Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
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IBRRS 2026, 0396
Werkvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 03.02.2026 - 3 U 12/25
1. Ein Vertrag über die Gestellung eines Baggers nebst Baggerführer, bei dem nicht zugleich ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet wird, ist als kombinierter Miet- und Dienstverschaffungsvertrag zu qualifizieren.
2. Bei einem aus Miete und Dienstverschaffung zusammengesetzten Vertrag wird das zur Dienstleistung abgestellte Personal als Verrichtungsgehilfe des Überlassers sowie als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers tätig. Der dienstverschaffende Unternehmer haftet deshalb grundsätzlich nur für Verschulden bei der Auswahl des dienstpflichtigen Personals, nicht aber für dessen Verschulden bei der Ausführung der Arbeit, die ihm von dem dienstberechtigten Auftraggeber aufgetragen wird.
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IBRRS 2026, 0310
Vergabe
VK Rheinland, Beschluss vom 02.06.2025 - VK 63/24
1. Ausreichend für einen Angebotsausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ist, dass der Auftraggeber von der mangelhaften Erfüllung der Auftragsanforderungen Gewissheit erlangt hat, d.h. eine Überzeugung gewonnen hat, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.*)
2. Ob die vorgebrachten Argumente einer vorzeitigen Vertragsbeendigung mittels außerordentlicher Kündigung entgegenstehen, lässt sich nicht in einem Nachprüfungsverfahren klären.*)
3. Erheblich ist die mangelhafte Erfüllung dann, wenn sie den öffentlichen Auftraggeber in tatsächlicher und/oder finanzieller Hinsicht deutlich belastet.*)
4. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB nach allgemeiner Auffassung Ermessen, wobei der öffentliche Auftraggeber bei seiner Entscheidung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 2 GWB zu beachten hat. Die vom öffentlichen Auftraggeber getroffene Ermessensentscheidung ist von den Nachprüfungsinstanzen nur auf die Einhaltung der Grenzen des Ermessens zu prüfen.*)
5. Der nach § 165 Abs. 1 GWB bestehende Anspruch auf Einsichtnahme in die Vergabeakten wird durch den Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens begrenzt und besteht nur bzgl. entscheidungsrelevanter Aktenbestandteile, sofern andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen.*)
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IBRRS 2026, 0413
Wohnraummiete
BVerfG, Beschluss vom 08.01.2026 - 1 BvR 183/25
1. Weder die gesetzlichen Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbremse) noch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung verstoßen gegen das Grundgesetz.
2. Insbesondere ist die Mietpreisbremse mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar.
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IBRRS 2026, 0411
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.02.2026 - 4 LA 61/25
1. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet. Hierbei kommt auch einem Privatgutachten - ebenso wie der Vorlage einer schriftlichen Auskunft - die Bedeutung eines qualifizierten substantiierten Beteiligtenvorbringens zu, welches vom Tatsachengericht verwertet werden kann.*)
2. Ergreift oder unterlässt die Behörde von einer Ermessensermächtigung gedeckte Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Von diesen Anforderungen ist gedeckt, wenn bei Vorliegen sachlicher Gründe sich die Behörde im Wege eines gestuften Vorgehens darauf beschränkt, zunächst einen Einzelfall herauszugreifen und die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen.*)
3. Dem Rechtsinstitut der Verwirkung unterliegen nur subjektiv verzichtbare Rechte, nicht aber öffentlichrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen. Eine Verwirkung von hoheitlichen Eingriffsbefugnissen wie eine auf § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 NNatSchG gestützte Beseitigungsanordnung kommt daher bereits vom Ansatz her nicht in Betracht. Demzufolge hindert die bloße langjährige Hinnahme eines naturschutzwidrigen Zustandes die untere Naturschutzbehörde nicht, auch später die Herstellung rechtmäßiger Zustände zu fordern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die untere Naturschutzbehörde über die reine Untätigkeit hinaus ein positives Verhalten an den Tag gelegt hat, aufgrund dessen der Betroffene darauf vertrauen durfte, die Behörde werde von ihrer Eingriffsbefugnis keinen Gebrauch machen.*)
4. Es liegt kein Ermessensfehler darin, den Adressaten einer Beseitigungsanordnung die Mehrkosten einer - im Übrigen auch insgesamt in Bezug auf die Kostenhöhe zumutbaren - Beseitigung naturschutzwidriger Zustände tragen zu lassen, welche dadurch entstanden sind, dass er einem Beseitigungsverlangen der Behörde über einen langen Zeitraum nicht nachgekommen ist. Denn dies ist Folge seines eigenen, pflichtwidrigen Verhaltens und begründet nicht die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung.*)
5. Der Charakter der durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung geschützten Landschaft wird nicht durch angrenzende Wohngebiete bestimmt. Aus Vorgaben eines die angrenzende Wohnbebauung betreffenden Flächennutzungsplanes, wonach auf einen angemessenen Übergang der Bebauung zum angrenzenden Landschaftsschutzgebiet geachtet werden solle, und damit einhergehender Beschränkungen der Eigentumsrechte für die an das Schutzgebiet angrenzende Wohnbebauung folgt nicht spiegelbildlich auch eine Erweiterung der Eigentumsrechte für Eigentümer von Grundstücken im Landschaftsschutzgebiet.*)
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IBRRS 2026, 0370
Wohnraummiete
LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2024 - 311 S 44/24
1. Auch solche an sich privilegierten Maßnahmen, die nur dem Wortlaut nach nicht in den Anwendungsbereich des § 554 Abs. 1 BGB fallen, da sie nicht mit einer - die Vermieterinteressen beeinträchtigenden - Substanzeinwirkung auf die Mietsache einhergehen, unterfallen erst Recht der vom Gesetzgeber gewollten Privilegierung.
