - 7 U 73/23
Die Aufnahme der Angaben des Sachverständigen in das Verhandlungsprotokoll ist originäre richterliche Aufgabe und kann nicht dem Sachverständigen übertragen werden; erfolgt die Protokollierung durch den Sachverständigen unmittelbar selbst, ergibt dies einen nicht heilbaren Verfahrensfehler.
VolltextOnline seit gestern
IBRRS 2024, 1591OLG Bamberg, Beschluss vom 18.04.2024 - 8 W 18/23
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zweiten Rechtsanwalts nach Mandatsniederlegung des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten wegen Interessenkollision.*)
VolltextIBRRS 2024, 1572
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2023 - 10 A 1016/21
1. Eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH in der Rolle der Klägerin und Berufungsbeklagten ist nicht deshalb ausnahmsweise beteiligtenfähig, weil sie im Fall der Zurückweisung der Berufung einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte erlangt.*)
2. Eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH kann eine begehrte Baugenehmigung nicht mehr ausnutzen und grundsätzlich auch nicht wirtschaftlich verwerten, so dass ihrer Klage das Rechtschutzbedürfnis fehlt.*)
3. Bei einer wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöschten GmbH ist für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch erforderlich, die Liquidität der Gesellschaft im Hinblick auf die Finanzierung eines nachfolgenden Amtshaftungsprozesses substantiiert darzulegen.*)
4. Führt ein Vertreter für eine nicht mehr beteiligtenfähige Gesellschaft ein gerichtliches Verfahren fort, sind ihm - wie einem vollmachtlosen Vertreter - die Kosten aufzuerlegen.*)
VolltextOnline seit 14. Mai
IBRRS 2024, 1170BGH, Beschluss vom 15.02.2024 - V ZB 44/23
Die Rücknahme des Versteigerungsantrags nach § 29 ZVG ist als eine auf den Erlass des Aufhebungsbeschlusses gerichtete Prozesshandlung grundsätzlich bis zum Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses widerruflich; die mit der Rücknahme des Versteigerungsantrags bezweckte Verfahrensbeendigung tritt erst mit dem konstitutiv wirkenden Aufhebungsbeschluss ein (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10.07.2008 - V ZB 130/07, Rz. 9 ff., IBRRS 2008, 2464 = IMRRS 2008, 1467 = BGHZ 177, 218 Rn. 9 ff.).*)
VolltextIBRRS 2024, 1588
OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2024 - 24 W 5/24
Eine Kostenentscheidung gem. § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt in einem selbständigen Beweisverfahren dann nicht in Betracht, wenn die Hauptsacheklage zwar nicht innerhalb der gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist, aber noch vor Erlass der Kostenentscheidung erhoben wird. Dies gilt auch dann, wenn die Hauptsacheklage erst während des wegen der Kostenentscheidung durchgeführten Beschwerdeverfahrens vor Erlass der Beschwerdeentscheidung erhoben wird. Die Kostenentscheidung ist dann auf die Beschwerde hin aufzuheben und der Kostenantrag zurückzuweisen (Anschluss an OLG Köln, Beschuss vom 04.01.2022 – 11 W 50/21, IBRRS 2022, 0178 = IMRRS 2022, 0094, und LG Lübeck, Beschluss vom 31.03.2021 – 7 T 127/21, IBRRS 2021, 1131 = IMRRS 2021, 0429).*)
VolltextIBRRS 2024, 0627
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.01.2024 - 12 KN 61/21
1. Ein anerkannter Umweltverband kann keinen zulässigen Normenkontrollantrag gegen einen Regionalplan stellen, der Flächen für die Windenergienutzung ausweist.*)
2. Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung des Antragsgegners einer Normenkontrolle sind grundsätzlich nicht zu erstatten, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts erst erfolgt ist, nachdem sich die Normenkontrolle bereits im Hinblick auf § 45 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO und die Rechtskraft eines Normenkontrollurteils in einem Parallelverfahren in der Hauptsache erledigt hatte.*)
VolltextOnline seit 13. Mai
IBRRS 2024, 1518OLG Dresden, Beschluss vom 26.04.2024 - 12 W 227/24
Prozesserklärungen unterliegen dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist und zu gelten hat, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem rechtsverstandenen Interesse des Erklärenden am meisten entspricht, wobei nicht am buchstäblichen Wortlaut der Erklärung festzuhalten ist. Dies kann dazu führen, dass eine an das Ausgangsgericht gerichtete nicht statthafte "Beschwerde" als (unzulässige) Gegenvorstellung auszulegen ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 1524
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2024 - 4 W 7/24
1. Trägt der Prozessbevollmächtigte ausführlich zu seiner Mandatierung im Rechtsmittelverfahren vor und hat er für die Partei auch tatsächlich einen Schriftsatz im Rechtsmittelverfahren eingereicht, so ist seine Mandatierung in der Regel hinreichend glaubhaft gemacht i. S. des § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO.*)
2. Lässt sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen anwaltlich vertreten, so gehören die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO (Anschluss an BGH, IBR 2019, 111).*)
VolltextOnline seit 10. Mai
IBRRS 2024, 1516OLG Bamberg, Beschluss vom 02.04.2024 - 1 W 12/24
Werden Dokumente, etwa Gerichtsakten, zur digitalen Bearbeitung eingescannt, begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung einer Dokumentenpauschale. Eingescannte Dokumente sind keine Kopien i.S.d. Auslagentatbestands Nr. 7000 VV RVG.
VolltextIBRRS 2024, 1522
OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2024 - 26 U 2/23
1. Die Richtigkeit der Angaben eines gerichtlichen Sachverständigen ist kein von den Parteien als feststehend zu Grunde gelegter Sachverhalt gem. § 779 Abs. 1 BGB.*)
2. Ein Fehler des Sachverständigen berechtigt nicht zur Anfechtung des Vergleichs.*)
VolltextIBRRS 2024, 0848
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 22.12.2023 - 980a C 23/23 WEG
1. Die Klagefrist für eine Anfechtungsklage beträgt einen Monat ab Beschlussfassung.
2. Auch von einem juristischen Laien kann erwartet werden, dass er seine Klageschrift entsprechend der Zivilprozessordnung formuliert, sofern es um die Angabe der beklagten Partei und damit um eine in § 253 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 ZPO ausdrücklich genannte Voraussetzung geht.
3. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
VolltextOnline seit 8. Mai
IBRRS 2024, 1523OLG München, Beschluss vom 17.04.2024 - 7 U 242/24
1. Ein elektronisch übermitteltes, einfach signiertes Dokument erfüllt die für bestimmende Schriftsätze erforderliche Form, wenn es auf einem sicheren Übermittlungswege übermittelt wurde und die Authentizität einfach signierter Dokumente dadurch gewährleistet wird, dass die das Dokument verantwortende Person selbst das Dokument an die Justiz übermittelt hat.
2. Enthält der dem Schriftsatz zugehörige Prüfvermerk den Vermerk „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“, ist davon auszugehen, dass die Versendung des einfach signierten elektronischen Dokuments von dem entsprechenden Anwalt als Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs selbst vorgenommen wurde.
