Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
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IBRRS 2026, 1366
Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2024 - 12 U 81/23
1. Der Besteller kann vom Architekten wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk verwirklicht haben und deshalb durch Nacherfüllung der Architektenleistung nicht mehr beseitigt werden können, Schadensersatz neben der Leistung verlangen.
2. Die vorbehaltlose Bezahlung der Schlussrechnung lässt auf eine konkludente Abnahme durch den Besteller schließen, insbesondere bei Ingebrauchnahme der werkvertraglichen Leistung.
3. Eine Sekundärhaftung des Objektplaners (hier: für Ingenieurbauwerke) unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung setzt voraus, dass dieser während der laufenden Verjährungsfrist begründeten Anlass hatte zu prüfen, ob er dem Bauherrn durch sein Verhalten Schaden zugefügt hat. Die fahrlässige Unkenntnis von einem Mangel löst keine Sekundärhaftung aus.
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IBRRS 2026, 1380
Vergabe
BGH, Urteil vom 13.01.2026 - EnZR 22/24
1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gem. § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann.*)
2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.*)
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IBRRS 2026, 1367
Öffentliches Baurecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.2025 - 3 M 334/24
Wird eine rechtswidrig ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde bzw. unter dessen Ersetzung erteilte Baugenehmigung auf den Widerspruch der Gemeinde hin aufgehoben, so ist zur Wahrung der Rechte der Gemeinde regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Dies gilt jedoch nicht auch für eine verfügte Nutzungsuntersagung.*)
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IBRRS 2026, 1350
Wohnraummiete
BGH, Beschluss vom 21.04.2026 - VIII ZR 221/25
1. Die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet sich nach der im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung geltenden Rechtslage; spätere Gesetzesänderungen wie das MoPeG entfalten keine Rückwirkung.
2. Eine personalistisch geprägte Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auch nach Inkrafttreten des MoPeG grundsätzlich weiterhin eine Eigenbedarfskündigung zugunsten ihrer Gesellschafter aussprechen.
3. Der Wegfall des Eigenbedarfs nach Zugang der Kündigung ist nur bei tatsächlichem Wegfall relevant; eine gesetzliche Rückwirkung durch das MoPeG ist hierfür nicht vorgesehen.
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IBRRS 2026, 1349
Wohnungseigentum
AG Rastatt, Urteil vom 22.05.2025 - 1 C 96/24 WEG
In der an einen Verwalter zu zahlenden einmaligen Digitalisierungspauschale ist eine Sondervergütung zu sehen. Eine solche Aufspaltung der Verwaltervergütung und damit eine zusätzlich geschuldete einmalige Pauschale zu der ansonsten vereinbarten Vergütung erfordert eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen - gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten - Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen die gesondert zu vergüten sind.
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IBRRS 2026, 1353
Rechtsanwälte
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2026 - 19 A 1545/25
1. Zur Einhaltung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überwachen. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16.05.2025 - 5 B 8.25, Rn. 3 m. w. N.).*)
2. Ein von einem Rechtsanwalt als Eingangsbestätigung vorgelegtes Dokument, das lediglich eine Datumsangabe enthält, ohne Bestätigung, dass die beabsichtigte Übermittlung ausgeführt und erfolgreich abgeschlossen wurde, genügt diesen Anforderungen nicht.*)
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IBRRS 2026, 1360
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 02.06.2026 - VI ZB 14/25
Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (materielle Subsidiarität).*)
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IBRRS 2026, 1355
Prozessuales
LG Stralsund, Beschluss vom 09.06.2026 - 2 O 99/26
Zur fehlenden Parteifähigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.*)
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IBRRS 2026, 1328
Architekten und Ingenieure
OLG Schleswig, Urteil vom 14.04.2026 - 12 U 37/25
