Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2025, 2697
Bauvertrag
LG Mannheim, Urteil vom 20.10.2025 - 1 O 8/24
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B wegen einer Bauablaufstörung setzt grundsätzlich eine unverzügliche Behinderungsanzeige voraus.
2. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gebietet eine Information des Auftraggebers bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Befürchtung des Auftragnehmers, die Behinderung werde eintreten, verdichtet.
3. Zeigt der Auftragnehmer die Behinderung nicht unverzüglich an, steht ihm kein gegen den Auftraggeber kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 6 Abs. 6 VOB/B zu.
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IBRRS 2025, 2740
Vergabe
EuGH, Urteil vom 11.09.2025 - Rs. C-764/23
1. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 19 EUV sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die zum einen die Wirkungen von Rechtsbehelfen, die von Wirtschaftsteilnehmern gegen Rechtsakte eingelegt werden, die die Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen der Neukonfiguration des Frequenzbands 694-790 MHz betreffen, auf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung beschränkt und zum anderen den Umfang des vorläufigen Rechtsschutzes, der bis zur Prüfung eines solchen Rechtsbehelfs gewährt werden kann, auf die Zahlung eines vorläufigen Betrags beschränkt, nicht entgegensteht, sofern die Modalitäten dieser finanziellen Entschädigung es ermöglichen, die den Wirtschaftsteilnehmern durch die Anwendung dieser Rechtsakte entstandenen Schäden vollständig auszugleichen.*)
2. ...
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IBRRS 2025, 2701
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2025 - 1 C 11017/23
1. Eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes kommt unter dem Aspekt der Verkehrszunahme in Betracht, wenn eine Planung für die Nachbargemeinde städtebaulich zu bewältigende Nachteile hervorruft (Anschluss an: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2016 - 1 MN 82/16, IBRRS 2017, 0927).*)
2. Soweit ein verkehrstechnisches Gutachten eine Verkehrssituation unzureichend untersucht hat, ist das Normenkontrollgericht hinsichtlich der Frage, ob ein daraus resultierendes Ermittlungsdefizit auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, nicht verpflichtet aufzuklären, ob eine fehlerfreie Untersuchung städtebaulich zu bewältigende Nachteile für die Nachbargemeinde ergeben hätte.*)
3. Eine Höhenfestsetzung in einem Bebauungsplan, deren unterer Bezugspunkt i.S.d. § 18 BauNVO die Geländeoberfläche ist, genügt auch bei ebenem Gelände nicht den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot, wenn für den Plangeber bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass im Rahmen der Ausbauplanung eine Geländemodulation erfolgen muss.*)
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IBRRS 2025, 2556
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 01.07.2025 - 67 S 285/24
1. Die Gerichte können zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein von der beweisbelasteten Partei angebotenes Sachverständigengutachten einholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der - wie der Berliner Mietspiegel 2023 - tabellarisch Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält.
2. Hierzu besteht allerdings keine Pflicht.
3. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Mietenbegrenzungsverordnung kann der Berliner Mietspiegel 2023 und 2024 herangezogen werden.
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IBRRS 2025, 2675
Wohnungseigentum
AG Minden, Urteil vom 16.09.2025 - 36 C 8/25
Entfernt man sich nach einer körperlichen Auseinandersetzung und dem Herbeirufen der Polizei von der Versammlung, kann dennoch mit Beschlussfassungen zu rechnen sein; es besteht eine Erkundigungsobliegenheit, deren Verletzung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist entgegensteht.
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IBRRS 2025, 2729
Rechtsanwälte
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2025 - 8 A 1408/25
1. Im Rahmen des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beteiligten ein etwaiges Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört auch die Organisation einer hinreichend sicheren Ausgangskontrolle. Hängt die Einhaltung von Fristen allein von den Anweisungen des Rechtsanwalts an sein Personal ab, Schriftsätze an einem bestimmten Tag zu versenden, stellt dies keine hinreichende, die fristgerechte Übermittlung von Schriftsätzen sicherstellende Büroorganisation dar.*)
2. Wird ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument nicht vom Rechtsanwalt selbst, sondern auf dessen Anweisung durch sein Büropersonal aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts versendet, ist dieses nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht. Erforderlich ist eine eigenhändige Übersendung durch die den Schriftsatz verantwortende Person.*)
3. Begehrt ein Grundstückseigentümer die Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG, richtet sich die Streitwertfestsetzung nach Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 und nicht i. V. m. Nr. 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, weil nicht auf das Eigentum als solches zugegriffen wird.*)
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IBRRS 2025, 2726
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.09.2025 - 3 W 26/24
Die Beschwer des Rechtsanwalts, der gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 RVG aus eigenem Recht eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegt, ist gegeben, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne. Dabei ist jeder Rechtsanwalt beschwert, der in der Instanz einen Gebührenanspruch erworben hat oder dem der bereits entstandene Vergütungsanspruch abgetreten wurde.*)
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IBRRS 2025, 2741
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 26.09.2025 - V ZR 108/24
Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu. Anfechtbar kann der Beschluss allenfalls dann sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt.*)
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IBRRS 2025, 2703
Werkvertrag
OLG München, Beschluss vom 20.09.2023 - 18 U 61/23
1. Ein Unternehmer wird von der Gewährleistungspflicht in Fällen befreit, in denen er zwar seine Bedenkenhinweispflicht nicht erfüllt hat, jedoch feststeht, dass der Bedenkenhinweis nicht zu einer Abänderung seiner Leistungspflicht geführt hätte.
