Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2025, 3041
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2024 - 23 U 155/22
1. Werkvertragliche Mängelrechte aus einem Mietvertrag mit Um- und Ausbauverpflichtung gehen nicht auf den Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks über, wenn sie im Zeitpunkt des Erwerbs bereits entstanden und fällig waren.
2. Die Zusage der Mängelbeseitigung durch den Unternehmer in einem Klageverfahren nach Feststellung durch einen Sachverständigen stellt in der Regel ein deklaratorisches, also Einwendungen gegen die Gewährleistungspflicht ausschließendes Anerkenntnis dar.
3. Die Zusage einer "schnellstmöglichen" Mängelbehebung durch den Unternehmer macht eine (erneute) Fristsetzung durch den Besteller entbehrlich.
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IBRRS 2025, 3101
Vergabe
VK Sachsen, Beschluss vom 28.05.2025 - 1/SVK/033-24
1. Bei der Erbringung von Verpflegungsleistungen in Kitas trägt der Auftragnehmer im Regelfall nur ein unwesentliches Betriebsrisiko. Deshalb handelt es sich dabei um einen Auftrag und nicht um eine Konzession.*)
2. Eine Dreieckskonstellation zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und Dritten Vertragspartnern, die unmittelbar an den Auftragnehmer leisten, ist zwar typisch für eine Konzession, aber kein konstituierendes Merkmal.*)
3. Es ist in Bezug auf die Rügeobliegenheiten nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB anerkannt, dass nicht nur die den Verstoß begründenden Tatsachen erkannt werden können müssen, sondern daraus ableitend auch die rechtliche Beurteilung als Vergaberechtsverstoß. Die Norm des § 30 Abs. 3 VgV ist an sich schon schwer und nur in Zusammenhang mit Richtlinienbestimmungen verständlich, so dass es nach Auffassung der Vergabekammer ausgeschlossen ist, dass ein objektiver Durchschnittsbieter aus dem betroffenen Bieterkreis hätte rechtlich erkennen können, dass ein Verstoß gegen § 30 Abs. 3 VgV vorliegen könnte.*)
4. Die gemeinsame Vergabe mehrerer oder aller Lose nach § 30 Abs. 3 VgV kommt von vornherein nur in Betracht, wenn in der Auftragsbekanntmachung angegeben wurde, dass der Auftraggeber sich diese Möglichkeit vorbehält und die Lose oder Losgruppen angegeben sind, die kombiniert werden können.*)
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IBRRS 2025, 3098
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.11.2025 - 1 LA 161/24
1. Die nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist in Bezug auf das Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und das darin enthaltene Element der Bautiefe in aller Regel auf diejenigen Grundstücke beschränkt, die durch die gleiche Erschließungsstraße erschlossen sind und zudem auf der gleichen Straßenseite liegen (Bestätigung der st. Senatsrspr., vgl. Beschluss vom 26.08.2019 - 1 LA 41/19; Urteil vom 01.09.2022 - 1 LB 4/21, IBRRS 2022, 2884 = BauR 2023, 53 = BRS 90 Nr. 59).*)
2. Eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens gemäß § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB darf nur im Einzelfall, also nur in atypischen Sonderfällen erfolgen.*)
3. Ein Planerfordernis, das eine Abweichung in mehreren vergleichbaren Fällen gemäß § 34 Abs. 3a Satz 3 BauG ausschließt, kann dann bestehen, wenn die erstmalige Zulassung eines Vorhabens im bislang unbebauten rückwärtigen Grundstücksbereich Vorbild für weitere Bauvorhaben wäre und aufgrund dessen die rückwärtige Ruhezone mit erheblichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft in Bewegung geriete.*)
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IBRRS 2025, 3001
Wohnungseigentum
LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2025 - 19 S 20/25
1. Das anbringen einer Kameraattrappe am Gemeinschaftseigentum ohne entsprechende Gestattung ist rechtswidrig.
2. Wird das bestehende Gartenhaus, bei dem es sich um einen alten Bretterverschlag handelt, vollständig abgerissen und durch ein neues, in Massivbauweise errichtetes und innen mit Trockenbauelementen ausgebautes Gebäude ersetzt, handelt es sich um eine bauliche Veränderung und nicht lediglich um Sanierungsmaßnahmen.
3. Der Umstand, dass alte Fundamente in ergänzter Form weiterverwendet werden bzw. das neue Gebäude die gleiche Funktion wie das alte Gartenhaus haben soll, ändert nichts daran, dass es sich bei dem neuen Gebäude um ein vollständig anderes Bauwerk handelt.
