Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 23. Juni
IBRRS 2025, 1532
VK Berlin, Beschluss vom 29.11.2024 - VK B 1-13/24
1. Der Auftraggeber ist nicht an den Inhalt einer zuvor durchgeführten Markterkundung gebunden. Weder muss eine Markterkundung durchgeführt werden, noch ist diese Teil des Vergabeverfahrens.
2. Der Auftraggeber ist im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts nicht gehalten, die Ausschreibung so zuzuschneiden, dass sie zum Unternehmens- oder Betriebskonzept eines jeden möglichen Bieters passt.
3. Es gibt keine vergaberechtliche Vorgabe, dass nur eine lineare Interpolation zwischen dem niedrigsten und dem doppelten des niedrigsten Angebotspreises zulässig ist. Es gibt nicht einmal eine Vorgabe, dass überhaupt eine Interpolation zwischen dem niedrigsten Angebot und einem vor Angebotsabgabe festgelegten Höchstwert vorzunehmen ist.
4. Der vergaberechtliche Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist drittschützend.
5. Grundsätzlich darf auch in Verhandlungsverfahren nicht über die bekannt gemachten Zuschlagskriterien verhandelt werden, diese sollten während des gesamten Verfahrens stabil bleiben. Indessen besteht kein Anspruch auf die Aufstellung oder Festlegung von Mindestanforderungen vor der Durchführung von Verhandlungsrunden in einem Verhandlungsverfahren.
6. "Muss"-Kriterien sind nicht zwingend als Mindestanforderungen zu qualifizieren.
7. Für die Bewertung konzeptioneller Leistungen genügt es, wenn sich aus der Bewertung ergibt, welche Merkmale für eine Auf- oder Abwertung ausschlaggebend waren, diese müssen nicht in den Vergabeunterlagen festgelegt werden
IBRRS 2025, 1561

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.05.2025 - 1 ME 29/25
1. Bei einer Bebauung in Hanglage ist für den Höhenvergleich auf eine mittlere Höhe abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2017 - 8 A 10695/16, IBRRS 2017, 1142).*)
2. Der notwendige Vergleich kann nicht maßgeblich auf der Basis von errechneten Zahlen vorgenommen werden, die ihrerseits notwendig auf pauschalierenden Annahmen beruhen. Er muss sich am äußeren Erscheinungsbild orientieren und qualitativ erfolgen.*)

IBRRS 2025, 1598

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 05.12.2024 - 303c C 10/23
Die in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach jeder Eigentümer die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die in seinem Sondereigentum stehen, ihm zur Sondernutzung überlassen sind oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden und ausschließlich diesem zu dienen bestimmt sind, auf seine Kosten ordnungsgemäß in Stand zu halten und in Stand zu setzen hat, ist dahin auszulegen, dass sie die Instandsetzung auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Balkone betrifft.*)
IBRRS 2025, 1611

OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2025 - 4 ORs 19/25
1. Ein Werkunternehmerpfandrecht lässt einen Vermögensschaden i.S. des § 263 Abs. 1 StGB allenfalls entfallen, wenn es werthaltig ist. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anspruch aus dem Werkunternehmerpfandrecht eine jederzeit und ohne Zeit- und Kostenaufwand zu erreichende Zahlung erwarten lässt und nicht minderwertig ist.*)
2. Ein Werkunternehmerpfandrecht kann für den Fall eines Kfz-Reparaturauftrags nur dann werthaltig sein, wenn dem Werkunternehmer die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Kfz-Brief) bei der Inbesitznahme des Pkw übergeben wurde. Denn nur in solch einem Fall kann die Verwertung des Werkunternehmerpfandrechts im Rahmen des Pfandverkaufs ohne nennenswerte Schwierigkeiten erfolgen.*)

IBRRS 2025, 1584

BGH, Beschluss vom 27.02.2025 - III ZB 27/24
1. Bei der Beurteilung, ob eine Fristversäumnis des Rechtsanwalts unverschuldet ist, sind nur diejenigen Angaben maßgeblich, die die Partei in ihrem Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt hat.
2. Soweit dies im Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen wurde, muss sich das Berufungsgericht deshalb nicht von sich aus mit gesundheitlichen Gründen befassen, die zu einer unverschuldeten Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt haben sollen.

