Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2026, 0136
Architekten und Ingenieure
OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2024 - 2 U 1234/20
1. Kommt die Nachbesserung eines Mangels durch den Architekten nicht mehr in Betracht, weil er sich bereits im Bauwerk verkörpert hat, wird das Honorar auch ohne Abnahme fällig; es liegt ein Abrechnungsverhältnis vor.
2. Die Mindestsatzfiktion wegen fehlender schriftlicher Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung (hier: § 4 Abs. 4 HOAI 1996/2002) verstößt nicht gegen das Unionsrecht und ist deshalb anwendbar.
3. Dem Auftraggeber kann ein Schadensersatzanspruch in der Weise zustehen, dass der Honorarberechnung Baukosten maximal in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare Kosten zugrunde gelegt werden.
4. Umfangreiche Planungsänderungen können zu einer konkludenten Abänderung einer vereinbarten Baukostenobergrenze führen.
5. Der überwachende Architekt ist verpflichtet, die Herstellung einer Sichtbetontreppe und eines Sichtestrichs zu überwachen, auch hinsichtlich der Erreichung der optischen Anforderungen; es handelt sich nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten.
6. Der überwachende Architekt hat für einen hinreichenden Witterungsschutz zu sorgen.
7. Die Annahme einer unverhältnismäßigen Mängelbeseitigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn es sich nicht nur um einen optischen Mangel handelt, sondern (auch) um einen "technischen" Mangel handelt (hier: unzureichende Sichtestrichstärke).
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IBRRS 2026, 0138
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 06.02.2025 - VK 1-122/24
1. Sämtliche Ausnahmen von den vorrangig durchzuführenden offenen oder nicht offenen Verfahren sind grundsätzlich eng auszulegen. Dies gilt erst recht, wenn nur mit einem einzigen Unternehmen verhandelt werden soll, ohne dass zuvor überhaupt irgendein wettbewerbliches Verfahren stattgefunden hat.
2. Der öffentliche Auftraggeber hat das objektive Fehlen von Wettbewerb aus technischen Gründen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen und dabei insbesondere zu begründen, warum es keine vernünftigen Alternativen oder keinen vernünftigen Ersatz gibt. Hierbei sind stichhaltige Belege beizubringen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen ergibt.
3. Die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers unterliegt engeren vergaberechtlichen Grenzen als dies bei Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens der Fall ist. Eine Leistungsbestimmung, die zu einem völligen Wettbewerbsverzicht führt, bedarf einer wesentlich größeren Rechtfertigungstiefe als eine solche, die unter Aufrechterhaltung des Vergabewettbewerbs im Ergebnis (nur) zu einer hersteller- oder produktbezogenen Leistungsspezifikation führt.
4. Ist eine Fachlosbildung möglich, weil für diese Leistungen ein eigener Markt besteht, kommt eine Gesamtvergabe nur ausnahmsweise in Betracht.
5. Der mit der Umstellung auf ein anderes Produkt verbundene Aufwand und die Notwendigkeit der Schulung des Personals für sich allein rechtfertigt die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt oder eine Produktfamilie nicht.
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IBRRS 2026, 0169
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 08.12.2025 - 4 BN 9.25
1. "Städtebauliche Gründe" sind Gründe, die sich auf die Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets beziehen und den in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB aufgeführten Zwecken dienen. Zu diesen zählt auch der Klimaschutz und insbesondere die dem Klimawandel entgegenwirkende Nutzung erneuerbarer Energien.
2. Sie setzen der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, insbesondere ihrer Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit, ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden.
3. Es fehlt an städtebaulichen Gründen für eine Festsetzung, wenn diese ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.
4. Eine Festsetzung dient dem jeweiligen städtebaulichen Ziel, wenn und soweit sie diesem konkret förderlich ist. Einen Beitrag zur Zielförderung kann dabei grundsätzlich auch der Abbau von rechtlichen oder tatsächlichen Realisierungshindernissen bei der Umsetzung der Planung leisten.
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IBRRS 2026, 0177
Wohnraummiete
KG, Beschluss vom 01.09.2025 - 12 U 52/25
1. Nach Abmahnung wegen wiederholt unpünktlicher Mietzahlung kann grundsätzlich bereits eine weitere unpünktliche Mietzahlung geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Im Einzelfall können Ausnahmen in Betracht kommen, wobei stets eine Abwägung der Einzelfallumstände erforderlich ist.
2. Täuschendes Verhalten des Mieters kann neben unpünktlichen Mietzahlungen eine erhebliche Erschütterung der Vertrauensgrundlage zwischen den Vertragsparteien darstellen und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses begründen.
