Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Historie aktueller Urteile
Hiermit können Sie auch ältere Urteile, die Sie vielleicht verpasst haben, anzeigen lassen.

Woche vom:
Datenbestand

Derzeit 137.567 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir 265 Urteile neu eingestellt, davon 158 aktuelle.

Über 43.000 Urteilsbesprechungen (IBR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

Wenn die gesuchte oder zitierte Entscheidung bei uns nicht im Volltext verfügbar ist:
Wir verlinken zu über 1.000.000 weiteren Entscheidungen im Internet.


Urteile, die in den letzten 14 Tagen neu online gestellt wurden stehen auch Nichtabonnenten im Volltext kostenlos zur Verfügung. Auch alle Suchfunktionen und Leitsätze sind frei zugänglich.

Eingeloggte Abonnenten haben Zugang zu allen Volltexten sowie zu den verknüpften Beiträgen und Gesetzestexten.


Leitsätze, die mit *) gekennzeichnet sind, sind amtlich. Alle anderen Leitsätze sind von unseren Autoren oder der Redaktion verfasst.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten

Zeige Urteile 151 bis 158 von insgesamt 158




Online seit 22. Mai

IBRRS 2026, 1191
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Was gehört in ein Informationsschreiben?

KG, Beschluss vom 14.04.2026 - Verg 13/25

1. Ist es dem an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen gerade durch eine unzureichende Information (oder Dokumentation) des öffentlichen Auftraggebers nicht möglich, zu erkennen, ob überhaupt ein von ihm gerügter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben vorliegen könnte, der zu einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen geführt haben könnte, dann liegt bereits hierin ein drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB. Das Unternehmen hat insoweit nur das darzulegen, was ihm nach seinem Kenntnisstand möglich ist; je weniger Kenntnisse das Unternehmen aufgrund unzureichender Informationen des öffentlichen Auftraggebers über das Vorliegen der von ihm gerügten vergaberechtlichen Verstöße hat, desto weniger kann und muss es insoweit vortragen (Senat, Beschluss vom 19.12.2019 - Verg 9/19, IBRRS 2020, 1177 = VPRRS 2020, 0145).*)

2. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Bieter nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB über die tragenden Gründe der nach seiner Zuschlagsentscheidung vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus; sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes (Senat, Beschluss vom 19.12.2019 - Verg 9/19, IBRRS 2020, 1177 = VPRRS 2020, 0145). Geschäftsgeheimnisse dieses Bieter sowie auch der anderen Bieter stehen nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren mit der Zuschlagsentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Bieter jedenfalls an den von ihnen angebotenen Gesamtpreisen überwiegt.*)

3. Der allgemeine Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB gewährt dem Bieter neben den allgemeinen Informationsansprüchen aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB ein subjektives Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB, darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der öffentliche Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung an den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, von dem der nicht berücksichtigte Bieter erstmals zuverlässig mit der Mitteilung nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB Kenntnis erlangt, sprechen. Diesen Anspruch auf Transparenz (hier bezüglich der Zuschlagsentscheidung) kann er nach vorheriger Rüge (Transparenzrüge) nötigenfalls im Vergabenachprüfungsverfahren durchsetzen, wenn er für seine Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat. Hierzu hat er nachvollziehbar darzulegen, welche ihm vom öffentlichen Auftraggeber vorenthaltenen Informationen er benötigt, um beurteilen zu können, dass die vergaberechtlichen Vorschriften, auf deren Einhaltung im Vergabeverfahren er nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch hat, auch tatsächlich beachtet worden sind. Geheimhaltungsinteressen sind entsprechend § 165 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen.*)

4. Macht der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag geltend, dass der öffentliche Auftraggeber unter Missachtung von Informationspflichten aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB oder Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB keine hinreichenden Auskünfte zum Vergabeverfahren erteilt hat, so dass er nicht beurteilen kann, ob die von ihm erhobenen Sachrügen berechtigt sind, kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis an einer Einsicht in die Vergabeakten nach Maßgabe von § 165 GWB, soweit es zur Klärung dieser Sachrügen erforderlich ist, nicht abgesprochen werden.*)




