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IBRRS 2026, 0725
BauvertragBauvertrag
Wer an das Geld des Bauherrn will, muss mangelfrei geleistet haben!

LG Hamburg, Urteil vom 16.01.2026 - 315 O 57/25

1. Hat der Werkbesteller unter Berufung auf Mängelrechte jegliche weitere Erfüllung durch den Werkunternehmer abgelehnt und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für die Ersatzvornahme angekündigt, geht das ursprüngliche Werkvertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis über, in dem Schadensersatzansprüche und Vergütungsansprüche wegen bereits erbrachter Teilleistungen zu verrechnen sind.

2. Hinsichtlich der Vergütungsansprüche muss der Werkunternehmer bei mangelbedingter Erfüllungsverweigerung durch den Besteller weiterhin darlegen und beweisen, dass er die Werkleistung, für die Vergütung verlangt wird, mangelfrei erbracht hat.

3. Es ist grundsätzlich zulässig, den Schadensersatzanspruch bei Beschädigung einer Sache nach dem Mindererlös zu berechnen, der bei Weiterverkauf auf den Schaden zurückzuführen ist.

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IBRRS 2026, 0769
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
„Abwehrklauseln" verdrängen nur Allgemeine Geschäftsbedingungen!

VK Sachsen, Beschluss vom 23.02.2026 - 1/SVK/049-25

1. Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text ist dahingegen nicht von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst.*)

2. Abwehrklauseln des Auftraggebers verdrängen nur Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bieters, nicht jedoch Einzelbedingungen, die willentlich speziell für das streitbefangene Angebot formuliert worden sind und sich als einzelne Vertragselemente in das Gesamtangebot integrieren.*)

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IBRRS 2026, 0757
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Flüchtlingsunterbringung ≠ Wohnnutzung!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2026 - 1 ME 132/25

1. Bei einer Flüchtlingsunterkunft, die die Unterbringung von einander fremden Einzelpersonen in Mehrbettzimmern vorsieht, handelt es sich regelmäßig nicht um eine Wohnnutzung, sondern um eine Anlage für soziale Zwecke. Das gilt verstärkt dann, wenn die Belegung durch Zuweisung erfolgt und auch kurzzeitige Aufenthalte möglich sind.*)

2. Für die baurechtliche Beurteilung ist auf das baugenehmigte Nutzungskonzept und die sich daraus ergebenden Nutzungsmöglichkeiten und nicht auf dahinter zurückbleibende Verlautbarungen des Bauherrn abzustellen.*)

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IBRRS 2026, 0743
WohnraummieteWohnraummiete
Aufklärungspflicht des Vermieters über eine Verkaufsabsicht?

AG Esslingen, Urteil vom 28.11.2025 - 8 C 1379/24

Eine Aufklärungspflicht des Vermieters über eine Verkaufsabsicht besteht vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags jedenfalls dann nicht, wenn diese noch nicht auf einen konkreten Kaufinteressenten konkretisiert ist.

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IBRRS 2026, 0741
WohnraummieteWohnraummiete
"Streichen der Fenster und Außentüren von innen": Selbst wörtliche Wiedergabe des Gesetzestextes ist unwirksam!

AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 09.12.2025 - 10 C 25/25

1. Die formularmäßig vereinbarte Schönheitsreparaturenklausel mit dem Wortlaut "(...) das Streichen (...) der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen" regelt nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet wird, und führt daher zur Unwirksamkeit der Klausel.

2. Formularvertragliche Bestimmungen (AGB) müssen sich an einem anderen Maßstab messen als Verordnungstexte und auch der Auslegungsmaßstab ist ein anderer.

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IBRRS 2026, 0775
ImmobilienImmobilien
Wann ist eine Erschließungsanlage „endgültig hergestellt"?

OLG Rostock, Entscheidung vom 25.02.2026 - 3 U 51/25

1. Verteilt sich die Haftung für Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge in einem Grundstückskaufvertrag danach, ob eine Erschließungsanlage "endgültig hergestellt" ist, ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage von Käufer und Verkäufer grundsätzlich davon auszugehen, dass dies nicht im öffentlichen-rechtlichen Sinne projektbezogen gemeint ist, sondern damit auf das betroffene Grundstück abgestellt wird.*)

2. Sind bereits Beitragsbescheide gegen den Käufer ergangen, fehlt es wegen des Vorrangs der Leistungsklage an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO für eine Klage auf Feststellung der Freistellungpflicht des Verkäufers; es kann auf Leistung geklagt werden unabhängig davon, ob sich die Höhe der Verbindlichkeit aufgrund eingelegter Rechtsbehelfe eventuell noch verändert.*)

3. Während der Käufer gegebenenfalls einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Ersatz von ihm aufgewandter Rechtsverfolgungskosten für ein Vorgehen gegenüber dem Erschließungs-träger aus Geschäftsführung ohne Auftrag haben kann, deckt die Freistellungsverpflichtung kein zweigleisiges Vorgehen des Befreiungsberechtigten dergestalt ab, dass er zur eigenen Absicherung gegen eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit des Freistellungsschuldners (auch) eine möglicherweise erfolglose Rechtsverteidigung betreibt, um diesen am Ende sowohl auf die dadurch entstandenen Aufwendungen als auch die Befreiung von der eigentlichen Verbindlichkeit in Anspruch zu nehmen.*)

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IBRRS 2026, 0776
RechtsanwälteRechtsanwälte
Schriftsatz an Kollegen übergeben: Korrekte Signatur prüfen!

OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2026 - 3 U 89/25

1. Ist ein Schriftsatz zur Versendung an das Gericht zunächst mit der einfachen Signatur eines Rechtsanwaltes der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten vorbereitet worden, sollte aber im Hinblick auf die Übermittelung aus dem Postfach eines anderen Anwaltes eine diesbezügliche Korrektur erfolgen, besteht für letzteren Veranlassung, eine dahingehende Prüfung der vorhandenen Signatur vorzunehmen, bevor er den Schriftsatz versendet.*)

2. Dies folgt auch daraus, dass das Geschehen noch nicht mit einer Überlassung an die Büroangestellten aus der Hand gegeben war, sondern noch im Kontroll- und Verantwortungsbereich der Prozessbevollmächtigten lag; in der Variante des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO einer Einreichung des elektronischen Dokumentes mit einer Signatur der verantwortenden Person auf einem sicheren Übermittlungsweg statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur sind nämlich beide Schritte erst in ihrer Kombination der im Falle bestimmender Schriftsätze notwendigen Unterzeichnung gleichzusetzen.*)

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IBRRS 2026, 0608
ProzessualesProzessuales
Bausache kann Handelssache sein: Wahl der KfH möglich!

LG Cottbus, Beschluss vom 10.12.2025 - 6 O 279/25

Auch wenn der Kläger den Rechtsstreit von der bei dem Landgericht zuständigen Zivilkammer als Baukammer verhandeln wollte oder gar eine Bausache i.S. des § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG vorliegt, ist die Klage auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, wenn es sich um eine Handelssache i.S.v. § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG handelt.

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IBRRS 2026, 0612
ProzessualesProzessuales
Auf die Rechtsnatur des Vertrags kommt es an!

OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 20.01.2026 - 7 E 645/25

1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

2. Bei Verträgen ist für die Zuordnung zum öffentlichen oder bürgerlichen Recht der Gegenstand des Vertrages maßgeblich. Gehören die durch Vertrag begründeten, geänderten oder aufgehobenen Rechte und Pflichten dem öffentlichen Recht an, so ist auch der Vertrag öffentlich-rechtlicher Natur (hier bejaht für eine Vereinbarung über bauordnungsrechtliche Anforderungen des Brandschutzes).

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Online seit gestern

IBRRS 2026, 0726
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Tiny Häuser sind Bauwerke!

LAG Hessen, Urteil vom 06.02.2026 - 10 SLa 529/25 SK

Die Herstellung sog. Tiny Häuser, die auf einem Fahrgestell montiert sind und damit durch einen PKW bewegt werden können, sind als Bauwerke i.S. des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV anzusehen. Wesentlich ist dabei, dass der Zweck eines solchen Tiny Hauses darauf gerichtet ist, dauerhaft, wenn auch nicht für immer, an einem bestimmten Standort zu verbleiben. Dies unterscheidet sie von Wohnmobilen, die einen häufigen Ortswechsel, gerade während eines Urlaubs, ermöglichen sollen.*)

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IBRRS 2026, 0694
BauträgerBauträger
Wer trägt die Bewirtschaftungskosten bei verzögerter Übergabe?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.01.2026 - 2-01 S 2/25

1. Eine etwaige Verzögerung der Besitzübertragung durch den Erwerber hat nicht automatisch zur Folge, dass dieser die laufenden Bewirtschaftungskosten der vom Bauträger erworbenen Wohnung zu tragen hat.

2. Eine Aufrechnung, die unter der Bedingung (u.a.) des Bestehens der mit einer Klage geltend gemacht Forderung aus dem Bauträgervertrag erklärt wird, ist unwirksam.

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IBRRS 2026, 0682
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Angestellte Ingenieure machen aus einer GmbH kein Ingenieurbüro!

LG Bochum, Urteil vom 18.02.2026 - 13 O 117/25

1. Ein Unternehmen, das Architekten und Ingenieure beschäftigt, darf die Bezeichnung nicht allein deswegen auch selbst führen.

2. Voraussetzung für die Verwendung der Bezeichnungen durch das Unter-nehmen ist die Besetzung der Gesellschafter und Geschäftsführer.

3. Die Bezeichnung Ingenieur ist ein Qualitätsversprechen, auf das Auftraggeber wie Verbraucher vertrauen können, dürfen und müssen.

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IBRRS 2026, 0751
VergabeVergabe
Keine „Aufhebung der Aufhebung" nach Zuschlagerteilung!

BayObLG, Beschluss vom 11.09.2024 - Verg 1/24

1. Nach der Aufhebung einer Ausschreibung ist ein Nachprüfungsverfahren zwar insoweit statthaft, als die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Aufhebung der Aufhebung und Fortsetzung des Vergabeverfahrens begehrt wird. Dies setzt jedoch einen fortbestehenden Vergabewillen voraus, der nicht mehr gegeben ist, wenn auf eine erneute Ausschreibung (wirksam) der Zuschlag erteilt wurde.

2. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, genügt der elektronischen Form. Im Übrigen ist eine analoge Anwendung des § 130a ZPO zulässig.

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IBRRS 2026, 0759
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lärmimmissionen in Gemengelagen: Rücksichtnahmegebot maßgeblich!