3. Im Rahmen der nach § 719, § 707 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die widerstreitenden Interessen des Gläubigers und des Schuldners umfassend abzuwägen. Dabei ist die Wertentscheidung des Gesetzgebers (§§ 708, 709 ZPO) zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nur in Betracht, wenn die Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand bei der gebotenen Abwägung überwiegende Interessen der Schuldnerpartei an der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung bestehen.
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IBRRS 2026, 0145
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2025 - 5 U 23/25
1. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer (oder den diesen vertretenden Makler) vor Vertragsschluss, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung.
2. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit diesen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
3. Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht.
4. Erklärt der Veräußerer Feuchtigkeitsschäden mit einem Extremwetter, obwohl sie (auch) auf einer unsachgemäßen Abdichtung und fehlerhafter Drainage beruhen, handelt er nicht arglistig, wenn ihm diese Bauwerksmängel nicht bekannt sind.
5. Allein das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der Feuchtigkeitsflecken nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.
6. Hat der Verkäufer in der Vergangenheit einen - später erneut aufgetretenen - Mangel durch ein Fachunternehmen beseitigen lassen, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Anders liegt es nur, wenn der Verkäufer konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt.
...
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IBRRS 2026, 0151
Versicherungsrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2025 - 11 U 2/25
1. Eine Klausel, wonach u.a. "Bissschäden durch wild lebende Kleintiere/-nager (nicht jedoch Ratten und Mäuse) an elektrischen Anlagen und Leitungen, Dämmungen und Unterspannbahnen" versichert seien, begegnet keinen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsbedenken.
2. Der Versicherungsnehmer hat das Vorliegen des Versicherungsfalls darzulegen und zu beweisen (hier: Beschädigung eines versicherten Objekts durch einen Marderbiss).
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IBRRS 2026, 0168
Sachverständige
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2025 - 18 W 123/24
1. Nicht die sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Gutachtens ist maßgeblich für die Mängelfreiheit der Tätigkeit des Sachverständigen. Es ist vielmehr zu unterscheiden zwischen der Verwertbarkeit und der Überzeugungskraft des Gutachtens. Entscheidend ist, ob das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und mithin unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen kann.
2. Eine Unverwertbarkeit wegen inhaltlicher Mängel kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der Sachverständige nur das Ergebnis seiner Untersuchung mitteilt, so dass das Gutachten dem Gericht nicht ermöglicht, den Gedankengängen des Sachverständigen nachzugehen, sie zu prüfen und sich ihnen anzuschließen oder sie abzulehnen.
3. Die (erfolgreiche) Mängelbeseitigung ist nicht zu vergüten, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen "Sowieso"-Aufwands.
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IBRRS 2026, 0141
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 15.01.2026 - IX ZR 188/24
1. Eine Vertragsübernahmevereinbarung kann auch zweiseitig erfolgen, wenn die Einwilligung im Voraus durch einen Vertreter erklärt wird.
2. Ein Widerruf der Einwilligung zur Vertragsübernahme ist ausgeschlossen, wenn sich aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis eine abweichende Regelung ergibt.
3. Ein Anspruch auf Unterlassung der Entfernung von Bestandteilen der Handakten besteht nicht, wenn die vollständige Herausgabe der Handakten bereits angeordnet wurde.
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IBRRS 2026, 0146
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2025 - 5 U 120/15
1. Kommt es nach einer übereinstimmenden Erledigung nicht mehr zur Durchführung einer Beweisaufnahme, die ohne die Erledigung geboten gewesen wäre, so sind die Kosten bei ungeklärter Rechtslage in der Regel gegeneinander aufzuheben.
2. Ein Richterwechsel nach einer Beweiserhebung erfordert nicht grundsätzlich deren Wiederholung. Allerdings darf nach einem Richterwechsel für die Würdigung einer früheren Zeugenaussage nur das berücksichtigt werden, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten.
3. Die Annahme einer Beweisvereitelung liegt nahe, wenn die Partei an dem zu begutachtenden Gegenstand vor der Begutachtung Änderungen vornimmt, die eine Feststellung des vorherigen Zustandes erschweren oder ausschließen. Anders mag dies zu beurteilen sein, wenn der Partei im Hinblick auf die verstrichene Zeit und die gravierenden Folgen einer Beibehaltung des bisherigen Zustandes ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar ist und geeignete Maßnahmen zur Dokumentation des vorherigen Zustandes getroffen wurden.
4. Bei der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung findet im Rahmen der Billigkeitsprüfung der Rechtsgedanke von § 96 ZPO Berücksichtigung, wonach eine Partei trotz Obsiegens diejenigen Kosten des Rechtsstreits tragen muss, welche sie durch unsachgemäße Prozessführung veranlasst hat (hier: Einholung eines sinnlosen Sachverständigengutachtens).