2. Der Unternehmer hat den Besteller grundsätzlich auf alle Umstände hinzuweisen, die dieser nicht kennt, deren Kenntnis aber für dessen Willensbildung und Entschlüsse bezüglich des Werks bedeutsam ist. Indes steckt der Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen bei einem Werkvertrag zugleich den Umfang der Hinweispflichten ab.
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IBRRS 2025, 2721
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 18.07.2025 - VK 1-44/25
1. Der öffentliche Auftraggeber überschreitet seinen Beurteilungsspielraum bei der materiellen Eignungsprüfung, wenn er ausdrücklich benannte Eignungskriterien unberücksichtigt lässt und Bieter, die die Eignungsanforderungen nicht erfüllen, nicht zwingend wegen fehlender Eignung ausschließt.
2. Eine Zurechnung der Referenzen eines anderen Unternehmens wird regelmäßig anerkannt, wenn das Referenzunternehmen von dem Bieterunternehmen im Wege der Verschmelzung, Fusion oder Einzelrechtsnachfolge übernommen worden ist und zudem die für den Referenzauftrag maßgeblichen Erfahrungen und Ressourcen übergegangen sind (hier verneint).
3. Eine wegen Nicht-Abhilfe ausgelöste und abgelaufene 15-Tage-Frist kann nach einer Zurückversetzung des Vergabeverfahrens erneut zu laufen beginnen.
4. Das ein auf die Vorbereitung einer Schadensersatzforderung gestütztes Feststellungsinteresse kann auch dann anzunehmen, wenn der Bieter sich die Klageerhebung nur vorbehält.
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IBRRS 2025, 2700
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.10.2025 - 1 KN 90/23
Eine Gewerbegebietsfläche, die mit einem Emissionskontingent von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts belegt ist, stellt keine faktisch unbeschränkte Fläche dar, deren Lärmentwicklungsmöglichkeiten für das im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO typische produzierende und verarbeitende Gewerbe und das Handwerk ausreichend sind.*)
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IBRRS 2025, 2728
Mietrecht
LG Regensburg, Urteil vom 18.09.2025 - 85 O 1495/24
1. Ein Mietvertrag über ein Hotelzimmer fällt nicht unter § 29a ZPO, da dieser Raum nicht zum dauernden Aufenthalt bestimmt ist.
2. Der Tod eines Mieters stellt keine Pflichtverletzung dar und begründet keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 535 ff. BGB.
3. Ein Erbe haftet nur für Altverbindlichkeiten, die bis zum Tod des Erblassers entstanden sind; Kosten für die Instandsetzung des Hotelzimmers nach dem Tod des Mieters sind keine Altverbindlichkeiten.
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IBRRS 2025, 2613
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 20.05.2025 - 67 S 221/24
1. Die Rechte des Mieters im Falle einer Veräußerung des Wohnraums sind durch § 566 BGB umfassend geschützt und verringern sich nicht dadurch, dass nunmehr eine natürliche statt einer juristischen Person auf Vermieterseite in das Mietverhältnis eintritt.
2. Nimmt eine Modernisierungsvereinbarung ausdrücklich Bezug auf den ursprünglichen Mietvertrag und ändert diesen (lediglich) "in den nachstehenden Punkten ab", bringen die Parteien damit zum Ausdruck, dass der ursprünglich vereinbarte Mietvertrag und die darin enthaltenen Regelungen weiter Bestand haben sollen, sofern nicht grundsätzlich durch die Modernisierungsvereinbarung eine neue Regelung getroffen wird.
3. Ausreichend ist bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs regelmäßig die Angabe der Person, die die Wohnung benötigt und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Angaben zur Wohnsituation sind erforderlich, soweit sie für den Erlangungswunsch von Bedeutung sind.