BVerwG, Beschluss vom 18.02.2026 - 4 BN 15.25

1. Lärmimmissionen in sogenannten Gemengelagen, d. h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen (hier: Klinikgebiet einerseits und reines Wohngebiet andererseits), sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen.

2. Die Immissionsrichtwerte sind (in der Regel) gebietsbezogen und insoweit Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise. Das Rücksichtnahmegebot verlangt demgegenüber eine einzelfallbezogene Sichtweise.

3. Der in Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. g) TA Lärm für "Krankenhäuser" bestimmte Immissionsrichtwert ist schon nicht gebiets-, sondern einrichtungsbezogen. Für ein Sondergebiet Klinik, das auch weitergehende Nutzungen umfassen kann, trifft Nr. 6.1 TA-Lärm keine Regelung.

4. Beeinträchtigungen, die von einem genehmigten Betrieb legal verursacht werden, können die Schutzwürdigkeit der angrenzenden Wohnbebauung mindern.

5. Ein Sonderfall kann nicht mit denselben Umständen begründet werden, die bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 TA Lärm sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält.

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IBRRS 2026, 0610
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Der Verwalter kann im schriftlichen Verfahren bestellt werden

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2026 - 19 W 77/25 (Wx)

1. Der Beschluss über die Bestellung eines WEG-Verwalters kann im schriftlichen Verfahren gefasst werden.*)

2. Das Verbot der Insichvertretung nach § 181 BGB greift nicht ein, wenn der für eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestellte Verwalter die Veräußerung von Wohneigentum durch ihn nach § 12 WEG genehmigt.*)

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IBRRS 2026, 0749
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was gehört in die Jahresabrechnung?

AG Eckernförde, Urteil vom 26.09.2025 - 6 C 7/23 WEG

1. Sinn und Zweck der Jahresabrechnung ist es, den Wohnungseigentümern eine lückenlose Darstellung und schlüssige Kontrolle über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben zu ermöglichen. Sie ist eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung, die die tatsächlichen und nicht die geschuldeten Beträge einander gegenüberzustellen hat.

2. In die Jahresabrechnung sind daher auch Geldflüsse einzustellen, die der Verwalter getätigt hat, obwohl er hierzu nicht berechtigt war.

3. Ob Zahlungen an den Verwaltungsbeirat gerechtfertigt waren, kann für die Frage, ob der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, dahinstehen.

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IBRRS 2026, 0675
ProzessualesProzessuales
Keine Ausforschung im selbständigen Beweisverfahren!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2026 - 8 W 3/26

1. Die Anordnung einer sachverständigen Begutachtung in einem selbständigen Beweisverfahren setzt ein rechtliches Interesse des Antragstellers an den begehrten Feststellungen voraus.

2. Es bedarf der Darlegung hinreichender Anknüpfungstatsachen, die der zu beauftragende Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde legen kann.

3. Die reine Ausforschung, bei der eine nicht bestimmte Tatsachenbehauptung aufgestellt und durch den Antrag und das anschließende Beweisverfahren erst die Grundlagen für einen beweiserheblichen Vortrag gewonnen werden sollen, ist unzulässig.

4. Beweisbeschlüsse dürfen auch im selbstständigen Beweisverfahren nicht derart weit gefasst sein, dass der Sachverständige sich die Anknüpfungstatsachen für seine Begutachtung selbst zusammensuchen muss.

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IBRRS 2026, 0607
ProzessualesProzessuales
GdWE-Mitglied erhebt Klage: Keine Fristsetzung nach § 494a ZPO!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2026 - 19 W 61/25

Nach einem von einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen eines Mangels am Gemeinschaftseigentums betriebenen selbständigen Beweisverfahren kommt eine Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494a ZPO nicht in Betracht, wenn nachfolgend mindestens ein Mitglied der Gemeinschaft nach Ermächtigung durch diese Klage erhebt.*)

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Online seit 25. März

IBRRS 2026, 0760
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie können Probleme mit der Gemeinschaftsordnung gelöst werden?

BGH, Urteil vom 27.02.2026 - V ZR 98/25

1. Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer das Bestehen konkreter Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben (hier: Kostentragung), gerichtlich feststellen lassen. Für eine solche Feststellungsklage ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer passivlegitimiert.*)

2. Das auf die Feststellungsklage ergehende Urteil wirkt in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 3 WEG für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.*)

3. Besteht in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Uneinigkeit über die zutreffende Auslegung oder die Wirksamkeit von Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, kann eine gerichtliche Entscheidung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht nur mit der Feststellungsklage, sondern auch mit der Beschlussersetzungsklage herbeigeführt werden (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 69/21, Rz. 15, IMR 2022, 500 = NJW 2023, 63).*)

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IBRRS 2026, 0719
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Volles (Pauschal-)Honorar trotz unvollständiger Grundleistungen?

OLG Celle, Urteil vom 28.01.2026 - 14 U 81/22

1. Die von einem Architekten oder Ingenieur vertraglich geschuldeten Leistungen richten sich nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags; die Honorarberechnungsmodule der HOAI sind hierfür nicht maßgeblich.*)

2. Für einen vollständigen Honoraranspruch des Architekten sind nicht zwingend alle Grundleistungen zu erbringen.*)

3. Eine behauptete Mangelhaftigkeit erbrachter Architektenleistungen steht dem Vergütungsanspruch des Architekten nicht ohne weiters entgegen. Es ist zwischen dem Vergütungsanspruch einerseits und etwaigen Gewährleistungsansprüchen andererseits zu unterscheiden. Beides sind selbständige Forderungen, die sich allenfalls aufrechenbar gegenüberstehen (können).*)

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IBRRS 2026, 0630
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Rüge der Unterkalkulation eines Mitbewerberangebots?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2026 - 11 Verg 5/25

1. Der Hinweis als Bestandsunternehmer äußerst knapp kalkuliert zu haben, begründet keine hinreichenden Zweifel an einer nicht ausreichenden Preisaufklärung.

