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Online seit heute

IBRRS 2025, 2367
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objekt- und Fachplaner haften für Planungsmängel gesamtschuldnerisch!

OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2025 - 2 U 40/24

1. Ein Besteller hat bei Mängeln an einem Bauwerk (hier: unterdimensionierte Durchschreiterinne in einem öffentlichen Schwimmbad), welche er beseitigen lassen möchte, neben einem Anspruch gegen den Bauunternehmer auf einen Vorschuss für die Mangelbeseitigungskosten auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Ingenieur, dessen Planungs- und / oder Überwachungsfehler sich in dem Bauwerk verwirklicht haben; der Anspruch ist auf Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages für die Mangelbeseitigung gerichtet.*)

2. Die Planung der Konstruktion und Dimensionierung einer umlaufenden, zur Aufnahme und zum Abtransport des Schwallwassers eines Schwimmbeckens in einem Freibad dienenden Rinne (sog. Durchschreiterinne) obliegt nicht allein dem Objektplaner des Freibads, sondern auch dem Planer der Technischen Ausrüstung. Bei Planungsmängeln haften beide Planer als Gesamtschuldner.*)

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IBRRS 2025, 2381
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Aufklärungsverlangen muss konkret und positionsbezogen sein!

VK Nordbayern, Beschluss vom 28.07.2025 - RMF-SG21-3194-10-28

1. Erscheint aufgrund des Preisabstands zu den Konkurrenzangeboten, der Kostenschätzung oder den Erfahrungswerten des öffentlichen Auftraggebers ein Angebot ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber in eine Aufklärung über den Preis eintreten.

2. Eine Pflicht zur Preisaufklärung besteht nicht, wenn der Auftraggeber bei der - unterhalb der Aufgreifschwellen gebotenen - Prüfung seiner Kostenschätzung zum Ergebnis kommt, dass sie zu hoch angesetzt ist und die Angebote der ersten drei Bieter deshalb marktgerecht und auskömmlich sind.

3. Es obliegt dem Auftraggeber, durch gezielte positions- bzw. titelbezogene Anfragen dem Bieter die Gelegenheit zur Aufklärung dieser Positionen zu geben.

4. Eine lediglich pauschale Aufforderung, die Auskömmlichkeit der Kalkulation zu bestätigen, genügt nicht den Erfordernissen einer sachgerechten Aufklärung und rechtfertigt keinen Ausschluss vom Vergabeverfahren, wenn der Bieter eine solche Erklärung nicht abgibt.

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IBRRS 2025, 2409
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Terrasse als Bestandteil einer Hauptanlage?

BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025 - 4 BN 25.24

Zur Frage, ob eine unmittelbar an ein Wohngebäude zum Ortsrand hin anschließende Terrasse auch dann Bestandteil des Hauptgebäudes ist, wenn die Terrasse keine oder nur eine unwesentliche konstruktive Verbindung zum Hauptgebäude aufweist, sondern "nur" unmittelbar räumlich angrenzt und vom Wohngebäude aus betreten werden kann, und ob die Zuordnung einer unmittelbar an ein Wohngebäude anschließenden Terrasse als Bestandteil des Hauptgebäudes unter funktionellen Gesichtspunkten davon abhängt, dass die Terrasse einen Schutz vor Witterungseinflüssen aufweist.

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IBRRS 2025, 2264
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rücksichtnahmegebot vermittelt keine "Ewigkeitsgarantie"!

VG München, Urteil vom 05.05.2025 - 8 K 24.69

1. Ein Gebietserhaltungsanspruch steht ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes zu.

2. Vorschriften einer naturschutzrechtlichen Baumschutzverordnung sind nicht nachbarschützend.

3. Eine erdrückende Wirkung kommt bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht.

4. Ein Verschattungseffekt als typische Folge der Bebauung ist insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen, in der Regel nicht rücksichtslos und hinzunehmen

5. Der Grundstücksnachbar hat die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Bauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.

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IBRRS 2025, 2408
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer den Ver­mieter ras­sis­tisch belei­digt, ver­liert die Woh­nung

AG Hannover, Urteil vom 10.09.2025 - 465 C 781/25

Beleidigt der Mieter seinen Vermieter in rassistischer und menschenverachtender Weise, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.*)

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IBRRS 2025, 2350
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Im eigenen Sondereigentum ist die Privatsphäre besonders geschützt!

LG Itzehoe, Urteil vom 18.03.2025 - 1 S 23/24

1. Im Rahmen der Abwägung der Rechtsgüter der betroffenen Wohnungseigentümer ist zu berücksichtigen, dass die monierten und zu unterlassenden Fotoaufnahmen auf einem Privatgrundstück, auf dem niemand damit rechnen muss, von Dritten ungefragt fotografiert zu werden, gemacht wurden. Dies gilt insb. für das eigene Sondereigentum der fotografierten Person.*)

2. Fotoaufnahmen sowie Video-Überwachungen sind nur im Bereich des eigenen Sondereigentums des Fotografierenden "zur Beweissicherung" zulässig.*)

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IBRRS 2025, 2302
ImmobilienImmobilien
Wer handelt für den ehemaligen Preußischen Staat?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2025 - 5 W 110/23

1. Der als Begünstigte einer Vormerkung genannte Preußische Staat (Finanzverwaltung) wurde formell ersatzlos aufgelöst und ist damit völkerrechtlich untergegangen.

2. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BImAG wurde der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben das Eigentum an allen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und beschränkten dinglichen Rechten der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen übertragen. Gemäß § 2 Abs. 6 BImAG ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bevollmächtigt, die Bundesrepublik im Rechtsverkehr zu vertreten und antragsberechtigt im Sinne der Grundbuchordnung.

3. Erklärungen einer Behörde, aufgrund derer eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Die Wahrung der Form des § 29 Abs. 3 GBO begründet die Vermutung einer in diesem Sinne ordnungsgemäßen Errichtung der Urkunde. Die vorgelegte, einfache Kopie einer Löschungsbewilligung genügt diesen Anforderungen nicht.

