Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Online seit 20. Oktober
IBRRS 2025, 2680
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.09.2025 - VI ZB 2/25
1. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt ist. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, zu denen auch die Eintragung einer grundsätzlich etwa einwöchigen Vorfrist gehört, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre.*)
2. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Ein dem Rechtsanwalt insoweit anzulastender Fehler wird nicht dadurch rechtlich unerheblich, dass er bei ordnungsgemäßer Durchführung der Ausgangskontrolle am Tag des Fristablaufs noch hätte behoben werden können.*)
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IBRRS 2025, 2686
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2025 - 3 W 21/25
Bei Anträgen auf Zahlung einer bezifferten Geldsumme ist deren Zahlbetrag für den Streitwert maßgebend. Eine Festsetzung des Wertes nach freiem Ermessen gem. § 3 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht.*)
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