2. Rügt ein Bieter die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten, muss er dafür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen, z.B. indem er seine eigene Preiskalkulation erläutert und darlegt, wieso auf dieser Grundlage ein Vergaberechtsfehler zu besorgen ist.

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IBRRS 2026, 0730
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Die Feuerwehr wird's schon richten?

OVG Bremen, Beschluss vom 23.02.2026 - 1 LA 311/24

1. Der zweite Rettungsweg kann gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 Brem LBO über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle führen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei Balkontüren in den geplanten dritten und vierten Obergeschossen um mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen handelt, maßgeblich auf die Einschätzung der Berufsfeuerwehr abstellt.*)

2. Ergibt sich aus § 1 Abs. 4 BremHilfeG kein Anspruch der Klägerin auf Vorhaltung einer bestimmten Ausstattung mit Rettungsgeräten und Personal, kann sie erst recht nicht verlangen, dass spezifische Rettungsgeräte für ein nach ihrer Planung erforderliches Rettungsszenario zusätzlich beschafft werden.*)

3. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist im Berufungszulassungsverfahren erst dann hinreichend dargelegt, wenn bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgezeigt wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.*)

4. Der Vortrag, die mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt in Zusammenhang stehenden Tatsachen- und Rechtsfragen seien komplex und im Bereich des öffentlichen Baurechts bisher nicht aufgeworfen worden, bleibt zu pauschal, um das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten darzulegen.*)

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IBRRS 2026, 0712
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vormiete nicht mitgeteilt: Mieter hat Auskunftsanspruch

LG Berlin II, Beschluss vom 08.01.2026 - 63 S 250/25

1. Die Nichterteilung der Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB durch den Vermieter hindert nicht die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB.

2. Zum Einwand der Sittenwidrigkeit der Höhe der Vergütung, die sich ein Rechtsdienstleister für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 556d ff. BGB ("Mietpreisbremse") versprechen lässt.

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IBRRS 2026, 0717
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann ist eine juristische Person ein zertifizierter Verwalter?

AG Wiesbaden, Urteil vom 08.12.2025 - 922 C 3010/24

Seit dem 01.12.2023 (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WEG) entspricht nur die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gem. § 26a WEG ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Gemäß § 8 ZertVerwV dürfen sich juristische Personen als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigen, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind. Dabei sind auch solche Mitarbeiter unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut, die die Vor- und Nachschüsse durch Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vorbereiten, in Kontakt mit den Wohnungseigentümern oder Verwaltungsbeiräten stehen und dabei Entscheidungen treffen oder die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Seiten der Verwaltung repräsentieren.

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IBRRS 2026, 0591
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Bei einem Bestätigungsschreiben sind der Fantasie Grenzen gesetzt!

OLG Köln, Beschluss vom 19.08.2024 - 7 U 12/24

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben muss sich auf eine getroffene Absprache beziehen, also das Ergebnis der vorausgegangenen Vertragsverhandlungen verbindlich festlegen, und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zugegangen sein.

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IBRRS 2026, 0729
RechtsanwälteRechtsanwälte
Haftungsfalle elektronischer Fristenkalender?

OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2025 - 22 U 3/25

1. Ein Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, muss durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten.

2. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen.

3. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört die klare Anweisung an das Büropersonal, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann.

4. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die organisatorischen Maßnahmen bei der elektronischen Kalenderführung und an die Handaktenführung stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.

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IBRRS 2026, 0686
ProzessualesProzessuales
Beklagter stirbt vor Anhängigkeit: Aussetzung des Verfahrens?

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2026 - 22 W 38/25

Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß §§ 239, 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wegen Todes der bereits vor Anhängigkeit der Klage verstorbenen Beklagtenpartei kommt mangels wirksam begründeten Prozessrechtsverhältnisses nicht in Betracht. Die gegen eine natürliche Person gerichtete Klage kann regelmäßig nicht als gegen die unbekannten Erben gerichtet ausgelegt werden. Die nichtexistente Partei ist in einem gegen sie angestrengten Rechtsstreit nur insoweit als bestehend anzusehen, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht. Nur insoweit wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet.*)

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Online seit 24. März

IBRRS 2026, 0696
Beitrag in Kürze
BauträgerBauträger
Geschäftsführer haftet auf Rückzahlung verfrüht geleisteter Raten!

OLG Dresden, Urteil vom 21.05.2025 - 22 U 195/25

1. Leistet der Erwerber über den Bautenstand und den fälligen Raten des § 3 Abs. 2 MaBV hinaus Zahlungen an den Bauträger, ist auch der Geschäftsführer zur Rückzahlung der noch nicht fälligen Raten verpflichtet, die er vorsätzlich entgegen den vertraglichen Bestimmungen angefordert hat.

2. Für die Rohbaufertigstellung müssen alle tragenden und die sie stützenden Bauteile hergestellt sein. Dazu gehören sämtliche tragenden Wände, Schornsteine, Treppen, einschließlich aller damit zusammenhängenden Erd-, Maurer- und Betonarbeiten.

