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Online seit heute

IBRRS 2026, 1101
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Terminplan "umgeworfen", Vertragsstrafe hinfällig!

OLG Schleswig, Urteil vom 21.08.2024 - 12 U 29/23

1. Soll ein Architekt nach dem Willen des Auftraggebers als sog. Abschlussgehilfe auch die Bauverträge verhandeln und zum Abschluss bringen, dann muss sich der Auftraggeber das Verschulden des Architekten im Verhältnis zu den bauausführenden Unternehmen zurechnen und unwirksame Klauseln in den Bauverträgen gegen sich gelten lassen.

2. Sieht der Bauvertrag vor, dass ein vom Auftragnehmer vorzulegender Terminplan nachträglich Vertragsbestandteil wird, dann ergibt sich die verbindlich einzuhaltende Bauzeit aus diesem nachträglich vorgelegten Terminplan. Das kann selbst dann anzunehmen sein, wenn der Terminplan nur als "Vorschlag" übermittelt und vom Auftraggeber nicht ausdrücklich bestätigt wurde.

3. Eine Vertragsstrafenvereinbarung wird hinfällig, wenn der Terminplan aufgrund von Behinderungen umgeworfen und eine durchgreifende Neuordnung der Bauablaufplanung notwendig wurde.

4. Bereits einzelne vom Auftraggeber (mit) zu vertretende Behinderungen können hierfür ausreichend sein. Entscheidend ist, ob die Behinderung im Zeitpunkt ihres Eintritts schon für sich genommen wegen der mit ihr verbundenen Umstellungen des Arbeitsablaufs die Einhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins oder seine Verschiebung um einen nur unerheblichen Zeitraum als ausgeschlossen erscheinen lässt.

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IBRRS 2026, 1139
VergabeVergabe
Vorabgestattung führt zur endgültigen Zuschlagerteilung!

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.05.2026 - 6 Verg 2/26

1. Die Vorabgestattung der Zuschlagerteilung ist nicht nur auf eine vorläufige Aufhebung des Zuschlagsverbots gerichtet, sondern auf die endgültige Zuschlagserteilung. Sie stellt keine unzulässige Beschränkung des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes dar.

2. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags Berücksichtigung finden. Insbesondere dann, wenn ein Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, kann dies entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen.

3. Eine gegenwärtige Bedarfsdeckung durch Interimsbeschaffungen schließt das Beschleunigungsinteresse des öffentlichen Auftraggebers nicht aus.

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IBRRS 2026, 1104
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Carport jahrelang geduldet: Nachbar verwirkt Abwehrrechte!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2026 - 1 LA 48/25

1. Eine Überschreitung der maximalen Länge von 15 m gemäß § 5 Abs. 8 Satz 5 NBauO, auf der auf einem Baugrundstück bestimmte Anlagen insgesamt den Grenzabstand unterschreiten dürfen, eröffnet für einen Grundstücksnachbarn (allenfalls) einen Abwehranspruch gegen bauliche Anlagen, die den Abstand zu seinem Grundstück hin nicht einhalten, nicht aber gegen bauliche Anlagen, die den Abstand nur zur Grundstücksgrenze eines anderen Nachbarn unterschreiten.*)

2. Das für die Verwirkung notwendige Verhalten des Berechtigten kann auch vor Erteilung einer ein ungenehmigtes Vorhaben legalisierenden Baugenehmigung liegen und damit zum Verlust des erst später entstehenden Anfechtungsrechts führen.*)

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IBRRS 2026, 1116
WohnraummieteWohnraummiete
Erhebliche Erhöhung des Verbrauchs: Vermieter ist erklärungspflichtig

AG Heidelberg, Urteil vom 12.08.2025 - 26 C 174/24

1. Eine Zustellung ist unwirksam, wenn der Zustellungsadressat mit einer tatsächlich existierenden Person verwechselt werden kann, die in der Wohnung wohnt oder einen engen Bezug dazu hat. Eine Heilung nach § 189 ZPO setzt den tatsächlichen Zugang beim richtigen Empfänger voraus.

2. Bei einer nicht plausiblen erheblichen Erhöhung des Heizverbrauchs im Abrechnungszeitraum obliegt es dem Vermieter, die Verbrauchsabweichungen nachvollziehbar zu erklären. Andernfalls besteht keine Nachzahlungspflicht des Mieters.

3. Die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Rechenschritte oder Erläuterungen sich aus beigefügten Anlagen ergeben oder der Mieter bestimmte Korrekturwerte beanstandet, die in der Abrechnung nicht enthalten sind.

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IBRRS 2026, 1114
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fassadenkunstwerk: Beschlusskompetenz und Bestimmtheitsanforderungen

LG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2025 - 25 S 2/25

1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 20 Abs. 1 WEG beschlusskompetent, über die Anbringung eines Kunstwerks auf einer Gebäudefassade als bauliche Veränderung zu entscheiden. § 20 Abs. 4 WEG beschränkt lediglich das Ermessen, nicht die Beschlusskompetenz.

2. Ein Beschluss über die Anbringung eines Fassadenkunstwerks ist hinreichend bestimmt, wenn Stil und Art der Ausführung durch Bezugnahme auf den Künstler und dessen Werke sowie durch weitere Vorgaben (z.B. Ausschluss diskriminierender Inhalte, Lage und Größe) ausreichend konkretisiert sind.

