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Online seit heute

IBRRS 2026, 1571
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Anderweitig eingesetztes Personal ist nicht unproduktiv!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.06.2026 - 21 U 32/25

1. Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB erfordert substantiierten Vortrag dazu, welche Produktionsmittel in welchem Verzugszeitraum produktionslos vorgehalten worden sind.

2. Kann der Unternehmer seine Produktionsmittel während des Annahmeverzugs anderweitig umsatzerzeugend einsetzen, scheidet ein Anspruch auf Entschädigung aus.

3. Unstreitig anderweitig eingesetzte Produktionsmittel sind nicht immer noch unproduktiv, soweit mit ihnen nicht die kalkulierten Allgemeinen Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten und der kalkulierte Gewinn erwirtschaftet und gedeckt werden könnten.

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IBRRS 2026, 1565
VergabeVergabe
Vertretbar ≠ schuldhaft!

BayObLG, Beschluss vom 11.06.2026 - Verg 2/26

1. Für die Kostentragungspflicht ist grundsätzlich das Unterliegen maßgeblich. Abweichend hiervon können jedoch kausal durch ein schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten verursachte Kosten diesem auferlegt werden. Das sind insbesondere Fälle, in denen ein Nachprüfungsantrag aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers gestellt wurde.

2. Voraussetzung des Kostenverschuldens ist, dass durch das Verhalten des Beteiligten kausal und schuldhaft, also unter Außerachtlassung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt, Kosten ausgelöst wurden. In Betracht kommt dies u.a., wenn die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer durch eine unrichtig erteilte Belehrung über eine Zuständigkeit der Vergabekammer für die Rügen des Antragstellers zumindest fahrlässig verursacht wurden. Denn Angaben zum Rechtsweg müssen grundsätzlich richtig sein.

3. Mit einer unrichtig erteilten Belehrung über die Zuständigkeit der Vergabekammer und dem Verweis auf die Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren verletzt der Auftraggeber die ihm obliegende erforderliche und zumutbare Sorgfalt nicht, wenn die Frage, ob eine bestimmte Bereichsausnahme einschlägig ist, in aktuellen Entscheidungen und neuerer Literatur unterschiedlich beantwortet wird, sich eine herrschende Meinung noch nicht herausgebildet hat und hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert.

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IBRRS 2026, 1551
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine WEA-Höhenbeschränkung auf 75 Meter!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2026 - 22 D 122/25

Die Festsetzung der Höhenbeschränkung für Windenergieanlagen auf 75 m in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiet "Windenergie und Landwirtschaft" bewirkt jedenfalls mittlerweile den faktischen Ausschluss der Errichtung dieser Anlagen im Plangebiet und ist damit funktionslos. Anlagen mit einer solchen Gesamthöhe sind nämlich auf dem Markt allenfalls noch zum Zwecke einer (betrieblichen) Selbstversorgung erhältlich und könnten jedenfalls zur Nutzung in einem Windpark nicht (mehr) wirtschaftlich errichtet und betrieben werden.*)

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IBRRS 2026, 1574
WohnungseigentumWohnungseigentum
Schlampige Kontrolle durch Beirat geht zu Lasten der Gemeinschaft

OLG München, Beschluss vom 24.06.2026 - 31 U 1110/26

1. Grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Prüfung der Jahresabrechnung offensichtliche Unregelmäßigkeiten nicht erkennt, die bei ordnungsgemäßer Kontrolle auffallen mussten.

2. Auch das ehrenamtlich tätige Beiratsmitglied handelt grob fahrlässig, wenn es lediglich die Schlüssigkeit der Abrechnung prüft, nicht aber die Kontenbelege.

3. Der Beirat muss prüfen, ob sich die Kontenstände zum Jahresanfang und zum Jahresende aus den in der Gesamtabrechnung ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben ergeben und kontrollieren, ob das Gemeinschaftsvermögen (insbesondere die Rücklage) ordnungsgemäß angelegt und der Bestand durch Kontoauszüge, Sparbuch usw. belegt ist.

4. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss sich das Wissen der Beiratsmitglieder, das sie bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erlangen, zurechnen lassen.

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IBRRS 2026, 1465
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Beschlusskompetenz für Änderung der Instandhaltungslast

AG Hamburg, Beschluss vom 23.02.2026 - 9 C 462/25

1. Allein der Sondereigentümer ist verpflichtet, aber auch allein berechtigt, das Sondereigentum zu erhalten. Art und Umfang der Erhaltungsmaßnahme bestimmt allein er selbst.

2. Die Pflicht zur Instandhaltung ist im Grundsatz stets auch mit der Kostentragungspflicht verbunden, sofern und soweit nicht anders geregelt.

3. Durch Vereinbarung kann die Zuständigkeit für die Instandhaltung von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum abweichend geregelt werden.

4. Beschlüsse, die die Zuständigkeit entgegen der gesetzlichen Regelungen bzw. der Teilungserklärung bestimmen, sind grundsätzlich nur zulässig, wenn die Gemeinschaft eine entsprechende ausdrückliche Beschlusskompetenz hat, die sich aus einer Vereinbarung (Öffnungsklausel) oder einer gesetzlichen Grundlage ergibt.

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IBRRS 2026, 1531
AGBAGB
Palettentauschklausel ist unwirksam!

OLG München, Urteil vom 25.02.2026 - 7 U 826/24

1. Eine Klausel ist individuell ausgehandelt, wenn der Verwender den Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner die reale Möglichkeit einräumt, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen und dadurch eigene Interessen zu wahren.

2. Aushandeln erfordert daher mehr als ein Verhandeln; die für ein Aushandeln erforderliche Bereitschaft zur Änderung einzelner Klauseln schlägt sich in der Regel auch in entsprechenden Änderungen des vorformulierten Textes nieder.

3. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann das mit einem Palettentausch verbundene Tauschrisiko jedenfalls dann nicht dem Frachtführer überbürdet werden, wenn dieser für die Übernahme des Tauschrisikos keine gesonderte Vergütung erhält.

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IBRRS 2026, 1548
ProzessualesProzessuales
Gericht muss nicht sofort auf Signaturfehler hinweisen!