3. Zu den Zimmererarbeiten gehört die Herstellung des Dachstuhls samt Verschalung einschließlich der damit zusammenhängenden Holzschutz- und Imprägniermaßnahmen.

4. Altbausanierungen können ein breites Spektrum von Arbeiten umfassen, das von einer einem Neubau weitgehend angenäherten Entkernung bis zu relativ geringfügigen Sanierungsarbeiten reicht. Auch wenn nur geringfügige Arbeiten an einem Bauabschnitt erbracht werden, lösen sie die volle Bauabschnittsrate aus.

5. Bewusst vertragswidriges Verhalten des Schuldners ist für sich allein kein Arrestgrund. Lässt dieses Verhalten jedoch den Schluss zu, dass der Schuldner diese Handlungen wiederholen und dadurch die Zwangsvollstreckung vereiteln oder erschweren wird, begründet dies - unabhängig vom Vorliegen einer Straftat je nach den Umständen des Einzelfalls - einen Arrestgrund (hier bejaht).

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IBRRS 2026, 0551
VergabeVergabe
Kein vorbeugender Rechtsschutz im Nachprüfungsverfahren!

VK Sachsen, Beschluss vom 06.03.2024 - 1/SVK/034-23

Die Vorschriften der §§ 156 ff. GWB gewähren keinen vorbeugenden Rechtsschutz gegen mögliche Vergaberechtsverstöße in einem künftigen Vergabeverfahren. Vorbeugende, nicht in einem Vergabeverfahren ergehende und auf ein künftiges Beschaffungsverhalten des Auftraggebers gerichtete Entscheidungen sind der Vergabekammer untersagt. Ein Vergabeverfahren beginnt erst, wenn der Auftraggeber eine nach außen gerichtete Maßnahme ergreift, die der Umsetzung einer internen Beschaffungsentscheidung dient.*)

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IBRRS 2026, 0710
Beitrag in Kürze
GewerberaummieteGewerberaummiete
Nachträgliches Verhalten für Auslegung des Mietvertrags relevant?

BGH, Beschluss vom 18.02.2026 - XII ZR 27/25

1. Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts kann und muss auch das nachträgliche Verhalten der Partei in dem Sinne berücksichtigt werden, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (hier betreffend die Laufzeit eines Mietvertrags).

2. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf eine gehörswidrige Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.

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IBRRS 2026, 0718
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Versicherung an Eides statt, dass alle Unterlagen herausgegeben wurden?

LG Hamburg, Urteil vom 07.10.2025 - 311 O 136/24

Anspruch darauf, dass die Hausverwaltung bei einem Auskunftsbegehren an Eides statt versichert, dass bei ihr keine weiteren Unterlagen vorhanden seien, besteht nur, wenn Grund zu der Annahme bestünde, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde (vgl. § 260 Abs. 2 BGB).

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IBRRS 2026, 0687
RechtsanwälteRechtsanwälte
Zustellungsmangel wird durch EB-Rücksendung geheilt!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2025 - 18 A 2076/25

Eine nicht formgerechte Zustellung gilt auch dann nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 Alt. 1 ZPO als erfolgt, wenn die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar war und der Prozessbevollmächtigte sodann das Empfangsbekenntnis formgerecht zurücksendet.*)

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IBRRS 2026, 0601
ProzessualesProzessuales
Gerichtsstand bei Klageerweiterung auf weiteres GdW-Mitglied?

BayObLG, Beschluss vom 29.07.2025 - 102 AR 71/25

1. Nach Rechtshängigkeit einer Klage kann ein einheitlich zuständiges Gericht für Klage und Klageerweiterung auf einen Streitgenossen bestimmt werden, wenn der Verfahrensstand des streitigen Verfahrens nicht entgegensteht; eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist dabei grundsätzlich auch bei einer nachträglichen subjektiven Klageerweiterung zulässig.

2. Betrifft eine frühere Zuständigkeitsbestimmung nicht genau die Beklagten, bezüglich derer später eine Bestimmung erfolgen soll, steht die frühere Bestimmung der späteren nicht entgegen.

3. Ist für einen Rechtsstreit allerdings bereits eine wirksame Zuständigkeitsbestimmung erfolgt und wird nach einer erst anschließend erfolgten subjektiven Klageerweiterung ein neuer Bestimmungsantrag gestellt, so entfaltet die erste Zuständigkeitsbestimmung Bindungswirkung gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und ist bei der Bestimmung des für den erweiterten Rechtsstreit zuständigen Gerichts ebenso zu berücksichtigen wie ein bindender Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO.

4. Zur Bestimmung des Amtsgerichts als sachlich zuständiges Gericht, wenn die gegen einen Streitgenossen erhobenen Ansprüche aus dem Wohnungseigentumsgesetz hergeleitet werden und die wohnungseigentumsrechtliche Rechtslage (mittelbar) auch für die Klage gegen den weiteren Streitgenossen Bedeutung erlangen kann.

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Online seit 23. März

IBRRS 2026, 0689
BauhaftungBauhaftung
Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf informieren!

LG Stralsund, Urteil vom 29.01.2026 - 3 HK O 22/24

1. Ein Tiefbauer muss sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung diejenigen Kenntnisse verschaffen, die die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt.

