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IBRRS 2014, 2540Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Lücken und Widersprüche im Leistungsverzeichnis: Architektenleistung mangelhaft!
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2014 - 11 U 170/11
1. Lücken und Widersprüche im Leistungsverzeichnis gehören zu den typischen Planungsfehlern im technischen Bereich und machen das Werk des Architekten mangelhaft.
2. Führt der Architekt vertraglich nicht geschuldete Zusatzleistungen aus, die sich der Bauherr erkennbar gefallen lässt, können diese Leistungen zum Vertragsbestandteil werden. Auch können überobligatorische Leistungen, selbst wenn sie allein aus bloßer Gefälligkeit erbracht wurden, haftungsbegründend wirken.
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