IBRRS 2025, 1621

BGH, Beschluss vom 20.05.2025 - VIII ZR 137/24
Zur Gehörsverletzung bei vom Berufungsgericht angenommener Bindung an widersprüchliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.03.2015 - I ZR 139/14, Rz. 7 ff., IBRRS 2015, 3589).*)

IBRRS 2025, 1574

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2025 - 1 OB 12/2
1. Der Senat lässt offen, ob der Grundstücksnachbar zu einem Hauptsacheverfahren des Bauherrn gegen eine auf Verletzung drittschützender Vorschriften gestützte bauaufsichtliche Verfügung gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen ist.*)
2. Auch wenn in der vorgenannten Konstellation nur die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vorlägen, wäre diese jedenfalls in der Regel angezeigt, wenn das bauaufsichtliche Einschreiten auf Veranlassung des Nachbarn zurückgeht und auf diesen schützende Normen gestützt wird (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 06.09.2017 - 1 OB 115/17 -, IBRRS 2017, 4475).*)

Online seit 22. Juni
IBRRS 2025, 1607
AG Hanau, Urteil vom 11.04.2025 - 32 C 37/24
1. Der Inhalt eines von den Parteien unterzeichneten Über- oder Rückgabeprotokolls ist, so keine abweichenden Abreden getroffen werden, sowohl hinsichtlich positiv aufgeführter Verschlechterungen der Mietsache als auch Fehlens nicht aufgeführter bindend, es sei denn, solche können im Zug einer üblichen Prüfung nicht erkannt werden.*)
2. Unterzeichnet der Mieter das Protokoll behauptetermaßen nur, um nicht selbst für Schäden verantwortlich gemacht zu werden, steht das der vereinbarten Protokollwirkung nicht entgegen.*)
3. Behauptet der Mieter entgegen einem den mangelfreien Zustand der Mietsache bei Rückgabe bestätigenden unterzeichneten Protokoll, es hätten bis zu Ende Mängel vorgelegen, ist er mit diesem Vortrag insgesamt ausgeschlossen, da bzw. wenn er nicht vorträgt, wann zuvor bestehende Mängel behoben worden seien.*)
4. Einrichtungen, welche der Mieter in die Wohnung einbringt (hier: Laminat), sind spätestens bei Mietende wieder zu entfernen. Ein Anspruch des Mieters auf Kostenerstattung besteht nur, wenn dieses vereinbart wurde oder der Vermieter der Entfernung widerspricht.*)

Online seit 20. Juni
IBRRS 2025, 0009
OLG München, Beschluss vom 23.03.2022 - 28 U 3227/21 Bau
1. Erklärt sich der Hersteller von Dachfolien infolge eines Produktrückrufs gegenüber dem Bauherrn dazu bereit, im Fall einer erforderlichen Sanierung des betroffenen Daches eine Abdichtungsbahn mit gültigem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis zu verlegen bzw. verlegen zu lassen, handelt es sich um einen Werkvertrag, der darauf gerichtet ist, die Funktionsfähigkeit einer Sache wiederherzustellen (Reparaturvertrag).
2. Ein Gesamtschuldverhältnis besteht auch zwischen mehreren - hier im Haupt- und Nachunternehmerverhältnis stehenden - Unternehmern, soweit sie wegen desselben Mangels haften.
3. Dem Auftraggeber steht ein Vorschussanspruch vor Abnahme grundsätzlich nicht zu, so dass ein Abrechnungsverhältnis von Werklohn und Vorschuss vor der Abnahme nicht entstehen kann. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der Auftraggeber zum Ausdruck bringt, dass er in keinem Fall auf einen möglichen Nacherfüllungsanspruch zurückkommen wird.