3. Die Anbringung eines künstlerisch gestalteten Fassadenbildes auf einer Gebäudeseite stellt regelmäßig keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage i.S.v. § 20 Abs. 4 WEG dar und begründet keine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

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IBRRS 2026, 1148
ImmobilienImmobilien
50 Jahre nichts unternommen: Abwehranspruch verwirkt

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2026 - 1 LA 47/25

Wird eine möglicherweise zu hohe Nachbargarage mehr als 50 Jahre lang nicht beanstandet, sind mögliche Abwehransprüche verwirkt.

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IBRRS 2026, 1142
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt legt AU-Bescheinigung vor: Terminverlegungsgrund glaubhaft gemacht?

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.03.2026 - 4 LB 349/25

1. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Rechtsanwalt kann zur Glaubhaftmachung des erheblichen Grunds für die Terminsverlegung ausreichen.*)

2. Ein Antrag auf Terminsverlegung kann unsubstantiiert sein, wenn er keine Äußerung gemäß § 227 Abs. 4 ZPO enthält.*)

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IBRRS 2026, 1141
ProzessualesProzessuales
Wann ist das Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt?

BVerfG, Beschluss vom 14.04.2026 - 1 BvR 2490/24

1. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen.*)

2. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ beruht.*)

3. Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte.*)

4. Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Dies gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts auch für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen.*)

5. Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen. Wird ein solches fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet, muss sich diese zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen.*)

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IBRRS 2026, 1111
ProzessualesProzessuales
Gesamtanfechtung von Abrechnungsbeschlüssen: Streitwert?

LG München I, Beschluss vom 23.07.2025 - 36 T 3453/25

1. Wird ein nach Inkrafttreten des WEMoG gefasster Abrechnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert nicht nur nach dem Betrag der angegriffenen Position(en), sondern grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung.*)

2. Im Hinblick auf den gerügten falschen Verteilerschlüssel scheidet eine bloße Teilanfechtung in der Regel aus.*)

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Online seit 15. Mai

IBRRS 2026, 1080
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baustopp "angeordnet": Verjährungsfrist für Erfüllungsanspruch beginnt!

LG Landshut, Urteil vom 24.04.2026 - 54 O 592/24

1. Teilt der Auftraggeber dem Architekten während der Bauausführung mit, dass die Bauarbeiten bis auf Weiteres eingestellt werden, beginnt die Verjährung des Erfüllungsanspruchs zum Schluss des Jahres, in dem diese Mitteilung erfolgt ist, zu laufen.

2. Nach Verjährung des Erfüllungsanspruchs scheiden Mängelansprüche gegen den Architekten aus.

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IBRRS 2026, 1123
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann greift die "Bauturbo"-Zustimmungsfiktion?

VG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2026 - 6 K 4905/24

1. Vor Inkrafttreten des § 246e BauGB am 30.10.2025 bei der Gemeinde eingegangene Bauanträge lösen die dreimonatige Frist für die Zustimmungsfiktion nach § 36a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB grundsätzlich nicht aus (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 27.01.2026 - 1 A 496/22, IBRRS 2026, 0552).*

2. Hat die Baurechtsbehörde das nach § 36a BauGB erforderliche Zustimmungsverfahren nicht durchgeführt, ist die Sache nicht spruchreif (Abweichung von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 - 5 S 259/25, IBRRS 2025, 3255).

3. Liegen die übrigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BauGB vor, so ergeht in einem solchen Fall ein Bescheidungsurteil.

4. Als Maßstab für die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen kommen im Rahmen des § 31 Abs. 3 BauGB insbesondere die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB hervorgehobenen Belange in Betracht.

5. Dabei kann auf die zu § 1 Abs. 7 BauGB entwickelte Abwägungsfehlerlehre zurückgegriffen werden, sodass eine Befreiungs- oder Abweichungsentscheidung jedenfalls nicht mehr mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, wenn der Ausgleich zwischen den berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

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IBRRS 2026, 0658
WohnraummieteWohnraummiete
Auslegung des Berliner Mietspiegels

LG Berlin II, Beschluss vom 26.02.2026 - 67 S 351/25

1. Das zusätzliche wohnwertmindernde Merkmal eines WC-Raums ohne Lüftungsmöglichkeit und Entlüftung liegt nur dann vor, wenn das WC sich nicht im Badezimmer befindet, es sich nicht um ein Gäste-WC handelt und es über keine Lüftungsmöglichkeit oder Entlüftung verfügt.

2. Ein Fahrradabstellraum muss abschließbar sein, absoluter Einbruchsicherheit bedarf es dabei nicht.

3. Ein Fahrradabstellraum ist grundsätzlich zum Abstellen von Fahrrädern vorgesehen, nicht zum Abstellen von Kinderwagen.

4. Entschließt sich ein Mieter, sein Fahrrad mit weiteren Transportflächen auszustatten, mit einem Anhänger zu versehen oder sich ein besonders schweres E-Bike anzuschaffen, hat er keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter dem durch eine bauliche Veränderung der für normale Fahrräder gut nutzbaren Rampe Rechnung trägt, um sich auf das wohnwerterhöhende Merkmal eines leicht zugänglichen Fahrradabstellraums berufen zu können.

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IBRRS 2026, 0602
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was auf die Tagesordnung soll, muss genau dargelegt werden

LG Dortmund, Beschluss vom 20.08.2025 - 17 T 28/25

1. Ein auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gerichteter Klageantrag ist unzulässig, wenn die begehrten Unterlagen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Die Unkenntnis der Kläger über den Bestand der Unterlagen entbindet nicht von der Konkretisierungspflicht.

2. Wohnungseigentümer müssen substanziiert darlegen, dass die begehrten Beschlussgegenstände ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, um einen Anspruch auf Aufnahme in die Tagesordnung zu begründen.