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IBRRS 2025, 3102
Nachbarrecht
BGH, Urteil vom 07.11.2025 - V ZR 121/24
Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.*)
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IBRRS 2025, 3105
Sachverständige
LSG Thüringen, Beschluss vom 18.11.2025 - L 1 JVEG 725/25
1. Für die Vergütung einer ergänzenden Stellungnahme zu einem bereits erstatteten Gutachten gelten die Grundsätze für die Vergütung eines Sachverständigengutachtens entsprechend. Zu berücksichtigen ist, ob für die Fertigung der ergänzenden Stellungnahme erneut das vollständige Studium der Gerichts- und beigezogenen Akten und ein erneutes Eingehen auf wesentliche Elemente der Beurteilung erforderlich ist.*)
2. Der Zeitablauf zwischen Erstellung des Gutachtens und Anforderung der ergänzenden Stellungnahme ist einzubeziehen.*)
3. Eine schematische Betrachtung verbietet sich, da Inhalt und Umfang der vom Gericht angeforderten ergänzenden Stellungnahmen deutlich variieren können.*)
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IBRRS 2025, 3106
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - IX ZR 21/25
1. Für die Bewertung der Beschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend. Das Urteil muss nicht zwingend materielle Rechtskraft erlangen können; dass es der formellen Rechtskraft fähig ist, kann ausreichen.
2. Für den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung kommt es grundsätzlich auf den Wortlaut der Urteilsformel an. Gibt diese zu Zweifeln Anlass, so können zu ihrer Auslegung auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und das dort in Bezug genommene Parteivorbringen herangezogen werden. Eine solche Auslegung ist jedoch nur eingeschränkt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat.
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IBRRS 2025, 3099
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.11.2025 - 9 W 415/25
1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist grundsätzlich nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
2. Im Falle der Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beginnt die Frist bereits mit dem Eingang der letzten (Zustimmungs-)Erklärung bei Gericht. Der Erlass des nachfolgenden Kostenbeschlusses oder gar der Eintritt seiner Rechtskraft sind insoweit ohne Relevanz
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IBRRS 2025, 2759
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 04.04.2025 - 28 U 2940/24 Bau
1. Sind die vom Unternehmer erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern.
2. Dabei trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Leistungserbringung, die Mangelfreiheit seiner Leistungen und auch die Mangelbeseitigungskosten, wenn er sich darauf berufen will, sie seien geringer als vom Besteller behauptet.
3. Das Leistungsverweigerungsrecht ist in der Regel auf das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten beschränkt. Es kann im Ausnahmefall auf den einfachen Betrag der Mängelbeseitigungskosten beschränkt sein, wenn sich sich Besteller mit der Annahme der vom Unternehmer angebotenen Mängelbeseitigung in Verzug befindet (hier bejaht).
4. Die Einrede es nicht erfüllten Vertrags muss nicht ausdrücklich erhoben werden, insbesondere bedarf es keines formellen Zug-um-Zug-Antrags. Ein uneingeschränkter Klageabweisungsantrag kann genügen, sofern der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar ist.
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IBRRS 2025, 3077
Vergabe
VK Bund, Beschluss vom 17.10.2025 - VK 1-90/25
1. Die Feststellung der Abweichung eines Bieterangebots von den in den Vergabeunterlagen gemachten Vorgaben setzt voraus, dass der Gegenstand und Inhalt der Leistung eindeutig beschrieben sind und die am Auftrag interessierten Unternehmen klar erkennen können, wann jeweils die Grenze zu einer inhaltlichen Änderung der Leistungsanforderungen des Auftraggebers überschritten ist.
2. Eine "ca."-Angabe begründet keine Unklarheit der Vergabeunterlagen, wenn der zulässige Toleranzrahmen hinreichend konkretisiert wird (hier bejaht).
3. Dass DIN-Normen aufgrund der Urheberrechte der Normungsorganisation nur gegen Entgelt erhältlich sind, verstößt nicht gegen Vergaberecht.
4. Die Angabe einer längeren als der gesetzlichen Frist im Informationsschreiben löst eine Bindung des Auftraggebers an die mitgeteilte längere Frist über den frühesten Zeitpunkt des Zuschlags aus und verletzt Bieter nicht in ihren Rechten.
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IBRRS 2025, 3072
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 25.03.2025 - 4 C 1.24
1. Ob ein bestimmtes Gebiet sanierungsbedürftig ist und ob seine Sanierung aus der maßgeblichen Sicht der Gemeinde erforderlich ist, lässt sich abschließend nur unter Berücksichtigung des - seinerseits auf einer Abwägung beruhenden - Sanierungskonzepts und aller übrigen öffentlichen und privaten Belange (§ 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB), also im Wege einer Abwägung, entscheiden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 04.03.1999 - 4 C 8.98, IBRRS 2003, 2171 = Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 und Beschluss vom 24.03.2010 - 4 BN 60.09, IBRRS 2010, 1720 = Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 7).*)
2. Bei der Beurteilung, ob die Sanierung durchgeführt ist, steht der Gemeinde ein Einschätzungsspielraum zu, der aus ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit für das Sanierungskonzept folgt. Ob die Sanierung durchgeführt ist, beurteilt sich daher nach der jeweiligen städtebaulichen Situation, den von der Gemeinde formulierten Sanierungszielen, dem darauf aufbauenden Sanierungskonzept und dem Grad seiner Verwirklichung. Dabei ist auf das Sanierungskonzept der Gemeinde im Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungsverordnung abzustellen.*)
3. Bei der Prüfung, ob eine Bodenwerterhöhung sanierungsbedingt ist, bedarf es keiner Betrachtung der fiktiven Eigenentwicklung ohne den Erlass der Sanierungsverordnung.*)
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IBRRS 2025, 3045
Wohnraummiete
LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2025 - 307 S 8/25
1. Der Vermieter muss, sofern er behaupten möchte, dass der Mietenspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete nicht korrekt wiedergibt, jedenfalls substanziierte Angriffe hiergegen vorbringen.
2. Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist.
3. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu.
4. Ein solches auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn die Gegenleistung bei etwa dem Doppelten des Marktwerts der Leistung liegt; in der Wohnraummiete wird wegen der hohen sozialen Bedeutung von Wohnraummietverhältnissen ein grobes Missverhältnis mitunter bereits bei 50% Überschreitung angenommen.
5. Allein der Umstand, dass der Vermieter etwa 70.000 Euro in die Sanierung der Wohnung investiert hat, genügt für sich genommen noch nicht für die Annahme eines Baualtersklassenwechsels.
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IBRRS 2025, 3093
Wohnraummiete
AG München, Urteil vom 18.10.2024 - 411 C 10560/24
1. Exhibitionistische Handlungen gegenüber Mitmietern stellen eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Mehrere wiederholte Vorfälle trotz erfolgter Abmahnungen begründen eine nachhaltige Störung des Hausfriedens und rechtfertigen eine Beendigung des Mietverhältnisses.
2. Daran ändert auch der Einwand, die Handlungen seien durch Medikamente oder eine psychische Erkrankung ausgelöst worden, nichts. Denn eine eingeschränkte oder fehlende Schuldfähigkeit schließt eine Kündigung nicht aus, wenn die Störungen das Maß des Zumutbaren überschreiten.
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IBRRS 2025, 3096
Sachverständige
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.2025 - 16 U 1/25
1. Voraussetzungen für eine Schadensersatzhaftung des Gerichtssachverständigen sind ein unrichtiges Gutachten, das vorsätzlich oder grob fahrlässig erstattet wurde und Eingang in eine unrichtige gerichtliche Entscheidung gefunden hat, und ein durch diese Entscheidung herbeigeführter Schaden. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Geschädigte es im Vorverfahren schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
2. Der Geschädigte muss sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe ausschöpfen, will er einen Ausschluss seines Anspruchs vermeiden.
3. Zum einen kommen solche Behelfe in Betracht, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten und die bestimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Zum anderen fallen unter die Rechtsmittel auch solche gegen die gerichtliche Entscheidung, die deren Korrektur im Rechtsmittelzug erstreben.
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IBRRS 2025, 3097
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2025 - 5 Ws 450/25
1. Bei einfachen Briefsendungen entspricht eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten, so dass die Aufgabe eines einfachen Briefes am Werktag vor Fristablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen vermag.*)
2. Bei Einschreiben darf ein Rechtsmittelführer hingegen gegenwärtig darauf vertrauen, dass dies am nächsten Werktag zugestellt wird.*)
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IBRRS 2025, 3057
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2025 - 15 U 6/25
1. Die Aufgabenstellung für einen Architekten kann darin bestehen, hinsichtlich bestimmter Aspekte (z.B. Genehmigungsfähigkeit; Bestandsschutz) nicht den sichersten Weg zu gehen, sondern - umgekehrt - zunächst die Umsetzbarkeit von Maximalvorstellungen auszuloten und erst dann davon abzurücken, wenn feststeht, dass sie nicht umsetzbar sind.
2. In einem solchen Fall schuldet der Architekt bis zum Abrücken von der Maximalvorstellung deren Umsetzung und nicht den sicheren Weg einer zweifelsfrei genehmigungsfähigen "kleinen" Lösung. Erst nach dem Abrücken ändert sich das Leistungssoll hin zu einer genehmigungsfähigen Planung.
3. Der Architekt muss die geltenden bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften kennen und bei seiner Planung berücksichtigen.
4. Bei der Ermittlung des Umfangs der überbauten Fläche und der Subsumtion dieser unter die öffentlich-rechtlichen Vorschriften handelt es sich um keine schwierige Rechtsfrage, deren Beantwortung ihm nicht zugemutet werden könnte.
5. Ein Architekt, der weiß, dass keine gültige Baugenehmigung vorliegt, ist verpflichtet, hierüber aufzuklären und die Bauarbeiten zu stoppen, da die Fortführung solcher Arbeiten gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
6. Die Haftung eines Architekten wegen einer nicht genehmigungsfähigen Planung sowie ihrer Umsetzung entfällt nicht deshalb, weil die Baugenehmigungsbehörde eine Genehmigung in Aussicht gestellt oder sogar erteilt hatte.
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IBRRS 2025, 3079
Vergabe
VK Thüringen, Beschluss vom 20.06.2025 - 5090-250-4004/67
1. Planungswettbewerbe, die einem Verhandlungsverfahren vorgeschaltet sind, können der Nachprüfung unterliegen (hier bejaht).
2. Auch ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschlossen wurde, kann in seinen Rechten verletzt sein. Das kann bei einem Planungswettbewerb anzunehmen sein, wenn (auch) die Preisträger wegen Nichteinhaltung bindender Auslobungsvorgaben nicht zum weiteren Wettbewerb hätten zugelassen werden dürfen.
3. Das Preisgericht ist in seiner Entscheidung nicht vollkommen frei, sondern muss sich an die aufgestellten Verfahrensregeln halten. Überprüfbar sind somit die formalen Bedingungen und bindenden Vorgaben des Auslobers, die vom Preisgericht zwingend einzuhalten sind.