1. Ein Leistungsantrag - gerichtet auf eine Verpflichtung des Bekl. zur Freistellung - scheidet aus, wenn es an einer feststehenden Forderung eines Dritten fehlt, von der die Kl. freizustellen wäre. Dies gilt auch, solange die Kl. die Forderung, von der sie Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft. Solange die vom Sachverständigen festgestellten Mängel an dem Bauobjekt noch nicht beseitigt sind, so dass noch keine Mängelbeseitigungskosten oder ein Vorschussanspruch feststehen, von denen die Kl. freizustellen wäre, besteht kein berechtigtes Interesse daran, von seinem Schuldner bereits Zahlung zu verlangen, und ist deshalb grundsätzlich auf Feststellung zu klagen.*)
2. Der Senat kann - nachdem das Landgericht den auf Leistung gerichteten Hilfsantrag bejaht hat -, über den Feststellungsantrag, den das Landgericht abgewiesen hat, nur dann entscheiden, wenn die Kl. diesbezüglich Berufung oder Anschlussberufung einlegt.*)
3. Die Pflichten des Architekten als Bauleiter nach LBO sind darauf beschränkt, sicherzustellen und zu kontrollieren, dass die Bauarbeiten gemäß den öffentlichrechtlichen Anforderungen ordnungsgemäß und fristgemäß ausgeführt werden. Im Rahmen der Bauleitung im Sinne der Landesbauordnung nimmt der Architekt die öffentlich-rechtlichen Pflichten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wahr. Der Bauleiter ist dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Objektüberwacher schuldet in der Leistungsphase 8 HOAI dagegen die Überwachung der Ausführung des Objektes gemäß den vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarungen mit dem Bauherrn (vgl. zur Abgrenzung: OLG Frankfurt, IBR 2025, 27).*)
4. Die Einschaltung eines eigenen Architekten ist - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation Bauherrin - Generalunternehmer - Subunternehmer - weder unüblich noch überflüssig. Vielmehr dürfte es bei einem großen Bauprojekt fast zwingend für jeden Generalunternehmer sein, sich nicht nur auf den von der Bauherrin beauftragten Architekten zu verlassen, sondern einen "eigenen" Architekten zu beauftragen. Im Verhältnis zu seinen Subunternehmern ist der Generalunternehmer quasi selbst "Bauherr" und benötigt einen Architekten, um die ihm vom Bauherrn oder dessen Planer übergebenen Planungen qualifiziert umzusetzen.*)
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IBRRS 2026, 1336
Vergabe
VK Sachsen, Beschluss vom 29.05.2024 - 1/SVK/002-24
1. Dem weiten Beurteilungsspielraum des Auftraggebers steht als Kehrseite eine Dokumentationspflicht mit hohen Anforderungen gegenüber. Entscheidend ist, dass die Angebotswertung so dokumentiert wird, dass erkennbar ist, welche qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingeflossen sind.*)
2. Eine präkludierte Beanstandung darf grundsätzlich von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden. Ausnahmsweise können auch nicht gerügte Vergabeverstöße, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen, durch die Vergabekammer von Amts wegen aufgegriffen werden, wenn es sich um Verstöße handelt, die schwerwiegend und offenkundig sind.*)
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IBRRS 2026, 1344
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2026 - 10 A 1662/25
1. Ob sich ein öffentliches Interesse gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes als i. S. des § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG-NW „überwiegend“ darstellt und die Maßnahme verlangt, ist im Wege einer Abwägung dieser Belange zu prüfen. Voraussetzung für die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist, dass für die Durchführung der Maßnahme öffentliche Interessen sprechen, die gewichtiger sind als die Belange des Denkmalschutzes.*)
2. § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG-NW begründet keine Privilegierung der Belange des Wohnungsbaus.*)
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IBRRS 2026, 1345
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 25.02.2026 - 1 S 631/25 WEG
1. Wird ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters wegen eines materiellen Mangels rechtskräftig für ungültig erklärt, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass ein im Kern inhaltsgleicher Zweitbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, sofern nicht besondere Umstände die erneute Beschlussfassung rechtfertigen.
2. Das Fehlen alternativer Verwalterangebote oder die drohende Verwalterlosigkeit stellen grundsätzlich keine besonderen Umstände dar, die die erneute Bestellung eines zuvor als ungeeignet angesehenen Verwalters rechtfertigen können.
3. Die nachträgliche Aufnahme zuvor verweigerter Tagesordnungspunkte in eine spätere Eigentümerversammlung genügt nicht, um die Besorgnis der fehlenden Neutralität des Verwalters zu entkräften, wenn dies unter dem Eindruck eines laufenden Anfechtungsverfahrens geschieht.