BGH, Beschluss vom 18.06.2026 - V ZB 83/25

1. Die gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es insbesondere, die Partei im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs darauf hinzuweisen, wenn die Berufungsschrift auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, ohne einfach signiert worden zu sein. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus.

2. Die Vorschrift des § 130a Abs. 6 ZPO, wonach der Absender unverzüglich darauf hinzuweisen ist, wenn das elektronische Dokument für das Gericht nicht zur Bearbeitung geeignet ist, gilt nicht für Signaturfehler (hier: fehlende Namenswiedergabe am Ende der Berufungsschrift).

3. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Richter erst bei Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit der Berufung und dabei auch die Einhaltung der Form überprüft. Eine generelle Verpflichtung des Gerichts, die Formalien des als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, besteht nicht.

4. Für die gebotene äußerliche Prüfung des Transfervermerks ist dem Berufungsgericht in der Regel ein Zeitraum von zehn bis zwölf Kalendertagen zuzugestehen.

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IBRRS 2026, 1532
ProzessualesProzessuales
Sofortiges Anerkenntnis: Beweisaufnahme über Klageanlass?

OLG München, Beschluss vom 29.05.2026 - 37 W 455/26

1. Veranlassung zur Klage gibt der Beklagte, wenn sein Verhalten vor dem Prozess aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung Anlass zu der Annahme bietet, er werde ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht zu seinem Recht kommen.

2. Dabei trägt der Beklagte, der sich auf die ihm günstige Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Darüber hat das Gericht gegebenenfalls nach Beweisaufnahme zu befinden.

3. Macht der Beklagte die Leistung von ersichtlich unberechtigten Gegenforderungen abhängig, bleibt der Klageanlass bestehen; nur für den Fall eines tatsächlich bestehenden Gegenanspruchs bzw. Zurückbehaltungsrechts ist fehlender Klageanlass zu erwägen.

4. Eine Parteivernehmung von Amts wegen kommt erst nach Ausschöpfung anderer Beweismittel in Betracht (Subsidiarität) und setzt grundsätzlich einen Anbeweis voraus, also eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Behauptung.

5. Ein solcher Anbeweis kann sich auch aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Parteianhörung nach § 141 ZPO oder aus Parteierklärungen nach § 137 Abs. 4 ZPO ergeben.

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Online seit gestern

IBRRS 2026, 1510
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
„Global-Pauschalvertrag" wird gekündigt: Wie ist abzurechnen?

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2025 - 29 U 41/23

1. Vereinbaren die Parteien eines (Global-)Pauschalvertrags Voraus- und/oder Abschlagszahlungen, ist der Unternehmer nach einer vorzeitigen Vertragsbeendigung dazu verpflichtet, seine Leistungen abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Besteller auszuzahlen.

2. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zur Abrechnung nicht nach, kann der Besteller seine Klage auf Rückzahlung mit einer eigenen Berechnung begründen. Dabei kann er sich auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht.

3. Haben die Parteien einen sog. Global-Pauschalvertrag geschlossen, dem kein detailliertes Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen zugrunde lag, kann vom Besteller nicht verlangt werden, zum Vertragspreisniveau der zu bewertenden Einzelleistungen vorzutragen. Ebenso wenig muss er zu den erbrachten Mengen und Massen vorzutragen oder sonst Zahlen zu den tatsächlich ausgeführten Leistungen vorzulegen.

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IBRRS 2026, 1545
VergabeVergabe
Zuschlagsunterkriterien dürfen nicht nachträglich „untergeschoben" werden!

VK Westfalen, Beschluss vom 12.12.2025 - VK 1-62/25

1. Hat der öffentliche Auftraggeber die Leistung abschließend beschrieben und bekannt gemacht und dabei auch die Zuschlagskriterien festgelegt, muss er sich mit Blick auf den Transparenzgrundsatz hieran festhalten lassen; ohne Änderungsbekanntmachung darf er nachträglich grundsätzlich nicht von zuvor festgelegten Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung abweichen.

2. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber zur Ausfüllung bekannt gegebener Wertungskriterien nachträglich differenzierende Unterkriterien und Detailforderungen aufgestellt und diese gewichtet hat und nicht auszuschließen ist, dass die weitere Ausdifferenzierung der Wertungsmatrix durch die Festlegung von Unterkriterien sowie deren Gewichtung objektiv geeignet ist, den Inhalt der Angebote zu beeinflussen.

3. Eine Rügepräklusion kommt in der Regel nur für auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhende und ins Auge fallende auftragsbezogene Rechtsverstöße in Betracht. Ist dies der Fall, genügt allerdings die laienhafte Erkenntnis, dass es "so nicht geht"; eine rechtliche Gewissheit vom Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes ist nicht erforderlich, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die konkrete Maßnahme des öffentlichen Auftraggebers vergaberechtswidrig ist (hier: die Ausgestaltung der Wertungsmatrix). Von einem durchschnittlich fachkundigen Bieter sind vertiefte Rechtskenntnisse, die es erlauben, die Vergaberechtskonformität des Bewertungssystems zu beurteilen, nicht zu erwarten.

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IBRRS 2026, 1550
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Betriebsbedingungen unverändert: Heranrückende Wohnbebauung zulässig!

VGH Bayern, Beschluss vom 29.05.2026 - 15 CS 26.42

1. Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden, landwirtschaftlichen Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen und emissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert.

2. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss, wobei konkrete Erweiterungsabsichten des betroffenen Betriebs ebenso in den Blick zu nehmen sind wie bestehende Vorbelastungen.

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IBRRS 2026, 1135
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer durchbohrt, braucht eine Genehmigung!

AG Hamburg, Urteil vom 04.02.2026 - 9 C 254/24

1. Bei drei Kernbohrungen durch die Kellerdecke/den Boden handelt es sich um eine bauliche Veränderung.

2. Allein die Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, wegen eines nicht legitimierten Eingriffs in das Gemeinschaftseigentum gegen den Störer vorzugehen. Dass daneben, gleichsam als Reflex, auch ein Sondereigentümer entsprechende Ansprüche gegen den Störer haben könnte, ist unschädlich.