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IBRRS 2026, 0133
Bauhaftung
KG, Urteil vom 08.02.2024 - 27 U 66/21
1. Es gehört zu den werkvertraglichen Nebenpflichten des Unternehmers, sich vor dem Einsatz schweren Baugeräts über die Tragfähigkeit des Untergrunds zu informieren. Der ungeprüfte Einsatz eines Baggers und die Ablagerung des Erdaushubes auf einer Tiefgaragendecke ist deshalb pflichtwidrig.
2. Ein Abzug "neu für alt" setzt eine messbare Vermögensmehrung dar, die auch bei der Neuerrichtung eines beschädigten Gebäudes anzunehmen sein kann (hier verneint).
3. Die Geltendmachung fiktiver Mangelbeseitigungskosten ist nur beim Schadensersatz statt der Leistung im Wege des kleinen Schadensersatzes ausgeschlossen, nicht beim Schadensersatz neben der Leistung.
4. Es handelt sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, wenn der Schaden entfallen würde, sofern die Leistung jetzt bzw. im letztmöglichen Zeitpunkt noch erbracht wird bzw. worden wäre.
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IBRRS 2026, 0150
Vergabe
OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2025 - 13 Verg 8/25
1. Zur Anfechtung sog. "Segelanleitungen" der Vergabekammer mit der sofortigen Beschwerde.*)
2. Zur Zurechnung von Wissen arbeitsteilig arbeitender Rechtsanwälte, die mit der Prüfung von Vergabeunterlagen beauftragt worden sind, im Hinblick auf eine Rügepräklusion gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.*)
3. Zur Bildung von Fachlosen und Teillosen bei der Vergabe einer Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von Löschgruppenfahrzeugen.*)
4. Eine vergabefehlerhaft unterbliebene Losbildung kann auch von Unternehmen gerügt werden, die nicht zu kleinen oder mittelständischen Unternehmen zählen.*)
5. Wird das in Aussicht genommene Auftragsvolumen eines Rahmenvertrages ungenau ermittelt, kann ein hieraus resultierendes Kalkulationsrisiko zu einer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB) nicht vereinbaren und daher unzulässigen Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses führen.*)
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IBRRS 2026, 0126
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 15.01.2026 - 9 ZB 25.1437
1. Die freiberufliche Nutzung (hier: kieferorthopädische Praxis) in Mehrfamilienhäusern, die in einem der genannten Baugebiete liegen, darf nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50% der Wohnfläche pro Gebäude in Anspruch nehmen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der spezifische Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibt.
2. Bei der Ermittlung der 50%-Grenze ist nicht zu beanstanden, wenn nur auf Räume abgestellt wird, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen objektiv geeignet sind und entsprechend genutzt werden; nicht als Aufenthaltsräume sind beispielsweise Flure, Wasch- und Toilettenräume, Heizräume und Garagen.
3. Der in einer Baugenehmigung festgesetzte einzuhaltende Immissionsrichtwert darf die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten.
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IBRRS 2025, 3235
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Urteil vom 17.09.2025 - 8 A 78/23
1. Die Bauaufsichtsbehörde ist für ein bauaufsichtliches Einschreiten (hier: aufgrund von Lärmimmissionen auf einem Wohngrundstück) grundsätzlich nur noch subsidiär zuständig. Vorrangig zuständig für die Abwehr von Immissionen sind die Immissionsschutzbehörden.
2. Die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde für die Abwehr von Immissionen ist jedoch gegeben, wenn das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme betroffen ist oder es dazu Auflagen in der Baugenehmigung gibt.
3. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist bereits dann verletzt, wenn die Bauaufsicht ohne hinreichende Ermittlungen über den Antrag auf Einschreiten nicht entscheidet.
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IBRRS 2026, 0163
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.11.2025 - 104 C 5062/25
Eine formularmäßige Klausel über die Vereinbarung einer Indexmiete verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie nicht klar und verständlich darstellt, dass gem. § 557b Abs. 2 Satz 2 BGB eine Erhöhung der Miete nach § 559 BGB neben der vereinbarten Indexmiete nur verlangt werden kann, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.
