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Online seit heute

IBRRS 2026, 1501
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Notwendige Leistungen sind auch „ohne Auftrag" zu vergüten!

OLG Naumburg, Urteil vom 23.02.2026 - 12 U 96/25

1. Gesetzlichen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen in Betracht, wenn der Auftragnehmer für das Bauvorhaben notwendige oder vom Auftraggeber gewollte und später genutzte Leistungen erbracht hat, ohne dass sie (wirksam) beauftragt worden sind.

2. Die Vorschrift des § 241a BGB, wonach gegen einen Verbraucher kein Zahlungsanspruch wegen einer nicht bestellten Leistung begründet werden kann, schließt den Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus. Denn der Ausschluss der Geschäftsführung ohne Auftrag liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm des § 241a BGB unter Berücksichtigung ihrer Grundlage in Art. 27 Verbraucherrechte-Richtlinie. Vielmehr schließt § 241a BGB nur Ansprüche aufgrund eines unlauteren Verhaltens aus, welches in den Fällen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig nicht vorliegt.*)

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IBRRS 2026, 1500
VergabeVergabe
Kein Beschaffungsvorgang, kein Nachprüfungsverfahren!

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.04.2026 - 6 Verg 4/25

1. Der Zugang zum kartellvergaberechtlichen Primärrechtsschutz setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren entweder förmlich ein Vergabeverfahren begonnen und noch nicht beendet hat oder im materiellen Sinne eine Beschaffung vornimmt, die durch einen eigenen internen Beschaffungsbeschluss und sein nach außen wahrnehmbares Verhalten mit dem Ziel eines Vertragsschlusses gekennzeichnet ist.*)

2. Wird ein Dritter in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts durch einen ministeriellen Runderlass gegenüber Kommunen als bestimmter Dritter i.S.v. § 3 Nr. 3 TierGesG i.V.m. § 17 AG TierGesG-SA sowie § 10c TierGesR-DVO-SA festgelegt, liegt hierin kein Vertrag i.S.v. § 103 Abs. 1 GWB.*)

3. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 132 GWB setzt voraus, dass sich die beanstandeten Änderungen auf ein Vertragsverhältnis beziehen.*)

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IBRRS 2026, 1508
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nicht jede "Verhinderungsplanung" ist unzulässig!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2026 - 1 KN 162/24

1. Die Wirksamkeit einer Veränderungssperre hängt nicht davon ab, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird.

2. Von einer Verhinderungs- oder Negativplanung ist nur auszugehen, wenn die Einschränkung oder Umgestaltung des Baurechts, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führt, nicht von städtebaulichen Zielen getragen ist

3. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens führt dazu, dass die ursprüngliche Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre zusammen mit der neu beschlossenen Satzung als eine Satzung - bestehend aus zwei Teilnormgebungsakten - Wirksamkeit erlangt. Die Veränderungssperre in der ursprünglichen Fassung existiert daher im Rechtssinne nicht mehr. Damit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dafür, die ursprüngliche Veränderungssperre noch einer (hilfsweisen) Überprüfung in einem Normenkontrollverfahren unterziehen zu können.*)

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IBRRS 2026, 1467
WohnraummieteWohnraummiete
Strom ≠ Beleuchtung!

AG Hamburg, Urteil vom 27.02.2026 - 49 C 276/24

1. Eine Kostenposition "Strom" kann andere Stromquellen beinhalten, die keine Kosten der Beleuchtung sind, wie etwa den Aufzugsstrom, die Stromkosten der Klingelanlage, die Stromkosten eines Signalverstärkers, der Heizung oder auch einer Entlüftungsanlage. Insoweit handelt es sich bei einer Kostenposition "Strom" um eine unzulässige Vermischung verschiedener Kostenarten, die als solche teilunwirksam ist.

2. Es entspricht der üblichen Praxis der Verwaltungen, unter einer Kostenposition "Strom" alle Stromquellen zusammenzufassen, für die es keinen Stromzähler gibt.

3. Eine Abrechnung hat nach den Ist-Vorauszahlungen zu erfolgen.

4. Erhöhte Vorauszahlungen sind nach Eintritt der Abrechnungsreife nicht mehr geschuldet.

5. Die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung ist unwirksam, wenn lediglich auf etwaig mögliche Kostensteigerungen pauschal Bezug genommen wird.

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IBRRS 2026, 1513
KaufrechtKaufrecht
Käufer muss keine „Rundum-Untersuchung" vornehmen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.05.2026 - 32 U 12/25

1. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB dient auch der Feststellung von Transportschäden und der Überprüfung der Begleitpapiere zur Feststellung von "Irrläufern".*)

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen § 377 HGB dergestalt abbedungen wird, dass die Wareneingangskontrolle des Käufers vollständig durch eine Warenausgangskontrolle des Verkäufers ersetzt werden soll, sind unzulässig.*)

3. Die von § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss grundsätzlich nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "Rundum-Untersuchung" alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst.*)

4. Bei einem sich aufdrängenden Mangelverdacht ist der Käufer zur Wahrung seiner Mängelrechte gehalten, diesem in zumutbarer Weise nachzugehen und ihn im Falle seiner Verdichtung zum Mangelbefund nach Maßgabe des § 377 Abs. 3 HGB unverzüglich zu rügen.*)

5. Die Rügefrist beginnt in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem der Käufer den Mangel im Rahmen der gebotenen Nachuntersuchung hätte feststellen können.*)

6. Bei laufender Geschäftsbeziehung der Parteien und einem großen Ordervolumen sind in der Mängelrüge Angaben erforderlich, die die Zuordnung der Mängelrüge zu einer konkreten Bestellung ermöglichen.*)

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IBRRS 2026, 1517
SachverständigeSachverständige
Sachverständiger macht "blau": Zwangsgeld droht!