4. Sieht eine Vertragsklausel vor, dass ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nicht ausreicht; vielmehr müssen "wichtige berechtigte Interessen (...) eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen", so reicht das in § 573 Abs. 2 BGB genannte berechtigte Interesse nicht aus; es muss darüber hinaus vielmehr ein besonderer Ausnahmefall vorliegen, der durch das Erfordernis wichtiger berechtigter Interessen, die die Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen, definiert ist. Die Klausel billigt dem Mieter einen gegenüber üblichen Mietverhältnissen erhöhten Bestandsschutz zu.
5. Eine "Familienzusammenführung" genügt hierfür nicht.
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IBRRS 2025, 2688
Rechtsanwälte
OLG Nürnberg, Urteil vom 12.09.2025 - 1 U 2003/24
Die Beweiskraft eines elektronisch abgegebenen Empfangsbekenntnisses wird nicht allein durch die Tatsache erschüttert, dass zwischen der Zusendung des Urteils an den Rechtsanwalt und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellzeitpunkt zwölf Tage liegen und die Partei von dem Urteilstenor bereits Kenntnis erlangt hatte.*)
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IBRRS 2025, 2720
Prozessuales
BGH, Urteil vom 15.10.2025 - VIII ZR 51/24
Ein Gericht ist nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn es seine Zuständigkeit aus einem Präsidiumsbeschluss ableitet, der im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglicht und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig macht (im Anschluss an BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 26; NJW 2018, 1155 Rn. 19; BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20, NStZ 2023, 122 Rn. 31; jeweils mwN). Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (im Anschluss an BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 31; NJW 2018, 1155 Rn. 22; BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, StV 2020, 821 Rn. 18; vom 17. Januar 2023 - 2 StR 87/22, BGHSt 67, 234 Rn. 49).*)
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IBRRS 2025, 2128
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2025 - 1 AR 20/25
Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet über den Wortlaut hinaus auch dann Anwendung, wenn ein gemeinsamer allgemeiner Gerichtsstand der in Anspruch genommenen Streitgenossen (hier Mieter und Bürge) gegeben ist, einer der Beklagten jedoch infolge eines ausschließlichen anderweitigen Gerichtsstandes (hier der Mieter gem. § 29a ZPO) dort nicht verklagt werden kann.
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Online seit 22. Oktober
IBRRS 2025, 2695
Werkvertrag
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2025 - 3 U 81/24
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Hinweispflicht (hier: mangelnde Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen Ausführung) scheidet aus, wenn die Hinweispflichtverletzung nicht kausal für den Schaden geworden ist, weil der Schaden auch bei hypothetisch rechtzeitigem Hinweis eingetreten wäre.
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IBRRS 2025, 2682
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 17.06.2025 - VK 2-35/25
1. In der Durchführung des Vergabeverfahrens auf der Basis falscher Rechtsgrundlagen liegt ein Vergabefehler.
2. Aus § 12 Abs. 1 Satz 2 KonzVgV folgt nicht, dass das gesamte Verfahren zur Vergabe einer Konzession über die VgV abzuwickeln wäre oder abgewickelt werden dürfte.
3. Die Zuschlagskriterien müssen einen Bezug zum Konzessionsgegenstand haben. Daran fehlt es, wenn etwaig einzureichende Konzepte oder Musterspeisepläne zwar bewertet werden, aber nicht Vertragsinhalt werden.
4. Aus der Kenntnis, dass eine Konzessionsvergabe erfolgen soll, ist nicht zu schlussfolgern, dass ein durchschnittlicher Bieter auch den vergaberechtlichen Rahmen für die Konzessionsvergabe kennt.
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IBRRS 2025, 2684
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.08.2025 - 6 A 1/24
1. Wird der Antrag auf passiven Schallschutz erst nach Errichtung eines Neubaus gestellt, ist der Anspruch auf Erstattung derjenigen Mehrkosten beschränkt, die entstanden wären, wenn die nach dem Schutzniveau des PFB BER erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bereits bei Planung und Errichtung des Wohnhauses durchgeführt worden wären. Für einen weitergehenden Anspruch bietet der PFB BER keine Grundlage. Die Mehrkosten, die entstehen, um die anspruchsberechtigten Wohnräume nachträglich so umzubauen, dass sie das Schutzniveau des PFB BER erreichen, können daher nicht verlangt werden.*)
2. Die Verpflichtung des Flughafenträgers, Grundstückseigentümer und Bauherren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt bei der Planung und Errichtung zu unterstützen, um Mehrkosten zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 06.05.2021 - 6 A 9/20, NVwZ-RR 2021, 795 ff.), setzt eine rechtzeitige Antragstellung voraus.*)
3. Ein Grundstückseigentümer oder Bauherr, der durch eine verspätete Antragstellung die Möglichkeit des Flughafenträgers, sich an der Errichtung und Planung zur Vermeidung von Mehrkosten zu beteiligen, vereitelt, hat die etwaig entstehenden Mehrkosten daher selbst zu tragen.)