2. Die Entscheidungshoheit des Vermieters über das ästhetische Erscheinungsbild seines Gebäudes ist zwar grundsätzlich bei der Frage der Interessenabwägung zu berücksichtigen, führt jedoch zumindest dann nicht zu einer Unzumutbarkeit, wenn es nicht mit konkreten wirtschaftlichen oder praktischen Beeinträchtigungen verbunden ist, sondern letztlich nur auf einem subjektiven Schönheitsempfinden beruht.
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IBRRS 2026, 0410
Immobilien
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2025 - 12 U 191/24
Der Duldungspflicht nach § 7c NRG-BW steht die Möglichkeit einer Wärmedämmung mit einer geringeren Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht entgegen, wenn die Umsetzbarkeit dieser Möglichkeit erst geprüft werden müsste und dabei nicht unerhebliche Kosten anfielen, eine Umsetzung zu höheren Kosten führen würde und die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks sich nur um wenige Zentimeter verringern würde.*)
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IBRRS 2026, 0391
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 22.01.2026 - 4 W 3/26
1. Ein Streit, der die Frage betrifft, ob die im Prozess handelnde Person mit der wahren Partei identisch ist, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden; erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, ist hiergegen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die sofortige Beschwerde eröffnet.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung.*)
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IBRRS 2026, 0267
Bauvertrag
KG, Urteil vom 05.09.2024 - 27 U 71/23
1. Der Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behinderungstatbestandes und die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung mit der daraus resultierenden Verlängerung der Ausführungsfristen.
2. Ob eine Behinderung tatsächlich eingetreten ist und wie lange sie andauerte, ist nach den Regeln des Vollbeweises zu beurteilen (§ 286 ZPO). Demgegenüber ist für die Folgen der konkreten Behinderung, also die Berechnung der Dauer der Verlängerung der Ausführungsfristen, die richterlichen Schätzung eröffnet (§ 287 ZPO).
3. Eine befristete Mahnung kann auch so zu verstehen sein, dass der Verzug sofort mit der Mahnung - und nicht erst mit Fristablauf - eintreten soll.
4. Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses können nur Tatsachenbehauptungen sein, nicht rechtliche Wertungen (hier: "Verantwortung" für eine Bauablaufstörung).
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IBRRS 2026, 0393
Vergabe
OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2025 - 13 Verg 1/25
1. Vergabestellen trifft die Pflicht, die Vergabeunterlagen klar und eindeutig zu formulieren und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden.
2. In vergaberechtswidriger Weise nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die von den Bietern oder Bewerbern im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann.
3. Der öffentliche Auftraggeber darf sich grundsätzlich auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen. Er ist nur dann zur Überprüfung verpflichtet, wenn konkrete Tatsachen das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen.
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IBRRS 2026, 0403
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2026 - OVG 7 A 25/25
Die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie durch einen Regionalplan nach dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen vom 20. Juli 2022 entfaltet als Ziel der Raumordnung keine außergebietliche Ausschlusswirkung.*)
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IBRRS 2026, 0399
Gewerberaummiete
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2025 - 10 U 65/24
1. Da die Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften keiner bestimmten Form bedarf, handelte es sich bei einer Mietvertraglichen Regelung, wonach die Kündigung der Schriftform bedarf, um die Vereinbarung einer gewillkürten Schriftform und nicht bloß um die Wiederholung eines gesetzlichen Formerfordernisses.
2. Die Anforderungen an die Einhaltung der gewillkürten Schriftform ergeben sich aus § 127 BGB. Danach genügt grundsätzlich eine telekommunikative Übermittlung, zu der auch die Übersendung per E-Mail zählt.
3. Etwas anderes gilt nur, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist.
4. Haben die Parteien im Verlauf des Vertragsverhältnisses wesentliche Absprachen per E-Mail getroffen bzw. bestätigt, kann ein anderer Wille, der einer Wahrung der Schriftform durch eine telekommunikative Übermittlung entgegensteht, nicht angenommen werden.
5. Eine Saldoklage wegen Mietzahlungsrückständen ist zulässig, wenn sie auf eine Forderungsaufstellung gestützt wird, in der der Vermieter die geschuldeten Bruttomieten den vom Mieter gezahlten Beträgen und diesem erteilten Gutschriften gegenüberstellt.
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IBRRS 2025, 3262
Pachtrecht
AG München, Urteil vom 05.12.2025 - 452 C 5755/25
1. Auch eine bloß einmalige besonders erhebliche Pflichtverletzung kann die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Pachtvertrags bedingen.
2. Die Verbringung einer unbekannten, nicht zwingend gefährlichen und gesundheitsschädlichen Substanz in die Parzelle eines anderen Pächters stellt aber keine solch nachhaltige Störung des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft dar.