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.06.2026 - 1 M 299/26

1. Gegen den Sachverständigen wird ein Ordnungsgeld festgesetzt, wenn er zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet ist, ordnungsgemäß zum Termin geladen war und dennoch nicht erschienen ist und sich auch nicht vorher genügend entschuldigt hat.

2. Erklärt der Sachverständige, er könne wegen vordringlicher anderer Termine nicht erscheinen, hat er auf Verlangen des Gerichts die konfiligierenden Termine zu konkretisieren und glaubhaft zu machen.

3. Wird eine Terminsaufhebung bzw. -verlegung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht. Aus der zur Glaubhaftmachung übersandten Bescheinigung muss sich in einem solchen Fall jedenfalls ihr Aussteller sowie die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen lassen.

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IBRRS 2026, 1506
ProzessualesProzessuales
Wann ist eine Zwischenfeststellungsklage zulässig?

BGH, Urteil vom 22.05.2026 - V ZR 22/25

1. Wird eine Klage auf Feststellung eines Anspruchs allein wegen des noch nicht eingetretenen Eintritts einer aufschiebenden Bedingung abgewiesen, ist die Abweisung als derzeit unbegründet und nicht uneingeschränkt auszusprechen.

2. Für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage genügt die Möglichkeit, dass das festzustellende Rechtsverhältnis über den aktuellen Streitgegenstand hinaus Bedeutung erlangen kann.

3. Bei Klage und Widerklage, die auf einem einheitlichen tatsächlichen oder rechtlichen Grund beruhen, genügt es, wenn die Berufungsbegründung diesen Grund insgesamt angreift.

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IBRRS 2026, 1499
ProzessualesProzessuales
„Manipulierte" Zeugenaussage ist nicht glaubhaft!

LG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2026 - 26 O 30/23

Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Umstände, die eine Nachinformation und/ oder Suggestion eines Zeugen besorgen lassen, zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass die Aussage des Zeugen insgesamt nicht als glaubhaft gewürdigt werden kann.*)

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Online seit gestern

IBRRS 2026, 1368
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objektbegehung ist kein Spaziergang!

OLG München, Beschluss vom 24.02.2026 - 27 U 2266/25 Bau

Die Objektbegehung in der Leistungsphase 9 dient nicht nur dazu, optisch erkennbare Schäden aufzunehmen, sondern begründet - im Rahmen des Zumutbaren - eine Überprüfungspflicht des Architekten, ob das vertraglich Geschuldete technisch ordnungsgemäß ausgeführt wurde oder Anhaltspunkte für Mängel vorliegen.

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IBRRS 2026, 1451
VergabeVergabe
Unzureichendes Informationsschreiben kann Bieterrechte verletzen!

VK Berlin, Beschluss vom 03.11.2025 - VK B 1-22/25

1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht nur verpflichtet, den Bieter zutreffend über die Gründe für die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter und die eigene Platzierung zu informieren, sondern auch, dies in der notwendigen Tiefe zu tun, um ihm die Möglichkeit zu geben, die realistischen Chancen eines Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen. Dabei sind den Bietern auch die maßgeblichen Grundlagen vergleichender Bewertung der Angebote zugänglich zu machen

2. Die Vorschrift des § 134 Abs. 1 GWB enthält ein subjektives, gegen den Auftraggeber gerichtetes Recht des Bieters auf hinreichende Informationen.

3. Zwar ist es möglich, dass der Auftraggeber die Information im laufenden Nachprüfungsverfahren nachholt, so dass die Begründetheit insoweit entfällt. Erfolgt dieses jedoch nicht und können die notwendigen Informationen zur Begründung des Nachprüfungsantrags sich wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Bieter nicht aus einer Akteneinsicht ergeben, kann der Informationsanspruch auch isoliert in einem Nachprüfungsverfahren durchgesetzt werden

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IBRRS 2026, 1489
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wettannahmestelle (Laden) oder Wettbüro (Vergnügungsstätte)?

VGH Bayern, Urteil vom 17.06.2026 - 9 B 25.956

1. Die Abgrenzung zwischen einer Wettannahmestelle im Sinne eines Ladens und einem Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte bedarf angesichts der Möglichkeit der ergänzenden Nutzung von Smartphones und Tablets und der legalisierten Möglichkeit vielfältiger Ereigniswetten innerhalb eines Sportereignisses (Glücksspielstaatsvertrag 2021), deren Ergebnisse kurzfristig eintreten und die sowohl über das Equipment der Wettvermittlungsstelle als auch anschließend – nach Beginn des Sportereignisses – online mit Smartphones und Tablets abgegeben werden können, einer Neubewertung.*)

2. Eine Wettvermittlungsstelle mit über 60 m² Nutzfläche, zwei Wettterminals neben dem Tresen, drei Monitoren an der Wand, die auch nach Beginn des Sportereignisses noch aktuelle Quoten und Zwischenergebnisse anzeigen, und drei Stehtischen ist in der Regel ein Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte.*)

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IBRRS 2026, 1461
WohnraummieteWohnraummiete
Instandhaltungspflicht des Vermieters bei Mängeln außerhalb der Mieträume?