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IBRRS 2026, 0107
Wohnraummiete
OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2026 - 18 U 119/24
1. Die Erfüllungswirkung der Hinterlegung setzt u.a. voraus, dass sich der "wahre" Gläubiger zumindest unter den vom hinterlegenden Gläubiger bezeichneten Gläubigern befindet und als solcher zumindest bestimmbar ist, wofür es auf die objektive Sicht der Hinterlegungsstelle ankommt.*)
2. Der Zwangsverwalter kann die Auszahlung hinterlegter Mieten an einen Nichtberechtigten genehmigen, um ihn sodann auf Wertersatz (§ 816 Abs. 2 BGB) in Anspruch zu nehmen.*)
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IBRRS 2026, 0167
Allgemeines Zivilrecht
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.12.2025 - 4 U 69/25
Eine Tilgungswirkung durch Überweisung setzt voraus, dass der Gläubiger die Gutschrift eines Betrages einem bestimmten Schuldverhältnis zuordnen kann. Benötigt der Gläubiger hierfür die Angabe eines Verwendungszwecks, der dem insoweit nicht oder schlecht ausgefüllten Überweisungsträger nicht zu entnehmen ist, so tritt die Tilgungswirkung erst ein, wenn die Angabe nachgeliefert oder die Unklarheit in sonstiger Weise beseitigt worden ist.
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IBRRS 2026, 0131
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 15.01.2026 - IX ZR 153/24
1. Eine Anwaltssozietät ist bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeiten erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist.*)
2. Scheidet der sachbearbeitende Rechtsanwalt aus der zunächst beauftragten Anwaltssozietät aus und wird der Anwaltsvertrag wirksam auf diesen Rechtsanwalt als neuen Vertragspartner übertragen, kann der Mandant von der Sozietät die Herausgabe der vollständigen Handakten an diesen verlangen.*)
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IBRRS 2026, 0153
Schiedswesen
BayObLG, Beschluss vom 21.01.2026 - 101 SchH 146/25
Hat ein Antragsgegner, gegen den die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt werden soll, durch sein vorprozessuales Verhalten nicht zu erkennen gegeben, dass er ein vereinbartes Schiedsgericht für das zur Entscheidung eines zwischen den Parteien entstandenen Streits zuständige Gericht halte, und erkennt der Antragsgegner den Antrag, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen, sofort an, sind die Kosten des gerichtlichen Verfahrens vom Antragsteller zu tragen.*)
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IBRRS 2026, 0159
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.01.2026 - V ZB 51/25
1. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen.
2. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.
3. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter, der zunächst zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung an die Kammer vorliegen.
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IBRRS 2026, 0148
Prozessuales
OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.10.2025 - 9 U 22/25
1. Beweismittel sind im Berufungsverfahren zurückzuweisen, wenn es sich um neues Vorbringen handelt, welches aufgrund der Nachlässigkeit einer Partei im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde. Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird
2. Eine Partei ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf Sachverständigenrat vorzubringen.
3. Eine Erledigungserklärung ist frei widerruflich, solange sich die beklagte Partei ihr nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die klagende Partei regelmäßig von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu ihrem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren.
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Online seit 23. Januar
IBRRS 2026, 0122
Bauträger
LG Görlitz, Urteil vom 14.10.2025 - 6 O 459/24
Ein Bauträger kann die Erklärung der Auflassung gem. § 320 Abs. 2 BGB nicht mehr verweigern, wenn diese Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstößt, insbesondere, wenn er eigene Pflichten nicht erfüllt, hier die Anzeige für die Mängelbeseitigung.*)
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IBRRS 2026, 0142
Vergabe
EuGH, Urteil vom 15.01.2025 - Rs. C-692/23
Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 b i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Unterabs. 1 Richtlinie 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung, dass mehr als 80% der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen müssen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, es in dem Fall, dass diese Voraussetzung anhand des Kriteriums des Umsatzes beurteilt wird und die kontrollierte juristische Person die Muttergesellschaft einer Gruppe ist, erfordert, auch den Umsatz der anderen Einrichtungen dieser Gruppe zu berücksichtigen, und zwar gegebenenfalls auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes, den die kontrollierte juristische Person gem. den Art. 22 und 24 Richtlinie 2013/34/EU zu ermitteln hat.*)
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IBRRS 2026, 0125
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.01.2026 - 1 MN 99/25
1. Eine Planung, die mit einer Veränderungssperre gesichert werden soll, ist nicht hinreichend konkretisiert, wenn vollkommen offen ist, ob bisher zulässige zentrale Nutzungen wie Wohnen oder produzierendes Gewerbe weiterhin zulässig sein sollen.*)
2. Für die gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 NKomVG in der Hauptsatzung zu bestimmende Internetadresse, unter der das elektronische amtliche Verkündungsblatt eingesehen werden kann, genügt die Angabe der Homepage der Gemeinde, wenn von dort aus dieses Verkündungsblatt einfach aufzufinden ist.*)
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IBRRS 2026, 0108
Wohnungseigentum
AG Hannover, Urteil vom 17.12.2025 - 480 C 6084/25
Wenn weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft einer WEG überprüfen können, ob und in welchem Umfang Videoaufzeichnungen eines digitalen Türspions gespeichert oder übertragen werden, entsteht ein unzulässiger Überwachungsdruck.*)
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IBRRS 2026, 0143
Kaufrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2024 - 23 U 121/23
1. Eine mangelhafte Lieferung stellt eine Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Es wird vermutet, dass der Verkäufer diese zu vertreten hat.