4. Im Falle der Beantragung und Errichtung eines Wohnhauses obliegt es den Bauherren und Grundstückseigentümern, sich über die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Grundstücks zu informieren. Das schließt grundsätzlich auch die Recherche etwaiger fluglärmbedingter Schallschutzansprüche ein.*)
5. Zur Frage eines nach den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans erforderlichen Schalldämmmaßes.*)
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IBRRS 2025, 2706
Wohnraummiete
LG München I, Urteil vom 25.06.2025 - 14 S 14073/24
1. Die Zustimmung nach § 558b Abs. 1 BGB ist bedingungsfeindlich und darf auch nicht unter einem Vorbehalt erklärt werden. Eine unter Bedingungen oder einem Vorbehalt erteilte Zustimmung ist rechtlich nichtig.
2. Gibt der Mieter durch den Vorbehalt zu erkennen, dass er die Zustimmung nur gelten lassen will, wenn weitere Umstände oder Ereignisse eintreten, dann fehlt es an einer wirksamen Zustimmung.
3. Erklärt sich der Mieter grundsätzlich mit der Mieterhöhung einverstanden, meldet aber Zweifel an der Korrektheit der ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete an und benennt dabei konkret drei falsch angewandte Mietspiegelmerkmale, liegt darin keine vollumfängliche vorbehaltlose Zustimmung zur Mieterhöhung.
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IBRRS 2025, 2566
Wohnraummiete
AG Wedding, Urteil vom 14.08.2025 - 6 C 5202/24
1. Bei abgezogenen Holzdielen handelt es sich um den üblichen Standard in Berliner Altbauten und nicht um einen hochwertigen Bodenbelag.
2. Gute ÖPNV-Anbindung und gute Nahversorgung sind nicht wohnwerterhöhend zu berücksichtigen, denn die Verkehrsanbindung und Nahversorgung werden im Rahmen des Berliner Mietspiegels bereits bei der Wohnlageneinteilung berücksichtigt.
3. Da Verkehrsanbindung und Nahversorgung einer Wohnung bereits im Rahmen der Einteilung der Wohnlage berücksichtigt werden, können diese Kriterien nur dann als zusätzliches wohnwertminderndes oder wohnwerterhöhendes Merkmal einer Wohnung in einer bestimmten Wohnlage berücksichtigt werden, wenn sie in erheblichem Maße von dem Durchschnitt innerhalb der gegebenen Wohnlage abweichen.
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IBRRS 2025, 2689
Sachverständige
OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2025 - 25 W 98/25
1. Die eine Hinweispflicht des Sachverständigen auslösende Erheblichkeitsgrenze ist jedenfalls bei einer Überschreitung des angeforderten Vorschusses von 25 % anzunehmen.
2. Da bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht, kann sich ein fehlendes Vertretenmüssen des Sachverständigen nicht daraus ergeben, dass die Höhe des Vorschusses (nur) der mit der Ladung zum Termin übersandten gerichtlichen Verfügung zu entnehmen war.
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IBRRS 2025, 2698
Rechtsanwälte
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.10.2025 - 2-06 O 286/25
1. Stellt der Rechtsanwalt eine einstweilige Verfügung gem. § 195 ZPO ohne Signaturdatei des Gerichts der Gegenseite zu, liegt ein Zustellungsmangel vor.*)
2. Gibt der Antragsgegnervertreter bei der Zustellung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt ein Empfangsbekenntnis ab und fehlte lediglich die Signaturdatei des Gerichts, so ist dieser Zustellungsmangel als nach § 189 ZPO geheilt anzusehen.*)
3. Zur Heilung eines Zustellungsmangel nach § 189 ZPO, wenn die Antragsgegnerseite im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Anhörung einbezogen wurde.*)
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IBRRS 2025, 2702
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.10.2025 - VII ZR 113/25
Gegen einen Beschluss, durch den die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Berufungsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat.
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IBRRS 2025, 2513
Prozessuales
LG München I, Urteil vom 05.02.2025 - 1 S 1215/24 WEG
1. Die durch eine einfache Nebenintervention verursachten Kosten gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, so dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs im Urteil bedarf, wenn die durch die Nebenintervention verursachten Kostendem Gegner auferlegt werden sollen.
2. Das Prozessgericht ist dazu befugt, die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Nebenintervention gem. § 44 Abs. 4 WEG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO auch bereits im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu treffen.
3. Die Vorschrift des § 44 Abs. 4 WEG erfasst auch den Beitritt des Verwalters auf Seiten der Gemeinschaft in einem gegen sie geführten Beschlussklageverfahren.
4. Da der Verwalter als gesetzlicher Vertreter die Gemeinschaft im Prozess, sofern er nicht selbst Partei ist, vertritt und dadurch maßgeblichen Einfluss auf ihre Rechtsverteidigung nehmen kann, besteht in der Regel noch weniger ein Bedürfnis für seine eigene Beteiligung am Rechtsstreit durch einen Beitritt als für einen Wohnungseigentümer.