4. Bearbeiter, die die gesteckten Grenzen nicht einhalten, könnten sich gegenüber den übrigen Bewerbern einen den Wettbewerb verzerrenden Gestaltungsspielraum verschaffen, der sie erst in die Lage versetzt, einen ansprechenden Entwurf einzureichen.
5. Das Preisgericht hat die Wettbewerbsarbeiten nach dem Stand der Preisgerichtssitzung zu beurteilen und nicht danach, wie eine Wettbewerbsarbeit nach einer Überarbeitung aussehen könnte.
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IBRRS 2025, 3071
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.03.2025 - 1 C 11067/22
1. Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KomZG (ZwVerbG RP) notwendige Bestimmung der Aufgabe eines Zweckverbandes durch die Verbandsordnung erfordert regelmäßig auch die Festlegung eines räumlichen Aufgabenbereichs im Sinne eines Verbandsgebiets, wenn der Zweckverband Aufgaben der verbindlichen Bauleitplanung wahrnehmen soll.*)
2. Werden die zu einem Bebauungsplan gehörenden zeichnerischen Festsetzungen nicht gesondert ausgefertigt, muss durch eindeutige Angaben im ausgefertigten Satzungstext jeder Zweifel an ihrer Zugehörigkeit zur Satzung ausgeschlossen sein. Ein Rückbezug der nicht ausgefertigten Pläne auf den ausgefertigten Teil der Satzung vermittelt hingegen nicht die erforderliche Authentizität (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.1993 -5 S 800/92 -; OVG Sachsen, Urteil vom 23.10.2000 - 1 D 33/00).*)
3. Eine Worst-Case-Betrachtung, die der Prognose von infolge einer Planung (hier: großflächiger Möbeleinzelhandel) in Nachbargemeinden zu erwartenden Kaufkraftverlusten dient, darf auch bei einem Angebotsbebauungsplan auf die Flächenproduktivitätswerte eines bestimmten Betreibers abstellen, soweit auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles die Annahme realistisch erscheint, dass sich dieser und nicht etwa ein Betreiber mit einer deutlich höheren Flächenproduktivität im Plangebiet ansiedeln wird.*)
4. Zur Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zur Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel (hier: Möbelhaus)*)
5. Zur Auslegung eines Zielabweichungsbescheids (hier: keine Feststellung hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planung mit dem Nichtbeeinträchtigungsgebot, sog. Negativattest)*)
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IBRRS 2025, 3067
Wohnraummiete
LG Hamburg, Urteil vom 04.02.2025 - 316 S 27/24
Eine fristlose oder ordentliche Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung scheidet regelmäßig aus, wenn der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis nach § 553 Abs. 1 BGB hat und die Untervermietung der Kostenentlastung für eine längere Ortsabwesenheit dient.
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IBRRS 2025, 3092
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 31.01.2024 - 1 S 8580/23 WEG
Sieht eine Vereinbarung die Kostentragung des Eigentümers für die Instandhaltung und Instandsetzung vor, betrifft dies auch die Behebung anfänglicher Baumängel.
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IBRRS 2025, 3084
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2025 - 6 W 36/25
1. Das Kostenfestsetzungsverfahren hat nur den Zweck, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Materiellrechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch sind deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
2. Hiervon ist allerdings aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme zu machen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer Einwendung feststehen oder die konkreten in Bezug genommenen materiell-rechtlichen Einwendungen keine Tatsachenaufklärung erfordern, etwa weil sie unstreitig sind, oder wenn sie vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (hier bejaht).
3. Die in einem außergerichtlichen Vergleich getroffenen Regelung, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben sind, steht der Kostenfestsetzung als materiell-rechtliche Einwendung entgegen, weil dies bedeutet, dass jede Partei die Kosten ihrer eigenen Prozessbevollmächtigten trägt und ein Ausgleich insoweit nicht stattfindet.
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IBRRS 2025, 3082
Werkvertrag
KG, Urteil vom 18.11.2025 - 21 U 16/25
1. Die Vergütung eines Gerüstbauers verringert sich jedenfalls dann auf die "große" Kündigungsvergütung gemäß § 648 BGB, soweit sie werkvertragliche Leistungen abgilt und die vorzeitige Beendigung des Gerüstbauvertrags dazu führt, dass diese Leistungen reduziert werden.*)
2. Einigen sich die Parteien eines Gerüstbauvertrags darauf, dass ein bereits gestelltes Gerüst anstelle des Bestellers von einem Dritten übernommen wird, von dem der Gerüstbauer sodann für den noch ausstehenden Abbau bezahlt wird, so liegt in dieser Vergütung anderweitiger Erwerb, den der Gerüstbauer durch den Einsatz seiner für den Abbau erforderlichen Arbeitskräfte erzielt.*)
3. Dieser anderweitige Erwerb ist auf die große Kündigungsvergütung nur bis zur Höhe der Kosten anzurechnen, die dem Gerüstbauer durch den Einsatz seiner Arbeitskräfte für den entfallenen Abbau gegenüber dem ersten Auftraggeber entstanden wären.*)
4. Haben die Parteien des Gerüstbauvertrags einen Grundpreis vereinbart, der Auf- und Abbau des Gerüsts sowie eine vierwöchige Grundvorhaltezeit abgilt, ist es zulässig, wenn der Gerüstbauer den durch den anderweitig beauftragten Abbau des Gerüsts erzielten Erwerb mit einem pauschalen Abschlag von 30 % auf die Grundpreise veranschlagt.*)