IBRRS 2026, 1195
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauaufsichtliches Einschreiten wegen fehlender Brandwand?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2026 - 2 L 6/26

1. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn er und der Grundstückseigentümer, gegen den sich der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten richtet, Miteigentümer einer Nachbarwand sind und keine Gesundheitsgefahren wegen einer bestimmten Art der Nutzung des Grundstücks bestehen.*)

2. Das Mittel zur Durchsetzung von Auflagen zu einer (Teilungs-)Genehmigung ist deren Vollstreckung nach den §§ 53 ff. SOG LSA (vgl. Beschluss des Senats vom 07.07.2015 - 2 M 49/15, IBRRS 2015, 2541).*)

3. Die in einem rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteil getroffene Feststellung, dass die für die geplante Ertüchtigung einer vorhandenen Nachbarwand zu einer Brandwand erforderlichen Baumaßnahmen die Gefahr des Einsturzes einer Decke zur Folge haben würden, stellt - unabhängig von einer eventuellen Bindungswirkung der Rechtskraft des zivilrechtlichen Urteils - jedenfalls einen Gesichtspunkt dar, den die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten berücksichtigen darf.*)

4. Ein Anspruch des Nachbarn auf Vollstreckung der einer Teilungsgenehmigung beigefügten Auflage zur Herstellung einer Brandwand ist verwirkt, wenn seit dem Erlass der Teilungsgenehmigung bereits ca. 30 Jahre verstrichen sind die an der Grundstücksteilung beteiligten Eigentümer sich mit der Herstellung einer feuerbeständigen Wand zufriedengegeben haben. Das Recht auf bauaufsichtliches Einschreiten lebt, wenn es gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer verwirkt ist, auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger nicht wieder auf.*)

5. Auch wenn die Bauaufsichtsbehörde berechtigt ist, gemäß § 86 Abs. 1 BauO LSA die Anpassung eines Gebäudes an die heute geltenden Vorschriften zu verlangen, bedeutet dies nicht, dass ein Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangt, eine nach heutigen Vorschriften erforderliche Brandwand auf seinem Grundstück zu errichten.*)

6. Die Bauaufsichtsbehörde kann ein bauaufsichtliches Einschreiten in Ausübung ihres Ermessens ablehnen, wenn die vorhandene Nachbarwand zwar mit den aktuell geltenden brandschutzrechtlichen Anforderungen des § 29 Abs. 4 BauO LSA nicht in Einklang steht, sie aber einen hinreichenden Brandschutz gewährleistet und ihre Umrüstung wirtschaftlich unzumutbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 17.11.2025 - 2 L 51/25.Z) und wenn die Eigentümer der benachbarten Grundstücke oder deren Rechtsvorgänger mit der Errichtung der Wand in gleicher Weise gegen den vorbeugenden Brandschutz dienende nachbarschützende Bestimmungen verstoßen haben.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2026, 1183
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Mie­ter-Mak­ler haf­tet dem Ei­gen­tü­mer nicht aus GoA

BGH, Urteil vom 30.04.2026 - III ZR 164/25

1. Die Frage, ob einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler wegen der Vermarktung einer Immobilie ein Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) und bei dessen Geltendmachung ein Schadensersatzanspruch (§ 678 BGB) zusteht, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter der Immobilie den Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt hat.*)

2. Einem Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Immobilienmakler ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB zustehen, wenn dieser unter Verwendung von Fotografien der Innenräume der Immobilie diese öffentlich vermarktet (Fortführung von BGH, Urteile vom 20.09.1974 - I ZR 99/73, JZ 1975, 491; IMR 2011, 249; IMR 2013, 382, und vom 19.12.2014 - V ZR 324/13, IMRRS 2015, 1564 = NJW 2015, 2037).*)

3. Besteht ein solcher Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB und mahnt der Eigentümer den Makler in einer Weise ab, die diesem einen Weg weist, ihn ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, kann der Eigentümer die Rechtsanwaltskosten, die er den Umständen nach für die Verfolgung seines Anspruchs für erforderlich halten darf, vom Makler nach den §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB ersetzt verlangen (Fortführung von BGH, Urteile vom 15.10.1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393; vom 02.03.1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901; vom 19.12.2014 - V ZR 324/13, IMRRS 2015, 1564 = NJW 2015, 2037; vom 11.06.2015 - I ZR 7/14, IMRRS 2015, 1565 = VersR 2016, 1255 und vom 17.12.2020 - I ZR 228/19, NJW 2021, 2023).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2026, 1198
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Konkludenter Vertragsschluss auch bei gesetzlicher Textform!