3. Ein sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren genügt für die Anwendung des § 93 ZPO auch dann, wenn zuvor eine Verteidigungsanzeige abgegeben wurde. Ein bloßes Schweigen auf vorgerichtliche Aufforderungen begründet keinen Klageanlass, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Verwaltung vorliegen.

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IBRRS 2026, 1124
ProzessualesProzessuales
Parteierweiterung auf Beklagtenseite (erst) in der Berufung zulässig?

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2026 - 10 U 73/25

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer erst in der Berufungsinstanz erfolgten Parteierweiterung auf Beklagtenseite ist grundsätzlich die Zustimmung der bisher am Prozess nicht beteiligten Partei, es sei denn, diese wird rechtsmissbräuchlich verweigert. Allein der Umstand, dass eine neue Partei ausreichende Informationen über den Streitstoff hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung nicht begründen. Das Erfordernis der Zustimmung soll Nachteile verhindern, die dadurch entstehen, dass der neue Beklagte auf den bisherigen Verlauf des Prozesses keinen Einfluss hatte und ihn in der Lage weiterführen müsste, in der er sich nunmehr befindet (BGH, Urteil vom 29.11.1961 - V ZR 181/60, NJW 1962, 633). Eine Zurückverweisung allein zur Nachholung der Parteierweiterung sieht das Gesetz nicht vor, auch wenn dadurch eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig werden sollte.*)

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Online seit 13. Mai

IBRRS 2026, 1120
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann widerspricht Änderung des Verteilungsschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung?

BGH, Beschluss vom 24.04.2026 - V ZR 50/25

1. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss widerspricht im Allgemeinen dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die neue Kostenverteilung den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer nicht angemessen ist und insbesondere zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt; die richterliche Kontrolle ist nicht auf eine bloße Willkürprüfung beschränkt.*)

2. Ist in einer Wohnungseigentumsanlage mit unterschiedlich großen Einheiten vereinbart, die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen zu verteilen, widerspricht es regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, die Kosten für eine Erhaltungsmaßnahme (hier: Heizungserneuerung) durch Mehrheitsbeschluss nach Einheiten zu verteilen.*)

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IBRRS 2026, 1102
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
VOB/B-Kündigungsrecht wegen Verzugs mit Vollendung ist wirksam!

KG, Urteil vom 06.03.2026 - 21 U 11/21

1. Der Kündigungstatbestand aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist.*)

2. Ist es umstritten, ob der Unternehmer bei Ablauf einer vertraglich bestimmten Ausführungsfrist die geschuldete Leistung vertragsgerecht erbracht hat, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, auch wenn der Besteller auf die behauptete Nichterfüllung eine Kündigung aus wichtigem Grund stützt.*)

3. Beweiswürdigung zu der Frage, ob ein Unternehmer das Aushubplanum für eine Unterwasserbetonsohle durch Nassbaggerarbeiten ordnungsgemäß hergestellt hat.*)

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IBRRS 2026, 1110
VergabeVergabe
Beschaffungsdienstleister konkurriert mit Bieter: Geheimnisschutz ist sicherzustellen!

VK Südbayern, Beschluss vom 31.10.2025 - 3194.Z3-3_01-25-26

1. Bedient sich der öffentliche Auftraggeber eines externen Dritten bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, so muss er mit geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, dass die Vertraulichkeit der von den Bietern oder Bewerbern eingereichten Unterlagen gewahrt wird.*)

2. Tritt ein externer Dritter, der den öffentlichen Auftraggeber bei der Durchführung des Vergabeverfahrens unterstützt, auch selbst oder durch verbundene Unternehmen in einem vergleichbaren Marktsegment auch als Anbieter auf, sind vom öffentlichen Auftraggeber erhöhte Anforderungen an die Sicherstellung der Vertraulichkeit zu stellen und geeignete Maßnahmen zu treffen und zu überwachen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Unterstützung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens erlangten vertraulichen Informationen vom Dienstleister nicht außerhalb des jeweils betreuten Verfahrens verwendet werden (können).*)

3. Es obliegt dem öffentlichen Auftraggeber für die Kommunikation mit den Bietern und Bewerbern an seinem Vergabeverfahren entsprechende elektronische Kommunikationswege bereit zu halten, die den Anforderungen der §§ 11 EU Abs. 1, 11a EU sowie 2 EU Abs. 6 VOB/A entsprechen. Dies gilt insbesondere, wenn den Bietern Fristen gesetzt sind, innerhalb derer nur noch eine elektronische Kommunikation fristwahrend möglich ist, da die regulären Postlaufzeiten für eine physische Übersendung deutlich zu lang wären.*)

4. Es obliegt nach § 11 EU Abs. 7 VOB/A dem öffentlichen Auftraggeber (fern-)mündliche Kommunikation zeitnah und ausreichend zu dokumentieren. Ist mangels einer ausreichenden Dokumentation nachträglich der Gesprächsinhalt nicht mehr zu ermitteln, geht dies zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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IBRRS 2026, 1103
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verletzt eine Bike-and-Ride-Anlage den Gebietserhaltungsanspruch?