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Online seit 21. Oktober
IBRRS 2025, 2690
Bauvertrag
LG Landau, Urteil vom 11.08.2025 - 2 O 23/24
1. Die erfolgsbezogene Herstellungspflicht des Unternehmers umfasst auch die Pflicht, eine Werkleistung den für ihn erkennbaren örtlichen Gegebenheiten anzupassen.
2. Übernimmt der Unternehmer Leistungen in Kenntnis des Umstandes, dass der Besteller erforderliche Planungen nicht zur Verfügung stellt, so kann er sich später nicht auf ein Mitverschulden des Bestellers berufen.
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IBRRS 2025, 2694
Werkvertrag
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.08.2025 - 6 O 4739/22
1. Verbaut ein Werkstattunternehmer ein mangelhaftes Ersatzteil, liegt seine Pflichtverletzung und sein Vertreten müssen nach § 281 BGB jedenfalls darin, trotz fundierter Mängelrüge keine ordnungsgemäße Nacherfüllung bewirkt zu haben.*)
2. Hat der Werkstattunternehmer die Vergütung einer gescheiterten Kfz-Reparatur (hier: Ausbau des defekten Motors und Einbau eines funktionstüchtigen Austauschmotors) zurückzuzahlen, kann der Besteller nicht zusätzlich die fiktiven Kosten der Mangelbeseitigung verlangen. Dies wäre eine Überkompensation und widerspräche der Ausgleichsfunktion des materiellen Schadensrechts.*)
3. Wird der Zahlungsantrag der Klage hilfsweise auf einen zusätzlichen Streitgegenstand gestützt, liegt darin eine nachträgliche Klagehäufung und ist als Klageänderung zu behandeln.*)
4. Die Kostenentscheidung nach § 92 ZPO wird anhand eines fiktiven Streitwerts ermittelt, wenn durch Teilklagerücknahme und Klageerweiterung nicht alle wirtschaftlichen Werte im Gebührenstreitwert des GKG abgebildet werden. Ein Hilfsanspruch, insoweit über diesen entschieden wird, erhöht den fiktiven Streitwert zusätzlich.*)
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IBRRS 2025, 2685
Vergabe
BayObLG, Beschluss vom 12.09.2025 - Verg 5/25
1. Ein Anspruch auf Akteneinsicht setzt einen das Akteneinsichtsgesuch begründenden beachtlichen und potenziell entscheidungserheblichen Sachvortrag voraus. Er besteht u.a. dann nicht, wenn der Nachprüfungsantrag zweifelsfrei unzulässig ist.
2. Eine Rüge ins Blaue hinein liegt dann vor, wenn der Bieter keine tatsächlichen Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorträgt, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen.
3. Die Zuschlagserteilung ist nicht schon bei einem Verstoß gegen Vergabevorschriften nichtig. Vielmehr bedarf es eines entsprechenden Bewusstseins beider Vertragspartner. Der Bieter hat hierzu substanziiert vorzutragen.
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IBRRS 2025, 2667
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.09.2025 - 2 L 27/25
Ein Feuerwehrhaus kann ein Gebäude sein, das in einem Wohngebiet bei der Bestimmung des Gebietscharakters als prägendes Gebäude zu berücksichtigen ist.*)
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IBRRS 2025, 2560
Wohnraummiete
LG Berlin, Beschluss vom 13.06.2023 - 67 S 88/23
1. Lässt sich einer Schönheitsreparaturklausel nicht zweifelsfrei entnehmen, dass bei Fenstern und Balkontüren nur ein Innenanstrich geschuldet ist, ist diese Klausel unwirksam.
2. Stellt sich die Verpflichtung aufgrund unzulässiger Ausgestaltung - sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs - in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam.
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IBRRS 2025, 2611
Immobilien
OLG Naumburg, Urteil vom 12.06.2023 - 12 U 172/22
1. Eine Streitigkeit aus dem Nachbarrecht i.S.d. §§ 34 Abs. 1 Nr. 2 SchStG-SA ist grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn das Nachbarschaftsgesetz Sachsen-Anhalt (NbG-SA) Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt im konkreten Fall von Bedeutung sind.*)
2. Die Ausnahme von der obligatorischen Streitschlichtung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2.e SchStG-SA ist nicht bereits dann gegeben, wenn der störende Nachbar einen Gewerbebetrieb führt. Erforderlich ist, dass die störende Einwirkung von dem Nachbargrundstück aus einem Gewerbebetrieb herrührt.*)
3. Selbst wenn sie im Zusammenhang mit einem Nachbarschaftsstreit stehen, unterliegen Zahlungsansprüche in Sachsen-Anhalt nicht der obligatorischen Streitschlichtung nach § 34a Abs. 1 Nr.2.a SchStG-SA.*)
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IBRRS 2025, 1570
Sachverständige
OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2024 - 2 W 117/24
1. Der gerichtlich bestellte Sachverständige erhält eine Vergütung grundsätzlich nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist. Weist sein Gutachten Mängel auf, hat er diese innerhalb einer ihm hierfür gesetzten angemessenen Frist zu beseitigen.