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IBRRS 2026, 1014
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 31.03.2026 - VI ZR 100/25
Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird.*)
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IBRRS 2026, 1337
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 21.05.2026 - V ZB 90/25
1. In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu "schwärzen") sind. *)
2. Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.*)
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IBRRS 2026, 1352
Rechtsanwälte
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.05.2026 - 29 U 31/26
Soweit die Akte dem Anwalt rechtzeitig zur Bearbeitung der versäumten Prozesshandlung vorgelegt wird, kann ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht auf eine von der Bürofachkraft falsch in der Handakte notierte Berufungsbegründungsfrist gestützt werden.*)
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IBRRS 2026, 1347
Schiedswesen
BayObLG, Beschluss vom 12.03.2026 - 101 SchH 122/25
1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung, dass die Durchführung eines möglichen schiedsrichterlichen Verfahrens unzulässig ist, setzt die Einleitung eines Schiedsverfahren nicht voraus. Es muss sich jedoch ein konkreter Rechtskonflikt abzeichnen.
2. Eine im geschäftlichen Verkehr verwendete vorformulierte Schiedsklausel ist im Regelfall nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB. Das gilt insbesondere dann, wenn die Schiedsklausel in einem eigenen Paragrafen enthalten ist, in dessen Überschrift bereits auf die Schiedsklausel hingewiesen wird.
3. Der in einer Schiedsklausel enthaltene Satz "Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden." führt nicht dazu, dass die Schiedsklausel insgesamt keine Gültigkeit hat und eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts insgesamt ausscheidet.
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IBRRS 2026, 1358
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.04.2026 - II ZR 114/25
1. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, wie wahrscheinlich das Vorbringen ist
2. Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, können grundsätzlich weitere Einzelheiten oder Erläuterungen nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen
3. Abweichender Vortrag in einem Parallelverfahren rechtfertigt es nicht, von der Erhebung eines Zeugenbeweises abzusehen, sondern ist erst im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
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IBRRS 2026, 1334
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.05.2026 - XI ZB 4/25
1. Ein Hilfsantrag ist bei der Berechnung der Beschwer nur zu berücksichtigen, wenn das vorinstanzliche Gericht über ihn entschieden hat. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein Hilfsantrag unter der Bedingung gestellt wird, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg hat (echter Hilfsantrag), sondern auch für sogenannte unechte Hilfsanträge, die unter der Bedingung gestellt werden, dass dem Hauptantrag stattgegeben wird.
2. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten; das Schweigen im Urteil bedeutet Nichtzulassung, sofern keine Partei die Zulassung beantragt hat. Das Berufungsgericht muss die Entscheidung über die Zulassung der Berufung allerdings nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es davon ausgegangen ist, dass die Beschwer die Wertgrenze nicht übersteigt, und deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hat, das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert aber nicht für erreicht hält.
3. Die Nichtanwendung des § 713 ZPO durch das erstinstanzliche Gericht lässt nicht zwingend auf eine den maßgeblichen Wert überschreitende Beschwer schließen.
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IBRRS 2026, 1348
Prozessuales
LG München I, Beschluss vom 16.01.2026 - 14 T 16279/25
1. Der Streitwert eines Räumungsrechtsstreits bemisst sich gem. § 41 Abs. 2 GKG grundsätzlich nach dem Jahresbetrag der vereinbarten Miete. Vereinbarungen über Räumungsfrist, Verzicht auf Räumungsschutz oder Umzugskostenbeihilfe begründen keinen Vergleichsmehrwert.
2. Ein Vergleichsmehrwert für den Verzicht auf Schönheitsreparaturen ist nur anzusetzen, wenn tatsächlich ein streitiger Anspruch über deren Durchführung besteht. Unwirksame Vertragsklauseln begründen keinen Mehrwert.
3. Modalitäten der Räumung und Herausgabe, einschließlich Verzicht auf Räumungsschutz und Umzugskostenbeihilfe, sind nicht als streitige Gegenstände zu bewerten und erhöhen den Streitwert des Vergleichs nicht.