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2025 - 3 M 267/24

1. Ein Gebietserhaltungsanspruch gegen eine Bike-and-Ride-Anlage kann nicht damit begründet werden, dass es sich um eine Nebenanlage zum außerhalb des faktischen Baugebiets belegenen Bahnhof handele und deshalb die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht erfüllt seien. Ist eine Anlage in einem faktischen Baugebiet nach ihrer Nutzungsart bereits nach den §§ 2 bis 13 BauNVO zulässig, so kommt es auf ihre Eigenschaft als Haupt- oder Nebenanlage nicht an.*)

2. Stellplätze im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO sind nur Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern dienen, nicht aber Abstellplätze für Fahrräder.*)

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IBRRS 2026, 0988
Beitrag in Kürze
GewerberaummieteGewerberaummiete
Käufer kennt mündliche Absprachen: § 550 BGB anwendbar?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.03.2026 - 14 W 456/26

Erlangt ein Erwerber einer vermieteten Immobilie Kenntnis von einer nur mündlich vereinbarten Vertragsänderung des Mietvertrags, ist ihm die spätere Berufung auf einen Schriftformverstoß nach § 550 BGB jedenfalls gem. § 242 BGB verwehrt.

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IBRRS 2026, 1099
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Drohne darf zur Planung einer Photovoltaikanlage Nachbargrundstück überfliegen

LG Hamburg, Urteil vom 29.10.2025 - 315 O 151/25

1. Eine Beeinträchtigung durch den unangekündigten (Über-)Flug des Nachbargrundstücks mit einer kamerabestückten Drohne ist nicht rechtswidrig, weil das grundrechtlich geschützte Interesse der betroffenen Nachbarn an der Achtung ihrer Privatsphäre nicht das geschützte Interesse des störenden Nachbarn an einer wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks durch Installation einer Photovoltaikanlage auf seinem Haus überwiegt. Wenn der Nachbar zur Installation einer Photovoltaikanlage das Nachbargrundstück an einem einzelnen Tag mit einer Drohne überfliegen lässt, um Luftbildaufnahmen für die Planung der Anlage anfertigen zu lassen, tritt eine damit einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurück, weil es sich allenfalls um eine kurzfristige und abstrakte Beeinträchtigung handelt.*)

2. Bei Beeinträchtigungen durch Laub und Totholz sind Nachbarn dann nur als Störer anzusehen, wenn ihnen die nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Grundstücks vorzuwerfen ist (vgl. BGH, IMR 2019, 511). Darin, dass die Nachbarn nicht in dem von den Klägern gewünschten Umfang Kronenrückschnitte haben vornehmen lassen, sind keine außergewöhnlichen Umstände zu erblicken.*)

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IBRRS 2026, 1112
ProzessualesProzessuales
Was in der Rechtsprechung vertreten wird, kann nicht willkürlich sein!

BayObLG, Beschluss vom 30.04.2026 - 102 AR 36/26

1. Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist. Als willkürlich zu werten ist es insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt.

2. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (hier verneint wegen Zugrundelegung einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung).

3. § 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG ist weit zu verstehen und erfasst alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnraummietverhältnissen. Die Zuständigkeitsnorm erstreckt sich damit auch auf sachenrechtliche Herausgabeansprüche, die mit Wohnraummietverhältnissen in Zusammenhang stehen.

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Online seit 12. Mai

IBRRS 2026, 1100
Beitrag in Kürze
BauhaftungBauhaftung
Privatgrundstück leitungsfrei? Nur eingeschränkte Erkundigungspflicht!

OLG Rostock, Beschluss vom 07.05.2026 - 5 U 39/24

1. Die hohen Anforderungen an die Pflicht eines Tiefbauunternehmens, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen, gelten nicht allgemein für Arbeiten auf einem Privatgrundstück.

2. Eine Erkundigungspflicht des Tiefbauunternehmens besteht insoweit nur, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Versorgungsleitungen über das Privatgrundstück verlaufen (hier verneint).

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IBRRS 2026, 1079
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nur redaktionelle Fehler dürfen "auf kurzem Dienstweg" berichtigt werden!

OVG Bremen, Urteil vom 27.04.2026 - 1 D 408/24

1. Enthält der angefochtene Bebauungsplan eine Festsetzung, die er nach dem Willen des Satzungsgebers nicht haben soll, liegt ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, da der Inhalt des Bebauungsplans dann nicht von einer darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist.*)

2. Bebauungspläne sind einer ein Redaktionsversehen berichtigenden Auslegung zugänglich. Eine Berichtigung von textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ohne vorherige Beteiligung des zuständigen Satzungsorgans kommt aber nur dann in Betracht, wenn es sich um offensichtliche Schreibfehler, grammatikalische Fehler oder sonst offenbare Unrichtigkeiten handelt. Insoweit sind bloße redaktionelle von inhaltlichen Änderungen abzugrenzen.*)

3. Die Offensichtlichkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass die Fehlerhaftigkeit für einen Planbetroffenen offen zutage tritt, also ins Auge springt, dass die in Rede stehende Angabe in der Planurkunde nicht von dem Willen des Plangebers erfasst war, und dem Bebauungsplan gewissermaßen „auf der Stirn geschrieben“ steht (hier verneint).*)

4. Bei der Annahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Bebauungsplans ist insbesondere dann Zurückhaltung geboten, wenn nicht das zuständige Satzungsorgan die Berichtigung des Bebauungsplans vornimmt.*)

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IBRRS 2026, 1059
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Überlassung von Wohnraum als Leasingvertrag?

AG Kreuzberg, Urteil vom 04.12.2025 - 23 C 97/25

1. Der übereinstimmende Wille der Parteien hinsichtlich der Wahl des Vertragstypus geht dem Wortlaut nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vor.