3. Vor einer ordentlichen Kündigung des Pachtvertrags bedarf es einer Abmahnung.
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IBRRS 2026, 0405
Zwangsvollstreckung
BGH, Urteil vom 22.01.2026 - IX ZR 97/23
Hat der Schuldner einer titulierten Forderung diese teilweise erfüllt, ist die Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage in Höhe des erfüllten Teilbetrags grundsätzlich auch dann für unzulässig zu erklären, wenn der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel nur wegen des noch nicht erfüllten Teilbetrags betreibt.*)
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IBRRS 2026, 0331
Zwangsvollstreckung
OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2025 - 11 U 191/24
Mit dem erweiterten Akteneinsichtsrecht gem. § 42 ZVG sollen Biet-Interessenten von Unterlagen Kenntnis erlangen können, die für einen etwaigen Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung bedeutsam sein können. Sollen die durch eine Akteneinsicht gewonnenen Informationen lediglich dazu genutzt werden, außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens Kontakt zum Schuldner aufzunehmen und Verhandlungen über einen freihändigen Ankauf zu führen, fällt ein solches Interesse (wahrscheinlich) nicht mehr in den Schutzzweck der Norm.*)
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IBRRS 2026, 0404
Rechtsanwälte
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2026 - 2-06 O 162/25
Die Gestaltung der Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 128a ZPO dient auch der Ermöglichung der Teilnahme für die Prozessbevollmächtigten. Der Antrag auf Gestattung für nicht ortsansässige Unterbevollmächtigte kann vor diesem Hintergrund abgelehnt werden.*)
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IBRRS 2026, 0314
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2025 - 12 U 7/24
1. Der rechtskräftige Insolvenzeröffnungsbeschluss ist vom Prozessgericht als gültig hinzunehmen. Das gilt nur dann nicht, wenn ihm ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt.*)
2. Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft notwendige schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers an der Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen ergibt sich bei einer Sicherungszession aus seiner Stellung als Sicherungsgeber. Bei der Sicherungsabtretung wird dem Zedenten zudem regelmäßig die Befugnis eingeräumt, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Dies gilt auch im Rahmen einer Prozessfinanzierung.*)
3. Eine wirksame Unterschrift gemäß § 130b Satz 1 ZPO ist bei einem elektronisch geführten Urteil gegeben, wenn die mitwirkenden Richter am Ende des Urteils ihren Namen angeben und es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Ist ein Urteil wirksam verkündet worden, ist es unabhängig von Mängeln der Unterschrift wirksam.*)
4. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist bei der anfechtbaren Übertragung von Grundstücken gegeben, wenn der erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und Kosten übersteigt. Hierbei kommt es auf den bei einem freihändigen Verkauf zu erzielenden Erlös an, wenn der Insolvenzverwalter dazu rechtlich in der Lage ist. Ist dies nicht der Fall, ist der in einer Zwangsversteigerung erzielbare, regelmäßig geringere Erlös maßgebend.*)
5. Dienen mehrere Grundstücke der Absicherung einer einheitlichen Forderung, ist jedes Grundstück hinsichtlich der wertausschöpfenden Belastung selbständig zu betrachten.*)
6. Nach § 323 Abs. 1, 4 BGB kann der Gläubiger von einem Vertrag bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.*)
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IBRRS 2026, 0303
Bauvertrag
OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2025 - 14 U 193/24
1. Mit der vorbehaltlosen Bezahlung der Schlussrechnung wird die Leistung des Auftragnehmers (konkludent) abgenommen, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers zu laufen beginnt.
2. Führen die Parteien nach einer schriftlichen Mängelrüge des Auftraggebers einen Ortstermin durch, liegt darin die Aufnahme verjährungshemmender Verhandlungen.
3. Feste Fristen, wann Verhandlungen einschlafen, bestehen nicht. Der Zeitraum, den man der jeweiligen Gegenseite für eine Reaktion zuzugestehen hat, hängt vom Gegenstand der Verhandlungen und der konkreten Situation ab. In der Regel sind Zeiträume zwischen einem und drei Monaten als die Hemmung beendende Kommunikationspausen anzusehen.
4. Ein Anerkenntnis (hier: von Mängelansprüchen) liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber klar und unzweideutig ergibt, dass dem Auftragnehmer das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Auftraggeber darauf vertrauen darf, dass sich der Auftragnehmer nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird.
5. Der Auftragnehmer muss sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen. Bei der dafür vorzunehmenden Würdigung aller Einzelfallumstände ist maßgeblich, ob der Auftragnehmer aus Sicht des Auftraggebers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.
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IBRRS 2026, 0359
Vergabe
LG Berlin II, Urteil vom 03.02.2026 - 34 O 146/24
1. Der öffentliche Auftraggeber verletzt die ihn treffenden Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Bieter, indem er unter Verstoß gegen das Gebot der Fachlosvergabe reine Beschaffungsdienstleistungen und Rechtsdienstleistungen zusammen ausschreibt.
2. Zwar erfordert auch die rein fachtechnische Unterstützung bei der Durchführung von Vergabeverfahren gewisse Grundkenntnisse des Vergaberechts, allerdings droht die verwaltungsmäßige Unterstützungstätigkeit gänzlich in den Hintergrund zu geraten, wenn zugleich umfänglich die Rechtsberatung des öffentlichen Auftraggebers "miterledigt" werden soll.
3. Die für ein Rügeschreiben angefallenen Aufwendungen können ein erstattungsfähiger Schaden im Rahmen eines auf den Ersatz des negativen Interesse gerichteten Schadensersatzanspruchs wegen rechtswidriger Aufhebung eines Vergabeverfahrens sein (hier bejaht).