3. Ein Wohnungseigentümer, der eine bauliche Veränderung ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommen hat, kann dem Beseitigungsanspruch nicht entgegenhalten, dass ein Gestattungsanspruch nach § 20 Abs. 3 WEG besteht.

4. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands mit hohen Kosten verbunden ist und ein Miteigentümer die Veränderungen eigenmächtig vorgenommen hat.

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IBRRS 2026, 1257
ImmobilienImmobilien
Wohnrecht oder (nur) Wohnnutzungsrecht?

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2026 - 5 U 76/25

1. Ist ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der Eintragungsbewilligung ausdrücklich als Wohnungsrecht bezeichnet, handelt es sich um ein Wohnungsrecht i.S.d. § 1093 BGB.

2. Ein Wohnnutzungsrecht gem. § 1090 BGB ist nur dann anzunehmen, wenn sich aus der in der Grundbucheintragung in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Eigentümer zur Mitbenutzung berechtigt sein soll.

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IBRRS 2026, 1546
Beitrag in Kürze
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kosten einer Bonitätsauskunft sind kein Verzugsschaden!

BGH, Urteil vom 11.06.2026 - VII ZR 93/25

1. Die Kosten einer vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholten Auskunft über die Bonität des in Verzug geratenen Schuldners sind grundsätzlich kein ersatzpflichtiger Verzugsschaden. Aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung ist diese Auskunft für die Verfolgung seiner Rechte grundsätzlich nicht erforderlich.*)

2. Der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aufgrund deren er die Bonitätsauskunft für seine Rechtsverfolgung ausnahmsweise für erforderlich halten durfte. *)

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IBRRS 2026, 1547
ProzessualesProzessuales
„Richter in eigener Sache" bei der kostenrechtlichen Erinnerung?

BGH, Beschluss vom 18.06.2026 - VII ZR 165/20

1. Bei offensichtlich unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen ist der abgelehnte (Einzel-)Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten (Einzel-)Richters und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung.

2. Ein Ablehnungsgesuch ist dann offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind

3. Eine vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte vorangegangene richterliche Entscheidung vermag eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit erst zu rechtfertigen, wenn die betreffende Entscheidung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt oder offensichtlich so grob fehlerhaft beziehungsweise unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint.

4. Im kostenrechtlichen Erinnerungsverfahren entscheidet das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, beim Bundesgerichtshof also der zuständige Einzelrichter des mit dem zugrunde liegenden Verfahren befassten Senats.

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IBRRS 2026, 1549
ProzessualesProzessuales
Kein sicherer Übermittlungsweg? Hinweispflicht des Gerichts!

BFH, Urteil vom 24.02.2026 - VII R 34/24

1. Ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn er als elektronisches Dokument von einem an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach angeschlossenen Client versandt wurde, der nicht im abschließenden Katalog des § 52a Abs. 4 FGO enthalten ist.*)

2. Die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens erwachsende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es, einen Beteiligten im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf einen leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, den Fehler innerhalb der noch laufenden Klagefrist zu beheben.*)

3. Die Prüfung, ob ein aus einem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde, erfordert mit Blick auf den Prüfvermerk keinen großen Zeitaufwand. Es handelt sich hierbei um einen leicht erkennbaren Formmangel.*)

4. Eine Klagebegründung enthält zugleich auch die Rechtshandlung der Klageeinlegung, wenn sie den Anforderungen der § 52a Abs. 3 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO entsprechend eingereicht wurde.*)

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Online seit 3. Juli

IBRRS 2026, 1520
BauvertragBauvertrag
Mängelvorbehalt will gelernt sein!

LG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2026 - 7 O 133/25

1. Mit Erklärung der Abnahme geht die Beweislast für den Vorliegen von Mängeln auf den Besteller über. Etwas anderes gilt zwar für Mängel, hinsichtlich derer er bei sich Abnahme seine Rechte vorbehalten hat. Er trägt jedoch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang ein wirksamer Vorbehalt erklärt wurde.

2. Nach erfolgter Abnahme kann der Besteller die Zahlung des Werklohns nicht mehr unter Berufung auf den nicht erfüllten Vertrag gemäß § 320 BGB verweigern. An die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt vielmehr das Mängelgewährleistungsrecht; wegen behaupteter Mängel kommt daher nur noch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB in Betracht.*)

3. Hat das Gericht der beweisbelasteten Partei gemäß §§ 379 Satz 1, 402 ZPO die Einzahlung eines Auslagenvorschusses aufgegeben und wird daraufhin der angeforderte Vorschuss nicht eingezahlt, sodass die Beweisaufnahme nicht durchgeführt werden kann, bleibt diese hinsichtlich der von ihr behaupteten Mängel beweisfällig.*)

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IBRRS 2026, 1502
VergabeVergabe
Direktvergabe kann nicht auf unspezifische Markterkundung gestützt werden!

VK Bund, Beschluss vom 09.03.2026 - VK 2-133/25

1. Eine Direktvergabe kommt in Betracht, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Eine Markterkundung kann eine solche Direktvergabe nur dann tragen, wenn die als Alleinstellungsmerkmal herangezogene Funktionalität in der Markterkundung eindeutig als Bedarf formuliert wurde.

2. Die Annahme äußerst dringender und zwingender Gründe für eine Direktvergabe unterliegt hohen Anforderungen. Es muss für den Fall, dass ein reguläres Vergabeverfahren durchgeführt wird, eine gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung im Sinne von akuten Gefahrensituationen und in Fällen der höheren Gewalt vorliegen (hier verneint).

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IBRRS 2026, 1530
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gesteigerter Ermittlungsaufwand bezüglich Schattenwurfs?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2026 - 1 KN 73/24

1. Welchen Ermittlungsaufwand die Gemeinde in Bezug auf Besonnung, Belichtung und Schattenwurf treiben muss, bestimmen die Verhältnisse des Einzelfalls. In einer von Bebauung geprägten Lage muss die planende Gemeinde diesem Belang grundsätzlich keinen besonderen Ermittlungsaufwand widmen und darf sich darauf verlassen, dass die durch das Grenz- und Gebäudeabstandsrecht und das Gebot der Rücksichtnahme gezogenen Grenzen eine adäquate Konfliktbewältigung im Vorhabenzulassungsverfahren ermöglichen.*)

2. Liegen beispielsweise aufgrund einer die Bestandsbebauung erheblich übersteigenden Gebäudehöhe der geplanten Bebauung, einer atypischen Bauweise im Plangebiet oder einer besonderen - gegebenenfalls planerisch gesicherten - Lagegunst oder Bauweise der bestehenden Bebauung besondere Umstände vor, können auch in bebauten Lagen weitergehende Ermittlungen erforderlich sein.*)

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IBRRS 2026, 1456
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse gilt in Frankfurt nicht mehr!