IBRRS 2025, 1558

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.09.2024 - 2 VK 2/24
1. Fachlos- und Gesamtvergabe stehen in einem Regel-/Ausnahmeverhältnis.
2. Eine Zusammenfassung von Fachlosen setzt voraus, dass die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe nach umfassender Abwägung überwiegen.

IBRRS 2025, 1503

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2025 - 8 S 756/23
1. Bauleitpläne, die der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, sind nicht städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.*)
2. Einem planerischen Konzept, das für einen bestehenden See und seinen Uferbereich bestimmte Regelungen für einzelne Nutzergruppen vorsieht, fehlt es bereits an städtebaulichen Gründen.*)
3. Auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 16 a BauGB können von vornherein keine Nutzungsregelungen für ein bestehendes Gewässer getroffen werden, die den bereits eröffneten wasserrechtlichen Gemeingebrauch beschränken oder gar ausschließen, da nur Flächenfestsetzungen, nicht aber die Auferlegung von Verhaltenspflichten möglich sind. Das gleiche gilt für auf § 9 Abs. 1 Nr. 18 b und Nr. 20 BauGB gestützte Nutzungsregelungen, die das nicht bereits anderweitig eingeschränkte naturschutz- und waldrechtliche Betretungsrecht einschränken oder ausschließen. Solche Nutzungsregelungen sind dem jeweiligen Fachrecht oder dem allgemeinen Ordnungsrecht vorbehalten.*)

IBRRS 2025, 1540

LG Berlin II, Beschluss vom 19.02.2025 - 67 S 213/24
1. Ein in der Wohnung des Mieters abgeschlossener Mietaufhebungsvertrag ist nicht nach § 355 BGB widerruflich, weil er nicht die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Preises nach § 312 Abs. 1 BGB enthält.
2. Die Verpflichtung des Mieters zur Räumung der Wohnung stellt keine Verpflichtung zur Zahlung eines Preises i.S.v. § 312 BGB dar.

IBRRS 2025, 1604

LG München I, Urteil vom 23.10.2024 - 1 S 4107/24 WEG
1. Hat die Gemeinschaft ein Ermessen, kann die Anfechtung des Negativbeschlusses keinen Erfolg haben.
2. Will ein Eigentümer eine Beschlussersetzung über eine Auftragsvergabe erreichen, muss er dem Gericht die erforderlichen Tatsachen - u.a. Angebote - vortragen.
3. Die Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf Wiederinbetriebnahme eines defekten Aufzugs.

IBRRS 2025, 1551

BGH, Beschluss vom 09.05.2025 - AnwZ (Brfg) 10/25
1. Als öffentliche Urkunde erbringt die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
2. Für den Beweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist der volle Beweis des Gegenteils anzutreten. Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen sein (hier verneint).
3. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die lediglich eine dringende Bitte zur Beifügung von Abschriften enthält, ist nicht geeignet, die Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung zu beeinflussen.

IBRRS 2025, 0478

BGH, Beschluss vom 15.01.2025 - IX ZB 33/24
1. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung völlig ungeeignet ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist.
2. Völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, mithin für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist.
3. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen.
4. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters.