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IBRRS 2026, 0307
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 28.01.2026 - 1 ZB 24.2124
1. Die Verschlechterung des baulichen Zustands durch stetigen Verfall im Laufe der Zeit ist kein außergewöhnliches Ereignis i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
2. Maßgebend ist nicht die subjektive Sicht des Bauherrn, sondern ob es sich bei objektiver Betrachtung der baulichen Situation um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, wie es bei einem Brand oder einem Naturereignis in der Regel der Fall ist.
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IBRRS 2026, 0397
Wohnraummiete
BGH, Beschluss vom 21.01.2026 - XII ZB 142/25
1. Haben Ehegatten, die keine Ehegatteninnengesellschaft bilden, eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erworben und gemeinsam zu Wohnzwecken vermietet, ist jeder Teilhaber berechtigt, eine Änderung der bisherigen Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu fordern, wenn tatsächliche Veränderungen eintreten, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.10.2006 - VII ZB 29/06, IMRRS 2007, 0416 = FamRZ 2007, 135, und Urteil vom 04.02.1982 - IX ZR 88/80, IMRRS 2007, 2577 = NJW 1982, 1753).*)
2. Der Antrag ist auf Zustimmung zu einer konkret zu bezeichnenden Art der Benutzung zu richten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.10.2006 - VII ZB 29/06, IMRRS 2007, 0416 = FamRZ 2007, 135).*)
3. Die Entscheidung, ob nach erfolgter Regelung der Benutzung tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen, hat der Tatrichter unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.*)
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IBRRS 2026, 0398
Gewerberaummiete
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2025 - 3 U 5/25
1. Der Vermieter haftet nach § 836 BGB für Schäden durch den Einsturz von Gebäudeteilen, wenn er trotz Kenntnis eines Waschbärenbefalls keine ausreichenden Prüfungen zur Sicherheit der Konstruktion vornimmt.
2. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist durch die bereits erfolgte Zahlung der Haftpflichtversicherung abgegolten, wenn die Verletzungen als geringfügig und folgenlos ausgeheilt bewertet werden kann.
3. Ein Verdienstausfall kann nicht ersetzt werden, wenn der Verletzte keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schadenschätzung vorlegt.
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IBRRS 2026, 0387
Immobilien
BGH, Beschluss vom 28.10.2025 - VIII ZR 257/24
1. An der Übergabestelle geht das Leitungsgut und die Gefahr hierfür auf den Anschlussnehmer über und findet die Übereignung statt. Mit dem Passieren der Übergabestelle und dem hierdurch bewirkten Eigentumsübergang des Leitungsguts auf den Anschlussnehmer hat das Versorgungsunternehmen seine auf Lieferung und Eigentumsverschaffung an dem Leitungsgut gerichtete Leistungspflicht aus dem Versorgungsvertrag erfüllt.
2. Der Anschlussnehmer trägt im Hinblick auf die mit dem Durchlaufen der Übergabestelle eintretende Erfüllung des Wasserversorgungsvertrags das Risiko eines nach der Übergabestelle, mithin im Bereich der Kundenanlage, eintretenden Wasserverlusts.
3. Der Umstand, dass sich die nach den maßgebliche technischen Kriterien hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegende Übergabestelle nicht auf dem Grundstück des Anschlussnehmers liegt, ändert (hier) nichts daran, dass der Verantwortungsbereich Anschlussnehmers an dieser Übergabestelle beginnt.
4. Eine Verpflichtung des Wasserversorgungsunternehmens zur Verlegung des Hausanschlusses besteht in diesem Fall nicht.
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IBRRS 2026, 0392
Sachverständige
OLG Dresden, Beschluss vom 23.11.2025 - 4 W 378/25
1. Den Zeitangaben eines Sachverständigen bei der Abrechnung der Gutachtenkosten ist grundsätzlich Glauben zu schenken, eine Plausibilitätsüberprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der ausgewiesene Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.*)
2. Auch wenn eine Herabsetzung des angegebenen Zeitaufwands durch das Gericht voraussetzt, dass konkret angegeben werden kann, welche Zeiten zu hoch bemessen sind, kann hierfür auf allgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden. Synergieeffekte, die sich infolge der Übernahme von Tabellenwerten der Parteien durch den Sachverständigen bereits aus den Gerichtsakten ergeben, können daher herangezogen werden.*)
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IBRRS 2026, 0342
Zwangsvollstreckung
LSG Bayern, Urteil vom 27.06.2025 - L 8 SO 244/24
1. Zur offensichtlichen Unzulässigkeit von Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit.*)
2. Kosten der Zwangsräumung einer Wohnung sind keine laufenden Unterkunftskosten.*)
3. Kosten der Zwangsräumung sind auch keine Umzugskosten.*)
4. Auch ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden ist ausgeschlossen.*)
5. Es besteht auch kein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Bei den Kosten der Zwangsräumung handelt es sich insbesondere nicht um Maßnahmen i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.*)
6. Zur Verfassungsmäßigkeit v.a. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.*)
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IBRRS 2026, 0389
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2026 - VIII ZR 165/24
1. Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
2. Es sind objektive Gründe vorzutragen, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt der Partei bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, der abgelehnte Richter hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden.
3. Offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche sind vom abgelehnten Richter zu verwerfen.
4. Der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht.
5. Ein Beschluss über eine Erinnerung nach § 66 GKG enthält keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung, der im Wege der Tatbestandsberichtigung korrigiert werden könnte.
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Online seit 17. Februar
IBRRS 2026, 0357
Bauvertrag
OLG Dresden, Beschluss vom 16.04.2024 - 22 U 35/24
1. Enthält der Vertrag (hier: in Form eines Verhandlungsprotokolls) eine klare Regelung über die Reihen- und Rangfolge der einzelnen Vertragsbestandteile, dann ist diese bei der Auflösung von Widersprüchen im Rahmen der Auslegung zu beachten.
2. Die in der VOB/C enthaltenen Abrechnungsbestimmungen, insbesondere die Übermessungsvorschriften (jeweils Abschnitt 5 der einzelnen DIN-Vorschriften), stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, hinsichtlich derer keine Wirksamkeitsbedenken veranlasst sind.
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IBRRS 2026, 0306
Vergabe
VK Rheinland, Beschluss vom 04.08.2025 - VK 67/24
1. Der Vortrag der Antragstellerin nimmt Bezug auf eine von ihr vorgenommene Recherche auf der Homepage der BG sowie auf der Internetseite von "...eu". Dies geht über einen schlichten Verweis auf eine "Internet-Recherche" hinaus, welcher grundsätzlich unzulässig ist.*)
2. Ein Bieter muss gem. § 47 VgV die Anforderungen an die Eignung nicht im eigenen Betrieb erfüllen, sondern kann im Rahmen der Eignungsleihe auf fremde Kapazitäten zurückgreifen, um eigene Defizite bei irgendeinem Aspekt der Leistungsfähigkeit i.S.d. § 122 Abs. 2 GWB auszugleichen. Er muss dann nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen werden (z.B. Verpflichtungserklärung des Eignungsverleihers).*)
3. Auf verbindliche Erklärungen muss und darf der öffentliche Auftraggeber bei der Eignungsprüfung vertrauen.*)
4. Bei der Eignungsbeurteilung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, der öffentliche Auftraggeber hat nur einen eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.*)
5. Der Nachweis der Angemessenheit des Preises kann durch die Offenlegung der Kalkulation erfolgen.*)
6. Bei der Preisaufklärung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein nur eingeschränkt überprüfbarer, dem Beurteilungsspielraum rechtsähnlicher Wertungsspielraum zu. Allerdings ist die Prognose auf gesicherte tatsächliche Erkenntnisse zu stützen.*)
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IBRRS 2026, 0379
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.01.2026 - 10 D 92/25
1. § 9 Abs. 2a BauGB ermöglicht auch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, die ein nicht zentrenrelevantes Hauptsortiment vertreiben und über ein zentrenrelevantes Randsortiment von mehr als 10% verfügen.*)
2. Die Möglichkeit zur Feindifferenzierung in § 9 Abs. 2a BauGB wird lediglich dadurch begrenzt, dass sie sich auf bestimmte Anlagen- oder Betriebstypen beziehen muss, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt.*)
3. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB kann auch darauf gerichtet sein, die Attraktivität der Zentren zu steigern oder, wenn sie ihre Funktion verloren haben, diese wieder zu entwickeln.*)
4. Werden in einem Bebauungsplan auf der Grundlage eines Einzelhandelskonzepts zentrenrelevante Sortimente für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen, ist im Sinne eines Regel-Ausnahme-Prinzips ein Förderpotenzial hinsichtlich des in § 9 Abs. 2a BauGB normativ vorgegebenen Ziels der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche grundsätzlich zu bejahen.*)
5. Die städtebauliche Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses nach § 9 Abs. 2a BauGB bedarf einer eingehenden Begründung des Bebauungsplans, aus der sich ergibt, dass und warum nach der jeweiligen konkreten Planungssituation ein solcher zur Förderung des Planziels geeignet ist.*)
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IBRRS 2025, 3118
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 15.07.2025 - 65 S 5/25
1. Eine Untervermietung von öffentlich geförderten Wohnungen ist nur an Personen möglich, die eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau besitzen.
2. Für die Frage, ob die Wohnung mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermietet wird, kommt es auf das Verhältnis der ausschließlich von Untervermieter genutzten Räume zu den ausschließlich den Untermietern vorbehaltenen Räumen an. Die gemeinschaftlich zu nutzenden Wohnflächen bleiben unberücksichtigt.
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IBRRS 2026, 0182
Wohnraummiete
AG Kreuzberg, Entscheidung vom 10.04.2025 - 23 C 5041/24
1. Wird eine Staffelmiete erst für die Zeit nach Ende einer Mietpreisbindung während des Bindungszeitraums vereinbart, so ist sie dennoch unwirksam, wenn der zu Grunde liegende Fördervertrag das ausdrückliche Verbot einer Staffelmiete enthält.
2. Für die Anwendbarkeit der §§ 300 ff. BGB kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene selbst Vertragspartei ist.
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IBRRS 2026, 0343
Zwangsvollstreckung
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.08.2025 - 5 W 55/25
1. Bei der Eintragung eines Zwangshypothek hat das Grundbuchamt hat sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten.
2. Fehlt es an der Identität des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers und des Titelgläubigers oder lässt sich diese nicht zweifelsfrei feststellen, darf die Vollstreckung nicht durchgeführt werden.
