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(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2017 - 1 S 1530/16
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
BVerwG, Urteil vom 21.03.2019 - 7 C 26.17
1. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Pressefreiheit verbietet nicht, § 4 Abs. 1 LPresseG-BW dahin auszulegen, dass diese Vorschrift keinen Anspruch auf Erteilung von Auskünften an solche Unternehmen begründet, die damit vornehmlich außerpublizistische Zwecke verfolgen.*)
2. Bei der Konkretisierung des Kreises der anspruchsberechtigten "Vertreter der Presse" im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG BW steht dem Landesgesetzgeber kein Ausgestaltungsspielraum zu.*)
3. Die in § 4 Abs. 1 LPresseG-BW geregelte Funktionsbindung des Auskunftsanspruchs an die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse ist schon im Grundgesetz angelegt; die öffentliche Aufgabe ist gleichbedeutend mit der vom Gewährleistungsauftrag des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfassten Funktion der Presse für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess.*)
4. Ein Medium ist nur dann journalistisch-redaktionell gestaltet, wenn es nach Inhalt und Verbreitungsart jedenfalls dazu bestimmt und geeignet ist, zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2017 - 1 S 1530/16
1. Presseorgane, bei denen die Meinungsäußerung und Information außerpublizistischen Geschäftszwecken untergeordnet wird, sind ihrer Intention nach nicht primär auf einen Beitrag zur Meinungsbildung ausgerichtet. Solche Publikationen genießen zwar ebenso wie die übrige Presse die Freiheit von staatlicher Lenkung, haben aber nicht notwendig denselben Anteil an staatlicher Förderung (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 727/84 - BVerfGE 80, 124).*)
2. Dementsprechend vermittelt § 4 PresseG-BW nicht jedem einen klagbaren Anspruch, dem das Recht zustehen kann, sich in den Medien frei zu äußern und gegenüber staatlichen Beschränkungen Abwehrrechte geltend zu machen. Verfolgt ein Unternehmen in erster Linie einen anderen als einen publizistischen Zweck, ist es nicht ausgeschlossen, dass auch dieses Unternehmen einen presserechtlichen Auskunftsanspruch mit Blick auf beabsichtigte Druckwerke haben kann. Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt aber voraus, dass das Unternehmen über eine organisatorisch in sich geschlossene und in der redaktionellen Tätigkeit autonome Organisationseinheit verfügt.*)
3. Auskunftsansprüche für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten im Sinne der §§ 9a, 55 Abs. 2 RStV sind auf die "elektronische Presse" zugeschnitten und nach denselben Maßstäben zu beurteilen.*)
VolltextVG Stuttgart, Urteil vom 23.06.2016 - 1 K 3376/13
1. Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann nur derjenige geltend machen, der einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Aufbereitung und ggf. Verbreitung der begehrten Auskünfte an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt.*)
2. Ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen insbesondere der Bauwirtschaft ist, verfolgt mit seinen Internetportalen keine journalistische Zielsetzung, wenn diese ersichtlich auf die Geschäftsinteressen der gewerblichen Nutzer zugeschnitten sind und der Schwerpunkt des Angebots auf der kommerziellen Vermarktung von Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge liegt.*)
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