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.06.2026 - 33029 C 130/25

Die Mietpreisbremse in Hessen wurde auf rechtswidriger Grundlage verlängert, denn für jede einzelne betroffene Stadt und Gemeinde hätte eine Begründung geliefert werden müssen, so dass sie in Frankfurt nicht mehr gilt.

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IBRRS 2025, 3149
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Abtretungen an Conny übervorteilen den Mieter und sind damit unwirksam

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 24.11.2025 - 113 C 5049/25

1. Ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei der vereinbarten Abtretung führt zur Unwirksamkeit des Vertrags.

2. Das Angebot von Rechtsdienstleistungen durch Nicht-Anwälte und deren Honorierung muss sich an den Gebühren für Anwälte messen lassen und verstößt gegen die guten Sitten, wenn es der gesetzlichen Regelung zuwider läuft.

3. Ansonsten ist die Abtretung von Ansprüchen des Mieters gem. § 138 Abs. 1 BGB wegen wucherähnlicher Geschäfte nichtig.

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IBRRS 2026, 1541
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Globalzession mit Werklohnforderung: Wann verjährt der Anspruch auf Erlösauskehr?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2026 - 12 U 32/24

1. Die werkvertragliche Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist bereits mit Vertragsschluss betagt entstanden.*)

2. Hat der Schuldner vor Insolvenzeröffnung einen Teil der ihm obliegenden teilbaren Leistung erbracht, wird der dieser Teilleistung entsprechende Anspruch auf die Gegenleistung, der bereits an einen Zessionar abgetreten war, durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt; insofern bleibt der Zessionar zur Absonderung berechtigt.*)

3. Das Werthaltigmachen einer unter eine Globalzession fallenden Forderung unterliegt als selbständige Rechtshandlung der Anfechtung. Hierfür kommt es bei einem Werkvertrag nicht auf den zufälligen Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Werkes an. Steht die anfechtungsrechtliche Bösgläubigkeit ab einem bestimmten Datum fest, muss der Verwalter vielmehr eine Abgrenzung vornehmen, wann welche Wertschöpfung durch Arbeiten des Schuldners an dem Werk erzielt wurden, um zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt eine Gläubigerbenachteiligung in welcher Höhe eintreten konnte.*)

4. Der Anspruch des Absonderungsberechtigten auf Erlösauskehr gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO verjährt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren.*)

5. Die Zinszahlungspflicht aus § 169 InsO endet im Fall der Einziehung der Forderung durch den Insolvenzverwalter nicht mit der Einziehung der Forderung, sondern erst mit der Auszahlung des Erlöses an den Absonderungsberechtigten.*)

6. Ein Insolvenzverwalter verstößt gegen seine insolvenzspezifischen Pflichten, wenn er sein Verwertungsrecht nicht unverzüglich ausübt und den dem Absonderungsberechtigten geschuldeten Betrag nach 170 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht unverzüglich auszahlt.*)

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IBRRS 2026, 1528
ProzessualesProzessuales
Verfahrensfehler ist kein Befangenheitsgrund!

OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.2026 - 27 W 25/26

1. Die Besorgnis der Befangenheit richtet sich nicht danach, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

2. Die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. Auch Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder Willkür beruht (hier verneint).

3. Die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters dient der Tatsachenfeststellung, von einer Würdigung des Ablehnungsgesuchs hat er zumindest grundsätzlich Abstand zu nehmen.

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Online seit 2. Juli

IBRRS 2026, 1492
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Mangelfolgeschäden verjähren fünf Jahre nach Abnahme!

OLG Naumburg, Urteil vom 21.04.2026 - 2 U 78/25

1. Ein Mangel des erneuerten Bodenbelags einer Dachterrasse liegt auch darin, dass die Dachterrasse mangels statischer Tragfähigkeit des Untergrundes nicht benutzbar ist.*)

2. Macht der Besteller gegen den Bauunternehmer Mangel- und Mangelfolgeschäden geltend, so richtet sich die Verjährung dieser Gewährleistungsansprüche nach § 634a BGB.*)

3. Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels i.S.v. § 634a Abs. 3 BGB liegt nicht vor, wenn der Bauunternehmer zwar hätte erkennen können, dass die Erneuerung des Terrassenbodens zu einer statischen Mehrbelastung des Unterbaus führen könnte, und deswegen gehalten gewesen wäre, den Besteller auf das hieraus resultierende Risiko hinzuweisen, diese Erkenntnis aber weder gewonnen noch wenigstens für wahrscheinlich gehalten hat. Und sie sich ihm auch nicht aufdrängen musste.*)

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IBRRS 2026, 1509
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Prüfung außervergaberechtlicher Vorschriften im Nachprüfungsverfahren?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2026 - 11 Verg 2/26

1. Im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren kann im Grundsatz nicht geltend gemacht werden, Bedingungen des zu vergebenden Auftrags verstießen gegen allgemeine Bestimmungen wie etwa das AGB- oder Datenschutzrecht, das UWG oder das Kartellrecht. Die Verletzung solcher Bestimmungen kann jedoch auf vergaberechtliche Normen und Grundsätze durchschlagen; es bedarf dafür aber des Brückenschlags von den allgemeinen Regeln ins Vergaberecht, d.h. einer vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm.*)

2. Will ein Bieter im Nachprüfungsverfahren die Verletzung einer außervergaberechtlichen Bestimmung als Vergaberechtsfehler geltend machen, muss eine etwaige nach § 160 Abs. 3 GWB gebotene Rüge, auch die Umstände umfassen, die den Brückenschlag ins Vergaberecht begründen sollen.*)

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IBRRS 2026, 1516
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grenzständig errichtetes Gebäude ist nicht automatisch ein Doppelhaus!