3. Bei der rein formalen Prüfung der Identität von betreibendem Gläubiger und Titelgläubiger hat das Vollstreckungsorgan die namentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel nach allgemeinen Regeln auszulegen; dabei sind Umstände, die außerhalb des Titels liegen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
4. Die Bezeichnung "Rechtsanwälte X" in dem Tenor eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist hinsichtlich der Person des Gläubigers objektiv mehrdeutig, so dass eine Vollstreckung aus diesem Titel nicht erfolgen kann.
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IBRRS 2026, 0375
Rechtsanwälte
BFH, Beschluss vom 27.01.2026 - VIII B 2/25
Ein formlos als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines Steuerberaters übermittelte Schreiben ist dem Empfänger zugegangen, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während der üblichen Geschäftszeiten eingeht. Insofern bedeutet die Pflicht zur Nutzung des beSt aus § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung auch eine Pflicht zur Überwachung des Posteingangs während der üblichen Geschäftszeiten.*)
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IBRRS 2026, 0385
Zwangsvollstreckung
EuGH, Urteil vom 24.06.2025 - Rs. C-351/23
1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG sind im Licht der Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie in einem gerichtlichen Verfahren anwendbar sind, in dem es einerseits um eine Räumungsklage gegen einen Verbraucher geht, die von einer Gesellschaft erhoben wurde, die für eine als Familienheim dieses Verbrauchers dienende Immobilie, die im Rahmen einer außergerichtlichen Zwangsvollstreckung aus einer von dem Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Darlehensgebers an der Immobilie bestellten hypothekarischen Sicherheit verkauft wird, den Zuschlag im Rahmen einer Versteigerung erhalten hat, und andererseits um eine Widerklage des Verbrauchers, mit der dieser der Rechtmäßigkeit der Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf die Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, entgegentritt, die trotz eines zum Zeitpunkt ihrer Vornahme noch anhängigen und der Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, vom Verbraucher zuvor zur Kenntnis gebrachten Gerichtsverfahrens erfolgt ist, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung aus dieser Sicherheit wegen missbräuchlicher Klauseln in dem dieser Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag begehrt wird. Dies gilt, sofern es zum Zeitpunkt des besagten Verkaufs übereinstimmende Anhaltspunkte für die potenzielle Missbräuchlichkeit dieser Klauseln gab und der Verbraucher von den Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, deren Wahrnehmung von einem Durchschnittsverbraucher vernünftigerweise erwartet werden konnte, um eine gerichtliche Überprüfung dieser Klauseln zu erwirken.*)
2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG sind im Licht der Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es zulässt, dass eine außergerichtliche Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit, die ein Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Darlehensgebers an einer als Familienheim des Verbrauchers dienenden Immobilie bestellt hat, trotz eines auf die Aussetzung dieser Vollstreckung gerichteten bei Gericht anhängigen Antrags auf einstweilige Verfügung und trotz übereinstimmender Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein einer potenziell missbräuchlichen Klausel in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag fortgesetzt wird, und die im Übrigen keine Möglichkeit vorsieht, die Nichtigerklärung der Vollstreckung wegen des Vorhandenseins missbräuchlicher Klauseln in diesem Vertrag auf dem Rechtsweg zu erwirken.*)
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IBRRS 2026, 0374
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 23.01.2026 - X B 7/25
1. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist verletzt, wenn der Tatrichter einen Zeugen zwar vernimmt, sich im Urteil aber entscheidend auf Aussagen des Zeugen stützt, die lediglich in einer Urkunde über eine frühere behördliche Vernehmung des Zeugen enthalten sind, vom Zeugen in seiner persönlichen Vernehmung jedoch nicht wiederholt wurden und die das Gericht dem Zeugen auch nicht vorgehalten hat.*)
2. Die §§ 396, 397 der Zivilprozessordnung enthalten bindende Vorgaben für den Ablauf einer Zeugenvernehmung. Danach beginnt die Vernehmung zur Sache mit einer zusammenhängenden Aussage des Zeugen. Etwa erforderliche Fragen werden zunächst vom Vorsitzenden, anschließend von den beisitzenden Richtern und erst zum Schluss von den Beteiligten und ihren Vertretern gestellt. Mit diesen Vorgaben ist es nicht vereinbar, die Durchführung der gesamten Vernehmung dem Vertreter eines Beteiligten zu überlassen.*)
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Online seit 16. Februar
IBRRS 2026, 0353
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 14.01.2026 - 14 U 58/25
1. Voraussetzung für einen Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ist der rechtsgeschäftliche Wille, den Vertrag hinsichtlich des sog. Leistungssolls zu ändern. Es bedarf einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll.*)
2. Von der Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B sind Störungen des Vertrags aufgrund von Behinderungen abzugrenzen, die faktisch zu Bauzeitverzögerungen oder Änderungen im Bauablauf führen.*)
3. Ob eine Erklärung oder ein Verhalten des Auftraggebers als Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B auszulegen ist, beurteilt sich nach §§ 133, 157 BGB.*)