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IBRRS 2025, 2399
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wie weit reicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2025 - 12 W 5/25

1. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes umfasst alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat.*)

2. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers besteht zeitlich unbegrenzt.*)

3. Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die in Folge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort.*)

4. Nur der Mandant kann einen Rechtsanwalt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Sind mehrere Mandanten vorhanden, müssen alle eine entsprechende Erklärung abgeben.*)

5. Wenn über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden ist, ist allein der Insolvenzverwalter zur Entbindung von der Verschwiegenheit berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.*)

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IBRRS 2025, 2410
ProzessualesProzessuales
Durchbrechung der Rechtskraft nur bei sittenwidriger Titelerlangung!

BGH, Beschluss vom 11.08.2025 - AnwZ (Brfg) 11/25

1. Eine Durchbrechung der Rechtskraft auf Grundlage von § 826 BGB setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Titels zusätzliche Umstände voraus, die die Art und Weise der Titelerlangung oder der Vollstreckung in sittenwidriger Weise prägen (hier verneint).

2. Der Anspruch geht in derartigen Fällen auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und (oder) Herausgabe des Vollstreckungstitels.

3. Die Grundsätze sind im Verwaltungsrecht als positivrechtliche Grundlage für den Einwand des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs - beschränkt auf besonders gewichtige Fälle - entsprechend anwendbar.

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IBRRS 2025, 2400
ProzessualesProzessuales
Sofortige Beschwerde unterliegt dem Anwaltszwang!

KG, Beschluss vom 20.08.2025 - 7 W 23/25

1. Die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Landgerichts unterliegt dem Anwaltszwang, da die Ausnahmevorschrift des § 569 III Nr. 1 ZPO diese Beschlüsse nicht erfasst.*)

2. Ein Arrestgrund i.S.d. § 917 I ZPO liegt nicht bereits in der drohenden Konkurrenz anderer Gläubiger und der daraus folgenden Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung des Arrestantragstellers. *)

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Online seit 12. September

IBRRS 2025, 2407
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beauftragung eines Anwalts bedarf keiner Alternativangebote

BGH, Urteil vom 18.07.2025 - V ZR 76/24

1. Bei der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts müssen keine Alternativangebote anderer Rechtsanwälte vorliegen; dies gilt auch dann, wenn der Abschluss einer Honorarvereinbarung beabsichtigt ist. Entsprechendes gilt bei der Beauftragung von Gutachtern.*)

2. Es steht im Ermessen der Wohnungseigentümer, im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung eine von dem Verwalter ohne Beschluss veranlasste Maßnahme nachträglich zu genehmigen. Eine derartige Genehmigung ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die Maßnahme selbst ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.*)

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IBRRS 2025, 2317
Beitrag in Kürze
WerkvertragWerkvertrag
Erst die Leistung, dann die Vergütung!

OLG Schleswig, Urteil vom 25.07.2025 - 1 U 16/24

1. Nimmt der Besteller den Werkunternehmer auf Leistung Zug um Zug gegen Werklohnzahlung in Anspruch, so hindert die Rechtskraft des stattgebenden Urteils den Besteller nicht daran, von dem Werkunternehmer weiterhin die von diesem nach materiellem Recht geschuldete Vorleistung zu verlangen. Soweit die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht auf der Abweisung eines unbeschränkten Antrags auf Leistung beruht, umfasst die Rechtskraft des Urteils die Pflicht des Bestellers zur Gegenleistung nicht.*)

2. Eine Regelung in vorformulierten Vertragsbedingungen des Werkunternehmers über die Lieferung und Montage einer Küche, wonach der Besteller seine Leistung vor dem Einbau der Küche zu erbringen hat, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Bestellers dar.*)

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IBRRS 2025, 2380
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Leistungsbeschreibung "korrigiert": Zurückversetzung wirksam, aber rechtswidrig!

VK Nordbayern, Beschluss vom 12.02.2025 - RMF-SG21-3194-9-45

1. Für die rechtliche Wirksamkeit der Entscheidung über die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens (hier: Änderung des Leistungsverzeichnisses wegen produktspezifischer Vorgaben) ist es grundsätzlich unerheblich, ob diese Entscheidung sich auf einen Aufhebungsgrund stützen kann und deshalb rechtmäßig erfolgt ist.

2. Unwirksam mit der Folge einer Pflicht zur Verfahrensfortsetzung ist eine Aufhebung bzw. Zurückversetzung nur dann, wenn für diese Entscheidung kein sachlicher Grund besteht, die Entscheidung damit diskriminierend oder willkürlich ist bzw. bloß zum Schein erfolgt.

3. Über den Wortlaut der normierten Aufhebungsgründe hinaus ist es erforderlich, dass Aufhebungsgründe nicht auf den Auftraggeber zurückzuführen sind.

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IBRRS 2025, 2258
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Flächennutzungsplan weist Landwirtschaftsflächen aus: Landwirtschaftsbetrieb trotzdem unzulässig!

VGH Bayern, Beschluss vom 23.06.2025 - 1 ZB 23.2015

1. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans können einem privilegierten Vorhaben als öffentlicher Belang grundsätzlich nur dann entgegenstehen, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind und den Standort qualifiziert "anderweitig verplanen", was bei der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in der Regel nicht der Fall ist.

2. Andererseits sind sie bei der Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch sonstige (nichtprivilegierte) Vorhaben grundsätzlich ohne Einschränkung zu berücksichtigen. Die Wirkungen des Flächennutzungsplans entsprechen insoweit (regelmäßig) den Wirkungen, die auch ein Bebauungsplan hat.

3. Allein das Bestehen eines (ggf. privilegierten) landwirtschaftlichen Betriebs, in dessen Rahmen ein Vorhaben geplant ist, genügt weder für eine Privilegierung dieses Vorhabens noch schließt es einen Widerspruch dieses Vorhabens zur Darstellung des Flächennutzungsplans als Fläche für die Landwirtschaft aus.