2. Zu der Frage, wann die Überlassung von Wohnraum gegen Entgelt ein Miet- und wann ein Leasingvertrag sein kann.

3. die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB sind auch dann anzuwenden, wenn man einen Leasingvertrag annehmen wollte.

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IBRRS 2026, 0746
Beitrag in Kürze
ImmobilienImmobilien
Arglistige Täuschung über Beschluss der WEG ist Anfechtungsgrund

OLG Schleswig, Urteil vom 06.02.2026 - 10 U 81/25

1. Täuscht der Verkäufer einer Immobilie den Käufer arglistig über das Zustandekommen eines für die Nutzung wesentlichen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, ist der Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigt. Der Vertrag ist dann gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig.

2. Die Kausalität der Täuschung für den Abschluss des Kaufvertrags ist zu bejahen, wenn der getäuschte Käufer den Vertrag ohne die Täuschung zumindest nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte. Auf die objektive rechtliche Relevanz des getäuschten Umstands kommt es nicht an.

3. Ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht, wird jedoch durch dem Käufer zugeflossene Nutzungsvorteile im Wege der Vorteilsausgleichung gemindert.

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IBRRS 2026, 1083
ProzessualesProzessuales
Äußerste Zurückhaltung bei Zurückweisung einer Zeugenvernehmung!

BGH, Beschluss vom 01.04.2026 - XII ZR 66/25

1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet.

2. Bei der Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist äußerste Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann.

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Online seit 11. Mai

IBRRS 2026, 1092
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Kein Vergütungsanspruch, keine Sicherungshypothek!

OLG München, Urteil vom 27.04.2026 - 17 U 2866/25

1. Die Sicherungshypothek des Bauunternehmers nach § 650e BGB ist streng akzessorisch. Der Unternehmer hat die vom Besteller geleistete Sicherheit zurückzugeben, sobald der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Forderung des Unternehmers erloschen oder wegen eingetretener Verjährung undurchsetzbar geworden ist.

2. Besteht die Forderung nicht mehr, ist das Grundbuch im Hinblick auf die Sicherungshypothek (und damit auch im Hinblick auf eine diese sichernde Vormerkung) unrichtig.

3. Erfolgt eine Abtretung vor der Eintragung der für den Zedenten bereits bewilligten Vormerkung, kann die Vormerkung nicht auf den Zessionar übergehen, da sie im Zeitpunkt der Abtretung mangels Eintragung noch nicht entstanden ist. Sie kann aber auch nicht in der Person des Zedenten entstehen, weil dieser im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr Rechtsinhaber des gesicherten Anspruchs ist; aus diesem Grund kommt nur eine Entstehung in Person des Zessionars in Betracht.

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IBRRS 2026, 1078
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einzel- oder Gesamtbetrachtung bei aneinandergebauten Gebäuden?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2026 - 1 LB 102/25

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob aneinandergebaute Gebäude i.R.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung einzeln oder zusammen zu betrachten sind, ist nicht die bauordnungsrechtliche – mit Blick auf die Zwecke des Bauordnungsrechts auch auf Bautechnik und funktionale Verschränkung abstellende –, sondern eine spezifisch städtebauliche, stärker auf die äußere Gestalt abstellende Sichtweise.*)

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IBRRS 2026, 1060
WohnraummieteWohnraummiete
Information über Wegfall des Eigenbedarfs genügt

AG Kirchheim, Urteil vom 29.10.2025 - 1 C 214/25

Es stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn der Vermieter - nachdem der Mieter selbst gekündigt hat - nach Wegfall des Eigenbedarfs nicht darauf hingewiesen hat, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nun möglich sei. Er durfte an den Bestand vom Mieter erklärten Kündigung glauben.

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IBRRS 2026, 0799
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bodentiefe Duschwanne ist privilegiert

LG Berlin II, Urteil vom 25.07.2025 - 56 S 40/24 WEG

1. Bei der Vergrößerung des Badezimmers unter teilweiser Entfernung/Versetzung einer tragenden Wand und dem Einbau einer bodentiefen Duschtasse kann es sich um privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG handeln; die Vorschrift strebt keine vollständige Barrierefreiheit i.S.v. § 4 BGG an.

2. Bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt es nicht auf die Untergemeinschaft, sondern die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft an.

3. Die fehlende öffentlich-rechtliche Genehmigung steht einem Anspruch auf Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG grundsätzlich nicht entgegen, solange ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht bereits bei der Entscheidung über das "Ob" der Maßnahme feststeht.

4. Bei der Beurteilung, ob eine Klimaanlage einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt und deshalb nicht gestattet werden darf, sind im Grundsatz nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs (hier: tieffrequenter Schall) zu berücksichtigen.

5. Die Kostenentscheidung muss in Bezug auf § 44 WEG klar sein und darf nur im Ausnahmefall die Kosten der Nebenintervenienten enthalten.

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IBRRS 2026, 1081
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Was ist ein (versicherter) "Erdrutsch"?

OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2026 - 20 U 116/25

Ist der bedingungsgemäß versicherte Erdrutsch definiert als "Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen", verlangt die Klausel in beiden Varianten einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbaren Vorgang und schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einen Beobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen.

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IBRRS 2026, 1082
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Unsubstantiierter Vortrag darf unsubstantiiert bestritten werden!

BGH, Beschluss vom 21.04.2026 - XI ZR 12/25

1. Die Erklärungslast des Gegners ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Grundsätzlich ist gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten ausreichend. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist.

2. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen und dabei den Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.

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Online seit 8. Mai

IBRRS 2026, 1066
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann genießen Architektenpläne Urheberrechtsschutz?