4. Wird die verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO, für deren Einholung der Auftragnehmer verantwortlich war, nicht antragsgemäß erteilt und führt dies dazu, dass einzelne Bauabschnitte nicht nach dem Bauablaufplan des Auftragnehmers ausgeführt werden können, und weist der Auftraggeber den Auftragnehmer daraufhin an, den Bauablauf zu ändern, stellt eine solche Mitteilung allein keine rechtsgeschäftliche, auf einseitige Änderung der Vertragspflichten gerichtete Erklärung des Auftraggebers dar. Denn der Auftraggeber bestätigt damit nur das, was durch die nicht erteilte verkehrsbehördliche Anordnung ohnehin gegeben ist. Je weniger Einfluss der Auftraggeber auf die veränderten Bauumstände hat, umso weniger wird ein Wille erkennbar sein, die Änderungen als neuen Gegenstand der vertraglichen Leistung anzuordnen.*)
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IBRRS 2026, 0309
Vergabe
VK Rheinland, Beschluss vom 22.04.2025 - VK 13/25
1. Die Hauptanträge sind durch die Verfahrensaufhebung gegenstandslos geworden; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich für eine rechtswidrige Aufhebung.*)
2. Der Hilfsantrag auf Feststellung eine Rechtsverletzung ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig.*)
3. Schadensansprüche bezüglich des positiven Interesses können nur bestehen, wenn Auftrag tatsächlich erteilt wurde und Aussicht auf den Zuschlag bestand.*)
4. Schadensersatzansprüche bezüglich des negativen Interesses setzen voraus, dass Kosten entstanden sind, die über die normalen Kosten im Vergabeverfahren (wie Angebotserstellung, Bietergespräche etc.) hinausgehen.*)
5. Für eine Wiederholungsgefahr genügt nicht die abstrakte Gefahr bezüglich zukünftiger Verfahren. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, wenn sich die Gefahr durch Neuausschreibung schon realisiert hat.*)
6. Ein Rehabilitationsinteresse verlangt eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Rechte des Antragstellers.*)
7. Eine abstrakte Feststellung von Rechtsverletzungen findet in Nachprüfungsverfahren nicht statt.*)
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IBRRS 2026, 0376
Öffentliches Baurecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.03.2025 - 3 LB 154/20
1. Der Bestandsschutz eines Gebäudes erlischt, wenn die Nutzung endgültig aufgegeben wird. Maßgeblich ist, ob aufgrund einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hinreichend eindeutig davon auszugehen ist, dass der Eigentümer auf die weitere Nutzung endgültig und dauerhaft verzichten will. Dabei sind u.a. der Zustand des Gebäudes und die Dauer des Leerstands zu berücksichtigen.*)
2. Ist nur die Nutzung des Gebäudes zu betrieblichen Wohnzwecken bestandsgeschützt, so führt der endgültige Wegfall der Koppelung an den Betrieb zum Erlöschen des Bestandsschutzes.*)
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IBRRS 2026, 0185
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 17.06.2025 - 65 S 9/25
1. Die Höhe der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete darf auf der Grundlage ordnungsgemäß aufgestellter Mietspiegel festgestellt werden.
2. Die Miete eines Zimmers ist objektiv nicht vergleichbar mit der Miete einer in sich abgeschlossenen Ein-Zimmer-Wohnung, in der dem Mieter Bad und Küche zur Alleinnutzung zur Verfügung stehen.
3. Allein auf die Größe des Zimmers zuzüglich anteiliger Gemeinschaftsflächen als Mietgegenstand zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann nicht abgestellt werden.
4. Die Vermietung von einzelnen Zimmern einer Wohnung durch den Vermieter führt nicht dazu, dass ein Sonderteilmarkt entsteht.
5. Die (subjektive) Entscheidung des Vermieters, die Wohnung zimmerweise zu vermieten und nicht als Ganzes, ist als solche rein verwaltender Art und lässt den objektiven Wohnwert der Wohnung vollkommen unberührt.
6. Die Unwirksamkeit der Befristung des Mietvertrags führt dazu, dass eine ausfüllungsbedürftige planwidrige Lücke im Vertrag entstanden ist, die dahin zu schließen ist, dass an die Stelle der unwirksamen Befristung für deren Dauer ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt.
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IBRRS 2026, 0257
Immobilien
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2025 - 4 U 156/25
1. Hat der Verkäufer mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels ein Fachunternehmen beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen.
2. Anders liegt es dagegen, wenn der Verkäufer konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt.
3. Auch bei einer Mangelbeseitigung in Eigenregie muss sich der Verkäufer keine Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen.
4. Bei einer Mangelbeseitigung in Eigenleistung geht die Offenbarungspflicht nicht derart weit, dass auch ohne Anhaltspunkte für eine nur unzureichende dauerhafte Mangelbeseitigung auf den vorherigen Mangel und die in Eigenleistung durchgeführte Mängelbeseitigung hinzuweisen ist.
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IBRRS 2025, 2091
Immobilien
BGH, Beschluss vom 26.06.2025 - V ZB 48/24
Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zu Gunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.*)
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IBRRS 2026, 0294
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - V ZB 3/25
1. Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners oder seiner Angehörigen können eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO grundsätzlich nur rechtfertigen, wenn der Schuldner oder der betroffene Angehörige in dem Versteigerungsobjekt wohnt.
2. Die für den Schutz vor Lebens- und Gesundheitsgefahren entwickelte Rechtsprechung ist auf Fälle, in denen weder der Schuldner noch der betroffene Angehörige das Versteigerungsobjekt bewohnen, nicht übertragbar.
3. Die Sorge des Schuldners um den Verlust der Wohnung eines nicht im Versteigerungsobjekt lebenden Angehörigen begründet keine untragbare Härte i.S.d. § 765a ZPO.