VGH Bayern, Beschluss vom 17.06.2026 - 2 ZB 25.2003

1. Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, wenn es unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus zu bilden.

2. Die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus hängt nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Hinzukommen muss vielmehr ein Mindestmaß an Übereinstimmung der beiden Gebäude.

3. Zwar kann unter Umständen eine Doppelhaushälfte den planerisch eröffneten Freiraum unter Umständen mehr ausschöpfen als die andere Hälfte. Das Vorliegen eines Doppelhauses kann aber dazu führen, dass ein im Übrigen bestehendes Baurecht nicht vollständig ausgenutzt werden kann.

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IBRRS 2026, 1468
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Betriebskosten: Bitte verständlich!

AG Hamburg, Urteil vom 27.02.2026 - 49 C 607/24

1. Die Kostenposition "Wartung RWR Anlage" ist unwirksam, da es sich der Sache nach um eine unverständliche Abkürzung handelt. Insbesondere kann aus dem Kürzel RWR schwer auf die Wartung einer Lichtkuppel mit einem Rauchabzugs- und Fernbetätigungselement geschlossen werden.

2. Auch die Kostenposition "Schornstein. HOH. Gef. 2. OG. re" ist ein vollkommen unverständlichen Angabe.

3. Soweit im Mietvertrag sonstige Betriebskosten als umlagefähig vereinbart sind, bedarf es einer spezifizierten Einzelangabe.

4. Kosten der Wartung der Rauchwarnmelder sind nur umlagefähig, wenn es hierfür eine Umlagevereinbarung gibt.

5. Grundsätzlich sind bei einer Auflistung nur die ausdrücklich genannten Positionen umlagefähig. Soweit die Vorauszahlungen auf bestimmte Kostenarten beschränkt werden, sind nur die Kostenarten umlagefähig, die zum einen aufgelistet werden und zum anderen für die auch eine Vorauszahlung erfolgt.

6. Wer seine Vertragspartner grundlos herabwürdigt und beleidigt und dazu noch bedroht, kann nicht erwarten, dass seine Vertragspartner in seinen Räumen Belegeinsicht nehmen.

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IBRRS 2026, 1525
RechtsanwälteRechtsanwälte
Eingangsbestätigung muss überprüft werden!

BGH, Beschluss vom 11.06.2026 - V ZB 40/25

1. Ein über einen sicheren Übermittlungsweg eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert worden ist.

2. Auch bei der Einreichung eines elektronischen Dokuments über einen sicheren Übermittlungsweg ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen.

3. Da die Eingangsbestätigung bei erfolgreicher Übermittlung automatisiert erstellt und unmittelbar, d.h. unverzüglich übersandt wird, darf der Rechtsanwalt von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht ohne deren Vorliegen nicht ausgehen.

4. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre

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IBRRS 2026, 1497
ProzessualesProzessuales
Kostenaufhebung nach übereinstimmender Erledigung?

OLG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2026 - 7 W 20/26

1. Wenn nach einem Vergleich aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht endgültig feststeht, wer obsiegt hätte, kann der Grundgedanke des § 98 ZPO mit herangezogen werden. Bei einem Abfindungsvergleich ist die Vergleichssumme nicht maßgebend, weil sie auch den Zukunftsschaden umfasst.*)

2. Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse nur dann entfallen, wenn der Anspruchsgegner seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach mit Wirkung eines Feststellungsurteils anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet.*)

3. Nach übereinstimmender Erledigung kommt eine Kostenaufhebung in Betracht, wenn die Prozessaussichten nicht vorherzusagen sind. Kommt es nicht mehr zur Durchführung einer Beweisaufnahme, die ohne die Erledigung geboten gewesen wäre, so sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben.*)

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Online seit 1. Juli

IBRRS 2026, 1501
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Notwendige Leistungen sind auch „ohne Auftrag" zu vergüten!

OLG Naumburg, Urteil vom 23.02.2026 - 12 U 96/25

1. Gesetzlichen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen in Betracht, wenn der Auftragnehmer für das Bauvorhaben notwendige oder vom Auftraggeber gewollte und später genutzte Leistungen erbracht hat, ohne dass sie (wirksam) beauftragt worden sind.

2. Die Vorschrift des § 241a BGB, wonach gegen einen Verbraucher kein Zahlungsanspruch wegen einer nicht bestellten Leistung begründet werden kann, schließt den Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus. Denn der Ausschluss der Geschäftsführung ohne Auftrag liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm des § 241a BGB unter Berücksichtigung ihrer Grundlage in Art. 27 Verbraucherrechte-Richtlinie. Vielmehr schließt § 241a BGB nur Ansprüche aufgrund eines unlauteren Verhaltens aus, welches in den Fällen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig nicht vorliegt.*)

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IBRRS 2026, 1500
VergabeVergabe
Kein Beschaffungsvorgang, kein Nachprüfungsverfahren!

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.04.2026 - 6 Verg 4/25

1. Der Zugang zum kartellvergaberechtlichen Primärrechtsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren entweder förmlich ein Vergabeverfahren begonnen und noch nicht beendet hat oder im materiellen Sinne eine Beschaffung vornimmt, die durch einen eigenen internen Beschaffungsbeschluss und sein nach außen wahrnehmbares Verhalten mit dem Ziel eines Vertragsschlusses gekennzeichnet ist.*)

2. Wird ein Dritter in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts durch einen ministeriellen Runderlass gegenüber Kommunen als bestimmter Dritter i.S.v. § 3 Nr. 3 TierGesG i.V.m. § 17 AG TierGesG-SA sowie § 10c TierGesR-DVO-SA festgelegt, liegt hierin kein Vertrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB.*)

3. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 132 GWB setzt voraus, dass sich die beanstandeten Änderungen auf ein Vertragsverhältnis beziehen.*)

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IBRRS 2026, 1508
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nicht jede "Verhinderungsplanung" ist unzulässig!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2026 - 1 KN 162/24

1. Die Wirksamkeit einer Veränderungssperre hängt nicht davon ab, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird.