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IBRRS 2025, 3069
Vergabe
BayObLG, Beschluss vom 19.11.2025 - Verg 9/25
1. Für eine Nachforderung von Unterlagen ist nur dann Raum, wenn die Unterlagen vorher wirksam verlangt worden sind.
2. Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein. Aus ihnen muss für die Bieter eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, welche Erklärungen von ihnen verlangt werden.
3. Verbleibt auch nach Auslegung der Vergabeunterlagen unklar, ob ein gefordertes DVGW-Baumusterprüfzertifikat für ein Deckenversorgungssystem als Ganzes oder lediglich für einzelne Komponenten vorzulegen ist, ist es nicht wirksam verlangt.
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IBRRS 2025, 3068
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.2025 - 10 D 203/22
1. Liegen die Voraussetzungen des § 13a BauGB vor, liegt die Entscheidung, ob die Gemeinde das beschleunigte Verfahren wählt, in ihrem planerischen Ermessen.*)
2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die gesetzlich vorgesehene einmonatige Auslegung der Planunterlagen ganz oder teilweise während der Schulferien erfolgt.*)
3. Die Gemeinde kann auch dann innerhalb ihres Planungsermessens zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan wählen, wenn der Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers sein soll.*)
4. Der Gemeinde steht es frei, einen Angebotsbebauungsplan mit einem städtebaulichen Vertrag, in dem der Vorhabenträger bestimmte Aufgaben übernimmt, zu kombinieren.*)
5. Die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Festsetzung eines bestimmten Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung kann dann fehlen, wenn die Verwirklichung des Baugebiets objektiv ausgeschlossen ist oder das festgesetzte Baugebiet mit seiner allgemeinen Zweckbestimmung vom Plangeber tatsächlich nicht gewollt war, sondern nur vorgeschoben wurde, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken (sog. Etikettenschwindel).*)
6. Das urbane Gebiet weist - mit dem Wohnen einerseits sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, anderseits - zwei Hauptnutzungen auf.*)
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IBRRS 2025, 3024
Wohnraummiete
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.11.2025 - 33051 C 287/25
1. Ist die Wohnung in einem deutlich verwahrlosten und verschmutzen Zustand, kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn mehrfache diesbezügliche Mahnungen erfolglos blieben.
2. Der Vermieter ist nicht nur dann zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn Schäden bereits eingetreten sind, sondern auch, wenn solche zu besorgen sind.
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IBRRS 2025, 3000
Wohnungseigentum
LG Aurich, Urteil vom 07.10.2025 - 1 S 75/25
1. Die Bescheinigung haushaltsnaher Dienstleistungen liegt im Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers, nicht im Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
2. Diejenigen Wohnungseigentümer, die eine solche Bescheinigung benötigten, können sich selbst an die Verwaltung wenden und die Bescheinigung gegen Zahlung einer Mehrvergütung anfordern oder die haushaltsnahen Dienstleistungen durch Kopie entsprechender Ausgabenbelege nachweisen.
3. Das Gericht hat im Rahmen einer Beschlussersetzungsklage in das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer nur insoweit einzugreifen, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist.
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IBRRS 2025, 3087
Immobilien
OLG München, Beschluss vom 24.11.2025 - 34 Wx 244/25
Dem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht gegenüber dem Gläubiger der auf einer anderen Wohnungs-/Teileigentumseinheit lastenden Zwangssicherungshypothek jedenfalls dann in entsprechender Anwendung von § 268 Abs. 3 BGB ein Ablösungsrecht zu, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus Familienmitgliedern besteht.*)
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IBRRS 2025, 3086
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 09.10.2025 - IX ZR 18/24
Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen kann im Regelfall nicht allein deswegen angenommen werden, weil der Mandant Kenntnis von einem ihm nachteiligen Berufungsurteil erlangt. Maßgeblich ist, ob er aufgrund der ihm bekannten Umstände - etwa der auch aus Sicht eines juristischen Laien erkennbaren Eindeutigkeit der Urteilsgründe des Berufungsurteils oder dem Verhalten seines rechtlichen Beraters zu den Urteilsgründen des Berufungsurteils - eine Pflichtwidrigkeit des Beraters und den Schaden gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 10/20, IBRRS 2020, 3432 = IMRRS 2020, 1396 = WM 2022, 133).*)
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IBRRS 2025, 3083
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.10.2025 - VII ZR 138/24
Zur Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Beschwerdeführer bei Verzögerung der Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter als Beschwerdegegner.*)
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Online seit 28. November
IBRRS 2025, 3088
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 24.10.2025 - V ZR 129/24
In einer Gemeinschaftsordnung können für den Fall einer Bauzeitüberschreitung bei der Ausübung eines Ausbaurechts Regelungen über Strafzahlungen getroffen werden, für die §§ 339 ff. BGB gelten. Hiernach verwirkte Strafen unterliegen der Herabsetzungsmöglichkeit nach § 343 BGB; § 348 HGB ist nicht anwendbar.*)
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IBRRS 2025, 3007
Bauhaftung
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.11.2025 - 7 U 141/24
1. Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z. B. auch durch den Betrieb einer technischen Anlage, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.