AG Zeitz, Urteil vom 08.04.2026 - 4 C 106/25

1. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat ein Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, wofür der Mieter den vereinbarten Mietzins zu leisten hat (§ 535 Abs. 2 BGB). Ein Anspruch kann sich sogar dann ergeben, wenn die konkrete Ursache für den Mangel ggf. nicht direkt in den Mieträumlichkeiten, sondern in nicht mitvermieteten Bereichen des Mietobjektes (Fassade, Fundament, Gemeinschaftsräume etc.) liegt. Maßgeblich ist allein, dass die Ursache des Mangels sich auf die Mieträumlichkeiten auswirkt.*)

2. Der Anspruch aus § 535 BGB kann aber nicht derart weit ausgelegt werden, dass ohne spürbare Einwirkung auf die eigentliche Mietsache, für die eine Mietzahlung erfolgt, einem Mängelanspruch stattgegeben wird.*)

3. Allein der Vortrag, dass eine Dachlattung einen besorgniserregenden Zustand aufweist sowie erhebliche Probleme befürchtet werden, die mit dieser Dachlattung einhergehen könnten, genügt hierfür nicht. Auch wenn im Weiteren auf einen sichtbaren Reparaturstau bei dem Haus hingewiesen wird, ist damit gerade aber keine Einwirkung auf die Wohnung verbunden. Es erfolgte weder ein Vortrag zu sichtbaren Feuchtigkeitseintritten im Dachbereich noch zu Zugerscheinungen, die auf eine undichte Dachkonstruktion hinweisen könnten. Auch anderweitige sichtbare Spuren, etwa Risse in dem Dachbereich - mit dem Auge sichtbar in ihrer Wohnung - wurden nicht vorgetragen. Einem Mieter kann zwar nicht zugemutet werden, erst einen Zustand abwarten zu müssen, der eine spürbare und wertmäßig bezifferbare Beschädigung der Mietsache bzw. gar des persönlich eingebrachten Eigentums des Mieters zur Folge hat; es kann aber auch nicht genügen, wenn sich dem Vorbringen keine konkrete Einwirkung auf die Mietsache entnehmen lässt.*)

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IBRRS 2026, 1308
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann ist Unterschreitung der Ladungsfrist relevant?

LG Köln, Urteil vom 30.03.2026 - 15 S 6/25

1. Die Anfechtung eines Beschlusses wegen Unterschreitung der Ladungsfrist setzt voraus, dass der Kläger innerhalb der Klagebegründungsfrist konkret darlegt, welche weiteren Vorbereitungsmaßnahmen bei ordnungsgemäßer Ladung möglich gewesen wären und wie sich der Mangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben könnte.

2. Die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf Grundbesitzabgaben nur berücksichtigen, soweit diese im Abrechnungsjahr tatsächlich gezahlt wurden; eine bloße Buchung oder Rücklastschrift genügt nicht.

3. Die dauerhafte Übertragung der Entscheidung über Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage auf den Verwalter ist auch ohne ausdrückliche inhaltliche Vorgaben zulässig, sofern der Verwalter bei der Ausübung der Kompetenz die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung beachtet.

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IBRRS 2026, 1507
AGBAGB
Dauerschuldverhältnis spricht gegen Werkvertrag!

BGH, Urteil vom 16.04.2026 - III ZR 152/25

1. Ein typengemischter Vertrag bildet ein einheitliches Ganzes und kann bei der rechtlichen Beurteilung nicht in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden. Der Eigenart des Vertrags wird grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt.

2. Maßgeblich für die Einordnung eines typengemischten Vertrags ist der von den Parteien vereinbarte Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen zum Ausdruck kommt. Die von den Vertragspartnern gewählte Benennung ist für die Einordnung nicht entscheidend.

3. Wird das Vertragsverhältnis wesentlich durch seinen Charakter als Dauerschuldverhältnis geprägt, stehen werkvertragliche Leistungspflichten in der Regel nicht im Vordergrund. Zwar kann der Werkvertrag den Charakter von Langzeitschuldverhältnissen haben, er ist aber kein Dauerschuldverhältnis. Damit würde es sich nicht fügen, dass mit der Herstellung des werkvertraglichen Leistungserfolgs die Erfüllungsphase abgeschlossen ist.

4. Zur vertragsrechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Erbringung von Streamingdienstleistungen.*)

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IBRRS 2026, 1487
ProzessualesProzessuales
Privatschriftliche Urkunde gefälscht? Beweisantrag ist stattzugeben!

BGH, Beschluss vom 20.05.2026 - XII ZR 93/24

1. Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens zur Echtheit einer Privaturkunde ohne vollständige Beweisaufnahme verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.

2. Bestreitet eine Partei die Echtheit einer Privaturkunde mit Nichtwissen, ist das Gericht verpflichtet, alle angebotenen Beweise zur Echtheit zu erheben. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig.

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IBRRS 2026, 1498
ProzessualesProzessuales
Kostenentscheidung nach § 91 ZPO vor Rechtshängigkeit?

LG Stuttgart, Beschluss vom 26.06.2026 - 7 O 93/26

1. Einer Entscheidung in Anwendung der sich aus § 91a ZPO ergebenden Grundsätze steht zumindest in Fällen, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen bereits beim Gericht eingegangen und damit Anhängigkeit der Streitsache gegeben ist, der Wortlaut des § 91a ZPO nicht entgegen.

2. Überdies liegt, wenn die Klage nicht förmlich zugestellt worden ist, die Parteien aber übereinstimmend die Erledigung erklären (etwa weil der Beklagte von der Anhängigkeit der Klage auf andere Weise als durch Klagezustellung erfahren hat) in der Zustimmungserklärung des Beklagten gemäß § 91a ZPO zugleich ein Verzicht auf die förmliche Klagezustellung mit heilender Wirkung.

3. Ein anhängiger Erkenntnisprozess über die Reichweite oder wirtschaftliche Einordnung eines Vergleichs beseitigt weder den titulierten Zahlungsanspruch noch dessen Vollstreckbarkeit.

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Online seit 29. Juni

IBRRS 2026, 1474
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Tiefgarage im Grundwasser: Anforderungen an Bedenkenhinweis?

OLG München, Beschluss vom 25.09.2023 - 9 U 7342/22 Bau

1. Ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmers muss klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen der vorgesehenen Werkleistung (hier: Ausführung einer Tiefgarage im Grundwasserbereich) sowie die sich daraus ergebenden Gefahren konkret aufzeigen. Der Auftraggeber muss so konkret, detailliert und vollständig informiert werden, dass er die Tragweite der Nichtbefolgung des Hinweises erkennen kann (hier bejaht).

