Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Sachverständigenrecht
Online seit gestern
IBRRS 2025, 3151
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 04.12.2025 - 31 W 1483/25
1. Bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dafür genügt schon der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität.
2. Irrige Rechtsansichten, Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund, es sei denn, dass sich daraus eine einseitige oder gleichsam "systematische", auf Willkür beruhende Benachteiligung einer Partei ersehen lässt.
3. Für Sachverständige gelten die für die Ablehnung von Richtern aufgestellten Maßstäbe entsprechend. Allerdings ist der Sachverständige - anders als der Richter - grundsätzlich nicht verpflichtet, eine "dienstliche Äußerung" zum Befangenheitsgesuch abzugeben.
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Online seit 4. Dezember
IBRRS 2025, 3105
Sachverständige
LSG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2025 - L 1 JVEG 725/25
1. Für die Vergütung einer ergänzenden Stellungnahme zu einem bereits erstatteten Gutachten gelten die Grundsätze für die Vergütung eines Sachverständigengutachtens entsprechend. Zu berücksichtigen ist, ob für die Fertigung der ergänzenden Stellungnahme erneut das vollständige Studium der Gerichts- und beigezogenen Akten und ein erneutes Eingehen auf wesentliche Elemente der Beurteilung erforderlich ist.*)
2. Der Zeitablauf zwischen Erstellung des Gutachtens und Anforderung der ergänzenden Stellungnahme ist einzubeziehen.*)
3. Eine schematische Betrachtung verbietet sich, da Inhalt und Umfang der vom Gericht angeforderten ergänzenden Stellungnahmen deutlich variieren können.*)
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Online seit 3. Dezember
IBRRS 2025, 3096
Sachverständige
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.2025 - 16 U 1/25
1. Voraussetzungen für eine Schadensersatzhaftung des Gerichtssachverständigen sind ein unrichtiges Gutachten, das vorsätzlich oder grob fahrlässig erstattet wurde und Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, und ein durch diese Entscheidung herbeigeführter Schaden. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Geschädigte es im Vorverfahren schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
2. Der Geschädigte muss sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe ausschöpfen, will er einen Ausschluss seines Anspruchs vermeiden.
3. Zum einen kommen solche Behelfe in Betracht, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Zum anderen fallen unter die Rechtsmittel auch solche gegen die gerichtliche Entscheidung, die deren Korrektur im Rechtsmittelzug erstreben.
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Online seit 19. November
IBRRS 2025, 2974
Sachverständige
OLG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2025 - 4 W 142/25
Die Vergütung des Sachverständigen ist nach § 8a Abs. 4 JVEG auf den Auslagenvorschuss zu kappen, wenn der Sachverständige nicht rechtzeitig auf die Überschreitung des Auslagenvorschusses hingewiesen hat. Der eindeutige Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG lässt keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung.*)
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