2. Den Betreiber einer technischen Anlage trifft eine allgemeine Wartungs- und Funktionsprüfungspflicht.
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IBRRS 2025, 3060
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2023 - Verg 9/24
1. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
2. Die Bildung eines indikationsbezogenen wirkstoffübergreifenden, die makrozyklischen gadoliniumhaltigen Wirkstoffe Gadobutrol und Gadotersäure zusammenfassenden Fachloses, ist (hier) vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
3. Es ist nicht die Aufgabe der Vergabenachprüfungsinstanzen, die EMA-Empfehlungen ergänzend zu interpretieren und wissenschaftliche Auseinandersetzungen zu entscheiden. Entscheidend für die Überprüfung der indikationsbezogenen Vergleichbarkeit kann nur die formale arzneimittelrechtliche Zulassungs- und Empfehlungslage sein.
4. Wenn eine Verschlechterung der Zuschlagschancen durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß offensichtlich ausgeschlossen ist, ist der Nachprüfungsantrag mangels Antragsbefugnis unzulässig.
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IBRRS 2025, 3062
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 13.11.2025 - 2 CS 25.1851
1. Bei den kommunalen Vorschriften der Baumschutzverordnung handelt es sich um umweltbezogene Rechtsvorschriften des Landesrechts.
2. Bei der Rüge der Verletzung der Baumschutzverordnung kann sich der Antragsteller auch auf die Verletzung von Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, also nicht originär umweltbezogene Vorschriften, berufen.
3. Bei der Frage, ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks nach der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist, kommt es regelmäßig darauf an, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Dabei ist die Reichweite der näheren Umgebung auf diejenigen Grundstücke beschränkt, die durch die gleiche Erschließungsstraße erschlossen sind und in der Regel auch auf der gleichen Straßenseite liegen.
4. Grundsätzlich nehmen an der Bindungswirkung des Vorbescheides nur die im Vorbescheid ausdrücklich im Sinne einer positiven Entscheidung geklärten Aspekte der Bauvoranfrage teil. Auf Fragen, zu denen der Vorbescheid nichts aussagt, erstreckt sich die Bindungswirkung des Vorbescheides nicht.
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IBRRS 2025, 3046
Gewerberaummiete
LG München I, Urteil vom 03.06.2025 - 34 O 7618/24
1. Ist Mieterin eine Wohnungseigentümergemeinschaft, findet das Wohnraummietrecht keine Anwendung.
2. Sieht eine Klausel in einem Gewerberaummietvertrag nur "gesetzlich oder behördlich zugelassene Mieterhöhungen" vor, so stellt die Klausel lediglich klar, dass gesetzlich zulässige Mieterhöhungen vereinbart und zahlbar sind, setzt jedoch die Existenz eines anwendbaren Gesetzes voraus.
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IBRRS 2025, 3044
Wohnungseigentum
LG Berlin II, Urteil vom 11.02.2025 - 56 S 15/24 WEG
1. Aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts dürfen die Wohnungseigentümer bei der Änderung der bisherigen Verteilung jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
2. Dabei dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder anderen Wohnungseigentümers auswirkt.
3. Unzulässig wird die Wahl eines Verteilungsschlüssels erst dann, wenn dieser willkürlich ist.
4. Ein neuer Verteilungsschlüssel ist nicht deswegen willkürlich, weil er den unterschiedlichen Gebrauchsmöglichkeiten und dem durch die Nutzung bedingten Instandsetzungsbedarf zu wenig Rechnung trägt.
5. Dass einige Eigentümer nach den bisherigen Regelungen einzelne Kostenpositionen nicht mitzutragen hatten, bedeutet kein Kostenprivileg, dessen Wegfall allein zu einer einseitigen und unbilligen Benachteiligung führen könnte.
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IBRRS 2025, 3070
Rechtsanwälte
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2025 - 6 W 49/25
1. Ein gegenüber dem Mandanten die 1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ist grundsätzlich nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig, wenn der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbegründung eingereicht hat.
2. Wenn sich der Rechtsanwalt den gegnerischen Vergleichsvorschlag anhört respektive durchliest und sodann sogleich ohne weitere Prüfzusage oder Gegenvorschlag mündlich oder schriftlich erklärt, dass eine Einigung nicht in Betracht kommt, fällt eine Terminsgebühr nicht an.
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IBRRS 2025, 3048
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.11.2025 - AnwZ (Brfg) 28/25
1. Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Die Verletzung anderer (Verfahrens-)Grundrechte kann nicht Gegenstand einer solchen Rüge sein.
2. Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es schützt jedoch nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt.
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Online seit 27. November
IBRRS 2025, 2810
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 31.05.2024 - 20 U 3765/23 Bau
1. Macht der Besteller Mängelansprüche geltend, hat er darzulegen und zu beweisen, dass ein Werkvertrag über die nach seinem Vorbringen mangelhaft ausgeführten Arbeiten zustande gekommen ist.