BGH, Urteil vom 11.03.2026 - I ZR 202/25

1. Die Vorschrift des § 126b Satz 1 BGB ist mit Blick auf § 656a BGB dahin auszulegen, dass - wenn ein Maklervertrag die Textform wahren muss - die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien nicht in einem Dokument enthalten sein müssen, sondern auch jeweils auf getrennten dauerhaften Datenträgern vorhanden sein können mit der Folge, dass durch den Austausch von E-Mails ein nach § 656a BGB formwirksamer Maklervertrag zustande kommen kann.*)

2. Die in § 656a BGB genannten Maklerverträge, die den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand haben, können wirksam nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent abgeschlossen werden, wenn die wesentlichen Bestandteile des Maklervertrags - insbesondere die Parteien des Maklervertrags, die Höhe der Provision und der Gegenstand des in Aussicht genommenen Hauptvertrags - sich aus den die Textform des § 126b BGB wahrenden Vertragserklärungen bestimmbar ergeben, wobei für die Bestimmbarkeit auch auf außerhalb der Vertragserklärungen liegende Umstände zurückgegriffen werden darf, sofern für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht.*)

3. Auch wenn in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung des § 126b BGB nicht mehr vorgesehen ist, dass der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss, muss der Erklärende weiterhin auf geeignete Weise deutlich machen, wo seine Erklärung endet, damit die Textform gewahrt wird.*)

4. Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Maklers gegen den Maklerkunden scheiden aus, wenn der Maklervertrag die nach § 656a BGB erforderliche Textform nicht wahrt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2026, 1190
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verzug beginnt mit Zugang der (befristeten) Mahnung!

LG Stralsund, Urteil vom 15.05.2026 - 2 O 63/26

Wird in einem Mahnschreiben eine Frist gesetzt, ist damit regelmäßig nicht verbunden, dass Verzug erst mit Fristablauf eintritt. Vielmehr tritt Verzug auch hier regelmäßig schon mit Zugang der Mahnung beim Schuldner ein.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2026, 1181
ProzessualesProzessuales
Gesamtschuldnerausgleich = Vergleichsmehrwert?

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2026 - 30 U 37/25

1. Bei einem Vergleich, bei dem zugleich auf Beklagtenseite mehrere Beteiligte den vergleichsweise zu zahlenden Betrag verbindlich zwischen sich aufteilen, liegt insoweit ein Mehrvergleich vor, der zu einer Erhöhung des Vergleichswertes führt.*)

2. (Gebührenmäßig) Beteiligt sind an diesem Mehrvergleich aber nur die Beteiligten, zwischen denen die Ausgleichsansprüche in Rede stehen würden und hinsichtlich derer die Beteiligung an der Zahlung oder dessen Umfangs Streit besteht.*)

3. Die Höhe des Vergleichsmehrwerts bemisst sich nach den im jeweiligen Verhältnis erledigten Ansprüchen, wobei die Obergrenze durch den Zahlbetrag bestimmt wird, zu dem eine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger im Vergleich vereinbart wurde.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 21. Mai

IBRRS 2026, 1196
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Wann ist eine "nicht verwendete Sicherheit" zurückzugeben?

BGH, Urteil vom 07.05.2026 - VII ZR 107/25

Die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB 2012) enthaltene Klausel

"110 Sicherheitsleistung (§ 17)

...