2. Die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann.
3. Inhaltliche Mängel berühren den Vergütungsanspruch des Sachverständigen grundsätzlich nicht. Voraussetzung für eine Versagung der Vergütung ist vielmehr, dass das Gutachten aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und mithin unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen kann.
4. Mangelhaft ist eine gutachterliche Leistung, wenn sie fachliche oder objektiv feststellbare, inhaltliche Defizite aufweist, die gestellte Beweisfrage nicht, weitgehend nicht eindeutig oder nicht nachvollziehbar beantwortet oder sich auf die Mitteilung eines Ergebnisses beschränkt.
5. Allein der Umstand, dass der Sachverständige entsprechende DIN-Normen nicht kennt, führt zwar regelmäßig zur Mangelhaftigkeit der Leistung, lässt aber eine Fristsetzung nicht per se entbehrlich erscheinen.
Volltext
IBRRS 2025, 2668
Rechtsanwälte
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2025 - 5 A 1399/22
1. Schriftsätze, die über das beA übermittelt werden, müssen einfach oder qualifiziert elektronisch signiert sein.
2. Da Rechtsanwälte verfahrensleitende Schriftsätze über das beA nur selbst übertragen dürfen, müssen sie deren Inhalt vor Versand prüfen.
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IBRRS 2025, 2687
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 19.09.2025 - III B 95/24
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt kein Anspruch auf die Durchführung einer Videoverhandlung, wenn der Antrag erstmals nach Dienstschluss des Gerichts am Vorabend des Verhandlungstags gestellt wird, die mündliche Verhandlung auf den frühen Vormittag terminiert wurde und im Gerichtsgebäude keine Videokonferenztechnik verfügbar ist.*)
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Online seit 20. Oktober
IBRRS 2025, 2662
Bauvertrag
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2025 - 6 U 1462/24 Bau
1. Ein als "Angebot" überschriebenes Dokument, in dem der Zusatzwunsch "Kunde wünscht Passivhausberechnung ev. Ausstattung" aufgeführt ist, begründet ohne korrespondierende Annahme keinen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses im Passivhausstandard.
2. Es spricht gegen die Abgabe einer Annahmeerklärung (hier: eines Abschlussvertreters), wenn der Name des Erklärenden auf dem Dokument lediglich in Druckbuchstaben wiedergegeben ist, eine Unterschrift jedoch fehlt.
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IBRRS 2025, 2665
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 31.07.2025 - VK 2-55/25
1. Der Nachprüfungsantrag ist von dem Unternehmen zu stellen, das sich am Teilnahmewettbewerb bzw. am Vergabeverfahren beteiligt hat. Nur dieses Unternehmen ist als Interessent am Auftrag antragsbefugt.
2. Es reicht nicht aus, wenn irgendein Unternehmen aus dem Konzernverbund handelt. Das Handeln eines anderen Unternehmens kann nicht aufgrund bloßer Konzernverbundenheit zugerechnet werden, solange keine Vollmacht nachgewiesen wird.
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IBRRS 2025, 2666
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.09.2025 - 10 A 23/24
Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines baurechtlichen Vorbescheids ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt auch für die Frage, ob das Vorhaben deshalb nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist, weil es im Innenbereich ausgeführt werden kann.*)
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IBRRS 2025, 2514
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 28.01.2025 - 65 S 208/24
1. Die Gerichte können zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein von der beweisbelasteten Partei angebotenes Sachverständigengutachten einholen, wenn ein Mietspiegel vorliegt, der - wie der Berliner Mietspiegel 2023 - tabellarisch Mietspannen ausweist und zusätzlich eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung enthält.
2. Hierzu besteht allerdings keine Pflicht.
3. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Mietenbegrenzungsverordnung kann der Berliner Mietspiegel 2023 und 2024 herangezogen werden.
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IBRRS 2025, 2650
Wohnraummiete
LG Berlin II, Beschluss vom 06.05.2024 - 64 S 19/22
1. § 548 Abs. 1 BGB stellt für die dort bezeichneten Ansprüche eines Vermieters eine abschließende Sonderregelung dar, die den allgemeinen Verjährungsvorschriften vorgeht.
