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IBRRS 2011, 3246Mit Beitrag
Bauvertrag
Verzicht auf Einrede aus § 768 BGB: Sicherungsabrede unwirksam!
BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 207/09
Eine in einem VOB-Vertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers, mit der "zur Sicherung der vertragsgemäßen Abwicklung der Leistungen nach der Abnahme, insbesondere Gewährleistung", eine Sicherung von 5 % der Abrechnungssumme vereinbart wird und Bürgschaften unter Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB auszustellen sind, ist unwirksam.*)
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