OLG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2026 - 2 U 64/25

1. Architektenpläne sind als Entwürfe und damit Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt, sofern sie die dafür nötige Originalität aufweisen, d. h. bereits die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen, die das Bauwerk als einzigartiges Werk erscheinen lassen und es so als persönliche geistige Schöpfung i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG qualifizieren (Anschluss an EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - Rs. C-580/23, Rs. C- 795/23 - Mio und konektra).*)

2. Die Stattgabe einer negativen Feststellungsklage, mit welcher das Nichtbestehen urheberrechtlicher Verletzungsansprüche des Architekten festgestellt werden soll, die auf eine andere Planung gestützt werden, erfolgt auch dann nicht mit dem Zusatz "derzeit", wenn eine spätere Verletzung des Urheberrechts durch die erst noch abzuwartende eigentliche Bauausführung möglich erscheint (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 09.06.2022 - III ZR 24/21, Rz. 23 ff., IBRRS 2022, 2270 = IMRRS 2022, 0950, und BGH, Urteil vom 09.12.2022 - V ZR 72/21, Rz. 11 ff., IBRRS 2023, 0579 = IMRRS 2023, 0294).*)

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IBRRS 2026, 0990
VergabeVergabe
Nachunternehmer „nachgeschoben": Ausschluss des Angebots?

LG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2026 - 2 O 35/26

1. Eine Eignungsleihe ist zulässig, sofern die Vergabeunterlagen diese nicht ausdrücklich verbieten.

2. Schweigen die Vergabeunterlagen zur Eignungsleihe, ist diese grundsätzlich zulässig.

3. Eine nachträgliche Änderung des Angebots liegt vor, wenn ein Bieter zunächst Eigenleistungen angeboten hat, sich im Rahmen einer Aufklärung oder Nachforderung aber auf Fremdkapazitäten beruft und eine Eignungsleihe vornehmen möchte.

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IBRRS 2026, 1064
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Stellplatzschlüssel von nur 0,25 pro Wohneinheit zulässig?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2026 - 5 S 1980/24

1. Es verstößt nicht schon für sich genommen gegen rechtliche Vorgaben des Bauplanungsrechts, dass eine Gemeinde im Interesse einer gewünschten Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (hier: auf 10 % in einem geplanten Wohngebiet) für ein neues Wohngebiet einen Stellplatzschlüssel von nur 0,25 Stellplätzen pro Wohneinheit vorsieht.*)

2. Die Gemeinde muss dann jedoch entweder im Bebauungsplan planerische Vorkehrungen dazu treffen, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird oder aber - zur Vermeidung einer Problemverlagerung durch Erzeugung zusätzlichen Parksuchverkehrs in den benachbarten Wohngebieten - bereits im Bebauungsplanverfahren Handlungsoptionen für den Fall der Zielverfehlung ermitteln und bewerten.*)

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IBRRS 2026, 0920
ImmobilienImmobilien
Keller feucht: Wann liegt Arglist vor?

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2024 - 12 U 202/23

1. Auch bei einem Keller kann bereits die Feuchtigkeit des Kellers einen Mangel des verkauften Gebäudes darstellen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, wie z. B., ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind.

2. Arglist eines Testamentsvollstreckers ist gegeben, wenn er selbst Kenntnis von dem Sachmangel hat oder wenn ihm als Testamentsvollstrecker die Kenntnis eines Wissensträgers analog § 166 BGB zuzurechnen ist.

3. Zwar ist ein Makler in der Regel kein Vertreter des Verkäufers. Ist der Makler aber zugleich Verhandlungsführer oder -gehilfe, muss der Vertretene sich dessen Wissen zurechnen lassen, so wenn er bei Vertragsverhandlungen und Besichtigungsterminen als Verhandlungsgehilfe eingesetzt wird.

4. Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten. Allein der Umstand, dass Fragen falsch beantwortet wurden, begründet jedoch noch nicht den Vorwurf der Arglist. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt nämlich grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen. Anders ist es, wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage - "ins Blaue hinein" - macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet.

5. Wenn dem Verkäufer offenbarungspflichtige Tatsachen bekannt sind, ist ein arglistiges Verschweigen auch dann gegeben, wenn der wahre Umfang der aufklärungspflichtigen Tatsache nicht angegeben, sondern bagatellisiert wird.

6. Bei Arglist des Verkäufers genügt grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels seitens des Käufers nicht. Kennen setzt positives Wissen der Tatsachen voraus, die in ihrer Gesamtheit den Mangel begründen. Das Wissen muss sich auf den Umfang des Mangels erstrecken. Ein Verdacht, auch ein dringender, genügt nicht, ebenso wenig die fehlende Kenntnis über den Umfang des Mangels.

7. Die Möglichkeit, den kaufvertraglichen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung fiktiv anhand der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zu bemessen, ist dem Käufer schon deshalb unabhängig davon zu gewähren, ob er den Mangel beseitigen lässt, weil er andernfalls - bedingt (allein) durch die Pflichtverletzungen des Verkäufers - die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung für die Mangelbeseitigung zu tragen hätte. Denn einen Anspruch auf Vorschuss für die (beabsichtigte) Selbstvornahme, wie er für den Besteller eines Werks in § 637 Abs. 3 BGB vorgesehen ist, gibt es im Kaufrecht nicht.

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IBRRS 2026, 1074
ImmobilienImmobilien
Haftung des Sondernachfolgers für Geldschulden auch nach Fristablauf noch eintragbar?