2. Im Gegensatz zum Werkvertragsrecht, wo Schadensersatz statt der Leistung nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden darf (vgl. u. a. BGH, IBR 2018, 196), lässt das Kaufrecht eine fiktive Schadensberechnung nach wie vor zu (vgl. BGH, IBR 2021, 266).
3. Der anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten berechnete Schadensersatzanspruch besteht unabhängig davon, ob der Mangel beseitigt wird oder nicht.
4. Die fiktiven Mangelbeseitigungskosten dürfen zwecks Vermeidung einer Überkompensation des geltend gemachten Schadens die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen.
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IBRRS 2026, 0112
Allgemeines Zivilrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.12.2025 - 7 U 68/24
1. Tritt eine Person im Namen eines Unternehmens auf und bezeichnet den Rechtsträger des Unternehmens, für das er gehandelt hat, falsch, wird im Zweifel der wahre Rechtsträger aus dem (betriebsbezogenen) Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet, falls der Handelnde bevollmächtigt war. Nichts anderes kann gelten, wenn eine Person für eine Unternehmensgruppe auftritt ohne klarzustellen, für welches Einzelunternehmen er tätig ist.
2. Lässt der Wortlaut einer Erklärung mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, so ist derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt. Diese geht in Fällen, in denen die Auftragserteilung an einen Konzern oder Unternehmensverbund erfolgt, in dem mehrere selbständige Unternehmen zusammengefasst sind, in der Regel dahin, den beabsichtigten Vertrag mit der Gesellschaft innerhalb des Konzerns abzuschließen, die mit der nachgefragten Tätigkeit tatsächlich betraut ist.
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IBRRS 2026, 0098
Zwangsvollstreckung
BVerfG, Beschluss vom 06.10.2025 - 1 BvR 2024/24
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil Beschwerdeführerin entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht vorgetragen hat, dass sie vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg gem. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat.
2. Macht ein Räumungsschuldner für den Fall des zwangsweisen Wohnungsverlusts substanziiert ihm drohende schwer wiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - zur Achtung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann.
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IBRRS 2026, 0127
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2025 - 10 A 2691/24
1. Zur Auslegung eines Vergleichs.*)
2. Ein Fall des Ausschlusses von der Ausübung des Richteramtes nach § 41 Nr. 5 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Richter tatsächlich als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist. Dienstliche Äußerungen zu einem unter Beweis gestellten Sachverhalt sind keine Zeugenaussagen; Gleiches gilt für die Mitteilung von Geschehnissen eines Vorprozesses im Rahmen einer Kammerberatung.*)
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IBRRS 2026, 0095
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.12.2025 - 29 U 71/23
Hinsichtlich der für das Berufungsverfahren anzusetzenden Verfahrensgebühr tritt nach Nr. 1222 Nr. 1 a KV-GKG eine Gebührenreduzierung auch dann ein, wenn die Berufungsrücknahme erst nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt wird, soweit für die Berufungsrücknahme ausdrücklich eine Erklärungsfrist eingeräumt worden ist.*)
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Online seit 22. Januar
IBRRS 2026, 0120
Werkvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.01.2026 - 4 U 52/25
1. Geht das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffs unter, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, kann der Unternehmer gem. § 645 BGB einen der bis zum Untergang seines Werkes geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen.
2. Die Vorschrift des § 645 BGB ist über ihren Wortlaut hinaus (analog) anzuwenden, wenn das Werk vor der Abnahme infolge eines Umstands, der der Sphäre bzw. dem Risikobereich des Bestellers zuzurechnen ist, untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1980 - VII ZR 47/80, IBRRS 1980, 0357).
3. Ein Werk ist unausführbar, wenn es von vornherein gar nicht erstellt werden kann oder sich im Laufe der Herstellung herausstellt, dass der Werkherstellung rechtliche, tatsächliche oder wirtschaftliche Hindernisse entgegenstehen, die den Unternehmer zur Verweigerung der Ausführung berechtigen
4. Ist der Besteller für den Untergang, die Verschlechterung oder die Unausführbarkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich, erhält der Unternehmer die volle Vergütung. Er muss sich lediglich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
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IBRRS 2026, 0090
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 25.06.2025 - VK 1-36/25
1. Enthält das Angebot eines Bieters nicht alle geforderten Erklärungen, scheidet eine Nachforderung aus, wenn es sich leistungsbezogene Unterlagen, die wertungsrelevant sind. Das Angebot ist zwingend auszuschließen; ein Ermessen steht dem öffentlichen Auftraggeber insoweit nicht zu.