2. Ausnahmsweise kann auch bei einem VOB/B-Vertrag ein mündlicher Bedenkenhinweis genügen.

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IBRRS 2026, 1493
VergabeVergabe
Kein Rechtsschutzbedürfnis, keine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung!

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.12.2025 - 6 Verg 4/25

Bleibt vor der Vergabekammer ein gegen einen öffentlichen Aufgabenträger gerichteter Nachprüfungsantrag ohne Erfolg und wird er im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller weiterverfolgt, so kommt eine Anordnung nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB über die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Aufgabenträger seine diesbezüglichen Aufgaben bereits vor mehr als zehn Jahren im Wege der Beleihung auf einen privaten Dritten übertragen hat, ohne den Dritten zur Anwendung des Vergaberechts zu verpflichten, und der Aufgabenträger auch keine Einflussmöglichkeiten auf aktuelle Beschaffungsvorhaben diese Dritten innehat.*)

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IBRRS 2026, 1470
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ist eine Spielhalle kerngebietstypisch?

OVG Sachsen, Urteil vom 04.06.2026 - 1 A 118/23

1. Die Beurteilung der Kerngebietstypik einer Spielhalle ist stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; einen wesentlichen Anhaltspunkt bildet insoweit die Betriebsfläche von 100 m² oder mehr (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 13.08.2015 - 1 A 51/14, m. w. N.).*)

2. Nach sächsischem Landesrecht (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO) bedürfen die Zulassung von Abweichungen sowie die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen stets eines gesonderten schriftlichen Antrags mit Begründung.*)

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IBRRS 2026, 1464
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse bei Mieterwechsel anwendbar?

AG Wedding, Urteil vom 05.03.2026 - 13 C 319/25

1. Die Regelungen der §§ 556d ff. BGB zur Mietpreisbremse finden auf einen Mieterwechsel im Wege der Vertragsübernahme durch Nachtragsvereinbarung keine Anwendung, wenn das bestehende Mietverhältnis lediglich mit neuen Mietern fortgesetzt wird.*)

2. Ein unzulässiges Umgehungsgeschäft i.S.d. §§ 556d ff. BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn die Parteien anstelle eines Neuabschlusses den Eintritt neuer Mieter in ein bestehendes Mietverhältnis vereinbaren, sofern keine Umgehungsabsicht erkennbar ist.*)

3. Die Vereinbarung einer erhöhten Nettokaltmiete im Rahmen eines Mieterwechsels durch Nachtragsvereinbarung ist nicht nach § 556g Abs. 1 BGB unwirksam, wenn kein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird.*)

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IBRRS 2025, 1253
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann die WEG Mängelrechte gegen den Bauträger durchsetzen?

LG Dortmund, Urteil vom 04.02.2025 - 1 S 97/24

1. Die Durchsetzung von Mängelrechten (hier: den Schallschutz betreffend), die die Wohnungseigentümergemeinschaft an sich gezogen hat, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Prozessführung ein möglicher Erfolg nicht abgesprochen werden kann.

2. Es bleibt offen, ob auf den Maßstab des § 114 ZPO abzustellen ist, oder sogar geringere Anforderungen zu stellen sind.

3. Solange ein primär haftender Bauträger in Anspruch genommen werden kann, entspricht es - bei hier prognostizierter ausreichender Erfolgsaussicht - grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung, diesen in Anspruch zu nehmen bevor die Gemeinschaft mit diesen Kosten belastet wird.

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IBRRS 2026, 1484
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Vollstreckbare Ausfertigung erteilt: Erklärung gilt als abgegeben!

BGH, Urteil vom 17.04.2026 - V ZR 202/24

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung verurteilt worden, gilt die Erklärung als abgegeben, sobald eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils nach §§ 726, 730 ZPO erteilt ist; es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Klauselerteilung vorlagen.*)

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IBRRS 2026, 1490
RechtsanwälteRechtsanwälte
„Stets zuverlässige Mitarbeiterin" ist stets unzureichende Floskel!

VGH Bayern, Beschluss vom 22.05.2026 - 22 ZB 25.880

1. Der Anwalt muss Angaben dazu machen, ob es sich bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung um ein in der Kanzlei übliches, häufig vorkommendes Rechtsmittel und damit bei der Eintragung der Frist um eine Routineangelegenheit handelt, denn nur dann ist es zulässig, die Bearbeitung des Schriftstücks und die Eintragung der Fristen eigenverantwortlich dem Büropersonal zu übertragen.

2. Nicht übliche Fristen muss der Prozessbevollmächtigte hingegen selbst berechnen und ihre Wahrung eigenverantwortlich überwachen.

3. Zu der erforderlichen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Wiedereinsetzungsantrag gehört der Vortrag zur bisherigen Zuverlässigkeit der Kanzleiangestellten, die mit der Eintragung der Rechtsmittelfristen betraut ist, da anderenfalls ein Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Befolgung diesbezüglicher Weisungen nicht gerechtfertigt wäre.

4. Die Notierung, Berechnung und Kontrolle in der Kanzlei üblicher und häufig vorkommender Rechtsmittelfristen darf nur gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen werden. Die Gründe, aus denen die Zuverlässigkeit geschlossen wird, sind darzustellen; floskelhafte Bemerkungen genügen den Anforderungen nicht.

5. Bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können.

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IBRRS 2026, 1485
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Untätigkeit der Parteien: „Verjährungsfalle" Verfahrensstillstand?

BGH, Urteil vom 12.06.2026 - V ZR 205/24

Eine Untätigkeit der Parteien führt nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung bei dem Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat. *)

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Online seit 26. Juni

IBRRS 2026, 1466
BauvertragBauvertrag
Kein Abrechnungsverhältnis? Keine Mängelansprüche vor Abnahme!

LG Köln, Urteil vom 22.04.2026 - 17 O 123/22

1. Mängelrechte stehen dem Besteller ausnahmsweise auch ohne Abnahme zu, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet (hier verneint).