2. Werden Arbeiten ausgeführt, die über den geschlossenen Werkvertrag hinausgehen, kann weder aus der Erbringung der Arbeiten noch deren Abrechnung mittels Regieberichten - für sich genommen - geschlossen werden, dass diese Arbeiten aufgrund eines geschlossenen Werkvertrags erfolgt sind. Gleiches gilt für den Fall, dass der Unternehmer "aus Kulanz" Mängelbeseitigungsarbeiten erbracht oder daran mitgewirkt hat (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, IBR 2011, 1177 - nur online).
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IBRRS 2025, 3061
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2025 - Verg 33/24
1. Durch die vorgeschaltete Eignungsprüfung und anschließende Zulassung der geeigneten Bieter zum Verhandlungsverfahren wird ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten der zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet.
2. Ein solcher Vertrauenstatbestand wird aber nicht in jedem Fall, sondern nur dann begründet, wenn die Tatsachengrundlage, auf die der öffentliche Auftraggeber seine positive Eignungsprüfung gestützt hat, nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs unverändert geblieben ist. An einem Vertrauenstatbestand fehlt es auch dann, wenn noch keine abschließende Eignungsprüfung stattgefunden hat, etwa weil der Bieter bis zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs (noch) nicht alle zur abschließenden Prüfung seiner Eignung erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
3. Auch dann, wenn der Bieter im entsprechenden Formblatt angekreuzt hat, keine Leistungen an Nachunternehmer zu vergeben, kann die Auslegung des Angebots unter Würdigung aller erklärungsbegleitenden Umstände ergeben, dass tatsächlich eine Inanspruchnahme von Nachunternehmern erfolgen soll. Die fehlenden Erklärungen zu Nachunternehmern, die als leistungsbezogene Unterlagen zu qualifizieren sind, kann der öffentliche Auftraggeber ohne Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot nachfordern.
4. Die bloße Feststellung, dass zwischen den betroffenen Unternehmen durch Eigentum oder die Anzahl der Stimmrechte, die in den ordentlichen Gesellschafterversammlungen ausgeübt werden können, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, berechtigt den öffentlichen Auftraggeber noch nicht dazu, diese Unternehmen automatisch von dem Vergabeverfahren auszuschließen. Vielmehr hat der öffentliche Auftraggeber, der von objektiven Anhaltspunkten Kenntnis erlangt, die Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Angebotes aufkommen lassen alle relevanten Umstände zu prüfen, um Interessenkonflikte zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, gegebenenfalls auch dadurch, dass die Parteien ersucht werden, bestimmte Informationen und Beweise vorzulegen
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IBRRS 2025, 3037
Öffentliches Baurecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.03.2025 - 3 LB 13/21
1. Es sprechen erhebliche Gründe gegen die Annahme, dass bei der Bestimmung der maßstabsbildenden Bebauung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB Ferienhäuser generell unberücksichtigt zu bleiben haben. Die Bewertung von Wochenendhäusern dürfte im Hinblick auf die Unterschiede in Nutzungszweck und typischem Erscheinungsbild nicht auf Ferienhäuser zu übertragen sein.*)
2. Zum Einzelfall eines nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässigen Nebengebäudes, das nicht die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt.*)
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IBRRS 2025, 2992
Wohnraummiete
LG Gießen, Urteil vom 06.06.2025 - 1 S 171/23
1. Ist streitig, ob Feuchtigkeitsschäden ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Vermieters oder des Mieters haben, muss der Vermieter zunächst sämtliche Ursachen ausräumen, die aus seinem Gefahrenbereich herrühren können.
2. Erst dann, wenn ihm dieser Beweis gelungen ist, muss der Mieter beweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen.
3. Grundsätzlich reicht es für den Ausschluss gebäudeseitiger Ursachen - soweit keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können - zunächst aus, dass der Vermieter nachweist, dass das Gebäude dem Stand der Technik bei Errichtung des Gebäudes entspricht und insoweit keine baulichen Mängel vorliegen.
4. Wenn aber feststeht, dass bauliche Gegebenheiten wie Wärmebrücken, Fenster pp. vorliegen, die das Auftreten von Schimmel begünstigen, muss der Vermieter zusätzlich den Nachweis führen, dass bei Einhaltung eines zumutbaren Heiz- und Lüftungsverhalten kein Schimmel auftritt.
5. Zwei- bis dreimalige tägliche Stoßlüftung stellt ein zumutbares Lüftungsverhalten dar.
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IBRRS 2025, 3023
Wohnungseigentum
AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 10.07.2025 - 29 C 5/24 WEG
Stehen die Heizkörper im Sondereigentum, so hat die Gemeinschaft keine Beschlusskompetenz, im Rahmen eines Beschlusses zum notwendigen hydraulischen Abgleich auch den Austausch einzelner Heizkörper zu beschließen. In diesem Fall ist der gesamte Beschluss unwirksam.