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IBRRS 2026, 0377
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 01.12.2025 - AnwZ (Brfg) 50/24
Die Erfüllung der Kanzleipflicht gem. § 27 Abs. 1 BRAO setzt nach wie vor die Vorhaltung bestimmter, dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten voraus, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung steht. Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung ist auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und digitalen Entwicklung weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.*)
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IBRRS 2026, 0372
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2026 - XI ZB 2/25
1. Für den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründungsschrift ist allein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Machtbereich des zur Entscheidung berufenen Gerichts gelangt.
2. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet wurde oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich.
3. Die unrichtige Angabe des Aktenzeichens im Übertragungsprotokoll ist unerheblich. Denn auch die Angabe eines falschen Aktenzeichens in der Berufungsbegründung selbst steht dem fristgerechten Eingang nicht entgegen, sofern auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist.
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IBRRS 2026, 0378
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.01.2026 - V ZB 39/25
Wird eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger erreichen möchte, dass ein Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch das Gericht ersetzt wird, bemisst sich die Beschwer des Klägers nach seinem Anteil am Nennbetrag der von ihm für zutreffend erachteten Jahresabrechnung (Fortentwicklung von Senat, IMR 2024, 173).*)
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Online seit 13. Februar
IBRRS 2026, 0354
Werkvertrag
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2025 - 5 U 68/25
1. Die vertragliche Verpflichtung zum Abladen von Gütern von einem LKW mittels eines Krans ist als Frachtvertrag anzusehen.*)
2. Wird die zu befördernde Ware nicht durch hinreichend dimensionierte Lastaufnahmemittel ordnungsgemäß für den Transport mit dem Kran vorbereitet, kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 414 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. HGB oder § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.*)
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IBRRS 2026, 0300
Vergabe
VK Rheinland, Beschluss vom 03.12.2025 - VK 34/25
1. Maßgeblich für die Auslegung von Vergabebedingungen ist der objektive Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen, mit Beschaffungsleistungen der ausgeschriebenen Art vertrauten Bieters.*)
2. Schon nach dem allgemeinen Sprachverständnis drängt es sich auf, die Formulierung "und" dahin zu verstehen, dass zwei Personenkreise angesprochen sind.*)
3. Für die reibungslose Abwicklung in organisatorischer Hinsicht ist die berufliche Befähigung des Unternehmers relevant, da er die Abläufe steuert.*)
4. Bei einer GmbH kommt die Verantwortung regelmäßig dem Geschäftsführer zu.*)
5. Der Bieter hat Sinn und Zweck von Forderungen des öffentlichen Auftraggebers nicht zu hinterfragen.*)
6. Bei Nachweisen über berufliche Befähigung von Mitbietern handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.*)
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IBRRS 2026, 0356
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 15.12.2025 - 4 BN 6.25
1. Die Pflicht zu einer erneuten Auslegung eines Bauleitplans besteht, wenn dessen Entwurf mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird.
2. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung hat. Gleiches gilt, wenn der Entwurf in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden.
3. Sog. "Summenpegel" sind unzulässig, gleichwohl können Emissionskontingente festgesetzt werden, die das Emissionsverhalten jedes einzelnen von der Festsetzung betroffenen Betriebes und jeder einzelnen Anlage regeln.
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IBRRS 2026, 0215
Wohnraummiete
AG Schöneberg, Urteil vom 21.05.2025 - 4 C 39/25
1. Nur zu vorübergehendem Gebrauch ist Wohnraum vermietet, wenn das Mietverhältnis nach dem Willen beider Vertragsparteien nur von einer relativ kurzen Dauer sein soll, wenn also nur ein kurzzeitiger Sonderbedarf gedeckt werden soll.
2. Bei einem Mietvertrag mit ursprünglicher Befristung auf drei Jahre ist davon auszugehen, dass allgemeiner Wohnbedarf gedeckt werden soll.
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IBRRS 2025, 2096
Immobilien
BGH, Beschluss vom 03.07.2025 - V ZB 17/24
1. Eine nach bisherigem Recht unter Eintragung ihrer Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich im Gesellschaftsregister registrieren und anschließend als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) in das Grundbuch eintragen lassen, bevor eine nach dem 31.12.2023 beantragte Übertragung des Grundstücks im Grundbuch vollzogen werden kann.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der Gesellschaft ist und das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge, dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wieder gelöscht wird; ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spielt ebenfalls keine Rolle.*)
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IBRRS 2026, 0355
Rechtsanwälte
OLG Köln, Urteil vom 19.05.2025 - 30 U 7/24
1. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen.
2. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage kommt es nicht zwingend auf das Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung an. Vielmehr kann eine Klage auch aus tatsächlichen Gründen objektiv aussichtslos sein.
3. Es liegt kein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens darin, dass der Rechtsschutzversicherer aus übergegangenem Recht einen Schadensersatzanspruch seines Versicherungsnehmers gegen den Anwalt wegen Durchführung eines Klageverfahrens geltend macht, für das er eine Deckungszusage erteilt hatte.
4. Wenn das Gericht einen fristgerecht eingegangenen Antrag auf Verlängerung der zu einer Stellungnahme gesetzten Frist übergeht und seine den Rechtszug abschließende Entscheidung erlässt, ohne über den Fristverlängerungsantrag entschieden zu haben, liegt hierin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
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