2. Der Unternehmer wird von der Mängelhaftung frei, wenn er seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Hinweis inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der in Rede stehenden, zweifelhaften Ausführungsweise konkret darlegt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend erkennbar wird (hier verneint).

3. Erklärt der Unternehmer zu Unrecht die Kündigung aus wichtigem Grund, kann der Besteller seinerseits aus wichtigem Grund kündigen und die Fertigstellungsmehrkosten im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung verlangen.

4. Eine vorherige Fristsetzung durch den Besteller ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die weitere Leistungserbringung mit seiner vorangegangen unwirksamen Kündigungserklärung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

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IBRRS 2026, 1440
VergabeVergabe
Open-House-Vergabe: Welcher Höchstpreis gilt bei Masken-„Newcomern"?

LG Bonn, Urteil vom 23.07.2025 - 1 O 342/24

1. Der sich auf die Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen die VO PR Nr. 30/53 berufende Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der vereinbarte Preis den preisrechtlich höchstens zulässigen Preis überschreitet.

2. Schließt ein neu auf dem Markt aufgetretener Anbieter ("Newcomer") nur ein einmaliges Geschäft mit der betreffenden Leistung und dieses auch noch unter besonderen Bedingungen ab, weshalb kein betriebssubjektiver Marktpreis ermittelt werden, folgt daraus nicht, dass dann der Selbstkostenpreis maßgeblich wäre (entgegen OLG Köln, Urteil vom 23.04.2026 - 3 U 61/25, IBRRS 2026, 1035 = VPRRS 2026, 0092).

3. Die Berufung auf die Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot kann ausnahmsweise treuwidrig sein (hier bejaht).

4. Sieht der Vertrag eine Klausel Klausel vorn, nach der die Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts für den Fall eintreten sollen, dass bis zu einem bestimmten Stichtag keine Lieferung erfolgt, erfasst dies (hier) nicht auch den Fall, dass bis zu diesem Tag zwar die Anlieferung erfolgt, die geschuldete Ware jedoch mangelhaft ist.

5. Der Käufer kann sich nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (hier: wegen fehlender CE-Kennzeichen) berufen, wenn er vorzuleisten verpflichtet ist.

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IBRRS 2026, 1481
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verspäteter Baubeginn lässt Baugenehmigung erlöschen!

OVG Sachsen, Beschluss vom 12.05.2026 - 1 B 6/26

1. Eine Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist.

2. Ein Baubeginn liegt nur dann vor, wenn Bauarbeiten stattfinden, die zielgerichtet in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung erfolgen und der Errichtung des genehmigten Vorhabens dienen.

3. Auch ein ordnungswidriger Baubeginn (hier wegen Fehlens einer Baubeginnsanzeige und Vorlage der bautechnischen Nachweise) hindert den Fristablauf.

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IBRRS 2026, 1444
ImmobilienImmobilien
Sanierung fehlgeschlagen: Feuchtigkeitsschäden verschwiegen?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.01.2026 - 4 U 51/24

Zum Nachweis des arglistigen Verschweigens von Mängeln eines erworbenen Hausanwesens (hier: Feuchtigkeit/Nässeschäden im Keller bei vorangegangenen Sanierungsversuchen des Verkäufers).*)

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IBRRS 2026, 0705
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Über unerfahrenen Bauträger muss aufgeklärt werden

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2026 - 34 U 103/24

1. Die Vermittlung einer Anlageimmobilie (hier: denkmalgeschützte Wohnung mit Steuervorteilen) ist nicht nur nach einfachem Maklerrecht zu beurteilen ist, sondern kann auch einen Anlageberatungsvertrag begründen.

2. Der Vermittler/Berater muss über wesentliche Risiken aufklären - dazu zählt explizit auch die mangelnde Erfahrung des Bauträgers, wenn Wohnungen als Kapitalanlage vermittelt werden.

3. Vermittler dürfen sich nicht blind darauf verlassen, dass die Risiken einer Anlage in einem Verkaufsprospekt ausreichend dargestellt sind, wenn wesentliche Faktoren wie die Unerfahrenheit des Bauträgers verschwiegen werden.

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IBRRS 2026, 1452
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ProzessualesProzessuales
Ablehnung weiterer Beweisfragen: Sofortige Beschwerde statthaft?

KG, Beschluss vom 24.02.2026 - 7 W 2/26

Zur Frage, ob und wann die Ablehnung von weiteren Beweisfragen bzw. Ergänzungsfragen im selbständigen Beweisverfahren im Wege der sofortigen Beschwerde überprüft werden kann.*)

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Online seit 25. Juni

IBRRS 2026, 1448
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BauvertragBauvertrag
Vorschuss gibt es für die sichere, nicht für die billige Mängelbeseitigung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2025 - 22 U 64/24

1. Der Anspruch auf Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung ist zu schätzen. Dabei kommt es auf die voraussichtlich aufzuwendenden Mängelbeseitigungskosten an.

2. Baukostensteigerung sind bei der Bemessung des Vorschussanspruchs berücksichtigungsfähig.

3. Der Besteller hat Anspruch auf Vorschuss für die Maßnahmen, die den Mangel sicher beseitigen.

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IBRRS 2026, 1476
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VergabeVergabe
Rechtsanwendung nach „Schema F“ ist kein Anwaltsprivileg!

OLG Naumburg, Urteil vom 18.06.2026 - 9 U 8/26

1. Rechtsdienstleistung ist jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht, unabhängig davon, wie intensiv oder schwierig diese Prüfung ist.

2. Rechtsdienstleistungen können nach § 5 RDG zulässig sein, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild (hier: Beschaffungsdienstleister) gehören.