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IBRRS 2025, 2376
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Infos des Versorgers - keine Schuld des Vermieters

AG Hamburg, Urteil vom 08.08.2024 - 48 C 395/22

Der Vermieter hat die Verspätung der Betriebskostenabrechnung gem. § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB nicht zu vertreten, wenn er durch Offenlegung der Post Box des Versorgungsunternehmens belegt, dass ihm bis zum Stichtag keine genaueren Informationen über den Gasverbrauch des Mieters zur Verfügung standen, die ihm seinerseits eine Abrechnung ermöglicht hätten.

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IBRRS 2025, 2354
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussabstimmung: Anforderungen an Auszählung nach der Subtraktionsmethode

AG München, Urteil vom 13.02.2025 - 1294 C 21980/24 WEG

Wenn eine Auszählung nach der Subtraktionsmethode gewählt wird, so kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis nur dann hinreichend verlässlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der Anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und bei Abweichung vom Kopfprinzip auch deren Stimmkraft feststeht.

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IBRRS 2025, 2343
ImmobilienImmobilien
Abkauf des Wohnrechts bei Immobilienverrentung

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.05.2025 - 2-06 O 1/25

1. Haben die Parteien bei einer Immobilienverrentung (Übertragung einer Immobilie gegen Leibrente) im notariellen Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer unter bestimmten Bedingungen zur Abgabe eines Angebots zum Abkauf des Wohnrechts verpflichtet ist, kann der Verkäufer diesen Anspruch klageweise geltend machen.*)

2. Für die Höhe des Angebots kann in Auslegung des Vertrags unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten bei der Immobilienverrentung auf § 14 BewG zurückgegriffen werden. Ein Angebot des Käufers, das insoweit zu niedrig ist, erfüllt die vertraglich vereinbarte Pflicht nicht.*)

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IBRRS 2025, 2389
RechtsanwälteRechtsanwälte
Mahnbescheidsantrag unzureichend: Wann haftet der Anwalt?

BGH, Urteil vom 24.07.2025 - IX ZR 92/24

Soll mittels eines Mahnbescheids die Verjährung einer Forderung gehemmt werden, individualisiert der anwaltliche Mahnantrag die Forderung des Mandanten aber nicht hinreichend, besteht zwischen einer diesem Umstand zugrunde liegenden anwaltlichen Pflichtverletzung und der Kostenlast des Mandanten infolge der späteren Rücknahme des Mahnantrags durch dessen neuen Prozessbevollmächtigten kein Zurechnungszusammenhang, wenn eine tatsächliche Verjährung der anderweitig verfolgten Forderung nicht festgestellt ist.*)

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IBRRS 2025, 2284
ProzessualesProzessuales
Wer die öffentliche Zustellung verhindert, kann sich nicht auf deren Unwirksamkeit berufen!

BGH, Beschluss vom 12.06.2025 - IX ZR 73/23

Wird die Berufung des Beklagten gegen das den Einspruch verwerfende Urteil des Gerichts des ersten Rechtszugs mit der Begründung zurückgewiesen, dem Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils zu berufen, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Fortführung von BGH, IBR 2013, 1027 - nur online).*)

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Online seit 11. September

IBRRS 2025, 2369
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Keine Kenntnis, keine Arglist!

OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2023 - 2 U 24/22 (Hs)

1. Eine Abweichung von der üblichen Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 3 BGB wegen des arglistigen Verschweigens eines offenbarungspflichtigen Mangels (hier bei der Ausführung der Herstellung einer Unterdeckenkonstruktion im Hinblick auf das Brandschutzkonzept) setzt voraus, dass der Auftragnehmer diese Mängel (hier u.a. Vorlage nicht passender Prüfzeugnisse) kannte oder hätte wahrnehmen und erkennen müssen und diese Umstände zumindest bedingt vorsätzlich gegenüber dem Auftraggeber verschwiegen hätte (hier: verneint).*)

2. Eine der Arglist gleichstehende Verletzung der sog. Organisationsobliegenheit kommt nicht schon bei jedem Fehler des Auftragnehmers bei der Auswahl seines Personals bzw. seiner Nachauftragnehmer in Betracht, sondern der Fehler muss ein solches Gewicht besitzen, dass es gerechtfertigt ist, den Auftragnehmer demjenigen Unternehmen gleichzustellen, welches einen Mangel arglistig verschweigt. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er Personal zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einsetzt, von dem er weiß, dass es dieser Pflicht nicht nachgekommen wird oder nicht nachkommen kann.*)

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IBRRS 2025, 2398
BauhaftungBauhaftung
Tiefbauunternehmer muss Rohrleitungsverläufe überprüfen!

LG Kleve, Urteil vom 28.05.2025 - 1 O 124/24

Ein mit der Verlegung von Rohren im Horizontalspülbohrverfahren beauftragter (Tief-)Bauunternehmer verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er nicht alle Übergangsschächte auf den von der Baumaßnahme betroffenen Grundstücken in Bezug auf die Hausanschlussleitungen öffnet und einsieht, um zu überprüfen, in welcher Tiefe das Rohr mit den Leitungen verlegt ist, damit er sich bezüglich der Bohrungshöhe darauf einstellen kann.

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IBRRS 2025, 2397
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Aufbau eines Parkleitsystems: Bau- oder Dienstleistungsauftrag?

BayObLG, Beschluss vom 10.09.2025 - Verg 6/25

1. Hat ein öffentlicher Auftrag sowohl Bau- als auch Liefer- und Dienstleistungen zum Gegenstand hat, ist der Hauptgegenstand des Auftrags anhand der rechtlichen und wirtschaftlichen Gesamtumstände zu ermitteln. Die Wertanteile haben dabei nur eine Orientierungs- und Kontrollfunktion.