2. Von einer Verhinderungs- oder Negativplanung ist nur auszugehen, wenn die Einschränkung oder Umgestaltung des Baurechts, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führt, nicht von städtebaulichen Zielen getragen ist

3. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens führt dazu, dass die ursprüngliche Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre zusammen mit der neu beschlossenen Satzung als eine Satzung - bestehend aus zwei Teilnormgebungsakten - Wirksamkeit erlangt. Die Veränderungssperre in der ursprünglichen Fassung existiert daher im Rechtssinne nicht mehr. Damit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dafür, die ursprüngliche Veränderungssperre noch einer (hilfsweisen) Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterziehen zu können.*)

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IBRRS 2026, 1467
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Strom ≠ Beleuchtung!

AG Hamburg, Urteil vom 27.02.2026 - 49 C 276/24

1. Eine Kostenposition "Strom" kann andere Stromquellen beinhalten, die keine Kosten der Beleuchtung sind, wie etwa den Aufzugsstrom, die Stromkosten der Klingelanlage, die Stromkosten eines Signalverstärkers, der Heizung oder auch einer Entlüftungsanlage. Insoweit handelt es sich bei einer Kostenposition "Strom" um eine unzulässige Vermischung verschiedener Kostenarten, die als solche teilunwirksam ist.

2. Es entspricht der üblichen Praxis der Verwaltungen, unter einer Kostenposition "Strom" alle Stromquellen zusammenzufassen, für die es keinen Stromzähler gibt.

3. Eine Abrechnung hat nach den Ist-Vorauszahlungen zu erfolgen.

4. Erhöhte Vorauszahlungen sind nach Eintritt der Abrechnungsreife nicht mehr geschuldet.

5. Die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung ist unwirksam, wenn lediglich auf etwaig mögliche Kostensteigerungen pauschal Bezug genommen wird.

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IBRRS 2026, 1513
Beitrag in Kürze
KaufrechtKaufrecht
Käufer muss keine „Rundum-Untersuchung" vornehmen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.05.2026 - 32 U 12/25

1. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB dient auch der Feststellung von Transportschäden und der Überprüfung der Begleitpapiere zur Feststellung von "Irrläufern".*)

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen § 377 HGB dergestalt abbedungen wird, dass die Wareneingangskontrolle des Käufers vollständig durch eine Warenausgangskontrolle des Verkäufers ersetzt werden soll, sind unzulässig.*)

3. Die von § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss grundsätzlich nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "Rundum-Untersuchung" alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst.*)

4. Bei einem sich aufdrängenden Mangelverdacht ist der Käufer zur Wahrung seiner Mängelrechte gehalten, diesem in zumutbarer Weise nachzugehen und ihn im Falle seiner Verdichtung zum Mangelbefund nach Maßgabe des § 377 Abs. 3 HGB unverzüglich zu rügen.*)

5. Die Rügefrist beginnt in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem der Käufer den Mangel im Rahmen der gebotenen Nachuntersuchung hätte feststellen können.*)

6. Bei laufender Geschäftsbeziehung der Parteien und einem großen Ordervolumen sind in der Mängelrüge Angaben erforderlich, die die Zuordnung der Mängelrüge zu einer konkreten Bestellung ermöglichen.*)

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IBRRS 2026, 1517
Beitrag in Kürze
SachverständigeSachverständige
Sachverständiger macht "blau": Zwangsgeld droht!

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.06.2026 - 1 M 299/26

1. Gegen den Sachverständigen wird ein Ordnungsgeld festgesetzt, wenn er zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet ist, ordnungsgemäß zum Termin geladen war und dennoch nicht erschienen ist und sich auch nicht vorher genügend entschuldigt hat.

2. Erklärt der Sachverständige, er könne wegen vordringlicher anderer Termine nicht erscheinen, hat er auf Verlangen des Gerichts die konfiligierenden Termine zu konkretisieren und glaubhaft zu machen.

3. Wird eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht. Aus der zur Glaubhaftmachung übersandten Bescheinigung muss sich in einem solchen Fall jedenfalls ihr Aussteller sowie die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen lassen.

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IBRRS 2026, 1506
ProzessualesProzessuales
Wann ist eine Zwischenfeststellungsklage zulässig?

BGH, Urteil vom 22.05.2026 - V ZR 22/25

1. Wird eine Klage auf Feststellung eines Anspruchs allein wegen des noch nicht eingetretenen Eintritts einer aufschiebenden Bedingung abgewiesen, ist die Abweisung als derzeit unbegründet und nicht uneingeschränkt auszusprechen.

2. Für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage genügt die Möglichkeit, dass das festzustellende Rechtsverhältnis über den aktuellen Streitgegenstand hinaus Bedeutung erlangen kann.

3. Bei Klage und Widerklage, die auf einem einheitlichen tatsächlichen oder rechtlichen Grund beruhen, genügt es, wenn die Berufungsbegründung diesen Grund insgesamt angreift.

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IBRRS 2026, 1499
ProzessualesProzessuales
„Manipulierte" Zeugenaussage ist nicht glaubhaft!

LG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2026 - 26 O 30/23

Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Umstände, die eine Nachinformation und/ oder Suggestion eines Zeugen besorgen lassen, zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass die Aussage des Zeugen insgesamt nicht als glaubhaft gewürdigt werden kann.*)

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Online seit 30. Juni

IBRRS 2026, 1368
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objektbegehung ist kein Spaziergang!

OLG München, Beschluss vom 24.02.2026 - 27 U 2266/25 Bau

Die Objektbegehung in der Leistungsphase 9 dient nicht nur dazu, optisch erkennbare Schäden aufzunehmen, sondern begründet - im Rahmen des Zumutbaren - eine Überprüfungspflicht des Architekten, ob das vertraglich Geschuldete technisch ordnungsgemäß ausgeführt wurde oder Anhaltspunkte für Mängel vorliegen.

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IBRRS 2026, 1451
VergabeVergabe
Unzureichendes Informationsschreiben kann Bieterrechte verletzen!