Online seit 18. Juni
IBRRS 2025, 1438
KG, Beschluss vom 27.05.2025 - 21 W 8/25
1. Der Begriff der "vollständigen Fertigstellung" im Sinne der MaBV ist mit der Herstellung der Abnahmereife gleichzusetzen. Das Vertragsobjekt des Bauträgervertrags ist deshalb "vollständig fertig gestellt", wenn es insgesamt abgenommen oder die in das Sonder- und Gemeinschaftseigentum fallenden Bereiche abnahmereif hergestellt sind (vgl. Senat, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 44/22, IBRRS 2025, 1437).*)
2. Die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel, die sog. Protokollmängel, hindern die Fälligkeit der Schlussrate nicht, sondern begründen zu Gunsten des Erwerbers eine Mängeleinrede mit der Folge einer Zug-um-Zug-Verurteilung (vgl. Senat, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 44/22, IBRRS 2025, 1437).*)
3. Zahlt der Erwerber die nach dem Bauträgervertrag vorgesehene Schlussrate von 3,5% nicht und beruft sich auf Mängel am Gemeinschaftseigentum, hat er bis zum Abschluss der Beweisaufnahme über diese Mängel keinen Anspruch auf Zustimmung des Bauträgers zur Eigentumsübertragung.*)
4. Gegebenenfalls ist die vom Erwerber begehrte Eigentumsumschreibung Zug-um-Zug gegen Zahlung der restlichen Kaufpreisforderung auszusprechen, wobei letzteres wiederum erst Zug-um-Zug gegen Beseitigung der Mängel zu erfolgen hat. Für eine solche Konstellation kann eine "doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung" sachgerecht sein.*)
5. Die folgende Bestimmung zur Regelung von Flächenabweichungen des Vertragsobjekts ist als Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers wirksam (vgl. Senat, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 44/22, IBRRS 2025, 1437): "Verändert sich die ca.-Fläche des Kaufgegenstands um mehr als 3%, so verändert sich der Kaufpreis entsprechend für die 3% überschreitende Abweichung. Maßgeblich für die Flächenberechnung ist die Wohnflächenverordnung, wobei bei der Berechnung die Rohbaumaße zu Grunde gelegt und die Flächen ohne Putzabzug ermittelt sowie nicht tragende Zwischenwände, Vorwandinstallationen und Treppen übermessen wurden."*)

IBRRS 2025, 1534

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2025 - 2 VK LSA 14/24
1. Der öffentliche Auftraggeber muss die Vergabeunterlagen so eindeutig gestalten, dass die Bieter ihnen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen in welchem Stadium des Vergabeverfahrens abzugeben sind. Andernfalls scheidet ein Angebotsausschluss wegen fehlender Erklärungen aus.
2. Die Formulierung "abgeschlossene Geschäftsjahre" im Formblatt 124 LD VHB ist bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters mehrdeutig und lässt unterschiedliche Interpretationen zu.
3. Soweit der öffentliche Auftraggeber von den Bietern lediglich Angaben zu Umsätzen der vergangenen drei Kalenderjahre fordern will, ohne dass hierfür ein Jahresabschluss vorliegen muss, hat er dies unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen.
IBRRS 2025, 1550

BVerwG, Beschluss vom 29.04.2025 - 4 BN 23.24
1. Die Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung sind objektiv-rechtlicher Natur. Die Gemeinden werden hierbei ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht auch im individuellen Interesse Einzelner tätig.
2. Die Gemeinde muss das Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, nicht in die Abwägung einbeziehen. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen Status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises ist eine bloße Erwartung, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist.
3. Auch mit dem Erlass einer Außenbereichssatzung wird die Gemeinde nur im öffentlichen Interesse tätig. Ein subjektives Recht auf Erlass einer oder Einbeziehung in eine Außenbereichssatzung folgt daraus nicht. Der Wunsch nach Einbeziehung in den Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung ist kein schutzwürdiger Belang und damit nicht abwägungserheblich.

IBRRS 2025, 1196

VG Schleswig, Beschluss vom 05.03.2025 - 8 B 1/25
1. Bei einem Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig dann, wenn der Rohbau des bekämpften Bauvorhabens bereits fertig gestellt ist.
2. Eine Baugenehmigung enthält neben der Baufreigabe auch die Feststellung der Zulässigkeit der genehmigten Nutzung und wirkt insoweit über den Abschluss der Bauarbeiten hinaus fort, sodass das Rechtsschutzbedürfnis nur im Hinblick auf die vorgebrachten Beeinträchtigungen durch die Nutzung, wie sie durch die Baugenehmigung für zulässig erachtet wurde, besteht.
3. Hat der Grenznachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden.
4. Sofern dem Grenznachbar - wie fast immer - mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, muss er also seinen Widerspruch regelmäßig binnen Jahresfrist einlegen. Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen.
5. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann sich durch zu laute Immissionen auf das Grundstück des Nachbarn ergeben (hier verneint). Unmittelbar drittschützend ist ausschließlich, welchen Immissionsbelastungen der Nachbar ausgesetzt ist.