2. Ein Vorrang zugunsten einer Einordnung als öffentlicher Bauauftrag ergibt sich auch dann nicht, wenn der Wert der Bauleistungen über 40 % des Auftragsvolumens ausmacht. Trotz eines hohen Anteils der Bauleistungen am Gesamtauftrag kann der Hauptgegenstand des Vertrags angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls dennoch auf den Liefer- und Dienstleistungen liegen.

3. Ist eine Fachlosbildung möglich, weil für die Leistungen ein eigener Markt besteht, kommt eine Gesamtvergabe nur ausnahmsweise in Betracht. Der Auftraggeber hat sich, wenn ihm eine Ausnahme von dem Grundsatz der losweisen Vergabe aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich erscheint, mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegensprechenden Gründen intensiv auseinanderzusetzen. Er hat eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.

4. Der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsaufwand sowie ein höherer Aufwand bei der Gewährleistung kann eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen.

5. Der Umstand, dass die Losaufteilung zu einer Verzögerung von mehreren Monaten führt, vermag eine Gesamtvergabe allein nicht zu begründen. Gleiches gilt für das mit einer die Losaufteilung verbundene Kostenrisiko.

6. Die Gründe, aufgrund derer mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben wurden, sind im Vergabevermerk (umfassend) zu dokumentieren.

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IBRRS 2025, 2218
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann „kippt" ein Mischgebiet?

VGH Bayern, Beschluss vom 12.08.2025 - 9 ZB 24.355

1. Das Maß gebotener Konkretisierung bauplanerischer Festsetzungen hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan trifft.

2. Der Mischgebietscharakter kann bei einem quantitativen Übergewicht der einen oder anderen Hauptnutzungsart (Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung) zu verneinen sein, wenn dadurch eine der beiden Hauptnutzungsarten nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend oder übergewichtig in Erscheinung tritt. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall (hier: "Umkippen" des Mischgebiets in Richtung gewerblicher Nutzung bejaht).

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IBRRS 2025, 2378
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Eigenbedarfskündigung, um hoher Vorschusszahlung zu entgehen!

AG Ratzeburg, Urteil vom 23.07.2025 - 17 C 235/23

1. Der Mieter kann einen Mangel der Mietsache selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.

2. Der Vermieter muss ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe haben, die Wohnung für sich selbst bzw. Angehörige seiner Familie zu nutzen. Der Wunsch und der Wille allein reichen insoweit nicht aus; hinzutreten muss ein Nutzungsinteresse von hinreichendem Gewicht und ein nicht übermäßiger Bedarf.

3. Bei der Eigenbedarfskündigung sind die Person(en) anzugeben, für die die Wohnung benötigt wird sowie ein konkreter Sachverhalt, auf den sich das Interesse dieser Person(en) an der Erlangung der Wohnung stützt.

4. Identifizierbarkeit ist hinreichend, aber auch erforderlich; eine namentliche Nennung ist nicht erforderlich, solange der Mieter die Zuordnung zum privilegierten Personenkreis vornehmen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn im Kündigungsschreiben lediglich von "einem Familienangehörigen" die Rede ist. Der Grad der Verwandtschaft ist mitzuteilen.

5. Will die Bedarfsperson gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin die Mietsache beziehen, muss die Lebensgefährtin zwar nicht namentlich, wohl aber ihr Vorhandensein und ihr Nutzungswunsch in dem Kündigungsschreiben angeben werden.

6. Dem Mieter steht für die infolge der Mietminderung im Voraus zu viel geleistete Miete gegen den Vermieter nach Bereicherungsrecht ein Rückforderungsanspruch zu, soweit dieser nicht verjährt ist.

7. Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Die Grenze der Geringfügigkeit nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird nach allg. Ansicht bei rund 10% gezogen.

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IBRRS 2025, 2394
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Geschenktes Sondereigentum ohne Kompensation ist unwirksam

AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2025 - 73 C 51/25

Regelt ein Beschluss, dass ein Eigentümer ein Teil des Gemeinschaftseigentums (hier: Treppenhaus) mit seiner Wohnung verbinden darf, ohne dass die Gemeinschaft hierfür eine Kompensation erhält und ohne dass sich die deutliche Vergrößerung der Nutzfläche der Wohnung in einem größeren Anteil der Wohnung an den laufenden Kosten niederschlägt, so widerspricht dieser Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung.

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IBRRS 2025, 2342
ImmobilienImmobilien
Wie ist eine Vormerkung rechtlich einzuordnen?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2025 - 5 W 10/24

1. Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann.

2. Die Vormerkung ist kein dingliches Recht an dem Grundstück, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art. Sie hat u.a. den Zweck, Dritten gegenüber deutlich zu machen, dass sie damit rechnen müssen, später erworbene, mit dem vorgemerkten Anspruch unvereinbare Rechte wieder zu verlieren, sofern der vorgemerkte Anspruch besteht und geltend gemacht wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - V ZB 88/13, IBRRS 2014, 1499 = IMRRS 2014, 0761).

3. Allein der Umstand, dass Person und Anzahl der schuldrechtlich begünstigten Dritten noch unbekannt sind, berührt das grundbuchrechtliche Bestimmtheitserfordernis des Bestellungsanspruchs zu Gunsten des jetzt berechtigten - bekannten - Versprechensempfängers nicht (Anschluss OLG München, Beschluss vom 07.12.2016 - 34 Wx 423/16, IBRRS 2017, 0618 = IMRRS 2017, 0235).

4. Für den aus dem Zweck des Grundbuchs abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz ist es ausreichend, dass der Umfang des Rechts aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind. Sofern die höchstmögliche Belastung für einen Dritten erkennbar ist, genügt es, dass der Umfang eines Rechts durch einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt umrissen wird (Festhaltung OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2009 - 5 Wx 9/08, IBRRS 2025, 2342 = IMRRS 2025, 1159). Auch die Lokalisierung der Ausübungsstelle kann der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen werden, ohne gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu verstoßen.