VK Berlin, Beschluss vom 03.11.2025 - VK B 1-22/25

1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht nur verpflichtet, den Bieter zutreffend über die Gründe für die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter und die eigene Platzierung zu informieren, sondern auch, dies in der notwendigen Tiefe zu tun, um ihm die Möglichkeit zu geben, die realistischen Chancen eines Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen. Dabei sind den Bietern auch die maßgeblichen Grundlagen vergleichender Bewertung der Angebote zugänglich zu machen

2. Die Vorschrift des § 134 Abs. 1 GWB enthält ein subjektives, gegen den Auftraggeber gerichtetes Recht des Bieters auf hinreichende Informationen.

3. Zwar ist es möglich, dass der Auftraggeber die Information im laufenden Nachprüfungsverfahren nachholt, so dass die Begründetheit insoweit entfällt. Erfolgt dieses jedoch nicht und können die notwendigen Informationen zur Begründung des Nachprüfungsantrags sich wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Bieter nicht aus einer Akteneinsicht ergeben, kann der Informationsanspruch auch isoliert in einem Nachprüfungsverfahren durchgesetzt werden

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IBRRS 2026, 1489
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wettannahmestelle (Laden) oder Wettbüro (Vergnügungsstätte)?

VGH Bayern, Urteil vom 17.06.2026 - 9 B 25.956

1. Die Abgrenzung zwischen einer Wettannahmestelle im Sinne eines Ladens und einem Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte bedarf angesichts der Möglichkeit der ergänzenden Nutzung von Smartphones und Tablets und der legalisierten Möglichkeit vielfältiger Ereigniswetten innerhalb eines Sportereignisses (Glücksspielstaatsvertrag 2021), deren Ergebnisse kurzfristig eintreten und die sowohl über das Equipment der Wettvermittlungsstelle als auch anschließend – nach Beginn des Sportereignisses – online mit Smartphones und Tablets abgegeben werden können, einer Neubewertung.*)

2. Eine Wettvermittlungsstelle mit über 60 m² Nutzfläche, zwei Wettterminals neben dem Tresen, drei Monitoren an der Wand, die auch nach Beginn des Sportereignisses noch aktuelle Quoten und Zwischenergebnisse anzeigen, und drei Stehtischen ist in der Regel ein Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte.*)

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IBRRS 2026, 1461
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Instandhaltungspflicht des Vermieters bei Mängeln außerhalb der Mieträume?

AG Zeitz, Urteil vom 08.04.2026 - 4 C 106/25

1. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat ein Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, wofür der Mieter den vereinbarten Mietzins zu leisten hat (§ 535 Abs. 2 BGB). Ein Anspruch kann sich sogar dann ergeben, wenn die konkrete Ursache für den Mangel ggf. nicht direkt in den Mieträumlichkeiten, sondern in nicht mitvermieteten Bereichen des Mietobjektes (Fassade, Fundament, Gemeinschaftsräume etc.) liegt. Maßgeblich ist allein, dass die Ursache des Mangels sich auf die Mieträumlichkeiten auswirkt.*)

2. Der Anspruch aus § 535 BGB kann aber nicht derart weit ausgelegt werden, dass ohne spürbare Einwirkung auf die eigentliche Mietsache, für die eine Mietzahlung erfolgt, einem Mängelanspruch stattgegeben wird.*)

3. Allein der Vortrag, dass eine Dachlattung einen besorgniserregenden Zustand aufweist sowie erhebliche Probleme befürchtet werden, die mit dieser Dachlattung einhergehen könnten, genügt hierfür nicht. Auch wenn im Weiteren auf einen sichtbaren Reparaturstau bei dem Haus hingewiesen wird, ist damit gerade aber keine Einwirkung auf die Wohnung verbunden. Es erfolgte weder ein Vortrag zu sichtbaren Feuchtigkeitseintritten im Dachbereich noch zu Zugerscheinungen, die auf eine undichte Dachkonstruktion hinweisen könnten. Auch anderweitige sichtbare Spuren, etwa Risse in dem Dachbereich - mit dem Auge sichtbar in ihrer Wohnung - wurden nicht vorgetragen. Einem Mieter kann zwar nicht zugemutet werden, erst einen Zustand abwarten zu müssen, der eine spürbare und wertmäßig bezifferbare Beschädigung der Mietsache bzw. gar des persönlich eingebrachten Eigentums des Mieters zur Folge hat; es kann aber auch nicht genügen, wenn sich dem Vorbringen keine konkrete Einwirkung auf die Mietsache entnehmen lässt.*)

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IBRRS 2026, 1308
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann ist Unterschreitung der Ladungsfrist relevant?

LG Köln, Urteil vom 30.03.2026 - 15 S 6/25

1. Die Anfechtung eines Beschlusses wegen Unterschreitung der Ladungsfrist setzt voraus, dass der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist konkret darlegt, welche weiteren Vorbereitungsmaßnahmen bei ordnungsgemäßer Ladung möglich gewesen wären und wie sich der Mangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben könnte.

2. Die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf Grundbesitzabgaben nur berücksichtigen, soweit diese im Abrechnungsjahr tatsächlich gezahlt wurden; eine bloße Buchung oder Rücklastschrift genügt nicht.

3. Die dauerhafte Übertragung der Entscheidung über Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage auf den Verwalter ist auch ohne ausdrückliche inhaltliche Vorgaben zulässig, sofern der Verwalter bei der Ausübung der Kompetenz die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung beachtet.

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IBRRS 2026, 1507
AGBAGB
Dauerschuldverhältnis spricht gegen Werkvertrag!

BGH, Urteil vom 16.04.2026 - III ZR 152/25

1. Ein typengemischter Vertrag bildet ein einheitliches Ganzes und kann bei der rechtlichen Beurteilung nicht in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden. Der Eigenart des Vertrags wird grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt.

2. Maßgeblich für die Einordnung eines typengemischten Vertrags ist der von den Parteien vereinbarte Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen zum Ausdruck kommt. Die von den Vertragspartnern gewählte Benennung ist für die Einordnung nicht entscheidend.