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Online seit 12. Juni
IBRRS 2026, 1363
Gewerberaummiete
BGH, Beschluss vom 13.05.2026 - XII ZR 74/24
Für die Beurteilung, ob ein Mietvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, ist der Marktwert der Nutzungsüberlassung anhand der Miete zu ermitteln, die für vergleichbare Objekte erzielt wird. In der Regel wird sich der Tatrichter bei der Ermittlung der orts- oder marktüblichen Miete einschließlich der Frage, welche Objekte vergleichbar sind, sachverständig beraten lassen müssen und für den Fall, dass ausnahmsweise keine geeigneten Vergleichsobjekte gefunden werden können, einen mit der konkreten Marktsituation vertrauten Sachverständigen beurteilen lassen müssen, welche Miete für dieses besondere Objekt erzielt werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 30.06.2004 - XII ZR 11/01 - NZM 2004, 741 und vom 10.07.2002 - XII ZR 314/00 - NZM 2002, 822).*)
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IBRRS 2026, 1192
Architekten und Ingenieure
LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 26.02.2026 - 1 O 125/25
1. Versäumt ein Energieberater schuldhaft, nach Maßgabe des ihm zugegangenen Zuwendungsbescheids die Verwendungsnachweiserklärung fristgemäß beim BAFA einzureichen, so haftet er grundsätzlich für den Schaden, der seinem Auftraggeber daraus entsteht, dass ihm Förderboni (iSFP-Boni) entgehen.*)
2. Dies gilt nicht, wenn bei der Entstehung des Schadens ein ganz überwiegendes Verschulden des Auftraggebers mitwirkt, das zu einem vollständigen Wegfall der Ersatzpflicht des Energieberaters führt (vgl. § 254 Abs. 1 BGB).*)
3. Solches ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber rechtzeitig erfährt, der Energieberater habe zur Förderung des iSFP und der Energieberatung nicht weiter beigetragen und werde nicht weiter dazu beitragen, ferner dass die Zuschüsse nicht geleistet würden. Unter diesen Umständen wäre es am Auftraggeber gewesen, sich alleine oder mit Hilfe Dritter, etwa des neu beauftragten anderen Energieberaters, im Einzelnen über die Rechtslage zu unterrichten, so dass der Auftraggeber, um doch noch die Voraussetzungen für die von ihm angestrebten iSFP-Boni zu schaffen, seinen ersten Antrag auf Förderung des iSFP hätte zurücknehmen und unter Beteiligung eines anderen neuen Energieberaters einen zweiten Antrag auf Förderung eines neuen iSFP und einer neuen Energieberatung hätte stellen können.*)
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IBRRS 2026, 1339
Vergabe
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2026 - L 5 KR 1918/25
1. Über die Versorgung mit Verbandmitteln i.S.v. § 31 Abs. 1a SGB V haben sonstige Leistungserbringer gegenüber Krankenkassen einen Vertragsverhandlungsanspruch entsprechend § 127 Abs. 1 SGB V.*)
2. Ein Open-House-Verfahren, das individuelle Vertragsverhandlungen ausschließt, genügt diesem Anspruch nicht.
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IBRRS 2026, 1340
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 17.03.2026 - 4 C 1.25
1. Eine Nutzungsänderung i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB unterfällt dem Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.*)
2. Für die Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist maßgeblich, ob die Behörde im Einzelfall Anlass zu einer Prüfung solcher Rechtsvorschriften hatte.*)
3. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist nach Sinn und Zweck der Norm nicht einschlägig, wenn im Rahmen einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine heranrückende Wohnnutzung nicht deren Umweltauswirkungen, sondern nur die Auswirkungen des benachbarten emittierenden Betriebs anhand umweltbezogener Rechtsvorschriften zu beurteilen sind (hier: Lärmimmissionen eines Theaters auf baulich unmittelbar angrenzende Wohnnutzung).*)
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IBRRS 2026, 1109
Wohnungseigentum
LG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2026 - 2 S 2/25
1. Ein Anerkenntnis des Schuldners kann auch in der Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine unbestrittene Forderung liegen.
2. Dadurch, dass der Schuldner erklärt, dem Gläubiger den nicht von der Aufrechnung betroffenen Teil zu schulden, bringt er zum Ausdruck, dass er die Forderung dem Grunde und der Höhe nach anerkennt.
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IBRRS 2026, 1309
Wohnungseigentum
AG Hamburg, Urteil vom 18.03.2026 - 9 C 376/25
1. Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht innerhalb angemessener Frist nach Aufforderung eingezahlt, ist die Anfechtungsklage gegen einen WEG-Beschluss als verfristet anzusehen. Eine Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgt dann nicht mehr "demnächst" iSv §167 ZPO.