2. Ein Tiefbauer ist insbesondere dazu verpflichtet, sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Versorgungsleitungen zu verschaffen, und zwar dort, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind. Das bedeutet aber nicht, dass Auskünfte zwingend unmittelbar beim Netzbetreiber einzuholen wären.

3. Im Rahmen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Anspruchsteller ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen darzulegen und im Streitfall zu beweisen.

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IBRRS 2026, 0670
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Aufgreifschwelle nicht überschritten: Preisaufklärung trotzdem zulässig!

VK Westfalen, Beschluss vom 13.03.2026 - VK 12/26

1. Der öffentliche Auftraggeber ist gemäß § 60 VgV grundsätzlich berechtigt, zu jedem Zeitpunkt und unabhängig vom Erreichen gewisser Aufgreifschwellen eine Preisprüfung durchzuführen. Die Prüfung muss aber den gesetzlichen und von der Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen aufgestellten Anforderungen entsprechen.*)

2. Ausgangspunkt der Preisprüfung nach § 60 VgV ist der Gesamtpreis eines Angebots. Es genügt jedoch auch, dass die Unangemessenheit des Preises indizierende Umstände dargelegt werden.*)

3. Der öffentliche Auftraggeber muss bei der Preisprüfung konkrete preispositions- oder titelbezogene Fragen beim Bieter stellen und ihn ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Preisprüfung gemäß § 60 VgV stattfindet. Der Bieter muss die Möglichkeit erhalten, mit seinen Angaben darzulegen, dass er trotz des niedrigen Angebotspreises entweder auskömmlich ist oder zwar unauskömmlich arbeitet, dafür aber nachvollziehbare Gründe vorliegen und er die Leistung auftrags- und vertragsgerecht und gesetzeskonform erbringen wird.*)

4. Der öffentliche Auftraggeber muss sich im Rahmen der Preisprüfung konkret mit den Antworten eines Bieters auseinandersetzen und dies dokumentieren. Die durchgeführte Preisprüfung muss dem Auftraggeber eine gesicherte Tatsachengrundlage für die Feststellung bieten, dass das Angebot entweder auskömmlich ist oder der Bieter im Falle eines Unterkostenangebots wettbewerbskonform in der Lage ist, den Vertrag ordnungsgemäß durchzuführen.*)

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IBRRS 2026, 0649
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Löschung der Baulast wegen zwischenzeitlich in Kraft getretenen B-Plans?

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2026 - 1 LB 2/23

Ein Anspruch auf Löschung der Baulast besteht, wenn an ihr kein öffentliches Interesse (mehr) besteht, weil sich die Baulastverpflichtung aufgrund eines zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplans aus dem öffentlichen Baurecht selbst ergibt.

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IBRRS 2026, 0713
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Nur weil man es versichern kann, darf man es noch lange nicht!

AG Lichtenberg, Urteil vom 07.01.2026 - 8 C 343/25

1. Schließ der Vermieter eine Sammelversicherung ab, die Schäden durch innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Terror, Überschallknall, Erdbeben, Schneelawinen, Vulkanausbrüche und vieles anderes mehr abdeckt, liegt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor, wenn deren Eintritt unwahrscheinlich ist.

2. Soweit mit der abgeschlossenen Sammelversicherung bis zu 50% Gewerbeeinheiten des Vermieters mitversichert werden, ist im Grundsatz eine Kostentrennung erforderlich.

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IBRRS 2026, 0520
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Was den Mieter betrifft, darf er einsehen - Datenschutz hin oder her!

AG Ettlingen, Urteil vom 13.08.2025 - 3 C 114/24

1. Sind die Mindestanforderungen an die Klageschrift bereits erfüllt, ist es unerheblich, dass die Klageschrift als "Entwurf" überschrieben ist.

2. Es gehört zu der vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er dem Mieter auf dessen Verlangen die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist.

3. Grundsätzlich muss der Mieter auch einen Anspruch auf Einsichtnahme in den vollständigen Vertrag der Wohngebäudeversicherung haben.

4. Bei der Einsichtnahme des Mieters in Originalbelege handelt es sich um eine transparente Kontrolle der dem Vermieter obliegenden Rechenschaftspflicht, die dem Mieter unabhängig von in Unterlagen niedergelegten personenbezogenen Daten zusteht, sofern das Dokument in direktem Zusammenhang mit der Nebenkostenabrechnung steht. Der Datenschutz muss demzufolge zurücktreten, wenn der Vermieter verpflichtet ist, Mietern Belegkopien zu übersenden.

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IBRRS 2026, 0698
SachverständigeSachverständige
Wann ist ein (Privat-)Gutachten objektiv falsch?

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 03.02.2025 - 63 C 70/24

1. Ein Vertrag über die Erstellung eines Privatgutachtens ist ein Werkvertrag, wobei der Privatgutachter ein geistiges Werk schuldet, dessen Inhalt in einem materiellen Werk schriftlich verkörpert wird, soweit er nicht lediglich in beratender Funktion tätig werden soll.

2. Jeder Sachverständige hat die Pflicht, ein ausreichend begründetes, auftrags- und ergebnisorientiertes und richtiges Gutachten zu erstatten. Jedes Gutachten muss persönlich erstattet werden, übersichtlich gegliedert und nachvollziehbar begründet sein.