2. Für die Erkennbarkeit eines Vergabeverstoßes kommt es zwar auf das Verständnis eines objektiven, fachkundigen und mit der Branche vertrauten Bieters an. Die Angebote der Bieter können aber zumindest als Indiz dafür herangezogen werden, dass alle Bieter die betreffenden Vorgaben tatsächlich auch so verstanden haben.
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IBRRS 2026, 0124
Öffentliches Baurecht
OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2026 - 2 A 220/24
Einzelfall, in dem die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht funktionslos geworden sind, weil ein erheblicher Teil der dort vorgesehenen Wohnbebauung bereits verwirklicht wurde bzw. noch realisiert werden kann und die Abweichungen von den Planfestsetzungen nicht so massiv und offenkundig sind, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen kann.*)
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IBRRS 2026, 0121
Gewerberaummiete
LG Darmstadt, Urteil vom 27.06.2025 - 19 O 166/23
Eine Terrorversicherung ist als Teil der Sachversicherung nur dann umlagefähig, wenn diese nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit aufgrund einer erhöhten Terrorgefahr erforderlich scheint (BGH, Urteil vom 13.10.2010 - XII ZR 129/09, IMR 2010, 522 = NJW 2010, 3648). Das ist der Fall, wenn das Gebäude selbst oder dessen unmittelbare Umgebung Symbolcharakter aufweist, dort staatliche Macht ausgeübt wird oder sich dort regelmäßig eine größere Anzahl an Menschen aufhält. Bei einem unbedeutenden Gebäude im ländlichen Raum ist das nicht der Fall.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0103
Wohnraummiete
AG Köpenick, Urteil vom 14.01.2026 - 4 C 165/25
1. Zeigt der Mieter einen Mietmangel nicht an, kann er diesbezüglich auch nicht mindern.
2. Enthält ein vorbereitender Schriftsatz eine Kündigung, muss diese gem. § 130e ZPO klar erkennbar sein, damit der Zugang beim Empfänger derselben fingiert wird.
3. Eine Klageschrift mit einer Kündigung, die klar erkennbar durch Fettdruck und Zentrierung hervorgehoben ist, und die qualifiziert elektronisch signiert ist und der eine entsprechende Vollmacht als Anlage beilag, genügt diesen Anforderungen.
4. Wenn der Mangel vor der Kündigung des Mietverhältnisses eingetreten ist, kommt auch eine Minderung der Nutzungsentschädigung in Betracht.
5. Auch hier bedarf es jedoch einer Anzeige des Mietmangels.
6. Ein Mangel mindert die Nutzungsentschädigung zudem dann nicht, wenn der Vermieter wegen einer Verletzung der gem. § 536c Abs. 1 BGB bestehenden Anzeigepflicht, erst während der Vorenthaltungszeit von dem Mangel erfährt.
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IBRRS 2026, 0129
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 19.12.2025 - V ZR 44/25
Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.*)
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IBRRS 2026, 0113
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2025 - 10 W 23/25
Die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem selbstständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
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IBRRS 2026, 0114
Prozessuales
LG Darmstadt, Urteil vom 19.09.2025 - 19 O 302/24
Zahlt die Partei bei einer Klage, bei der sie um den Ablauf der Verjährungsfrist weiß, erst 23 Tage nach Vorliegen der Gerichtskostenanforderung ein und wird die Klage daher erst 30 Tage nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt, ist das nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO.*)
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Online seit 21. Januar
IBRRS 2026, 0104
Bauvertrag
KG, Urteil vom 19.09.2025 - 7 U 3/24
1. Ein Dachdecker, der durch das Aufschneiden mehrerer Notabdichtungen (provisorische Dachabklebungen mit Dampfsperre) über den Stellen für geplante Dachdurchführungen die Decke öffnet, verstößt gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn diese Dachdurchführungen nicht angeschlossen oder sonst zur Aufnahme von Wasser geeignet sind.
2. a) Zur Abgrenzung der Frage, ob ein Schädiger als Erfüllungsgehilfe oder als ein außerhalb des Vertragsverhältnisses stehender Dritter gehandelt hat, kommt es nicht darauf an, ob er weisungswidrig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Der Verschuldensgrad (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist, wie der im Rahmen des § 278 BGB anwendbare § 276 BGB belegt, ebenso ohne Belang, wie das (nach außen ohnehin vielfach nicht feststellbare) Motiv des Schädigers. Maßgeblich ist allein, dass die Verfehlung des Schädigers nicht eine selbstständige unerlaubte Handlung darstellt, die mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang steht, sondern dass sie in den allgemeinen Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs gehört, für dessen Wahrnehmung der Schädiger vom Schuldner bestimmt worden ist.*)
b) Demgemäß erfordert die Anwendbarkeit des § 278 BGB einen unmittelbaren sachlichen (inneren) Zusammenhang der Tat mit den Aufgaben, die dem Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren.*)
3. Der Schuldnerverzug bei Zahlung auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil endet nur dann, wenn der Gläubiger tatsächlich die Verfügungsgewalt über den Zahlbetrag erlangt, nicht aber bereits bei einer Hinterlegung des Betrages, die gerade noch nicht dazu führt, dass der Gläubiger mit dem Zahlbetrag "arbeiten" kann.*)