IBRRS 2024, 1526
BGH, Beschluss vom 12.03.2024 - VI ZR 166/22
Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Falle der Nichtberücksichtigung einer zwar rechtzeitig bei Gericht eingegangenen, aber nicht zur Verfahrensakte gelangten Stellungnahme zu einem gerichtlichen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2024, 1482
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.03.2024 - 2-13 T 7/24
Begehrt ein Wohnungseigentümer in einer verwalterlosen Gemeinschaft durch Beschlussersetzungsklage die Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung (§ 24 Abs. 3 WEG), können auch bei einem sofortigen Anerkenntnis dem Kläger die Prozesskosten nicht nach § 93 ZPO auferlegt werden, da der Kläger gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nur durch eine Klage sein Rechtsschutzziel erreichen kann.*)
VolltextOnline seit 7. Mai
IBRRS 2024, 1505OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2024 - 8 W 7/24
1. Gegenanträge sind im selbständigen Beweisverfahren nur zulässig, wenn sie rechtzeitig gestellt werden und nicht zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens führen (Anschluss OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.09.2002 - 13 W 2914/02, IBRRS 2003, 1704 = IMRRS 2003, 0677).*)
2. Eine Beweisanordnung kommt - auch im selbständigen Beweisverfahren - nicht in Betracht, wenn sie eine Bauteilöffnung in einer Wohnung erfordert, der der Berechtigte nicht zustimmt.*)
VolltextOnline seit 6. Mai
IBRRS 2024, 1152BGH, Beschluss vom 31.01.2024 - VII ZB 57/21
Zur Frage der Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.*)
VolltextIBRRS 2024, 1487
BGH, Beschluss vom 07.03.2024 - AnwZ (Brfg) 39/23
1. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, kann die Gefährdung im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden.
2. Von einem Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden.
3. Das Vorbringen, Mandate mit Fremdgeldbezug würden "so gut wie gar nicht" bearbeitet und die seltenen Fremdgeldmandate würden nur unter Ablehnung der Annahme von Fremdgeldern geführt, begründet keinen Ausnahmefall.
VolltextIBRRS 2024, 1449
BGH, Beschluss vom 06.03.2024 - XII ZB 408/23
Zum Verschulden eines Rechtsanwalts, der ein vermeintlich verfrüht eingelegtes Rechtsmittel wieder zurücknimmt und dadurch die Rechtsmittelfrist versäumt.*)
VolltextIBRRS 2024, 1484
OLG Köln, Beschluss vom 15.12.2023 - 19 W 25/23
1. Gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet grundsätzlich die sofortige Beschwerde statt.
2. Eine sofortige Beschwerde ist jedoch nicht statthaft, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht ausgesetzt hat.
3. Ein Beschluss, mit dem die Aussetzung im Zusammenhang mit einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt wurde, ist derart eng mit der Frage der Vorlage an ein höheres Gericht verknüpft, dass sich eine Anfechtbarkeit verbietet.
VolltextOnline seit 3. Mai
IBRRS 2024, 1470BAG, Beschluss vom 21.03.2024 - 2 AZN 785/23
Die Partei, die die Vernehmung eines Zeugen beantragen will, hat den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll. Der Beweisführer muss sich nicht dazu äußern, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung hat.
VolltextOnline seit 2. Mai
IBRRS 2024, 1447BGH, Beschluss vom 26.03.2024 - VIII ZR 89/23
Zur Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Inanspruchnahme eigener Sachkunde des Gerichts im Rahmen der Schadensschätzung (hier entgangener Gewinn, § 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO; im Anschluss an BVerfG, NJW 2003, 1655, unter II. 1.; BVerfG, Beschluss vom 09.10.2007 - 2 BvR 1268/03, BeckRS 2007, 28255; ; BVerfG, NJW 2021, 50, Rz. 20; BGH, Urteil vom 06.12.1995 - VIII ZR 270/94, NJW 1996, 584, unter II. 3. b) cc); Beschluss vom 09.01.2018 - VI ZR 106/17, Rz. 16, IBR 2018, 424 = NJW 2018, 2730).*)
VolltextOnline seit 30. April
IBRRS 2024, 1417BVerfG, Beschluss vom 04.03.2024 - 2 BvR 184/22
1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Verfahrensbeteiligten das Recht, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten, sich nicht nur zum Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern.
2. Grundsätzlich verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.
3. Lediglich in besonderen Fällen ist es von Verfassungs wegen geboten, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zu Grunde legen will. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Art. 103 Abs. 1 GG enthält damit ein auf die Rechtslage bezogenes Verbot von Überraschungsentscheidungen.