2. Die fehlerhafte Auszählung der Stimmen nach Einheiten statt nach Miteigentumsanteilen gemäß Teilungserklärung führt nicht zur Nichtigkeit eines WEG-Beschlusses, wenn das Beschlussergebnis dadurch nicht beeinflusst wird.
3. Ein Verstoß gegen die Stimmrechtsausübung in der Eigentümerversammlung begründet nur die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit des Beschlusses, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.
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IBRRS 2026, 1341
Sachverständige
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2025 - L 15 SB 171/25
1. Der gerichtlich bestellte Sachverständige erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt.
2. Die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn das schriftliche Gutachten grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann.
3. Ein Sachverständigengutachten ist wegen inhaltlicher Mängel unverwertbar, wenn es in entscheidenden Punkten, insbesondere sprachlich, unverständlich ist, der Sachverständige nur das Ergebnis seiner Untersuchung mitteilt, sodass das Gutachten dem Gericht nicht ermöglicht, den Gedankengängen des Sachverständigen nachzugehen, sie zu prüfen und sich ihnen anzuschließen oder sie abzulehnen, oder wesentliche Gutachtenteile (z. B. die Auseinandersetzung mit der Aktenlage oder mit wissenschaftlicher Literatur und Vorgutachten) fehlen.
4. Es existiert kein Rechtssatz dahingehend, dass das Verstreichen eines längeren Zeitraums von - mindestens oder etwa - sechs Monaten oder von mehr als einem Jahr zwischen der Durchführung des Ortstermins und der Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens dazu führt, dass das vorgelegte schriftliche Gutachten schlechthin unbrauchbar und deshalb unverwertbar ist.
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IBRRS 2026, 1338
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2026 - 6 W 108/25
1. Bei der Bestimmung des Auslegungsmaßstabs der Kostenregelung eines Vergleichs ist zu berücksichtigen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist. Die Klärung komplizierter materiellrechtlicher Fragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich.
2. Es ist eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Der Parteiwille muss danach zumindest andeutungsweise im Wortlaut der vergleichsweise getroffenen Kostenregelung zum Ausdruck gekommen sein.
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IBRRS 2026, 1325
Bauvertrag
OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2026 - 16 U 102/25
Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers vom Besteller erklärte Aufrechnung mit kündigungsbedingten Fertigstellungsmehrkosten ist wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar, wenn die aufrechenbar gegenüberstehenden Forderungen aus demselben Vertrag stammen.
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IBRRS 2026, 1314
Vergabe
VK Sachsen, Beschluss vom 17.05.2024 - 1/SVK/010-24
1. Der Umstand, dass ein Auftraggeber ein Vergabeverfahren fälschlicherweise nach den Vorschriften des 4. Teils des GWB veröffentlicht hat, hat keinen präjudiziellen Wert und begründet keinen Zugang zu einem Nachprüfungsverfahren. Auch die (unzutreffende) Angabe der Vergabekammer als zuständige Stelle für Rechtbehelfs- und Nachprüfungsverfahren in den Ausschreibungsunterlagen führt - unabhängig vom tatsächlichen Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte - nicht zu einer Eröffnung des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes.*)
2. Die Vergabe der Planung und schlüsselfertigen Errichtung einer Kindertageseinrichtung in Modul- oder Massivbauweise stellt einen Bauauftrag dar.
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IBRRS 2026, 1332
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2026 - 8 A 11099/24
1. Zur Weiternutzung eines Wohnhauses im Außenbereich nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs.*)
2. Zum Erlöschen einer Baugenehmigung nach Landesrecht (§§ 70 ff. LBauO-RP).*)
3. Zur Funktionsänderung und zur Nachnutzung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses im Außenbereich.*)
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IBRRS 2026, 1152
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 23.07.2025 - VIII ZR 287/23
1. Eine rechtzeitige Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB heilt nicht die ordentliche Kündigung nach § 573 BGB, die auf denselben Zahlungsrückstand gestützt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 09.04.2025 - VIII ZR 145/24, IMRRS 2025, 0913).
2. Die Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB ist weder unmittelbar noch analog auf die ordentliche Kündigung nach § 573 BGB anwendbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 09.04.2025 - VIII ZR 145/24, IMRRS 2025, 0913).