3. Objektiv falsch ist ein Gutachten, wenn es infolge unterlassener Berücksichtigung vorgegebener Tatsachen erstellt wurde, ferner bei falschen Messungen, Rechenfehlern, Anwendung falscher Formeln, Übersehen von Materialfehlern, falschen Analysen, falschen Schlussfolgerungen aus vorgegebenen oder vom Sachverständigen zu erarbeitenden zutreffenden Tatsachen, Nicht- oder Falschberücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie insbesondere bei Verstößen gegen die Denkgesetze der Logik.

4. Auch ein objektiv richtiges Gutachten kann mangelhaft sein, so z.B. wenn es inhaltlich unvollständig ist, etwa weil nur ein Teil der zu begutachtenden Mängel behandelt werden, es rein äußerlich unvollständig ist, weil Seiten fehlen oder zum Verständnis erforderliche Anlagen nicht beigefügt wurden, es für den Auftraggeber oder einen Dritten nicht nachvollziehbar ist, der Erkenntnis- und Wertungsprozess nicht dargestellt wurde, Angaben zu den herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismitteln sowie der hieraus erlangten Informationen fehlen, oder das Gutachten vom Thema und damit vom Auftrag abweicht, z.B. weil die Taxierung richtig ist, aber an einem falschen Gegenstand vorgenommen wurde.

5. Vor der Abnahme des Werkes kann der Besteller nach den Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts vom Werkvertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB vorliegen.

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IBRRS 2026, 0678
RechtsanwälteRechtsanwälte
Im Vollsprint zum Nachtbriefkasten?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2026 - 14 A 3326/25

1. Die Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Störung setzt jedenfalls eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände voraus, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt haben.

2. Bei einer Störung des Internetzugangs hat der Prozessbevollmächtigte vorzutragen, welche Maßnahmen er zur kurzfristigen Wiederherstellung seiner Internetverbindung (erfolglos) ergriffen hat bzw. welche solcher Maßnahmen er aus konkret bezeichneten Gründen nicht hat ergreifen können. So liegt es bei einer Störung der kabelgebundenen Internetverbindung insbesondere nahe, die Einrichtung eines WLAN-Hotspots auf dem Smartphone und die entsprechende Verbindung mit der Kanzlei-Hardware in Betracht zu ziehen.

3. Bei einer vorübergehenden technischen Störung kann der Prozessbevollmächtigte zur fristwahrenden Übermittlung des Schriftsatzes im Wege der Ersatzeinreichung gehalten sein, sich des Faxanschlusses eines Dritten oder der Möglichkeit zur Versendung eines Computerfaxes zu bedienen oder den Schriftsatz selbst oder durch Mitarbeiter seiner Kanzlei oder Dritte rechtzeitig in den Briefkasten des Gerichts einzuwerfen.

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IBRRS 2025, 2993
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Faxen um 23:59 Uhr ist zu spät - das gilt für Jedermann!

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.09.2025 - 9 C 5016/25

1. Verfahrensbeteiligte dürfen die ihnen vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen zwar bis zu ihrer Grenze ausnutzen, doch hat der Versender bei der Übermittlung per Telefax mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung nur dann getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 24:00 Uhr zu rechnen gewesen ist.

2. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Übermittlungszeit von 30 Sekunden pro Seite angesetzt und wegen schwankender Übertragungsgeschwindigkeiten um einen Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten erhöht wird.

3. Diese im Wesentlichen für Rechtsanwälte entwickelten Anforderungen sind ohne Weiteres auch auf sich selbst vertretene Parteien übertragbar.

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IBRRS 2026, 0671
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Belästigung durch Zigarettenrauch: Erst schlichten, dann richten!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.03.2026 - 2-13 S 115/24

Begehrt ein Wohnungseigentümer von einem anderen die Unterlassung von Zigarettenrauchabsonderungen, ist seit den Änderungen der Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander durch das WEMoG vor einer Klage ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.*)

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Online seit 20. März

IBRRS 2026, 0688
WerkvertragWerkvertrag
Haftung für Mängel nach Werkvertragsrecht trotz Dienstvertrags?

OLG Köln, Urteil vom 11.03.2026 - 5 U 29/25

1. Wird im Rahmen eines Dienstvertrags (auch) die Herstellung eines von der Dienstleistung abgrenzbaren Werks geschuldet, hat der Dienstverpflichtete für Mängel der Werkleistung nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften einzustehen.

2. Mit der gewährleistungsrechtlichen Haftung für Mängel der Werkleistung korrespondiert das Recht des Dienstverpflichteten auf Nachbesserung.

3. Der Dienstberechtigte muss dem Dienstverpflichteten bei Mängeln der Werkleistung Gelegenheit zur Nachbesserung geben, bevor er ihn mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Das gilt nicht, wenn die Nachbesserung für den Dienstberechtigten unzumutbar ist oder der Dienstverpflichtete die Nachbesserung verweigert.

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IBRRS 2026, 0547
VergabeVergabe
Kein Primärrechtsschutz nach Zuschlagerteilung!