4. Im Ausgangspunkt genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmers.
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IBRRS 2026, 0105
Vergabe
KG, Beschluss vom 08.10.2025 - Verg 2/25
1. Ein Fachlos setzt voraus, dass sich die einzelnen ausgeschriebenen Leistungen der Art und dem Fachgebiet nach abtrennen lassen, wobei maßgeblich darauf abzustellen ist, ob für die jeweilige Leistung ein eigener Markt mit spezialisierten Fachunternehmen besteht.
2. Die einheitliche Vergabe mehrerer Lose (hier: Abbruch- und Entsorgungsleistungen) setzt voraus, dass die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe die für ein dem Gebot der Losaufteilung sprechenden Gründe überwiegen.
3. Weil eine getrennte Beschaffung in aller Regel aufwendiger ist als eine zusammengefasste, kann der mit einer getrennten Beschaffung verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsaufwand das Absehen von einer getrennten Ausschreibung der Leistungen nicht rechtfertigen. Erst wenn ganz untergeordnete Leistungsbestandteile zum Gegenstand einer getrennten Beschaffung gemacht werden müssten (sog. Splitterlos), kann es wirtschaftlich gerecht- fertigt sein, die Beschaffung verschiedenartiger Leistungen zu bündeln
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IBRRS 2026, 0119
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 28.11.2025 - 4 BN 8.25
1. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet lediglich, dass Rechtsnormen (hier: eine kommunale Stellplatzsatzung) so zu verkünden (bekanntzumachen) sind, dass die Betroffenen sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein darf.
2. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Verkündung zu stellen sind, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Recht.
3. Sind die Anforderungen an die Bekanntmachung einer kommunalen Satzung dem Landesrecht (hier: der BekanntmVO-NW) zu entnehmen, dient nur dieses Recht als Beurteilungsmaßstab, wenn der Ortsgesetzgeber den entsprechenden rechtlichen Vorgaben nicht (voll) genügt.
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IBRRS 2026, 0056
Öffentliches Baurecht
VG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2025 - 8 K 944/20
Ein Vorhaben mit mehreren für sich genommen unkritischen Änderungen einer Bestandswohnung im Dachgeschoss im Verbund mit der Schaffung einer Maisonettewohnung unter Nutzung des Spitzbodens führt zu einem Konflikt mit der Erhaltungssatzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Milieuschutzsatzung).
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IBRRS 2026, 0109
Gewerberaummiete
LG Darmstadt, Urteil vom 03.11.2025 - 18 O 25/23
Die Funktion eines Schreibens als kaufmännisches Bestätigungsschreiben muss sich aus seinem Inhalt unmissverständlich ergeben.*)
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IBRRS 2026, 0111
AGB
OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2025 - 28 U 174/22
Die (hier: von einem Rechtsanwalt verwendete) Klausel, wonach die Vergütung zehn Tage nach Rechnungsdatum fällig sein soll, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist deshalb unwirksam.
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IBRRS 2026, 0106
Öffentliches Recht
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 - L 2 AS 559/25
1. Bei einem jahrelang gelebten Mietverhältnis unter Verwandten kann, auch wenn nun über einen längeren Zeitraum der Mietzins nicht abgeführt wird, nicht ohne Weiteres ein Scheingeschäft angenommen werden.*)
2. Werden bei einem Mietverhältnis unter engen Verwandten bei Nichtzahlung des Mietzinses nicht unmittelbar juristische Konsequenzen eingeleitet, so rechtfertigt dies nicht automatisch die Annahme eines Scheingeschäfts vorliegt.*)
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IBRRS 2026, 0110
Rechtsanwälte
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2025 - 13 W 72/25
1. Wird ein selbständiges Beweisverfahren durch einen Vergleich abgeschlossen, sind bei vorheriger Mandatierung des Rechtsanwalts auch für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens etwaige im Zusammenhang mit dessen Vermeidung entstandene Kosten grundsätzlich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren des selbständigen Beweisverfahrens festsetzungsfähig.*)
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann unter prozessökonomischen Gründen allenfalls dann angenommen werden, wenn die Parteien in einem Vergleich ausdrücklich die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten vereinbart und überdies Streit über deren Höhe durch eine klare Regelung ausgeschlossen haben. Dies erfordert auch eine unmissverständliche Vereinbarung darüber, welche Gebührentatbestände abgerechnet werden können.*)
3. Ist ein Rechtsanwalt bei Abschluss eines den Verfahrensgegenstand regelnden Vergleichs im selbständigen Beweisverfahren bereits mit der Durchführung des denselben Streitgegenstand betreffenden Hauptsacheverfahrens mandatiert, entsteht durch die Einigungsgespräche die Terminsgebühr nur einmal und nicht etwa doppelt, also nicht auch im Hauptsacheverfahren für dessen Vermeidung (Aufgabe Senat, Beschluss vom 13.03.2023 - 13 W 60/22).*)