4. Die Parteien eines Berufungsverfahrens dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihnen das Berufungsgericht, wenn es in einem entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt von der Rechtsauffassung des vorinstanzlich mit der Sache befassten Gerichts abweicht, einen Hinweis gem. § 139 ZPO erteilt.
5. Den Parteien ist im Berufungsverfahren nach einem Hinweis des Berufungsgerichts, dass und aufgrund welcher Erwägungen es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, auch Gelegenheit zu geben, ihren Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten.
VolltextIBRRS 2024, 1419
FG Hessen, Beschluss vom 13.03.2024 - 11 K 407/20
Zur Entbehrlichkeit einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters über den Ablehnungsgrund in Fällen jenseits eines Rechtsmissbrauchs.*)
VolltextOnline seit 29. April
IBRRS 2024, 1408OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2024 - 6 W 120/23
1. Wird die mündliche Verhandlung durch Bestimmung eines Verkündungstermins geschlossen, kann eine erst danach erklärte Klagerücknahme keine Gebührenermäßigung mehr herbeiführen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gegenseite im Termin eine Schriftsatzfrist eingeräumt wurde.
2. Eine Gebührenermäßigung käme im Falle eines der Gegenseite gewährten Schriftsatznachlasses allenfalls dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Klagerücknahme nach Aktenlage bereits feststünde, dass ohne die Rücknahme eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden müsste.
VolltextIBRRS 2024, 1409
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.04.2024 - 14 LA 53/23
1. Zu den Darlegungsanforderungen bei neuem Tatsachenvortrag im Zulassungsverfahren.*)
2. Lehnt die Widerspruchsbehörde die beantragte Wiedereinsetzung ab und weist sie den Widerspruch wegen Versäumen der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück, ist das Gericht ist im Klageverfahren befugt, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden.*)
3. Zur Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist.*)
VolltextOnline seit 26. April
IBRRS 2024, 1384OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.03.2024 - 21 W 13/24
1. Die Frage der Zulässigkeit einer Streitverkündung ist grundsätzlich nicht im Hauptprozess, sondern erst im Folgeprozess zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Streitverkündung nicht statthaft ist.
2. Die Streitverkündung kann nur einem Dritten gegenüber erklärt werden. Keine Dritten in diesem Sinne sind - insoweit bereits denklogisch - die Parteien selbst.
3. Eine unstatthafte Streitverkündung muss nicht zugestellt werden.
VolltextOnline seit 25. April
IBRRS 2024, 1366BGH, Beschluss vom 13.03.2024 - AnwZ (Brfg) 43/23
Die Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusanwalt ist ausgeschlossen, wenn seine fachliche Unabhängigkeit nicht im Gesellschaftsvertrag verankert ist.
VolltextIBRRS 2024, 1369
BGH, Urteil vom 23.02.2024 - V ZR 111/23
1. Weder Verfahrensfehler in erster Instanz noch die Wahrung von Verfahrensgrundrechten eröffnen die Möglichkeit zur Einlegung einer Anschlussberufung nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist gem. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - VIII ZR 359/20, Rz. 37 ff., IBR 2022, 330 = BGHZ 232, 284).*)
2. Die Umstellung von einem Grenzscheidungsantrag (§ 920 BGB) auf einen Grenzfeststellungsantrag stellt keine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) dar, wenn der Kläger seinen Anträgen jeweils denselben Grenzverlauf zugrunde legt. Für eine solche Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz bedarf es weder der Einlegung einer Anschlussberufung nach § 524 ZPO noch der Einhaltung der Voraussetzungen des § 533 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2024, 1342
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2024 - 1 AR 4/24
1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters entfallen.
2. Im Interesse einer baldigen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen.
3. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
4. Haben die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend und vorbehaltlos die Verweisung des Rechtsstreits beantragt, steht dies der Annahme einer Willkür entgegen.