VK Sachsen, Beschluss vom 10.02.2026 - 1/SVK/048-25

Der vergaberechtliche Primärrechtsschutz hat nach § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB das Ziel, eine Rechtsverletzung im noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahren zu beseitigen. Sobald der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren durch Aufhebung, Einstellung oder in sonstiger Weise erledigt ist, findet ein Primärrechtsschutz nicht mehr statt, weil das mit ihm verfolgte Ziel der Beeinflussung der Auftragsvergabe nicht mehr erreicht werden kann.*)

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IBRRS 2026, 0669
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abwehrrecht des Nachbarn gegen (erneute) Grenzbebauung?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2026 - 10 B 69/26

1. Die Festsetzung der offenen Bauweise in einem Bebauungsplan hat nachbarschützende Wirkung. Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, der den Begriff des Doppelhauses in der offenen Bauweise prägt, begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis.*)

2. Wird ein grenzständig errichteter Baukörper beseitigt, ist der Nachbar - auch wenn die Baukörper zuvor kein Doppelhaus bildeten - jedenfalls dann nicht nach Treu und Glauben an der Geltendmachung seines Abwehrrechts gegen eine neue grenzständige Bebauung gehindert, wenn diese in vollkommen anderen Dimensionen erfolgt.*)

3. Die Frage, wann ein Einverständnis des Nachbarn einen Verzicht auf die Geltendmachung von Nachbarrechten und damit einen Verlust seines Abwehrrechts in Bezug auf ein konkretes Vorhaben bewirkt, beantwortet sich nach dem konkreten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der abgegebenen Erklärung.*)

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IBRRS 2026, 0681
Beitrag in Kürze
ImmobilienImmobilien
Haftungsklausel für Sondernachfolger wirkungslos?

KG, Beschluss vom 10.03.2026 - 1 W 49/26

1. Ist eine Haftungsklausel i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG (Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden) nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG bestimmten Übergangsfrist nicht ausdrücklich im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs (siehe § 3 Abs. 1 und 2 der Wohnungsgrundbuchverfügung - WGV) eingetragen worden, kann sie im Falle einer nach dem 01.01.2026 erfolgten Veräußerung die Wirkungen gegenüber Sondernachfolgern nach § 10 Abs. 3 WEG jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels nicht mehr entfalten.*)

2. Eine Richtigstellung des Grundbuchs im Wege der ausdrücklichen Eintragung einer Haftungsklausel im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs kann nach Eintritt eines Sondernachfolgers in die Gemeinschaft nicht mehr erfolgen.*)

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IBRRS 2026, 0673
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Beweiserleichterung bei Gebäudeschäden wegen Bauarbeiten?

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.02.2026 - 5 U 27/25

1. Derjenige, der Schäden an seinem Gebäude wegen einer Grundwasserabsenkung im Rahmen von Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück behauptet, hat die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs darzulegen und zu beweisen.

2. Ein Anscheinsbeweis kann eingreifen, wenn im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit umfangreichen Arbeiten auf einem benachbarten Grundstück Schäden an einem Gebäude entstehen (hier verneint).

3. Eine Beweiserleichterung kommt bei der Verletzung von Nebenpflichten in Betracht, wenn als Schadensursache nur eine solche aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners in Betracht kommt, so dass dieser sich entlasten muss (hier verneint).

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IBRRS 2026, 0691
NotareNotare
Notar haftet wegen defizitärer Klausel für gemeindliches Vorkaufsrecht!

BGH, Urteil vom 12.03.2026 - III ZR 182/25

1. Der Notar verletzt die ihm gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG obliegenden Amtspflichten, wenn er in einem Grundstückskaufvertrag eine Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht vorschlägt und beurkundet, aus der nicht deutlich wird, ob die dort bestimmten Rechtsfolgen bereits eintreten, wenn der das Vorkaufsrecht ausübenden Gemeinde dieses Recht i.S.v. § 24 Abs. 1 BauGB zusteht, oder ob zusätzlich erforderlich ist, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gemäß § 26 BauGB ausgeschlossen ist.*)

2. Die Amtspflichten gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG des Notars, der eine Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht in einem Grundstückskaufvertrag vorschlägt und beurkundet, schützen auch die Interessen der Vertragsparteien an einer rechtssicheren und Verzögerungsschäden vermeidenden Regelung.*)

3. Zur im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität bestehenden Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Formulierung der ein gemeindliches Vorkaufsrecht betreffenden Regelung in einem Grundstückskaufvertrag die Urkundsbeteiligten gewählt hätten, wenn der beklagte Notar seine Amtspflichten gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG gewahrt hätte (Fortführung von Senat, Urteil vom 15.06.2023 - III ZR 44/22, IBRRS 2023, 2020 = IMRRS 2023, 0924 = BGHZ 237, 165).*)

4. In einem Notarhaftungsprozess ist der Regressanspruch des Klägers gegen seine vormaligen Prozessbevollmächtigten, der darin begründet ist, dass diese einen - seinerseits gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB subsidiären - Amtshaftungsanspruch gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger nicht offengehalten haben, keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO.*)

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IBRRS 2026, 0677
RechtsanwälteRechtsanwälte
Zurechnung des Anwaltsverschuldens trotz Mandatsniederlegung?

OLG München, Beschluss vom 02.03.2026 - 7 U 3795/25

1. Zwar darf bei der Auslegung einer Prozesserklärung eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Gleichwohl muss der maßgebliche Wille des Erklärungen objektiv zum Ausdruck kommen und unterliegt dabei den durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen (hier verneint für die Mitteilung einer Mandatsniederlegung).

2. Auch das Verschulden eines (nach Mandatsniederlegung) vormaligen Parteivertreters ist der Partei zurechenbar mit der Folge, dass eine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung ausscheidet.

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IBRRS 2026, 0699
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Schriftsatzversand an beBPo wahrt die Frist nicht!

BAG, Beschluss vom 04.03.2026 - 5 AZB 26/25

Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt.*)

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