5. Sowohl bei einem Bauverbot wegen einer zu duldenden Abstandsfläche als auch bei der Immission durch einen im Luftraum des Grundstücks laufenden Rotorüberstrich handelt es sich um zulässige Inhalte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB.

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IBRRS 2025, 2184
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
Eigentümer statt Gemeinschaft klagt: Anwalt haftet!

LG Baden-Baden, Urteil vom 30.07.2025 - 2 O 156/24

1. Wird eine ersichtlich unzulässige Klage erhoben und diese nach - aus anderen Gründen erfolgter - Klageabweisung in erster Instanz auch im Berufungsverfahren weiterverfolgt, liegt hierin eine schuldhafte Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags.

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch im Fall einer aus nur zwei Parteien bestehenden Gemeinschaft selbst prozessführungsbefugt, sie wird nur durch den nicht auf der Gegenseite am Rechtsstreit beteiligten Wohnungseigentümer vertreten.

3. Wird eine Klage in Namen eines Eigentümers erhoben, obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft prozessführungsbefugt ist, liegt hierin eine schuldhafte Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags.

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IBRRS 2025, 2286
ProzessualesProzessuales
Streit- und Beschwerdewert WEG-rechtlicher Beschlussanfechtung?

BGH, Beschluss vom 09.07.2025 - V ZR 163/24

1. Im wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren sind Streitwert und Beschwerdewert voneinander zu unterscheiden; der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer, der Beschwerdewert nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers.

2. Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens ist nicht gerechtfertigt, wenn keine abweichende Bewertung des Interesses aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung dargelegt wird.

3. Der Auffangwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG oder § 52 Abs. 2 GKG ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht anwendbar.

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IBRRS 2025, 2392
ProzessualesProzessuales
Vermögensarrest wegen Täuschung über Leistungsfähigkeit!

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2025 - 32 U 1/25

1. Ein Arrest dient nicht dazu, die Position des Gläubigers hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Realisierung seiner Forderungen zu verbessern, sondern allein dazu, die Verschlechterung dieser Position zu verhindern.*)

2. Hat der Schuldner den Gläubiger durch bewusst vertragswidriges Verhalten (hier: Täuschung über Lieferfähigkeit von Luxus-PKW) oder durch eine unerlaubte Handlung oder Straftat geschädigt, kommt es darauf an, ob sein Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles die ernsthafte Befürchtung rechtfertigt, er werde sein Handeln fortsetzen und auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff entziehen.

3. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt nur in Betracht, sofern konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen vorliegen. Diese müssen geeignet sein, vernünftige Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen zu wecken, wobei eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass im Fall einer erneuten Beweisaufnahme die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sondern sich die Unrichtigkeit herausstellt.

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IBRRS 2025, 2368
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kündigungsgründe sind (hier) im Kündigungsschreiben anzugeben!

OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2024 - 2 U 93/23 (Hs)

1. Erstreckt sich eine Vertragsklausel über den vorübergehenden Ausschluss des Zugangs zum Rechtsschutz auf sämtliche Streitigkeiten der Vertragsparteien "über die Auslegung und Abwicklung dieses Ingenieurvertrags", sind damit auch etwaige Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung - als eine Hauptpflicht des Auftraggebers - und über die Erfüllung der primären Leistungspflichten - als eine Hauptpflicht des Auftragnehmers - erfasst. Gleiches gilt für sekundäre Leistungspflichten (hier: vermeintliche Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers).*)

2. Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel über den vorübergehenden Ausschluss des Rechtsweges ist auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie das Erfordernis der vorherigen Durchführung eines Schlichtungs- oder Mediationsverfahrens festlegt, ohne hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens (z.B. Auswahl und Gewährleistung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und beruflichen Qualifikation des Mediators, Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Bestehen eines Vorschlagsrechts des Mediators und Gewährleistung einer ausreichenden Bedenkzeit, angemessene Dauer des Verfahrens, Zulässigkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes, Regelungen zur Vertraulichkeit einschließlich der Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts des Mediators, Regelungen zur Kostentragung und zur Schaffung von Vollstreckungstiteln) nähere Bestimmungen zu treffen oder auf eine allgemein zugängliche oder anerkannte Verfahrensordnung zu verweisen.*)

3. Vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund die Benennung und Erläuterung des zur Kündigung Veranlassung gebenden Grundes (bzw. der Gründe) beinhalten müsse, so genügt der im Kündigungsschreiben angegebene Grund, dass die Fortführung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar sei, weil der Auftragnehmer keine oder allenfalls unzureichende Maßnahmen ergriffen habe, um den Bauablauf zu optimieren, nicht. Nutzt der Auftraggeber die - hier im Vertrag sogar ausdrücklich vorgesehene - Möglichkeit des Nachschiebens der Benennung und Erläuterung des Kündigungsgrunds innerhalb angemessener Frist nicht, so ist die Kündigung als Kündigung aus wichtigem Grunde unwirksam und unter Umständen in eine sog. freie Kündigung umzudeuten.*)

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IBRRS 2025, 2321
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Referenzbausumme mit Zusatz "nur TGA" = Änderung der Vergabeunterlagen!

VK Saarland, Beschluss vom 30.01.2025 - 3 VK 5/24

1. Versieht der Bieter in seinem Teilnahmeantrag die anzugebende Referenzbausumme, die sich auf die Kostengruppen 200 bis 600 der DIN 276 zu erstrecken hat, mit dem Zusatz "nur TGA", handelt es sich um eine Änderung der Vergabeunterlagen, die zum Ausschluss des Teilnahmeantrags führt.

2. Referenzen zu einem Teilnahmeantrag, bei dem nicht lediglich unternehmensbezogen die Eignung geprüft wird, sondern die mit einer Bepunktung in die Wertung mit einfließen, indem anhand der Relation der referenzierten Aufträge im Vergleich zu den Gesamtbaukosten eine Auswahl der geeigneten Bieter erfolgen soll, sind wie auftragsbezogene Unterlagen zu bewerten. Demnach scheidet eine Nachforderung aus.