3. Hiernach sind unter anderem folgende Tätigkeiten entweder wegen schematischer und routinemäßiger Rechtsanwendung im Rahmen administrativer Vergabebegleitung bereits keine Rechtsdienstleistungen oder jedenfalls als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild eines Beschaffungsdienstleisters zulässige Rechtdienstleistungen: "Begründungen für die Dokumentation des Vergabeverfahrens, bspw. Begründung für eine verlängerte Angebotsfrist oder Bindefrist", "Prüfung und Wertung von Nebenangeboten (...), "Zuarbeit der Vergabestelle prüfen und konsolidieren: Kostenanschlag, LV einschl. Anlagen, Vergabevoranmeldung, Vergabeanmeldung, ggf. bereits vorliegende Begründungsentwürfe (z.B. Losvergabe, Produktneutralität o.ä.), unter Berücksichtigung des geltenden Vergaberechts (...)", "Art des Vergabeverfahrens festlegen", "in Abstimmung mit PL Eignungs- und Zuschlagkriterien sowie zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen festlegen" und "Vergabedokumentation und Vergabevermerk einschließlich Anlagen erstellen (...)".

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IBRRS 2026, 1450
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Naturschutzrechtliche Auflagen ignoriert: WEA formell illegal?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2026 - 2 R 34/26

1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO umfasst auch Streitigkeiten um behördliche Entscheidungen, mit denen vom Inhaber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angefochtene Nebenbestimmungen durchgesetzt werden sollen, die die Erfüllung der gesetzlichen (hier artenschutzrechtlichen) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sicherstellen sollen.*)

2. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist zu berücksichtigen, dass eine unterbliebene Anhörung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im Verlaufe des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens jedenfalls noch nachgeholt werden kann.*)

3. Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügte naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen können nicht auf der Grundlage bauordnungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen durchgesetzt werden.*)

4. Werden bei der Errichtung eines immissionsschutzrechtlich genehmigten Vorhabens der Genehmigung beigefügte echte Auflagen im Sinne von § 36 Abs.2 Nr. 4 VwVfG nicht beachtet, führt dies nicht zur formellen Illegalität des Vorhabens mit der Folge, dass weder die Baueinstellung noch der Rückbau bereits hergestellter Anlagenteile verfügt werden kann.*)

5. § 80c Abs. 4 VwGO betrifft zwar hauptsächlich Fälle, in denen sich Dritte im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Vorhabenträger erteilte Genehmigung wenden. Die Vorschrift oder zumindest der in ihr zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke sind aber auch in anderen Fallkonstellationen anwendbar, etwa wenn eine behördliche Entscheidung dazu führt, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien nicht eintritt.*)

6. § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nur in den Fällen der Drittanfechtung eines Verwaltungsakts zum Tragen.*)

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IBRRS 2026, 1388
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fehlerhafte Jahresabrechnung begründet keinen Erfüllungseinwand!

LG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2025 - 10 S 11/24 WEG

Legt eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Jahresabrechnung vor, die einen der Teilungserklärung widersprechenden Verteilerschlüssel zu Grunde legt, tritt keine Erfüllung i.S.d. § 362 BGB ein. Erfüllung setzt voraus, dass ein ordnungsgemäßer Entwurf vorgelegt wird und die Jahresabrechnung zumindest weitgehend mangelfrei ist. Fehler der Jahresabrechnung perpetuieren sich im Vermögensbericht.

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IBRRS 2026, 1455
ImmobilienImmobilien
Hauskäufer kann eine (rechtlich) gesicherte Erschließung erwarten!

OLG Bremen, Beschluss vom 21.08.2025 - 2 U 114/24

1. Der Käufer einer zu Wohnzwecken veräußerten Immobilie kann erwarten, dass ein vorhandener Anschluss an Versorgungsleitungen rechtlich gesichert ist und nicht von der freiwilligen Duldung eines Nachbarn abhängig ist. Fehlt es daran, liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. vor.*)

2. Ein solcher Sachmangel wird von einem in dem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vereinbarten Ausschluss der Haftung für Sachmängel erfasst.*)

3. Für eine Arglist des Verkäufers kommt es allein darauf an, ob er die den Fehler begründenden Umstände kannte. Diese Kenntnis muss festgestellt werden und kann nicht durch wertende Überlegungen dahingehend ersetzt werden, dass der Verkäufer sich einer Kenntnis bewusst verschlossen habe, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde (Anschluss an BGH, IBR 2005, 1010 - nur online; IMR 2013, 1159 - nur online).*)

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IBRRS 2026, 1439
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Schwamm-Ausschlussklausel ist wirksam!

OLG Köln, Urteil vom 10.02.2026 - 9 U 19/23

1. Eine Schwamm-Ausschlussklausel ist wegen Vertragszweckgefährdung unwirksam, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht.

2. Dies ist dann der Fall, wenn Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, so dass sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vorwiegend vor solchen Schwammschäden schützen, der Versicherer sich jedoch mit der Ausschlussklausel von einer Kardinalpflicht des Versicherungsvertrages, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen wollte (hier verneint).

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IBRRS 2026, 1441
SteuerrechtSteuerrecht
Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR

BFH, Urteil vom 04.06.2025 - II R 18/23

1. Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungssteuerrechtlich bereichert.*)

2. Auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erfasst.*)

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IBRRS 2026, 0418
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Richterliche „Störgefühle" sind irrelevant!

OLG München, Beschluss vom 10.11.2025 - 14 W 1459/25

Die Zulässigkeit isolierter selbständiger Beweisverfahren beurteilt sich insbesondere danach, ob der Katalog des § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO die antragstellerseits formulierten Sachverständigenfragen abdeckt; dass die zu erwartenden Sachverständigenantworten gemäß der vorausschauenden richterlichen Einschätzung in einem sich abzeichnenden Hauptsacheverfahren möglicherweise unbehelflich sein werden, hat außen vor zu bleiben.