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IBRRS 2026, 1277
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.05.2026 - 2-13 S 60/25
Ein Anspruch auf Übersendung von Dateien besteht aus § 18 Abs. 4 WEG nicht; eine "digitale Einsicht" erfordert die Zurverfügungstellung von Dateien nicht.*)
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IBRRS 2026, 1327
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.05.2026 - VI ZR 255/25
Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.*)
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IBRRS 2026, 1331
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.05.2026 - V ZR 128/25
1. Eine automationsgestützt erstellte Kostenanforderung bedarf weder einer Unterschrift noch eines Dienstsiegels, wenn dokumentiert ist, dass das Dokument mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde.
2. Die Gebühr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach Nr. 1242 KV GKG in Verbindung mit dem festgesetzten Gegenstandswert.
3. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG bleibt ohne Erfolg, wenn der Kostenansatz und die Form der Kostenanforderung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
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Online seit 10. Juni
IBRRS 2026, 1313
Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2026 - 12 U 160/23
1. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Architekten stellt jede Pflichtverletzung einen gesonderten Streitgegenstand dar.*)
2. Macht der Bauherr mit der Klage Schadensersatz wegen bestimmter Mangelerscheinungen geltend, so hemmt dies auch dann die Verjährung des Anspruchs, wenn der Schaden von einer anderen als in der Klageschrift angegebenen Pflichtverletzung des Architekten verursacht wurde.*)
3. Der Bauherr muss sich ein Planungsverschulden des Statikers im Verhältnis zum planenden Architekten als Mitverschulden zurechnen lassen, wenn der Statiker fehlerhafte Pläne überlässt oder dazu sonstige Angaben macht, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen.*)
4. Ein nach Durchführung der Beweisaufnahme erfolgter weiterer Beweisantritt kann zurückgewiesen werden, da eine Partei gehalten ist, sogleich sämtliche Beweismittel für ihre Behauptung zu benennen.*)
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IBRRS 2026, 1323
Vergabe
EuGH, Urteil vom 04.06.2026 - Rs. C-820/24
Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU (...) über die öffentliche Auftragsvergabe (...) ist dahin auszulegen, dass die "Laufzeit" eines Auftrags im Sinne dieser Bestimmung nicht andauert, wenn der Auftragnehmer die nach dem in Rede stehenden Auftrag zu erbringenden Leistungen vollständig erbracht, der öffentliche Auftraggeber diese Leistungen endgültig abgenommen und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gelegt hat, auch wenn der öffentliche Auftraggeber das darin angegebene Entgelt noch nicht bezahlt hat.
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IBRRS 2026, 1318
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.06.2026 - 1 LA 78/25
1.Ob und inwieweit Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz Dritter zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Wollte der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden, sind diese Festsetzungen nachbarschützend.*)
2.Gleiches gilt, wenn der Plangeber die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung zwar nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, die Planfestsetzungen aber dennoch ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründen, das die Planbetroffenen nach dem objektivierten planerischen Willen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindet. Dies setzt ein entsprechendes Konzept des Plangebers voraus, welches zwar nicht explizit formuliert sein muss, für das es aber hinreichend deutliche Anhaltspunkte gibt. (Bestätigung der ständigen Senatsrechtrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 29.08.2023 - 1 ME 85/23, IBRRS 2023, 2468; vom 28.06.2021 - 1 ME 50/21, IBRRS 2021, 2184).*)
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IBRRS 2026, 1258
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 20.05.2026 - VIII ZR 6/24
1. Die Regelungen über den Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB finden grundsätzlich auch in dem Fall Anwendung, dass der Mieter geltend macht, der Vermieter habe den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entgegen § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB nicht beachtet.*)