3. Eine Aufklärung, die grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers liegt, setzt voraus, dass Zweifel am Inhalt des Angebots bzw. des Teilnahmeantrags bestehen, die sich durch Auslegung nicht ausräumen lassen (hier verneint).

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IBRRS 2025, 2213
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist ein Dachüberstand abstandsflächenrelevant?

VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2025 - 15 CS 25.842

Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist, dass das Bauteil nach Größe und Funktion als untergeordnetes Teil der jeweiligen Gebäudeseite erscheint. Eine Privilegierung scheidet aus, wenn das Bauteil eine zusätzliche, eigenständige Nutzungsfunktion aufweist oder im Verhältnis zur Außenwand nennenswert ins Gewicht fällt und daher nicht untergeordnet ist.

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IBRRS 2025, 2255
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen an eine "Verbesserungsgenehmigung"?

VG Hannover, Urteil vom 24.06.2025 - 4 A 3479/22

Bei einer sogenannten "Verbesserungsgenehmigung" ist hinsichtlich des bestehenden Zustands ohne das zur Genehmigung gestellte Vorhaben auf die Genehmigungslage, nicht auf die tatsächlich ausgeübten Nutzungen abzustellen. Sofern Nachbarn sich wie im Falle eines erkennbaren Immissionskonflikts über die einfachgesetzlichen Einfallstore auf eine drittschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebots berufen können, wird die Behörde der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung nur gerecht, wenn sie im Rahmen der vorzunehmenden Zumutbarkeitsprüfung die maßgeblichen Faktoren erkennt und ausreichend berücksichtigt. Tut sie dies nicht oder unzureichend und erteilt trotzdem eine Baugenehmigung, widerspricht diese nicht nur objektiv dem öffentlichen Baurecht, sondern verletzt gleichzeitig den subjektiven Schutzanspruch der Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen.*)

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IBRRS 2025, 2300
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Auch andere Hausnummer muss einheitlichem Gebäude nicht entgegenstehen

LG Regensburg, Beschluss vom 16.06.2025 - 21 S 25/25

1. Der Begriff des Gebäudes i.S.d. § 573a BGB bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, nicht nach der Ausweisung im Grundbuch als einheitliches Gebäude. Danach werden Reihenhäuser oder Doppelhaushälften als (selbstständige) Gebäude angesehen.

2. Der Annahme eines einheitlichen Gebäudes steht nicht entgegen, wenn es an einem gemeinsamen Treppenhaus und einem gemeinsamen Hauseingang oder sonstigen gemeinschaftlich zu nutzenden Flächen fehlt und deshalb von einem erhöhten Konfliktpotenzial nicht auszugehen ist.

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IBRRS 2025, 2265
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Apodiktisches Erfordernis von mindestens drei Vergleichsangeboten wankt ...

AG Hamburg, Urteil vom 11.06.2025 - 9 C 448/24

1. Gegen das apodiktische Erfordernis von mindestens drei Vergleichsangeboten spricht schon, dass die Wohnungseigentümer - auch nach Einholung der Vergleichsangebote - nicht verpflichtet sind, das billigste oder günstigste Angebot, wie man es bei einer Ausschreibung kennt, anzunehmen und zu realisieren.

2. Das Fehlen solcher drei Angebote darf nicht grundsätzlich und undifferenziert dazu führen, dass Instandsetzungsmaßnahmen gegen den Willen der sanierungswilligen Mehrheit verschleppt werden, wenn ein Sanierungsbedarf objektiv vorhanden und auch hinreichend durch technischen Sachverstand abgesichert ist.

3. Statt der gelegentlich zu Unrecht als zwingend angenommenen drei Vergleichsangebote sind entscheidende Faktoren etwa das Auftragsvolumen, die Bedeutung der Maßnahmen bzw. deren Unterlassung für die Bausubstanz, die Anfrage bei Unternehmen, die letztlich keine Angebote abgeben, sowie individuelle Faktoren.

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IBRRS 2025, 2387
Beitrag in Kürze
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Leerstand = Gefahrerhöhung?

OLG Schleswig, Urteil vom 21.07.2025 - 16 U 64/24

1. Die Bestimmung "Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt" ist als Gefahrerhöhungstatbestand in einer Deklaration im Versicherungsschein bzw. in den Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung im Hinblick auf die Steigerung des Brandrisikos unwirksam. Eine Erhöhung der Brandgefahr kann erst dann bejahen sein, wenn zu dem Leerstehen weitere Umstände hinzukommen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.01.1982 - IVa ZR 197/80, IBRRS 1982, 0536 = IMRRS 1982, 0002).*)

2. Steht ein Haus langjährig leer, sind darin erst während der Besitzzeit des Versicherungsnehmers regelmäßig Unbefugte eingedrungen, haben sie sich davon auch nicht durch den wiederholten Verschluss der Türen abhalten lassen, haben sie sich, wie sich aus verbliebenen Überresten erschließt, dort auch länger aufgehalten, befördert auch durch den Umstand, dass in dem Haus Strom vorhanden war, so liegt in einem Brandschadenfall im Hinblick auf die Nichtanzeige eines Versicherungsnehmers, dem all dies bekannt ist, mehr als ein nur mittelgradiges Verschulden vor, das eine Leistungskürzung wegen Nichtanzeige einer Gefahrerhöhung um 60% rechtfertigt.*)

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IBRRS 2025, 2385
ProzessualesProzessuales
Zurückverweisung bei unbehebbaren Verfahrens- oder Urteilsmängeln!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2025 - 6 UF 146/25

Über die Fälle des § 538 Abs. 2 ZPO hinaus ist der Rechtsstreit zurückzuverweisen, wenn der in erster Instanz unterlaufene Verfahrens- oder Urteilsmangel im zweiten Rechtszug nicht behoben werden kann, aber eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich ist.*)

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Online seit 9. September

IBRRS 2025, 2363
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Was ist eine „eingeschränkte Empfehlung“ des Baugrundgutachters wert?