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IBRRS 2025, 3297
Prozessuales
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2025 - 33029 C 10/23
1. Das abgerechnete Betriebskostenguthaben ist auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet.
2. Aus der Betriebskostenabrechnung können die Anspruchsvoraussetzungen bewiesen werden, soweit sie nicht unstreitig sind.
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Online seit 20. Januar
IBRRS 2026, 0088
Bauhaftung
OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.07.2025 - 8 U 67/20
1. Ein zwischen Besteller und Unternehmer geschlossener Bauvertrag ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Nachbarn als Dritten. Insbesondere begründet das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kein hinreichendes Einbeziehungsinteresse.
2. Der Bauunternehmer, der für den Besteller Arbeiten auf einem benachbarten Grundstück ausführt, wird dadurch nicht zum Benutzer des Nachbargrundstücks, der dem Eigentümer zu einem Ausgleich bei wesentlichen, für ihn unzumutbaren Beeinträchtigungen (z.B. Rissen im Gebäude) verpflichtet ist.
3. Der Nachbar hat zu beweisen, dass der Unternehmer eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, indem er sich nicht an die ihm zur Verfügung gestellte Ausführungsplanung nebst Leistungsverzeichnis gehalten hat.
4. Zwar muss der Unternehmer auf Widersprüche in den ihm übergebenen Plänen hinweisen. Diese Hinweispflicht hat aber ihre Grenzen. So gehört es nicht zum Pflichtenkreis des Unternehmers, die Erkenntnisse des Architekten oder Sonderfachmannes (hier: Gründungsempfehlung und Wasserhaltung) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, es liegt ein offenkundiger Fehler vor, der förmlich „ins Auge springt“.
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IBRRS 2026, 0087
Vergabe
VK Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.06.2025 - VK-SH 9/25
1. Die Aufteilung eines Vergabegegenstandes in mehrere Lose hat grundsätzlich zur Folge, dass die Vergabe der einzelnen Lose jeweils für sich zu betrachten ist, sofern nicht gesetzlich anderes vorgeschrieben ist.
2. Die Aufhebung nur eines Loses bei Fortführung der Vergabeverfahren für die übrigen Lose stellt den gesetzlichen Regelfall der teilweisen Aufhebung dar.
3. Aus einer Loslimitierung folgt grundsätzlich nichts anderes.
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IBRRS 2026, 0089
Öffentliches Baurecht
VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 K 7393/25
1. § 15 Abs. 5 Satz 1 AGVwGO, wonach es eines Vorverfahrens nicht in Angelegenheiten nach der Landesbauordnung bedarf, findet auch Anwendung, wenn der maßgebliche Verwaltungsakt zwischen dem 01.06.2025 und dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung am 28.06.2025 bekanntgegeben wurde (vgl. § 15 Abs. 5 Satz 2 AGVwGO).*)
2. Für die Anbringung einer nachträglichen Wärmedämmung, die einen geringfügigen Überbau auf das Nachbargrundstück bewirkt, kann nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO-BW eine Abweichung von § 4 Abs. 2 LBO-BW und den §§ 5 f. LBO-BW zuzulassen sein.*)
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IBRRS 2026, 0048
Wohnraummiete
LG Hamburg, Urteil vom 18.12.2025 - 334 S 13/22
1. Die Errichtung eines Neubaus vor dem Balkon einer Wohnung in einem Bestandsgebäude kann zu einer dauerhaften Mietminderung wegen Verschattung und Verdunkelung führen.
2. Ein Leitgedanke des § 906 BGB ist die Situationsgebundenheit von Grundstücken. Auch dieser Leitgedanke ist für den Mangelbegriff im Wohnraummietrecht mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall maßgeblich und heranzuziehen.
3. Für die einzelfallbezogene Feststellung einer wesentlichen Verschattung und Verdunkelung kommt es entscheidend auf den Vergleich der Lichtverhältnisse vor und nach Verbauung der Lichtquelle an.
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