VolltextOnline seit 24. April
IBRRS 2024, 1362BGH, Beschluss vom 14.03.2024 - V ZB 2/23
Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - XII ZB 88/23, IBRRS 2024, 0706 = BeckRS 2024, 2621).*)
VolltextIBRRS 2024, 1336
KG, Beschluss vom 11.04.2024 - 2 W 31/23
1. Der Gegenstandswert einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils entspricht der Kostenbelastung, gegen die sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel wendet.*)
2. Die nach Nr. 1211 Nr. 2 Alt. 1 GKVerz vorgesehene Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei der Beendigung des Verfahrens durch ein Anerkenntnisurteil tritt auch dann ein, wenn streitige Kostenanträge gestellt worden sind und das Anerkenntnisurteil eine Begründung der Kostenentscheidung enthält.*)
VolltextOnline seit 23. April
IBRRS 2024, 1335KG, Beschluss vom 27.03.2024 - 2 U 109/22
1. Erteilt das Berufungsgericht einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, ist dessen formlose Mitteilung an die Parteien ausreichend, selbst wenn der Hinweis in der äußeren Form eines Beschlusses des Kollegialspruchkörpers erteilt wird. Einer förmlichen Zustellung bedarf es nicht.*)
2. Räumt das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis ein, wird durch deren zeitliche Begrenzung auch keine Frist i.S.d. § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Lauf gesetzt. Ein solches Vorgehen dient vielmehr dazu, der Partei einen bestimmten Zeitraum für ihre Stellungnahme zu sichern.*)
VolltextIBRRS 2024, 1255
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.01.2024 - 1 ME 104/23
Das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende besondere öffentliche Interesse muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Das Gericht hat daher bei der Prüfung der Vollzugs- und Aufschubinteressen auch Umstände zu berücksichtigen, die erst nach der letzten Behördenentscheidung entstanden oder bekannt geworden sind.*)
VolltextOnline seit 22. April
IBRRS 2024, 1252OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2023 - 4 W 31/23
1. Der Gläubiger einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung ist berechtigt, alle von der Rechtsordnung gebilligten Handlungen zur Herbeiführung und zum Nachweis eines Eintritts des Annahmeverzugs des Titelschuldners vorzunehmen.
2. Der Nachweis des Annahmeverzugs kann auch im Rahmen einer einheitlichen Urkunde erfolgen, in der nicht nur das Angebot des Titelgläubigers enthalten ist (§ 294 BGB), sondern die Erklärung des Titelschuldners durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht beurkundet wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn sichergestellt ist, dass ein über den Eintritt des Annahmeverzugs und dessen urkundlichen Nachweis hinausgehender Nachteil nicht zu besorgen ist.
3. Es kann dahinstehen, ob ein Auftreten als Vertreter ohne Vertretungsmacht eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB ist und eine Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis begründet. Jedenfalls führt eine Beurkundung zum Zweck des Nachweises des Annahmeverzugs nicht zu einem Eingriff in schutzwürdige Rechte in Gestalt einer Vermögenseinbuße oder deren Gefährdung.
VolltextIBRRS 2024, 1330
OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2024 - 12 U 127/22
1. Ist ein Zivilgericht aufgrund von Indizien davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, hat es die daraus folgende Nichtigkeit gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, eine solche Abrede habe es nicht gegeben.*)
2. Die Dispositionsmaxime des Zivilrechts findet in den Fällen ihre Grenze, in denen die Parteien gemeinsam vorsätzlich gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Die Folgen dieses Verstoßes können nicht durch übereinstimmenden wahrheitswidrigen Parteivortrag umgangen werden.*)
3. Es ist den Parteien nicht möglich, die Folgen des Gesetzes mit Hilfe zivilprozessualer Vorschriften nachträglich zu umgehen, wenn ein Zivilgericht von den Tatsachen überzeugt ist, die einen Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG begründen.*)
VolltextIBRRS 2024, 1233
LG Itzehoe, Beschluss vom 24.05.2023 - 11 T 46/22
Bei der Anfechtungsklage gegen einen Nichtbeschluss beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Feststellung, dass ein Beschluss nicht gefasst wurde. Eine auch nicht potentielle inhaltliche Prüfung des von dem "Nichtbeschluss" erfassten Streitgegenstands erfolgt nicht. Damit ist lediglich der Mindeststreitwert anzusetzen.