KG, Beschluss vom 28.04.2026 - 1 W 257/26

1. Eine vor dem 01.12.2020 vereinbarte Haftungsklausel i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG (Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden) kann, wenn sie Inhalt des Sondereigentums i.S.v. §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 3 Satz 1 WEG geworden ist, auch nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG bestimmten Übergangsfrist noch im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs im Wege einer Richtigstellung eingetragen werden.*)

2. Der Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG bestimmten (Übergangs-) Frist steht einer solchen Richtigstellung für sich genommen nicht entgegen.*)

3. Auch die Eintragung einer Vormerkung, die einen vor dem 01.01.2026 begründeten Auflassungsanspruch sichert, steht einer solchen Richtigstellung nicht entgegen, auch wenn sie erst nach dem 31.12.2025 im Grundbuch eingetragen wird.*)

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IBRRS 2026, 1067
KaufrechtKaufrecht
Verkäuferangabe zu Speicherkapazität ist vereinbarte Beschaffenheit!

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2026 - 2 U 18/25

1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage ist als Kaufvertrag mit Montagenebenpflicht zu würdigen, wenn serienmäßig vorgefertigte Standardkomponenten geliefert werden und sich die Installations- und Anpassungsarbeiten nicht ausnahmsweise als besonders komplex darstellen.*)

2. Eine Verkäuferangabe, wonach sich die maximale Speicherkapazität eines Batteriespeichers auf eine bestimmte Größe belaufen soll (hier 5 kWh), ist in der Regel als Beschaffenheitsvereinbarung auszulegen, dass diese Kapazität unter normalen Betriebsbedingungen erreicht werden kann.*)

3. Sofern die maximale Speicherkapazität dauerhaft nicht erreicht werden kann, weil der Hersteller im Wege des Fernzugriffs eine Leistungsreduzierung vornimmt, um damit die Wiederholung in der Vergangenheit bereits aufgetretener Brandereignisse zu vermeiden, wird darin im Regelfall eine Negativabweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung liegen (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).*)

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IBRRS 2026, 1068
SteuerrechtSteuerrecht
Subunternehmer erleidet Forderungsausfall: Berichtigung der MwSt?

EuG, Urteil vom 22.04.2026 - Rs. T-233/25

Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Subunternehmer, der durch Abtretung die Forderung eines Unternehmers aus einem Werkvertrag gegen einen Bauherrn erworben hat, eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer vornehmen kann, wenn dieser Bauherr diese Forderung nicht bezahlt.

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IBRRS 2026, 0934
Beitrag in Kürze
SteuerrechtSteuerrecht
Ertragswertverfahren auch bei denkmalgeschütztem Gebäude anwendbar

BFH, Urteil vom 07.10.2025 - IX R 26/24

1. Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.*)

2. Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021, BGBl I 2021, 2805) stellt auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Ermittlung des Boden- und Gebäudewerts dar.*)

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IBRRS 2026, 1077
SchiedswesenSchiedswesen
Schiedsgericht ist nicht an RVG-Gebühren gebunden!

BayObLG, Beschluss vom 29.04.2025 - 102 Sch 170/25

1. Ein Schiedsspruch kann aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das dispositive Recht gehört nicht zum ordre public.

2. Eine Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit hingegen kommt nicht in Betracht, da dies mit dem grundsätzlichen Verbot der révision au fond unvereinbar wäre. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Aufhebungsgrund.

3. Auch wenn die Einhaltung des ordre public im Aufhebungsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist, führt dies nicht zu einer Amtsermittlung der hierfür maßgeblichen Tatsachen. Auch im Aufhebungsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz, sodass eine Gehörsrechtsverletzung regelmäßig nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge hin geprüft werden kann.

4. Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Schiedsgerichtsverfahren ist nicht auf Gebühren nach dem RVG beschränkt. Vielmehr ermöglicht die Ermessensausübung nach § 1057 ZPO es insbesondere, im Schiedsverfahren über gesetzliche Gebühren des RVG hinausgehende anwaltliche Zeithonorare zu erstatten.

5. Im Schiedsverfahren kann eine hinreichende Glaubhaftmachung durch Vorlage bezahlter Anwaltsrechnungen und entsprechender Versicherungen der sachbearbeitenden Anwälte genügen.

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IBRRS 2026, 1073
ProzessualesProzessuales
Beweisantizipation ist tabu!

BGH, Beschluss vom 09.04.2026 - I ZR 148/25

1. Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.

2. Für den Umfang der Darlegungslast, die Schlüssigkeit und damit die Erheblichkeit des Vorbringens einer Partei ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsdarstellung ohne Bedeutung. Die Grenze zulässigen Vortrags ist erst dann erreicht, wenn das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf begründet, eine Behauptung sei "ins Blaue hinein" aufgestellt, mithin aus der Luft gegriffen, und damit rechtsmissbräuchlich.

3. Eine prozessual unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst.

4. Gleiches gilt für die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei oder zu den vom Gericht angeführten Unterlagen und Umständen.

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Online seit 7. Mai

IBRRS 2026, 1069
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
„Vollständige Fertigstellung" ≠ Abnahmereife!

BGH, Urteil vom 22.04.2026 - VII ZR 88/25

Zur Auslegung der Formulierung "nach vollständiger Fertigstellung" in der Ratenzahlungsbestimmung eines Bauträgervertrags.*)

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IBRRS 2026, 0479
Beitrag in Kürze
WerkvertragWerkvertrag
Schadensberechnung bei Werkmängeln?

BGH, Beschluss vom 05.02.2026 - IX ZR 23/24

1. Der Besteller eines Werks hat die Möglichkeit, den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt.

2. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.