2. Den Mietern ist die Verjährungseinrede nach §§ 548 Abs. 1, 214 BGB weder nach Art. 14 GG deswegen zu versagen, weil der vom Vermieter geltend gemachte Schaden der Höhe nach existenzvernichtend sei, noch gemäß § 242 BGB deshalb, weil die Mieter die Wohnung vorsätzlich zerstört hätten, statt die versprochenen Instandsetzungsarbeiten und Renovierungsmaßnahmen durchzuführen. Die kurze Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB erfasst auch Schadenersatzansprüche wegen - fahrlässiger oder auch vorsätzlicher - unerlaubter Handlung.*)
3. Der Vermieter kann sich gemäß § 162 Abs. 1 BGB nicht darauf berufen, die Mieter hätten die als Gegenleistung für einen Mieterlass versprochenen Renovierungsmaßnahmen nicht durchgeführt, wenn er die Fortführung und Vollendung der Arbeiten durch die mit dem Ausspruch eines Hausverbots verbundene Aussperrung der Mieter vereitelte.*)
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IBRRS 2025, 2463
Wohnraummiete
AG München, Urteil vom 18.09.2025 - 419 C 23314/24
1. Die vom Vertragszweck gedeckte Nutzung zum Wohnen kann überschritten sein, wenn der Mieter die Wohnanschrift als Sitz der Betriebsstätte angibt, in der Wohnung Kunden empfängt oder dort Mitarbeiter beschäftigt. Maßgeblich sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.
2. Berufliche Tätigkeiten, die der Mieter - etwa im häuslichen Arbeitszimmer - ausübt, ohne dass sie nach außen in Erscheinung treten, fallen nach der Verkehrsanschauung noch unter den Begriff des "Wohnens". Die bloße Angabe der Wohnanschrift als Geschäftsadresse gegenüber Kunden auf einer Website, trägt die Annahme einer Überschreitung der Grenze der Wohnnutzung allein nicht.
3. Der Vermieter ist für die über die Wohnnutzung hinausgehende gewerbliche Nutzung beweisbelastet.
4. Mahnt der Vermieter ab und mahnt danach erneut ab, statt eine Kündigung auszusprechen, kann eine Kündigung nicht mehr auf Sachverhalte gestützt werden, die zwischen der ersten und der zweiten Abmahnung liegen.
5. Die nicht genehmigte Untervermietung eines Teils der Wohnung an den stellt eine Pflichtverletzung dar, die mangels hinreichender Erheblichkeit nicht geeignet ist, eine Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen - jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung hat.
6. Bereits die Absicht des Mieters, nach dem Auszug eines bisherigen Mitmieters nicht allein leben zu wollen, oder der nicht näher zu begründende Wunsch des Mieters, eine Wohngemeinschaft zu bilden oder fortzusetzen, kann ein solches Interesse begründen.
7. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse ist auch zu bejahen, wenn der Mieter durch die Untervermietung seine Wohnkosten reduzieren will.
8. Das berechtigte Interesse des Mieters tritt nur zurück, wenn die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung für den Vermieter unzumutbar wäre, was insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Dritten oder bei Überbelegung anzunehmen ist.
9. Es ist dem Mieter in dem Fall, in dem er ohne die Erlaubnis des Vermieters einzuholen, einen Dritten in die Wohnung aufgenommen hat, nicht verwehrt, sich gegenüber der Kündigung des Vermieters darauf zu berufen, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung zusteht.
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IBRRS 2025, 2678
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - I ZB 11/25
1. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage ist eine unvertretbare Handlung, die nur vom Schuldner selbst vorgenommen werden kann.
2. Die Zwangsvollstreckung einer unvertretbaren Handlung erfolgt gemäß § 888 ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft.
3. Eine Handlung ist unvertretbar, wenn sie die Mitwirkung des Schuldners erfordert und nicht durch Dritte vorgenommen werden kann.
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IBRRS 2025, 2680
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.09.2025 - VI ZB 2/25
1. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt ist. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, zu denen auch die Eintragung einer grundsätzlich etwa einwöchigen Vorfrist gehört, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre.*)
2. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Ein dem Rechtsanwalt insoweit anzulastender Fehler wird nicht dadurch rechtlich unerheblich, dass er bei ordnungsgemäßer Durchführung der Ausgangskontrolle am Tag des Fristablaufs noch hätte behoben werden können.*)
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IBRRS 2025, 2686
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2025 - 3 W 21/25
Bei Anträgen auf Zahlung einer bezifferten Geldsumme ist deren Zahlbetrag für den Streitwert maßgebend. Eine Festsetzung des Wertes nach freiem Ermessen gem. § 3 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht.*)
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Online seit 17. Oktober
IBRRS 2025, 2508
Bauvertrag
LG Freiburg, Urteil vom 08.08.2025 - 6 O 53/22
1. Führt der Auftraggeber (hier: Generalunternehmer) die beauftragte Werkleistung selbst aus, handelt es sich um einen Fall der vom Auftraggeber zu vertretenden Unmöglichkeit. Der Auftragnehmer (hier: Nachunternehmer) behält in diesem Fall seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der unmöglich gewordenen Leistung.