VolltextOnline seit 19. April
IBRRS 2024, 1300OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2024 - 17 W 42/24
1. Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, IBR 2012, 431).
2. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGH, a.a.O.; OLG Köln, IBR 2010, 1129 - nur online).
VolltextIBRRS 2024, 1299
VG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2024 - 12 E 1273/24
Allein aus einer möglichen Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs folgt die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit in aller Regel nicht.*)
VolltextOnline seit 18. April
IBRRS 2024, 1293BGH, Beschluss vom 04.03.2024 - NotZ(Brfg) 2/23
Ist in der notariellen Fachprüfung eine Aufsichtsarbeit wegen eines Bewertungsfehlers des Prüfers neu zu bewerten, ist die Neubewertung aus Gründen der Chancengleichheit in der Regel durch die ursprünglichen Prüfer vorzunehmen, soweit diese nicht als befangen anzusehen sind. Allein der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist dabei nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit des Prüfers in Frage zu stellen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 19.05.2016 - 6 B 1/16, BeckRS 2016, 47406).*)
VolltextIBRRS 2024, 1303
BGH, Beschluss vom 09.11.2023 - I ZB 32/23
1. Unter die Geschäftsgeheimnisstreitsachen i.S.d. § 16 Abs. 1 GeschGehG fallen auch selbständige Beweisverfahren.*)
2. Soweit § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG die Anfechtbarkeit von Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG beschränkt, gilt dies nicht für in einem selbständigen Beweisverfahren ergangene Anordnungen. Insbesondere kann ein dem selbständigen Beweisverfahren eventuell nachfolgendes Klageverfahren nicht als Hauptsache i.S.d. § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG zu dem selbständigen Beweisverfahren angesehen werden.*)
VolltextIBRRS 2024, 1232
LG Augsburg, Beschluss vom 23.02.2023 - 42 S 641/23
1. Entscheidend für die Frage, ob eine Wohnungseigentumssache oder eine allgemeine Zivilsache vorliegt, ist die Klagebegründung; maßgebend ist hierbei allerdings nicht die jeweilige Anspruchsgrundlage, aus der die Ansprüche geltend gemacht werden, sondern ob das von Klägerseite in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.
2. Wird auf das wohnungseigentumsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis und die damit einhergehenden Treuepflichten abgestellt, liegt demnach eine Wohnungseigentumssache vor.
VolltextOnline seit 17. April
IBRRS 2024, 1286BGH, Beschluss vom 26.03.2024 - VIII ZR 22/24
1. Einem Antrag auf Herabsetzung der nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit durch das Revisionsgericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 03.04.1996 - XII ZR 26/96, IBRRS 1996, 0099; vom 13.08.1998 - III ZR 81/98, IBRRS 1998, 0296 = NJW-RR 1999, 213).*)
2. Zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Abänderung der Art einer gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung - hier nach § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO - durch das Revisionsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 04.03.1966 - VIII ZR 20/66, IBRRS 1966, 0232 = NJW 1966, 1028; vom 03.04.1996 - XII ZR 26/96, IBRRS 1996, 0099; vom 13.08.1998 - III ZR 81/98, IBRRS 1998, 0296 = NJW-RR 1999, 213).*)
VolltextIBRRS 2024, 1290
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2023 - 7 W 65/23
1. Auch Prozesshandlungen können umgedeutet werden. Die Umdeutung setzt eine unwirksame Parteihandlung voraus.
2. Eine Umdeutung einer Klagerücknahme in eine Erledigungserklärung kommt nicht in Betracht, wenn die erklärte Klagerücknahme wirksam war.
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