2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB) ist nicht schon dann verletzt, wenn der Vermieter vor der Beauftragung von Leistungen, deren Kosten er im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegt, keine Vergleichsangebote einholt. Vielmehr ist zunächst entscheidend, dass der Vermieter die fraglichen Leistungen zu nicht marktgerechten, objektiv überhöhten Preisen beauftragt hat und deshalb das Einholen von Vergleichsangeboten auch zu einer Kosteneinsparung geführt hätte.*)
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IBRRS 2026, 1280
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2026 - 2-13 S 70/25
Es widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn bei einer Änderung der Kostenverteilerschlüssel von Miteigentumsanteilen auf einen Flächenschlüssel in die Berechnung beheizbare, aber öffentlich-rechtlich nicht zum Wohnen geeignete, Dachgeschossräume einbezogen werden.*)
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IBRRS 2026, 1306
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 16.04.2026 - 1 W 103/26
1. Eine vor dem 01.12.2020 vereinbarte Haftungsklausel i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG (Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden) kann, wenn sie Inhalt des Sondereigentums i.S.v. §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 3 Satz 1 WEG geworden ist, auch nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG bestimmten Übergangsfrist noch im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs im Wege einer Richtigstellung eingetragen werden.*)
2. Der Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG bestimmten (Übergangs-) Frist steht einer solchen Richtigstellung für sich genommen nicht entgegen.*)
3. Eine Richtigstellung des Grundbuchs im Wege der ausdrücklichen Eintragung einer Haftungsklausel im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs kann nicht mehr erfolgen, wenn nach dem 31.12.2025 bereits ein Sondernachfolger in die Gemeinschaft eingetreten ist.*)
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IBRRS 2026, 1324
Versicherungsrecht
OLG Dresden, Beschluss vom 21.04.2026 - 4 U 224/26
Mit der Zahlung der Kosten für ein von ihm beauftragtes Sachverständigengutachten erbringt der Versicherer keine Entschädigungsleistung an den Versicherungsnehmer, auch wenn diese Kosten letztlich in dessen Interesse aufgewandt werden. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht im Wege der Drittschadensliquidation begründen.*)
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IBRRS 2026, 1303
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2026 - 17 W 10/26
1. Für die Streitwertfestsetzung ist das zu schätzende Interesse des Antragstellers an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens und nicht das objektive wirtschaftliche Gewicht der zu klärenden Rechts- und Tatsachenfragen maßgeblich.
2. Für den Wert des selbstständigen Beweisverfahrens ist grundsätzlich der Wert des Hauptsacheanspruchs maßgeblich, dessen Voraussetzungen im vorbereitenden Beweisverfahren geklärt werden sollen. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem vollen Hauptsachewert.
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IBRRS 2025, 3207
Prozessuales
LG Berlin II, Beschluss vom 28.10.2025 - 85 S 37/25 WEG
1. Ist das angefochtene Urteil hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil fristgerecht in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt. Anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
2. Eine allgemeine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt nicht, sondern es ist erforderlich, für jede der Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt.
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Online seit 9. Juni
IBRRS 2026, 1320
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 20.05.2026 - VIII ZR 47/25
Auf die seitens des Vermieters von Wohnraum vorgenommene Umstellung der Wärmeversorgung von durch den Mieter betriebenen Einzelöfen auf die eigenständig gewerbliche Lieferung der Wärme durch einen Wärmelieferanten findet die Vorschrift des § 556c BGB über die Umlage der Kosten einer solchen Lieferung als Betriebskosten auf die Mieter weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.*)
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IBRRS 2026, 1284
Bauhaftung
OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2025 - 4 U 90/24
1. Die Bergschadenshaftung wegen eines Sachschadens setzt eine bereits eingetretene und noch andauernde Integritätsverletzung der Sachsubstanz voraus.
2. Allein die Möglichkeit einer zukünftigen Beschädigung unabhängig vom Wahrscheinlichkeitsgrad ihres Eintretens vermag keinen Bergschadensersatzanspruch auszulösen. Gleiches gilt für die bloße Belegenheit eines Grundstücks in einem Bergschadensgebiet.
