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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "Verg 7/03" ODER "Verg 07/03" ODER "Verg 07.03"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
KG, Beschluss vom 23.02.2004 - 2 Verg 7/03
1. Im Verfahren vor der Vergabekammer ist die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten regelmäßig bereits deshalb geboten, weil das Vergaberecht aufgrund der Eilbedürftigkeit der zu treffenden Entscheidung und der Neuartigkeit der Rechtsmaterie besondere Schwierigkeiten aufweist.
2. Die Beigeladene kann die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen jedenfalls dann ersetzt verlangen, wenn sie erfolgreich Anträge stellt, ein eigenes Rechtsmittel einlegt oder zumindest das Verfahren wesentlich fördert.
VolltextOLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2004 - 1 Verg 7/03
1. Zur Frage, was unter dem Begriff "Investitionen" zu verstehen ist.
2. Enthalten die Vergabebekanntmachung und auch die später versandten Verdingungsunterlagen und Bieterinformationen keinerlei Mindestvorgabe hinsichtlich des Umsatzes, so muss auch kein Mindestumsatz nachgewiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn in einem Vergabevermerk von einem Mindestumsatz die Rede ist, sofern es sich hierbei nur um ein Hilfsmittel handelt.
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2003 - 11 Verg 7/03
1. Zwar ist es nicht erforderlich, eine Verdachtsrüge zu erheben, auf Rückschlüsse und Vermutungen braucht ein Bieter seine Rüge nicht zu stützen; um das Verhältnis zum Auftraggeber nicht unnötig und möglicherweise auch zu Unrecht zu belasten.
2. "Erkannt" sind Vergabeverstöße immer dann, wenn einem Bieter die Tatsachen, die einen möglichen Vergabeverstoß begründen, aus den ihm zugänglichen Unterlagen bewusst werden. Dafür ist ausreichend das Wissen um einem Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es nach vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Verhalten der Vergabestelle als fehlerhaft zu beanstanden.
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 29.08.2003 - 1 Verg 7/03
1. Hat ein Beigeladener sofortige Beschwerde gegen die im Nachprüfungsverfahren ergangene Entscheidung der Vergabekammer eingelegt, kann sein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 118 Abs. 1 S. 3 GWB auch dann statthaft sein, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag nicht abgelehnt hat.*)
2. Entsprechend § 9 Nr. 1 VOB/A Abschn. 2 müssen Nebenangebote so eindeutig und erschöpfend beschrieben sein, dass der Auftraggeber sich ein klares Bild über die angebotene Ausführung der Leistung machen kann.*)
3. Ein unvollständiges Nebenangebot ist gemäß §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A zwingend von der Wertung auszuschließen; ein Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers besteht insoweit nicht.*)
VolltextOLG Rostock, Beschluss vom 01.08.2003 - 17 Verg 7/03
1. Ein Losverfahren kann angewandt werden, wenn dem öffentlichen Auftraggeber eine rein objektive Auswahl aus zahlreichen gleich qualifizierten Bewerbungen nicht möglich ist.
2. Auch zur Reduzierung der Bewerberzahl erscheinen Losentscheidungen zur Auswahl der zu den Verhandlungen zuzulassenden Bewerber als vertretbar.
VolltextOLG Jena, Beschluss vom 15.07.2003 - 6 Verg 7/03
1. Ein Angebot genügt nicht den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A, wenn es lediglich einen Teil des ausgeschriebenen Leistungsumfangs abdeckt. Es unterliegt dann zwingend dem Ausschluss vom Wettbewerb, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a) VOL/A.*)
2. Sehen die Ausschreibungsbedingungen die Unterteilung in Lose und eine losweise Vergabe vor, entspricht ein Angebot, das nur einzelne Leistungsbestandteile eines Loses umfasst, nicht dem vorgeschriebenen Mindestleistungsumfang. Das gilt selbst dann, wenn die Vergabestelle im Einzelfall einer Bewerbung um "Teillose" zustimmt. Der Begriff Teillos ist nicht gleichbedeutend mit "Teil eines Loses", sondern dient nach der Terminologie der VOB/A – als Unterfall des Oberbegriffs "Los" (vgl. § 4 Nr. 2 VOB/A) – lediglich der rechtstechnischen Abgrenzung zum sog. "Fachlos" im Sinne des § 4 Nr. 3 S. 1 VOB/A. Ein Teillos beschreibt insoweit den Inhalt einer kohärenten, nicht weiter zerlegbaren Leistung.*)
3. Selbst wenn die Vergabestelle einer auf einzelne Teilleistungen eines Loses beschränkten Bewerbung im Einzelfall zustimmt, kann sich der betreffende Bieter hierauf nicht berufen. Denn die Vergabestelle ist – wie § 24 Nr. 2 VOL/A zeigt – an die Ausschreibungsbedingungen gebunden und kann diese nicht gegenüber einzelnen Bietern aufheben. Dürfte die Vergabestelle nachträglich einzelne Leistungsbestandteile eines Loses unter Abzug der anteiligen Vergütung an einen Konkurrenten vergeben, so wäre der betriebswirtschaftlichen Gesamtkalkulation eines Bieters die Planungsgrundlage entzogen.*)
4. Die Ausschreibung einer Personenbeförderung verletzt nicht das in § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A verankerte Gebot eindeutiger und erschöpfender Leistungsbeschreibung, wenn sie sich darauf beschränkt, Anzahl und Verlauf der Fahrtstrecken anzugeben. Die Frage, welche Kilometerleistungen und Kosten für Leerfahrten – An- und Rückfahrten ohne die Anwesenheit der Fahrgäste – zu veranschlagen sind, berührt allein die unternehmerische Innensphäre des Bieters und braucht daher von der Leistungsbeschreibung nicht berücksichtigt zu werden.*)
VolltextBayObLG, Beschluss vom 09.07.2003 - Verg 7/03
Zum Vorliegen einer Dienstleistungskonzession, wenn die Durchführung der Leistungen mit keinem oder nur geringem wirtschaftlichen Risiko verbunden ist (hier: Beauftragung mit Leistungen der Notfallrettung nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz; im Anschluss an BayObLGZ 2003 Nr. 22).*)
VolltextBayObLG, Beschluss vom 28.05.2003 - Verg 7/03
1. Zur Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags bei bevorstehender "de-facto-Vergabe".*)
2. Der Begriff "Verträge" in § 99 Abs. 1 GWB ist gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass er auch öffentlich-rechtliche Verträge umfasst (im Anschluss an EuGH vom 12.7.2001 Rs. C-399/98, VergabeR 2001, 380).*)
3. Rettungsdienste sind nach der im Freistaat Bayern gegebenen gesetzlichen Ausgestaltung keine vom Staat zu beschaffende Marktleistung, sondern als öffentliche Aufgabe wahrzunehmen; die Leistungserbringer werden unmittelbar hoheitlich tätig (im Anschluss an BGH NJW 2003, 1184).*)
VolltextVK Nordbayern, Beschluss vom 22.04.2003 - 320.VK-3194-09/03
Leistungen der Notfallrettung nach dem Bayer. Rettungsdienstgesetz unterliegen nicht dem Vergaberecht.*)
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