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IBRRS 2025, 3064
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.10.2025 - VIII ZB 21/25
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes - hier: Berufungsbegründung - als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einer Funktionsunfähigkeit der beA-Karte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.03.2024 - V ZB 2/23, Rz. 18, IBRRS 2024, 1362 = IMRRS 2024, 0557 = NJW-RR 2024, 794).*)
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IBRRS 2025, 3059
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 24.11.2025 - 102 AR 124/25
1. Im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung.
2. Einem Verweisungsbeschluss kommt allerdings dann keine Bindungswirkung zu, wenn dieser schlechterdings nicht als ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss.
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IBRRS 2025, 3063
Prozessuales
LG Heidelberg, Beschluss vom 21.11.2025 - 5 O 236/24
1. Der (gewerblichen) Montage von Dachblechen, also die Herstellung eines Teils eines Bauwerkes, liegt ein Bauvertrag i.S.v. § 650a BGB zugrunde (Abgrenzung zu KG, IBR 2019, 532).
2. Für eine Restwerklohnklage aus einem Bauvertrag besteht eine Zuständigkeit der Spezialkammern für Bauvertragsrecht.
3. Bei einer Klagehäufung genügt es, wenn einer der Ansprüche unter eine gesetzliche Spezialzuständigkeit nach § 72a GVG fällt. Auf einen Schwerpunkt kommt es nicht an.
4. An der Zuständigkeit einer Spezialkammer ändert sich nichts dadurch, dass vor einer unzuständigen Kammer bereits mündlich verhandelt worden ist. Die in § 72a GVG aufgezählten Spezialzuständigkeiten sind gesetzlich zwingend. Eine unzuständige Kammer kann insbesondere nicht durch rügelose Verhandlung zuständig werden.
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Online seit 26. November
IBRRS 2025, 3006
Werkvertragsrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.11.2025 - 4 U 48/25
Der Besteller kann einen ihm entstandenen Verzugsschaden vom Unternehmer nicht ersetzt verlangen, wenn er den Unternehmer zuvor nicht auf einen bevorstehenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat (hier: Hinweis auf Notwendigkeit der Einhaltung einer bestimmten Fertigstellungsfrist zur Sicherung von Fördermitteln).
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IBRRS 2025, 3043
Bauträger
OLG München, Beschluss vom 24.11.2025 - 9 W 1431/25 Bau
1. Der "dringende familiäre Wohnbedarf" eines Familienmitglieds des Erwerbers stellt keinen Verfügungsgrund dar, wenn das Familienmitglied nicht in die erworbenen Wohnräume einziehen soll. Gleiches gilt für die Beteiligung des Erwerbers an den Mietkosten des Familienmitglieds, wenn diese "so oder so" erfolgt.
2. Es begründet keinen Verfügungsgrund aufgrund einer "Verwahrlosung" der Wohnräume, wenn der Bauträger oder Dritte (z. B. Handwerker oder "Kaufinteressenten") die - noch im Eigentum und Besitz des Bauträgers stehende - Wohnung des Erwerbers betreten. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber Eigenleistungen (hier: Einbau einer hochwertigen Küche) erbracht hat. Allerdings trifft den Bauträger die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Erwerbers pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren.
3. Aus der Notwendigkeit einer Mietfortzahlung folgt jedenfalls dann kein Verfügungsgrund, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Erwerber ohne die Übergabe der erworbenen Wohnräume bei Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensverhältnisse eine Einschränkung von Gewicht erfährt.
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IBRRS 2025, 3050
Vergabe
VK Thüringen, Beschluss vom 11.07.2024 - 5090-250-4003/430
1. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung kommen angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
2. Ein solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen führen würde, nicht zuletzt, weil objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, den Auftrag auszuführen.
3. Der öffentliche Auftraggeber hat hierfür eine europaweite Marktanalyse vorzunehmen.
4. Führt die Entscheidung des öffentlichen Auftraggeber dazu, dass grundsätzlich bestehender Wettbewerb nicht nur durch eine produktspezifische Ausschreibung eingeschränkt, sondern gänzlich ausgeschlossen wird, sind die diese Entscheidung rechtfertigenden technischen und wirtschaftlichen Gründe eingehend zu dokumentieren.
5. Eine Exklusivitätsvereinbarung rechtfertigt kein Absehen von Wettbewerb.
6. Im Falle einer De-facto-Vergabe ist die Antragsbefugnis bereits dann anzunehmen, wenn das Unternehmen der für den Auftrag in Betracht kommenden gewerblichen Branche angehört und darum als generell darauf eingerichtet anzusehen ist, den Auftrag auszuführen.
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IBRRS 2025, 3051
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.11.2025 - 1 LA 107/25
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass das aufgrund zulässiger Errichtung bestandsgeschützte Wohngebäude trotz der Erweiterung in seinen identitätsprägenden Bestandteilen fortbesteht. Das schließt eine weitgehende oder gar vollständige Beseitigung der Bausubstanz des Bestandsgebäudes aus.*)
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IBRRS 2025, 3047
Wohnraummiete
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 07.03.2025 - 531 C 84/24
Der Mieter kann, wenn nach seiner eigenen Prüfung keine Ansprüche des Vermieters gegeben sind, für die die Mietsicherheit haftet, auch direkt auf Rückzahlung klagen, muss dann jedoch zur schlüssigen Begründung der Klage das Nichtbestehen von Ansprüchen des Vermieters darlegen.
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