OLG Naumburg, Urteil vom 21.12.2023 - 2 U 90/22

1. Eine den Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B begründende Änderung des Bauentwurfs oder andere (vergleichbare) Anordnung des Auftraggebers kann auch den Baugrund betreffen.*)

2. Der mit Spezialtiefbauarbeiten beauftragte Bauunternehmer muss darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass seine Vertragsleistungen durch eine abweichende Beschaffenheit der Bodenschichten von dem vom Besteller mitgeteilten Baugrundmodell erheblich erschwert wurden. Insoweit muss er konkrete Abweichungen vortragen.*)

3. Ein Fachunternehmen, welches im Rahmen der ihm eingeräumten Ausführungsfreiheit ein zur Erreichung des Werkerfolgs geeignetes technologisches Verfahren in eigener Verantwortung auswählen muss, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Baugrundgutachter des Bestellers nach der ausführlichen Mitteilung der Daten zum Baugrundmodell ein technologisches Verfahren "eingeschränkt empfiehlt", das sich nachträglich als objektiv ungeeignet erweist und deswegen einen erheblichen Mehraufwand zur Leistungserbringung notwendig macht.*)

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IBRRS 2025, 2357
VergabeVergabe
Rügepräklusion trotz fehlender Belehrung!

VK Saarland, Beschluss vom 05.02.2024 - 2 VK 2/23

1. Zur Konkretisierung der Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung können auch mit einem Internetlink in der Auftragsbekanntmachung unmittelbar in Bezug genommene Unterlagen herangezogen werden. Ein nur pauschaler Verweis auf die Vergabeunterlagen genügt nicht.

2. Angebote, die nicht die (nach-)geforderten Unterlagen enthalten, werden von der Wertung ausgeschlossen, wenn die Unterlagen wirksam gefordert wurden und die Nachforderung zulässigerweise ausgeschlossen war. Dies muss sich eindeutig aus der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen ergeben.

3. Der Rügepräklusion steht nicht entgegen, dass eine explizite Belehrung zum verspäteten Vorbringen für aus den Vergabeunterlagen erkennbare Verstöße in der Auftragsbekanntmachung unterblieben ist.

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IBRRS 2025, 2269
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ein hässlicher Sichtschutzzaun verletzt keine Nachbarrechte!

VGH Bayern, Beschluss vom 16.07.2025 - 15 CE 25.1111

1. Auch wenn ein Sichtschutzzaun gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt, resultieren daraus keine Verletzung drittschützender Rechte, wenn den maßgeblichen Festsetzungen nur gestalterische Absichten zugrunde liegen.

2. Nicht alles, was gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Nachbarrechtsschutzes als rücksichtslos und unzumutbar zu bewerten sein könnte, ist bereits ein für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmender wesentlicher Nachteil.

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IBRRS 2025, 2206
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nicht von dreiseitiger Bebauung umgeben: Grundstück im Außenbereich!

VG München, Urteil vom 15.07.2025 - 1 K 21.4798

1. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist entscheidend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.

3. Es gilt die Regelvermutung, dass ein Grundstück regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen ist, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist.

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IBRRS 2025, 2338
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Einseitige Änderung des Betriebskosten-Verteilungsschlüssels zulässig?

AG Hanau, Urteil vom 24.07.2025 - 32 C 16/25

1. Ein vertraglich vereinbarter oder durch den Vermieter einseitig bestimmter Verteilungsschlüssel für Betriebskosten ist für beide Parteien bindend und kann grundsätzlich nur einvernehmlich abgeändert werden.*)

2. Dem Vermieter kann ausnahmsweise ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels zustehen, wenn ihm ein Festhalten an dem bisher verwendeten unzumutbar ist und der neue Verteilungsschlüssel billigem Ermessen entspricht. Verwendet der Vermieter diesen Verteilungsschlüssel jedoch weiterhin bei einer anderen Abrechnungsposition ohne Erklärung, warum dessen Verwendung dort nicht unzumutbar sei, steht ihm insgesamt kein Abänderungsrecht dieses Verteilungsschlüssels zu.*)

3. Die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung unter Verwendung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels stellt einen inhaltlichen Fehler der Betriebskostenabrechnung dar, den der Mieter innerhalb der Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB gegenüber dem Vermieter rügen muss. Er kann sodann die Abrechnung kürzen, soweit die auf ihn bei Verwendung des zutreffenden Verteilungsschlüssels entfallenden Betriebskosten geringer ausfallen. Mit einem sich hieraus ergebendes Guthaben oder Rückforderungsanspruch hinsichtlich auf die Abrechnung bereits geleisteter Zahlungen kann er gegen Ansprüche Vermieters aufrechnen.*)

4. Die Erstellung einer Betriebskostenabrechnung unter Verwendung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels stellt eine vertragliche Pflichtverletzung (§ 280 BGB) dar. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Rüge und Korrektur der Abrechnung kann der Mieter als Schadensersatz geltend machen und mit diesen gegen Ansprüche des Vermieters aufrechnen.*)

5. Hat der Vermieter mehrere Forderungen gegen den Mieter, ist er an dessen Leistungsbestimmung bei Erklärung der Aufrechnung gebunden (§ 396 Abs. 1 Satz 1 BGB).*)

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IBRRS 2025, 2347
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer mussten draußen bleiben: Keine Pflichtverletzung in Corona-Zeiten!