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Online seit 24. Juni

IBRRS 2026, 1286
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
„Lieferung KW 20“ = verbindlicher Vertragstermin?

OLG München, Beschluss vom 18.09.2024 - 28 U 1261/24 Bau

1. Bei einem Vertrag über die Herstellung und Montage mehrerer Trafostationen handelt es sich um einen Bauvertrag i.S.v. § 650a BGB.

2. Die Angabe eines Liefertermins in einer bestimmte Kalenderwoche ist zwar grundsätzlich kalendermäßig bestimmt bzw. bestimmbar. Ob es sich dabei jedoch auch um einen verbindlichen Liefertermin handelt, dessen Überschreitung unmittelbar - also ohne vorherige Mahnung - zum Verzug führt, ist durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln (hier verneint).

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IBRRS 2026, 1432
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VergabeVergabe
„Öffentliches Unternehmen" bei Einfluss durch mehrere Kommunen?

EuGH, Urteil vom 18.06.2026 - Rs. 575/24

Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024 (...) ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, auf das mehrere öffentliche Stellen gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können, unter den Begriff "öffentliches Unternehmen" im Sinne dieser Bestimmung fällt, ohne dass für die Vermutung eines solchen Einflusses geprüft werden muss, ob diese Stellen einvernehmlich handeln und gemeinsame Interessen haben.*)

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IBRRS 2026, 1445
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
„Nebeneinrichtung" erfordert engen räumlichen Zusammenhang!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2026 - 8 B 212/26

1. Nebeneinrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV sind nicht für den Betriebszweck unmittelbar erforderlich; ihnen kommt aber eine dienende Funktion zu. Maßgebend ist die tatsächliche Einbeziehung in den auf die Hauptanlage bezogenen und von dieser bestimmten Funktionszusammenhang.*)

2. Nebeneinrichtungen stehen in einem engen räumlichen Zusammenhang zu der Anlage. Dieser verlangt im Regelfall, dass die Nebeneinrichtung sich auf dem Betriebsgelände befindet und dass technische Verbindungseinrichtungen zwischen der Haupteinrichtung und der Nebeneinrichtung bestehen (wie BVerwG, Urteil vom 14.11.2024 - 7 A 8.23 -, und IBR 2011, 368).*)

3. Ein enger räumlicher Zusammenhang zur Haupteinrichtung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen. Dabei können auch benachbarte Flurstücke ein einheitliches Betriebsgelände bilden, wobei kleinräumige Unterbrechungen (hier: durch eine Lärmschutzwand) der Annahme eines einheitlichen Betriebsgeländes regelmäßig nicht entgegenstehen.*)

4. Der illegale Betrieb einer Nebeneinrichtung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass auch die Kernanlage nicht genehmigungskonform betrieben wird.*)

5. Eine (Teil-) Anlage kann nur dann als Nebeneinrichtung i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV angesehen werden, wenn sie von dem Betreiber der Haupteinrichtung betrieben wird.*)

6. Für das Genehmigungserfordernis nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV ist die abstrakte Möglichkeit der Umweltrelevanz der Nebeneinrichtung erforderlich, aber auch ausreichend. Diese ist schon dann gegeben, wenn sich die Nebeneinrichtung auf das Emissions- oder Immissionsverhalten oder auf die technische Sicherheit der Haupteinrichtung auswirken kann. Dass von der Nebeneinrichtung für sich genommen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, ist nicht erforderlich. Demgegenüber ist die Frage, ob die konkrete Anlage insgesamt - d.h. einschließlich der Nebeneinrichtung - tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft verursacht bzw. ob sie - ggf. unter Beifügung von Nebenbestimmungen - genehmigungsfähig ist, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beantworten.*)

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IBRRS 2026, 1442
WohnraummieteWohnraummiete
Nachträgliche (zeitnahe) Zahlung: Kündigung unwirksam?

LG Gießen, Urteil vom 23.12.2025 - 1 S 29/25

Nur in Ausnahmefällen kann im Rahmen des Verschuldens eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, weil sie ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lässt. Das bedeutet aber nicht, dass jede nachträgliche Zahlung automatisch zu einem Kündigungsausschluss führt, auch dann nicht, wenn sie zeitnah nach der Kündigung erfolgt.*)

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IBRRS 2026, 1460
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlusszwang auch bei Doppelhaushälfte, allerdings abdingbar

BGH, Urteil vom 12.06.2026 - V ZR 68/25

1. Der aus § 20 Abs. 1 WEG folgende Beschlusszwang für bauliche Veränderungen gilt grundsätzlich auch für eine aus zwei Mitgliedern bestehende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (hier: Doppelhaushälften). Das Beschlusserfordernis kann allerdings in der Gemeinschaftsordnung abbedungen werden, etwa durch Formulierungen dahin, dass die Einheiten so behandelt werden sollen, als ob es sich um real geteilte Grundstücke handeln würde.*)

2. Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung, die zu einer erheblichen optischen Veränderung der Gesamtanlage führt, wird nicht dadurch beseitigt, dass die bauliche Veränderung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch eine Anpflanzung verdeckt ist.*)

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IBRRS 2026, 1443
KaufrechtKaufrecht
Beweislastumkehr bei Mängeln? Mögliche Ursache aus Verkäufersphäre genügt!

BGH, Urteil vom 06.05.2026 - VIII ZR 73/24

Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Fahrzeugbrand) - zumindest auch - ein Umstand in Betracht kommt, der - wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: technischer Defekt). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten - wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter -, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senatsurteile vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15, Rz. 36, IBRRS 2016, 2880; vom 27.05.2020 - VIII ZR 315/18, Rz. 54, 57, IBRRS 2020, 1705; vom 09.09.2020 - VIII ZR 150/18, Rz. 27 f., IBRRS 2020, 3067; vom 10.11.2021 - VIII ZR 187/20, Rz. 72, 75, IBRRS 2022, 0266; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 257/23, Rz. 26 f., IBRRS 2026, 1418).*)

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IBRRS 2026, 1453
AGBAGB
Uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht ist unwirksam!