3. Wird das Vertragsverhältnis wesentlich durch seinen Charakter als Dauerschuldverhältnis geprägt, stehen werkvertragliche Leistungspflichten in der Regel nicht im Vordergrund. Zwar kann der Werkvertrag den Charakter von Langzeitschuldverhältnissen haben, er ist aber kein Dauerschuldverhältnis. Damit würde es sich nicht fügen, dass mit der Herstellung des werkvertraglichen Leistungserfolgs die Erfüllungsphase abgeschlossen ist.

4. Zur vertragsrechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Erbringung von Streamingdienstleistungen.*)

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IBRRS 2026, 1487
ProzessualesProzessuales
Privatschriftliche Urkunde gefälscht? Beweisantrag ist stattzugeben!

BGH, Beschluss vom 20.05.2026 - XII ZR 93/24

1. Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens zur Echtheit einer Privaturkunde ohne vollständige Beweisaufnahme verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.

2. Bestreitet eine Partei die Echtheit einer Privaturkunde mit Nichtwissen, ist das Gericht verpflichtet, alle angebotenen Beweise zur Echtheit zu erheben. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig.

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IBRRS 2026, 1498
ProzessualesProzessuales
Kostenentscheidung nach § 91 ZPO vor Rechtshängigkeit?

LG Stuttgart, Beschluss vom 26.06.2026 - 7 O 93/26

1. Einer Entscheidung in Anwendung der sich aus § 91a ZPO ergebenden Grundsätze steht zumindest in Fällen, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen bereits beim Gericht eingegangen und damit Anhängigkeit der Streitsache gegeben ist, der Wortlaut des § 91a ZPO nicht entgegen.

2. Überdies liegt, wenn die Klage nicht förmlich zugestellt worden ist, die Parteien aber übereinstimmend die Erledigung erklären (etwa weil der Beklagte von der Anhängigkeit der Klage auf andere Weise als durch Klagezustellung erfahren hat) in der Zustimmungserklärung des Beklagten gemäß § 91a ZPO zugleich ein Verzicht auf die förmliche Klagezustellung mit heilender Wirkung.

3. Ein anhängiger Erkenntnisprozess über die Reichweite oder wirtschaftliche Einordnung eines Vergleichs beseitigt weder den titulierten Zahlungsanspruch noch dessen Vollstreckbarkeit.

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Online seit 29. Juni

IBRRS 2026, 1474
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Tiefgarage im Grundwasser: Anforderungen an Bedenkenhinweis?

OLG München, Beschluss vom 25.09.2023 - 9 U 7342/22 Bau

1. Ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmers muss klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen der vorgesehenen Werkleistung (hier: Ausführung einer Tiefgarage im Grundwasserbereich) sowie die sich daraus ergebenden Gefahren konkret aufzeigen. Der Auftraggeber muss so konkret, detailliert und vollständig informiert werden, dass er die Tragweite der Nichtbefolgung des Hinweises erkennen kann (hier bejaht).

2. Ausnahmsweise kann auch bei einem VOB/B-Vertrag ein mündlicher Bedenkenhinweis genügen.

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IBRRS 2026, 1493
VergabeVergabe
Kein Rechtsschutzbedürfnis, keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung!

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.12.2025 - 6 Verg 4/25

Bleibt vor der Vergabekammer ein gegen einen öffentlichen Aufgabenträger gerichteter Nachprüfungsantrag ohne Erfolg und wird er im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller weiterverfolgt, so kommt eine Anordnung nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB über die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Aufgabenträger seine diesbezüglichen Aufgaben bereits vor mehr als zehn Jahren im Wege der Beleihung auf einen privaten Dritten übertragen hat, ohne den Dritten zur Anwendung des Vergaberechts zu verpflichten, und der Aufgabenträger auch keine Einflussmöglichkeiten auf aktuelle Beschaffungsvorhaben diese Dritten innehat.*)

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IBRRS 2026, 1470
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ist eine Spielhalle kerngebietstypisch?

OVG Sachsen, Urteil vom 04.06.2026 - 1 A 118/23

1. Die Beurteilung der Kerngebietstypik einer Spielhalle ist stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; einen wesentlichen Anhaltspunkt bildet insoweit die Betriebsfläche von 100 m² oder mehr (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 13.08.2015 - 1 A 51/14, m. w. N.).*)

2. Nach sächsischem Landesrecht (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO) bedürfen die Zulassung von Abweichungen sowie die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen stets eines gesonderten schriftlichen Antrags mit Begründung.*)

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IBRRS 2026, 1464
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse bei Mieterwechsel anwendbar?

AG Wedding, Urteil vom 05.03.2026 - 13 C 319/25

1. Die Regelungen der §§ 556d ff. BGB zur Mietpreisbremse finden auf einen Mieterwechsel im Wege der Vertragsübernahme durch Nachtragsvereinbarung keine Anwendung, wenn das bestehende Mietverhältnis lediglich mit neuen Mietern fortgesetzt wird.*)

2. Ein unzulässiges Umgehungsgeschäft i.S.d. §§ 556d ff. BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn die Parteien anstelle eines Neuabschlusses den Eintritt neuer Mieter in ein bestehendes Mietverhältnis vereinbaren, sofern keine Umgehungsabsicht erkennbar ist.*)

3. Die Vereinbarung einer erhöhten Nettokaltmiete im Rahmen eines Mieterwechsels durch Nachtragsvereinbarung ist nicht nach § 556g Abs. 1 BGB unwirksam, wenn kein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird.*)

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IBRRS 2025, 1253
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann die WEG Mängelrechte gegen den Bauträger durchsetzen?

LG Dortmund, Urteil vom 04.02.2025 - 1 S 97/24

1. Die Durchsetzung von Mängelrechten (hier: den Schallschutz betreffend), die die Wohnungseigentümergemeinschaft an sich gezogen hat, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Prozessführung ein möglicher Erfolg nicht abgesprochen werden kann.

2. Es bleibt offen, ob auf den Maßstab des § 114 ZPO abzustellen ist, oder sogar geringere Anforderungen zu stellen sind.

3. Solange ein primär haftender Bauträger in Anspruch genommen werden kann, entspricht es - bei hier prognostizierter ausreichender Erfolgsaussicht - grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung, diesen in Anspruch zu nehmen bevor die Gemeinschaft mit diesen Kosten belastet wird.

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