Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Versicherungsrecht
Online seit heute
IBRRS 2026, 0147
Versicherungsrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2025 - 11 U 46/25
1. Der Versicherer ist verpflichtet, eine unrichtige Vorstellung des Versicherungsnehmers oder dessen Maklers, die sich im Versicherungsantrag manifestiert hat, bei der Antragsprüfung im Rahmen des Vertragsschlusses zu korrigieren.
2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht führt bei einem darauf beruhenden unzutreffend vereinbarten Gebäudewert in der Gebäudeversicherung dazu, dass sich der Versicherer nicht auf eine Unterversicherung berufen kann.
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Online seit 29. Januar
IBRRS 2025, 3279
Versicherungen
OLG Hamburg, Urteil vom 06.06.2025 - 9 U 4/24
1. Erstattungsfähig sind Schadensermittlungskosten für den verstopften Ablauf der Dusche.*)
2. Auch wenn die Feststellung der Ursache des unstreitig vorliegenden Nässeschadens rückblickend nicht möglich war, können die angefallenen Kosten als Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten den Umständen nach geboten sein. Bei der Frage der Gebotenheit kommt es nämlich auf eine ex ante-Betrachtung an.*)
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Online seit 28. Januar
IBRRS 2026, 0154
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2025 - 12 U 47/25
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen - ohne dass ein Direktanspruch bestünde - eine Feststellungsklage zulässig ist, mit welcher der geschädigte Dritte die Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Gewährung von Deckungsschutz aus einer mit dem Schädiger bestehenden Haftpflichtversicherung geltend macht.*)
2. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist zu bejahen, wenn der Deckungsanspruch des Schädigers zu verjähren droht.*)
3. Die Verjährung des Deckungsanspruchs des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schädiger erstmals auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde.*)
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Online seit 27. Januar
IBRRS 2026, 0151
Versicherungsrecht
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2025 - 11 U 2/25
1. Eine Klausel, wonach u.a. "Bissschäden durch wild lebende Kleintiere/-nager (nicht jedoch Ratten und Mäuse) an elektrischen Anlagen und Leitungen, Dämmungen und Unterspannbahnen" versichert seien, begegnet keinen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsbedenken.
2. Der Versicherungsnehmer hat das Vorliegen des Versicherungsfalls darzulegen und zu beweisen (hier: Beschädigung eines versicherten Objekts durch einen Marderbiss).
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