IBRRS 2025, 1575

LG München I, Urteil vom 20.11.2024 - 1 S 9461/23 WEG
1. Ist durch Teilungserklärung oder Vereinbarung nichts anderes bestimmt, so sind nur die Wohnungseigentümer und deren bevollmächtigte Vertreter zur Teilnahme befugt.
2. Zwar ist die Anwesenheit Dritter, insbesondere technischer oder rechtlicher Berater (z.B. Mieter, Hausmeister, Architekten, Buchprüfer, Rechtsanwälte etc.) im Interesse der Gemeinschaft grundsätzlich zulässig. Zur Wahrung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit dürfen diese Personen in der Wohnungseigentümerversammlung aber nur zwecks punktueller Anhörung, Befragung oder Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten anwesend sein und müssen die Versammlung vor deren interner Behandlung wieder verlassen.
3. Die Ungültigerklärung eines Beschlusses wegen eines formellen Mangels scheidet aber in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat. Anders verhält es sich nur bei schwer wiegenden Verstößen, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitglieds in gravierender Weise unterlaufen wird oder wenn die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums systematisch missachtet werden.
4. Die Wahl einer Gemeinde, bei der es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, in den Verwaltungsbeirat ist zulässig.
5. Wie bei der Bestellung einer juristischen Person zum Verwalter handelt es sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben einer zum Verwaltungsbeirat bestellten juristischen Person um eine betriebsbezogene Pflicht, die jeder wahrnehmen kann, der zum Unternehmen gehört.

IBRRS 2025, 1572

LG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2024 - 10 S 33/22
Nach § 28 Abs. 1 WEG ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, abzurechnen und ein Zahlenwerk zu erstellen. Soweit es in § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG heißt, dass die Jahresabrechnung durch den Verwalter aufzustellen ist, meint dies nur die Organzuständigkeit. Schuldner der Abrechnungserstellung nach § 28 Abs. 1 WEG ist dagegen di Geeinsftt.

IBRRS 2025, 1576

AG Hannover, Urteil vom 28.08.2024 - 544 C 4784/24
1. Nach Beendigung des Verwaltervertrags hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Herausgabe von allen, was der Verwalter zur Ausführung seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat, insbesondere alle Verwaltungsunterlagen in Bezug auf das Verwaltungsobjekt.
2. Die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht durch den Verwalter.
3. Demzufolge richtet sich ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Herausgabe von Unterlagen an die Gemeinschaft und nicht an den Verwalter.

IBRRS 2025, 1554

BGH, Beschluss vom 15.05.2025 - IX ZB 1/24
1. Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt.*)
2. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Grundsatz in einem Verfahren vor den Zivilgerichten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.*)

IBRRS 2025, 1552

BGH, Beschluss vom 29.04.2025 - AnwZ (Brfg) 42/24
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen oder das Rechtsmittelgericht formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit der Berufung erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen.

IBRRS 2025, 1548

VGH Bayern, Beschluss vom 02.06.2025 - 13a ZB 25.426
1. Der Vertretungszwang erfordert, dass ein Bevollmächtigter den Streitstoff eigenverantwortlich gesichtet, geprüft und durchdrungen hat. Es genügt deshalb nicht, wenn ein Bevollmächtigter sich die Ausführungen eines Dritten lediglich zu eigen macht, auf Ausführungen eines Dritten ohne erkennbare eigenständige Würdigung Bezug nimmt, Vorbringen des Dritten unverändert an das Gericht weiterreicht oder dieses lediglich übernimmt.
2. Das Vorbringen in einem anwaltlichen Schriftsatz, mit dem eine „auf Wunsch des Klägers die durch den Kläger verfasste Stellungnahme“ eingereicht wurde, ist prozessual unbeachtlich.