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2026 - 2 UKl 6/25

1. Der Schuldner kann die geschuldete Leistung nur verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch auf eine Gegenleistung hat und sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt (§ 273 Abs. 1 BGB).

2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners besteht nicht, wenn die Gegenleistung ohne Verschulden des Gläubigers untergegangen ist. In einem solchen Fall ist der Anspruch auf Herausgabe der Gegenleistung wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB).

3. Eine vom Schuldner vorformulierte Vertragsklausel, die diesem ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht gewährt, solange die Gegenleistung nicht erbracht ist, weicht vom gesetzlichen Leitbild ab und ist wegen unangemessener Benachteiligung des Gläubigers unwirksam.

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IBRRS 2026, 1392
SteuerrechtSteuerrecht
Übernahme von Vermieterkosten sind Einnahmen des Vermieters!

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2026 - 11 K 11216/24

Zahlt der Mieter für die Überlassung der Mietsache vom Vermieter zu tragende Kosten, führt dies zu Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung, die im Zeitpunkt der Zahlung durch den Mieter zugeflossen sind.*)

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IBRRS 2026, 1446
ProzessualesProzessuales
Kollegialität kann ein Befangenheitsgrund sein!

BGH, Beschluss vom 08.06.2026 - RiSt (B) 1/25

1. Ein Kollegialitätsverhältnis kann nur dann eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist, die tatsächlich vorliegt (hier verneint).

2. Die Besorgnis der Befangenheit liegt nahe, wenn der erkennende Richter und eine Partei demselben Spruchkörper als Richter angehören oder noch vor einigermaßen kurzer Zeit angehört haben. Diese Besorgnis besteht regelmäßig nicht mehr, wenn die gemeinsame Mitgliedschaft im selben Spruchkörper endgültig beendet ist und geraume Zeit zurückliegt. Etwas anderes kann gelten, wenn aus der beendeten Zusammenarbeit für die Zukunft fortwirkende Umstände resultieren, etwa eine Freundschaft oder Feindschaft.

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Online seit 23. Juni

IBRRS 2026, 1438
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Rückforderung von Vorauszahlungen: Wer muss was beweisen?

BGH, Beschluss vom 10.06.2026 - VII ZR 86/23

1. Vereinbaren die Parteien eines Werk- oder Bauvertrags die Leistung von Vorauszahlungen auf das zu erstellende (Bau-)Werk, liegt darin in der Regel zugleich die Vereinbarung einer Abrechnungspflicht des Unternehmers bei Beendigung des Vertrags und einer Rückzahlungspflicht bezüglich einer eventuellen Überzahlung.

2. Verlangt der Besteller die Rückzahlung behaupteter Überzahlungen, hat er zur Begründung des vertraglichen Rückforderungsanspruchs schlüssig die Voraussetzungen eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vorzutragen. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Besteller Abschlags- oder Vorauszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht.

3. Der Besteller kann sich dabei auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Hat der Besteller nach diesen Grundsätzen ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlags- oder Vorauszahlungen endgültig zu behalten.

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IBRRS 2026, 1404
VergabeVergabe
BE-Kosten für Großbaustellen passen nicht zu kleinen Bankettschäden!

LG Magdeburg, Urteil vom 10.11.2025 - 3 O 1024/25

1. In Schadensersatzprozessen findet eine Überprüfung von Rechnungspositionen auf deren Erforderlichkeit auch dann statt, wenn eine öffentliche Ausschreibung vorangegangen ist. Der Schädiger hat nicht für völlig unwirtschaftliche und vermeidbare Maßnahmen einzustehen.

2. Es ist nicht Aufgabe der Zivilgerichte, eine umfassende Überprüfung von den Reparaturkosten vorangegangenen öffentlichen Ausschreibungen zu durchzuführen. Fachbehörden haben bei Ausschreibungen einen weiten Ermessensspielraum. Dabei haben sie dafür Sorge zu treiben, dass sich keine unangemessene Preisgestaltung der ausführenden Unternehmen etabliert. Hinsichtlich der Ausgestaltung von Leistungsverzeichnissen ist entscheidend, dass die Fachbehörde die Höhe der für eine Schadenbeseitigung erforderlichen Kosten beeinflussen kann.

3. Die Fachbehörde ist schadensrechtlich nicht daran gehindert, Typifizierungen vorzunehmen und pauschalierende Betrachtungen anzustellen. Dies gilt aber nicht grenzenlos. Der behördliche Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung von Leistungsverzeichnissen ist überschritten, wenn nach dem Ausschreibungstext Aufwände für Großbaustellen auch für kleine Bankettschäden nach einem Verkehrsunfall abgerechnet werden können.

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IBRRS 2026, 1426
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Hähnchenmaststall gehört in den Außenbereich!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2026 - 10 A 2283/23

1. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden kann. Maßgeblich hierfür ist, ob es dem Vorhabenträger nach den konkreten Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtlich und tatsächlich möglich ist, das Vorhaben im Innenbereich zu verwirklichen.*)

2. Hat der Bauantragsteller bereits erfolglos bei der Gemeinde nach geeigneten Flächen für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben im Innenbereich gefragt und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für die Verfügbarkeit solcher Flächen vor, muss er keine weiteren Erwerbsbemühungen nachweisen, um die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu erfüllen.*)

3. Bei der Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen sind solche bei der Vorbelastung nicht mit einzubeziehen, die dem Immissionsort selbst zuzurechnen sind (sogenannte Eigenbelastung). Dies gilt bei Tiergerüchen unabhängig davon, ob die eigenen Tiergerüche mit den von außen einwirkenden Tiergerüchen identisch sind und gilt auch für die Wohnnutzung von Mietern auf Hofstellen mit Tierhaltung.*)

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