Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 18. Mai
IBRRS 2026, 1116
Wohnraummiete
AG Heidelberg, Urteil vom 12.08.2025 - 26 C 174/24
1. Eine Zustellung ist unwirksam, wenn der Zustellungsadressat mit einer tatsächlich existierenden Person verwechselt werden kann, die in der Wohnung wohnt oder einen engen Bezug dazu hat. Eine Heilung nach § 189 ZPO setzt den tatsächlichen Zugang beim richtigen Empfänger voraus.
2. Bei einer nicht plausiblen erheblichen Erhöhung des Heizverbrauchs im Abrechnungszeitraum obliegt es dem Vermieter, die Verbrauchsabweichungen nachvollziehbar zu erklären. Andernfalls besteht keine Nachzahlungspflicht des Mieters.
3. Die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Rechenschritte oder Erläuterungen sich aus beigefügten Anlagen ergeben oder der Mieter bestimmte Korrekturwerte beanstandet, die in der Abrechnung nicht enthalten sind.
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IBRRS 2026, 1114
Wohnungseigentum
LG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2025 - 25 S 2/25
1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 20 Abs. 1 WEG beschlusskompetent, über die Anbringung eines Kunstwerks auf einer Gebäudefassade als bauliche Veränderung zu entscheiden. § 20 Abs. 4 WEG beschränkt lediglich das Ermessen, nicht die Beschlusskompetenz.
2. Ein Beschluss über die Anbringung eines Fassadenkunstwerks ist hinreichend bestimmt, wenn Stil und Art der Ausführung durch Bezugnahme auf den Künstler und dessen Werke sowie durch weitere Vorgaben (z.B. Ausschluss diskriminierender Inhalte, Lage und Größe) ausreichend konkretisiert sind.
3. Die Anbringung eines künstlerisch gestalteten Fassadenbildes auf einer Gebäudeseite stellt regelmäßig keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage i.S.v. § 20 Abs. 4 WEG dar und begründet keine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
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IBRRS 2026, 1148
Immobilien
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2026 - 1 LA 47/25
Wird eine möglicherweise zu hohe Nachbargarage mehr als 50 Jahre lang nicht beanstandet, sind mögliche Abwehransprüche verwirkt.
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IBRRS 2026, 1142
Rechtsanwälte
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.03.2026 - 4 LB 349/25
1. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Rechtsanwalt kann zur Glaubhaftmachung des erheblichen Grunds für die Terminsverlegung ausreichen.*)
2. Ein Antrag auf Terminsverlegung kann unsubstantiiert sein, wenn er keine Äußerung gemäß § 227 Abs. 4 ZPO enthält.*)
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IBRRS 2026, 1141
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 14.04.2026 - 1 BvR 2490/24
1. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen.*)
2. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ beruht.*)
3. Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte.*)
4. Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Dies gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts auch für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen.*)
5. Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen. Wird ein solches fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet, muss sich diese zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen.*)
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IBRRS 2026, 1111
Prozessuales
LG München I, Beschluss vom 23.07.2025 - 36 T 3453/25
1. Wird ein nach Inkrafttreten des WEMoG gefasster Abrechnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert nicht nur nach dem Betrag der angegriffenen Position(en), sondern grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung.*)
2. Im Hinblick auf den gerügten falschen Verteilerschlüssel scheidet eine bloße Teilanfechtung in der Regel aus.*)
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