3. Reine Vermögensschäden sind im Rahmen der Bergschadenshaftung nicht ersatzfähig.
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IBRRS 2026, 1282
Vergabe
VG Braunschweig, Urteil vom 15.10.2025 - 8 A 429/24
1. Verstöße gegen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sind (auch) Verstöße gegen Vorschriften des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG), das wiederum auf die VOB/A 2019 verweist.*)
2. Nach Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sind insbesondere diejenigen Verstöße sanktionswürdig, die den Prozess bis zur Auftragsvergabe, d.h. der Zuschlagserteilung regeln. Das betrifft alle jene Vorschriften, die beeinflussen können, welches Unternehmen den Zuschlag erhält.*)
3. § 8 Abs. 2 NTVergG verlangt vom Hauptunternehmer einen Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und verpflichtet spiegelbildlich den öffentlichen Auftraggeber, diesen Nachweis zu verlangen und zu prüfen. § 8 Abs. 2 NTVergG konkretisiert und überlagert die von § 6a VOB/A 2019 vorgesehene Eignungsprüfung. Während der Katalog in § 6a Abs. 2 VOB/A 2019 nicht zwingend abzufragen ist, bestimmt § 8 Abs. 2 NTVergG ein zwingend zu prüfendes Eignungskriterium.*)
4. Für Nachunternehmer sieht weder das NTVergG noch die VOB/A 2019 zwingend eine Eignungsprüfung vor.*)
5. Die Finanzkorrekturleitlinie normiert keine tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern enthält ermessenslenkende Vorschriften. Ähnliche Verstöße können bei gleichmäßiger Ermessensausübung ebenfalls geahndet werden.*)
6. Die Behörde darf zum Zwecke einer möglichst einheitlichen Anwendung der Finanzkorrektur grundsätzlich den Regeleinstufungen aus der Finanzkorrekturleitlinie folgen und dementsprechend die Höhe der prozentualen Sanktion errechnen.*)
7. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde die Zuwendung auf die Höhe der beantragten Kosten deckelt (Zuwendungshöchstgrenze), gleichzeitig aber zur Berechnung der Sanktionshöhe die tatsächlich entstandenen, höheren Kosten zugrunde legt. Die Wahl dieser Bezugsgröße führt regelmäßig zu prozentual höheren Abzügen als von der Finanzkorrekturleitlinie vorgesehen und führt damit strukturell zu unverhältnismäßigen Ergebnissen.*)
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IBRRS 2026, 1302
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 27.05.2026 - 1 ZB 25.650
1. Ist eine aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden, deren einzelne Bestandteile optisch wahrnehmbar sind und die ein gewisses Gewicht haben, so dass sie - jeweils für sich genommen - geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, so stellt dies den Bebauungszusammenhang dar, auch wenn die aufeinanderfolgende Bebauung in sich noch so unterschiedlich ist.
2. Eine sich in den Bebauungszusammenhang in keiner Weise einpassende Bebauung eines einzelnen Grundstücks mag allenfalls ein "Fremdkörper" sein, so dass sie nicht geeignet ist, die "Eigenart der näheren Umgebung" als Maßstab zu prägen; eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs bewirkt sie allerdings nicht.
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IBRRS 2026, 1311
Wohnraummiete
LG Hamburg, Beschluss vom 18.05.2026 - 334 S 4/26
Zu den Voraussetzungen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Vorschuss gem. § 555a Abs. 3 Satz 2 BGB im einstweiligen Rechtsschutz.*)
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IBRRS 2026, 1279
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2026 - 2-13 S 89/24
Eigentümer haben gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Beseitigung einer durch einen Eigentümer auf einer Gemeinschaftsfläche errichteten unzulässigen baulichen Veränderung, wenn von dem Bauwerk eine Beeinträchtigung ausgeht und Beseitigungsansprüche gegen den Eigentümer wegen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden können.*)
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IBRRS 2026, 1316
Versicherungsrecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2025 - 4 U 18/24
1. Voraussetzung einer „Überflutung von Grund und Boden“ im Rahmen einer Elementarschadenversicherung ist, dass eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche des versicherten Grundstücks durch starke Niederschläge von erheblichen Wassermengen bedeckt wird, welche nicht auf normalem Wege abfließen, so dass das Wasser nicht mehr „erdgebunden“ ist.
2. Versicherungsschutz wegen Überflutung umfasst daher nur Schäden, die dadurch hervorgerufen werden, dass das Grundstück außerhalb des Gebäudes überflutet wird, also das Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über es geleitet wird.
3. Die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerung unterfällt in der Regel nicht dem Versicherungsschutz, wenn dies auf bauliche Gegebenheiten und mangelnde Entwässerung zurückzuführen ist.
4. Der Versicherungsnehmer muss - auch bei bekannten Starkregenereignissen - den Nachweis führen, dass Witterungsniederschläge zu einer Überflutung des Grund und Bodens, auf dem sich das versicherte Gebäude befindet, geführt haben und dass die Überschwemmung des versicherten Grundstücks adäquat kausal für den Schadenseintritt am Gebäude gewesen ist, wobei Mitursächlichkeit ausreichen kann.
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