AG München, Urteil vom 27.03.2025 - 1293 C 21442/23 WEG

1. Eine Pflichtverletzung des Ex-Verwalters liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung (hier: zur Vertreterversammlung zu laden) offensichtlich unvertretbar und/oder nicht nachvollziehbar ist.*)

2. Es kann dem Ex-Verwalter nicht angelastet werden, dass er sich bei der Raumwahl im Jahr 2020 nicht ausschließlich von der zu erwartenden Teilnehmerzahl hat leiten lassen, sondern auch von dem Wunsch, die Eigentümer von der Versammlung fernzuhalten, und hierbei nicht in den Blick genommen hat, dass die von ihm gewählten Formulierungen im Einladungsschreiben aus der Sicht eines objektiven Empfängers als Ausladung verstanden werden konnten.*)

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IBRRS 2025, 2293
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Bedenken gegen Zweckentfremdungsverbot in Berlin!

VG Berlin, Beschluss vom 24.07.2025 - 6 L 65/25

1. Zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin.

2. Die zweckentfremdungsrechtlichen Regelungen, insbesondere des § 1 Abs 3 ZwVbG-BE, begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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IBRRS 2025, 2371
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wer wieder zu Geld kommt, wird auch wieder zugelassen!

BGH, Beschluss vom 12.08.2025 - AnwZ (Brfg) 21/25

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Nachträgliche Entwicklungen sind einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

2. Eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse muss in einem Wiederzulassungsverfahren geltend gemacht werden. Der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrunds einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung.

3. Ein ärztliches Attest muss die Verhandlungsunfähigkeit substantiiert, eindeutig und nachvollziehbar beschreiben, um dem Gericht die Beurteilung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Beteiligten zu ermöglichen.

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IBRRS 2025, 2373
ProzessualesProzessuales
Ordnungsgemäß eingegangene Schriftsätze sind zu berücksichtigen!

BGH, Beschluss vom 30.07.2025 - XII ZB 51/25

Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ordnungsgemäß eingegangene Schriftsätze nicht berücksichtigt. (Rn. 8-10)

In Betreuungssachen sind bis zur Beschwerdeentscheidung eingegangene Schriftsätze des Beschwerdeführers grundsätzlich zu berücksichtigen, selbst wenn die Entscheidung bereits unterzeichnet, aber noch nicht an die Geschäftsstelle übergeben wurde. (Rn. 9)

Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berücksichtigung der Schriftsätze zu einer anderen Beurteilung geführt hätte. (Rn. 12)

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IBRRS 2025, 2351
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Streitwert der Beauftragung eines Rechtsanwalts in WEG-Sache?

OLG München, Beschluss vom 12.03.2025 - 32 W 187/25 WEG

Der Streitwert einer Klage, mit der ein Beschluss angefochten wird, in dem ein Wohnungseigentümer zu einer Leistung aufgefordert wird und mit der Durchsetzung des Anspruchs der Gemeinschaft ein Rechtsanwalt beauftragt wird, ist mit den Kosten des Rechtsstreits zu bemessen, mit dem die Gemeinschaft den Anspruch gerichtlich verfolgt.*)

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IBRRS 2025, 2359
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlerhafte Kostenberechnung kann (honorarwirksam) korrigiert werden!

OLG Naumburg, Urteil vom 20.05.2025 - 2 U 38/24

1. Für die Höhe der Vergütung für ingenieurtechnische Leistungen kommt es nach § 2 Nr. 11, § 6 Abs. 1 HOAI 2013 auf die Kostenberechnung i.S. der Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung an; die Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten war eines der Ziele der HOAI 2013. Eine fehlerhafte Kostenberechnung kann zwar nachträglich korrigiert werden, jedoch stets auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung bezogen.*)

2. Wird in einem Ingenieurvertrag, welcher Bauüberwachungsleistungen zum Gegenstand hat, ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für den Fall einer Überschreitung der Bauzeit um mehr als sechs Monate vereinbart, so kommt es für die Bemessung der Bauzeit auf die abnahmereife Fertigstellung an, also in der Regel die Mitteilung durch die bauausführenden Gewerke, dass sie ein abnahmereifes Werk zur Abnahme anbieten, zuzüglich einer angemessenen Frist für die Durchführung der Abnahme.*)




IBRRS 2025, 2319
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Müssen Prüfingenieure nach der Gebührenordnung vergütet werden?

VK Bund, Beschluss vom 25.04.2025 - VK 1-26/25

1. Allgemeine Fragen und Hinweise, Kritik oder Unverständnis stellen genauso wenig eine ausreichende Rüge dar, wie die Ankündigung, man werde etwas "nicht hinnehmen". Vielmehr muss deutlich werden, dass der Bieter nicht nur eine Anregung zur Optimierung des Vergabeverfahrens geben will, sondern ein vom Bieter konkret zu bezeichnender und vom Auftraggeber zu beseitigender Rechtsfehler geltend gemacht wird.

2. Die Gebührenregelungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauprüfVO) stellen keine verbindlich zu beachtenden Vorschriften zur Preisgestaltung dar, wenn ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet ist (hier: keine öffentliche Leistung im hoheitlichen Bereich).

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IBRRS 2025, 2212
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzung eines Sondergebiets "Krematorium" zulässig?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2025 - 10 D 39/23

1. Unabhängig von konkreten Nutzungskonflikten besteht eine Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung eines bereits vorhandenen Bebauungsplans ändert und hierdurch einen Gebietserhaltungsanspruch entfallen lässt.*)

2. Maßgebend für die Beurteilung, ob dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB genügt ist, ist zunächst der Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans. Ändern sich seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans die Ziele der Raumordnung oder treten neue hinzu, ist auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.*)

3. Die Festsetzung eines Sondergebiets Krematorium kann auf § 11 BauNVO gestützt werden.*)

4. Bei der Wahl des Standortes für ein Krematorium hat der Plangeber im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ein Krematorium Nutzungskonflikte hervorruft, die aus der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit eines solchen Betriebs resultieren. Das gilt auch für ein Krematorium ohne Abschiedsraum.*)

5. Der Schutz des Einäscherungsvorgangs im Gebäudeinneren erfordert keine generelle Abschirmung vor Umgebungslärm.*)

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