110.3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind."

benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher als vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2026, 1189
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Pauschalierung der Kündigungsvergütung auf 25% ist unwirksam!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.03.2026 - 19 U 168/24

1. Eine Klausel in gegenüber einem Privatkunden verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers, dass "im Fall der Kündigung" die (werkvertragliche) Vergütung auf 25% des Bruttopreises pauschaliert werde, ist unwirksam.*)

2. Die Erklärung des Gerichts, es habe sich noch nicht abschließend entschieden, stellt kein hinreichendes Abrücken von einem zuvor erteilten Hinweis dar.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2026, 1177
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wertung anhand Quervergleichs muss plausibel sein!

VK Bund, Beschluss vom 05.05.2026 - VK 1-41/26

1. Auch wenn dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Bewertungen im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.

2. Ein Quervergleich der Angebote ist statthaft, um zu gewährleisten, dass die jeweilige Bewertung im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurde. Es muss nachvollziehbar sein, weshalb ein Mitbewerber besser bewertet wurde; die Wertungen müssen im Quervergleich mit den besser bewerteten Angeboten stimmig sein, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten.

3. Bei Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Abgabe neuer Angebote und Konzepte besteht keine Bindung des Auftraggebers an die vorherige, "alte" fachliche Bewertung der Konzepte. Der Bieter hat insoweit keinen Anspruch auf (nochmalige) Bewertung mit derselben (hier: vollen) Punktzahl.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2026, 1178
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Inhalt und Umfang der Baugenehmigung muss sich aus der Urkunde selbst ergeben!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2026 - 5 S 1080/25

1. Bei einer Baugenehmigung muss aus der Urkunde und den in Bezug genommenen Unterlagen selbst der Umfang der Genehmigung mit eventuellen Einschränkungen zu ersehen sein.*)

2. Die heute geltenden Maßstäbe beanspruchten auch bereits unter der Württembergischen Bauordnung von 1910 Geltung.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2026, 1132
WohnraummieteWohnraummiete
Vertragsverletzung durch unpünktliche Mietzahlungen: Kündigung!

LG Berlin II, Urteil vom 28.02.2025 - 65 O 30/23

1. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist grundsätzlich nicht mehr zumutbar und eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Mieter nach Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlung erneut (wenn auch nur um einen Tag) unpünktlich zahlt.

2. Jedenfalls liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vor, wenn der Mieter verstorben ist und die Person, die mit ihm einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führte, dies jahrelang unredlich verschweigt.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2026, 1130
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Was ist ein Garten?

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 18.07.2025 - 531 C 69/25

1. Wird im Mietvertrag lediglich ein "Garten" genannt, ist zur Bestimmung des Mietgegenstands auf die objektive Zuordnung der Gartenflächen anhand der örtlichen Gegebenheiten und Abgrenzungen abzustellen.

2. Ein Besitzrecht an einer Gartenfläche besteht nicht, wenn diese nicht ausdrücklich mitvermietet wurde und die optische Zuordnung eindeutig einer anderen Einheit zugeordnet ist.

3. Angaben von Vormietern oder nachträgliche Erklärungen sind zur Bestimmung des Mietgegenstands zwischen den aktuellen Vertragsparteien unbeachtlich.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2026, 1179
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Insolvenzverfahren aufgehoben: Kann Gläubiger (wieder) Erfüllung verlangen?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2026 - 3 U 117/25

Vertragliche Primäransprüche von Gläubigern, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben, sind nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich wieder durchsetzbar. Allerdings sind davon abweichende Regelungen in einem Insolvenzplan statthaft und können zu einem Durchsetzungshindernis führen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2026, 1167
ProzessualesProzessuales
Kein § 91a ZPO-Kostenbeschluss bei beschränkter Erledigungserklärung!

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2026 - 5 W 9/26

1. Ein auf § 91a ZPO gestützter Kostenbeschluss darf nur ergehen, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache - d.h.: vollumfänglich - für erledigt erklärt wurde.*)

2. Eine vollständige Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor, wenn der Kläger eines Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO seinen Antrag auf das - durch Endurteil zu bescheidende - alleinige Rechtsschutzziel beschränkt hat, die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens zu korrigieren.*)

Dokument öffnen Volltext