3. Dem Besteller bleibt bei Veräußerung der Sache überdies die Möglichkeit, den Schaden nach einem den konkreten Mindererlös übersteigenden Minderwert zu bemessen, wenn er nachweist, dass der erzielte Kaufpreis den tatsächlichen Wert der Sache übersteigt.

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IBRRS 2026, 1061
VergabeVergabe
"Hochsetzung" auf Maximalpunktzahl zulässig?

VK Bund, Beschluss vom 24.02.2026 - VK 2-4/26

1. Bei einer fehlerhaften Wertung kommt die "Hochsetzung" des Angebots auf die (hier) Maximalpunktzahl nicht in Betracht, wenn dies zu einem gleichheits- und wettbewerbswidrigen Ergebnis führt. Das gilt insbesondere dann, wenn der relative Abstand der Angebote nicht mehr abgebildet würde.

2. Ein Quervergleich der eingereichten Konzepte ist der auf dem Wettbewerbsprinzip basierenden Vergaberechtsordnung immanent und geboten; der öffentliche Auftraggeber muss die Bieter nicht gesondert auf dessen Durchführung hinweisen.

3. Die Vergabestelle kann den Bedarfsträger in vergaberechtlicher Hinsicht unterstützen und auf Vergaberechtskonformität beim Bedarfsträger, der oftmals zwar über die fachliche, nicht aber über die vergaberechtliche Expertise verfügt, hinzuwirken. Ein korrigierendes Eingreifen im Wertungsprozess kann vor diesem Hintergrund legitim sein, muss dann aber in der Vergabeakte ordnungsgemäß dokumentiert werden.

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IBRRS 2026, 0972
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ist ein landwirtschaftliches Gebäude bei ausschließlicher Flächenpacht privilegiert?

VG Hannover, Urteil vom 25.09.2025 - 12 A 2759/22

1. Von der Regel, dass eine landwirtschaftliche Betätigung auf ausschließlich fremden Grund und Boden für eine Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht genügt, sind Ausnahmen denkbar.*)

2. Solche Ausnahmen sind möglich, wenn besondere personelle und gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen Landwirt und Verächter bestehen.

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IBRRS 2026, 1062
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Späte Mietzahlung nach vorheriger Abmahnung ist fristloser Kündigungsgrund

AG Essen, Beschluss vom 17.03.2026 - 138 C 288/25

1. Die fortlaufende unpünktliche Mietzahlung kann dabei einen Kündigungsgrund darstellen.

2. Eine erstmalige Kündigung wegen fortlaufend unpünktlicher Zahlungen kann als Abmahnung gedeutet werden, so dass eine zweite Kündigung wegen danach weiter anhaltender unpünktlicher Zahlungen jedenfalls gerechtfertigt ist.

3. In der Regel wird der Vermieter bei einer Kündigung wegen fortdauernd verspäteter Mietzahlungen die Zahlungseingänge der maßgeblichen vergangenen Monate aufführen müssen, damit der Mieter weiß, von welchem Sachverhalt der Vermieter ausgeht.

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IBRRS 2026, 1056
WohnraummieteWohnraummiete
"Bodenstehende Glasabtrennung" = ebenerdige Dusche

AG Bonn, Urteil vom 11.12.2025 - 202 C 107/25

Das Merkmal "Bodenstehende Glasabtrennung" eines Mietspiegels ist nur erfüllt, wenn eine Duschabtrennung direkt auf dem Fliesenboden und nicht auf der Duschtasse selbst montiert ist. Der objektive Empfänger kann dieses Merkmal lediglich dahingehend verstehen, dass damit ein Zuschlag für eine ebenerdige Dusche gewährt werden soll, bei der das Niveau der Duschfläche dem Bodenniveau entspricht, so dass ein ebenerdiger Einstieg vom umliegenden Badboden aus möglich ist.

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IBRRS 2026, 1065
ProzessualesProzessuales
Ablehnungsgesuch muss sofort begründet werden!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2026 - 1 W 65/25

1. Ablehnungsgesuche sind unverzüglich, das heißt ohne prozesswidriges Verzögern, nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes geltend zu machen. In Ansehung der damit bezweckten Vermeidung von Verfahrensverschleppungen ist an die Auslegung dieses Begriffes ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Die Begründung eines Ablehnungsantrages muss zumindest im Kern sofort gegeben werden. Sie kann nicht nachgereicht, sondern allenfalls ergänzt werden.

3. Der Ablehnende kann weder vom abgelehnten Richter noch von dem über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Gericht eine Frist zum Beibringen einer Begründung verlangen.

4. Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Prozessleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist.

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Online seit 6. Mai

IBRRS 2026, 1054
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unternehmer muss erforderliche Genehmigung einholen!

OLG München, Urteil vom 30.07.2025 - 27 U 4248/24 Bau

1. Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht ist anzunehmen, wenn der (hier: mit Erd- und Verfüllarbeiten beauftragte) Unternehmer eine zur Erreichung des Werkerfolgs notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigung nicht einholt, deren Einholung nach der vertraglichen Risikoverteilung ihm obliegt und die der Besteller als Laie typischerweise nicht selbst erkennen kann.

2. Daneben ist eine Nebenpflichtverletzung auch dann anzunehmen, wenn der Unternehmer vor Auftragserteilung nicht auf die Erforderlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung hinweist.

3. Der Besteller kann auch bei einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten geltend machen.

4. Nebenpflichtverletzungen begründen keinen Mangel, weshalb dem Besteller auch kein Vorschussanspruch zusteht.

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