2. Der Auftragnehmer muss sich auf seinen Vergütungsanspruch diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm infolge des Fortfalls der Leistungspflicht erwachsen, namentlich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb.
3. Der Auftraggeber muss die Voraussetzungen für eine Anrechnung ersparter Aufwendungen oder sonstigen Erwerbs darlegen und beweisen. Im Hinblick auf Abläufe und Gegebenheiten innerhalb der Sphäre des Auftragnehmers trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast, wenn ihm nähere Erläuterungen zumutbar sind .
4. Bei den ersparten Aufwendungen und beim anderweitigen Erwerb ist auf die vom Auftragnehmer konkret kalkulierte Vertragsgrundlage abzustellen.
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IBRRS 2025, 2660
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 18.08.2025 - VK 2-63/25
1. Gerüstbauarbeiten stellen ein eigenständiges Fachlos dar.
2. Die Gesamtvergabe von Fassaden- und Gerüstbauarbeiten ist weder technisch noch wirtschaftlich dadurch gerechtfertigt, dass bei Ausführung der Fassadenarbeiten mehrfache Anpassungen bzw. Umrüstungen am Gerüst erforderlich sind.
3. Ein unwirtschaftliches Splitterlos ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Leistung nur einen geringfügigen Anteil an der Gesamtauftragswertschätzung hat.
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IBRRS 2025, 2664
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2025 - 7 A 13.25
1. Die Vorbescheidsfrage nach der bauplanungsrechtlichen Privilegierung eines Windenergievorhabens gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unterfällt dem Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB.*)
2. § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG erfordert hinsichtlich der Aufstellung von Windenergiegebieten keinen Planungsstand, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG genügt (ähnlich wie OVG Sachsen, Urteil vom 20.03.2025 - 1 C 35/21 -, IBRRS 2025, 1954).*)
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IBRRS 2025, 2671
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 06.08.2025 - VIII ZR 250/23
Zur Haftung eines vermietenden Wohnungseigentümers für Schäden, die der Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.*)
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IBRRS 2025, 2646
Wohnungseigentum
AG Tuttlingen, Urteil vom 05.02.2025 - 3 C 191/24 WEG
1. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt wird.
2. Sowohl Dachrinne als auch Abflussrohr sowie Balkone sind Gemeinschaftseigentum.
3. Auch der Abdichtungsanschluss zwischen Dachterrasse und Gebäude ist dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen.
4. Der Eigentümer kann für Störungshandlungen seines Mieters nur dann als mittelbarer Handlungsstörer verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten.
5. Um den Mieter davon abzuhalten, muss dem Eigentümer vom Verhalten des Mieters Kenntnis haben.
6. Der vermietende Eigentümer haftet nicht als Zustandsstörer, wenn der Schaden zwar von einem in seinem Eigentum stehenden Bauteil bzw. Gerät ausgeht, aber allein auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung des Mieters zurückzuführen ist.
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IBRRS 2025, 2673
Allgemeines Zivilrecht
LAG Hamburg, Urteil vom 14.07.2025 - 4 SLa 26/24
1. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (im Anschluss an BAG, IBR 2024, 546; BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 76/23, Rz. 19, IBRRS 2024, 0468).*)
2. Sind auf der Reproduktion des Zustellbelegs bei einem Einwurf-Einschreiben die Art der Sendung (Einschreiben Einwurf), die Sendungsnummer, die Postleitzahl und der Zustellbezirk erfasst, stehen unter der Kategorie Empfangsberechtigter zum Ankreuzen die Möglichkeiten "Empf", "EmpfBev" und "And.EmpfBer" zur Verfügung und steht hinter dem Titel Empfangsbestätigung der Text "Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt", streitet bei Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks bei dem Empfänger.*)
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IBRRS 2025, 2677
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 31.07.2025 - I ZB 10/25
1. Die Voraussetzungen einer durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zu vollstreckenden unvertretbaren Handlung liegen regelmäßig vor, wenn der Schuldner zur Erteilung einer Auskunft verurteilt ist, die nur aufgrund seines Wissens gegeben werden kann.
2. Dies gilt ebenfalls für die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage von Belegen im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung, auch wenn ihre Auswertung von einem Dritten vorgenommen werden könnte.
3. Eine an sich vertretbare Handlung wird zu einer unvertretbaren Handlung , wenn deren Vornahme die Mitwirkung oder Zustimmung von dritten Personen erfordert und diese dazu nicht bereit sind.
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