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Einlassung und/oder Antragstellung stehen Befangenheitsantrag nicht entgegen!
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2025
Die Einlassung der Partei zur Sache und/oder die Antragstellung in der Verhandlung hindern gem. § 43 ZPO oder § 295 ZPO grundsätzlich nicht die Anbringung eines Befangenheitsgesuchs gegen den Sachverständigen.*)
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Rechtsanwalt fehlt "Fähigkeit zur Selbstkritik": Sachlichkeitsgrenze (noch) nicht überschritten!
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2025
1. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige auf die gegen sein Gutachten gerichtete sachliche Kritik mit abwertenden Äußerungen über die Partei, ihre Prozessbevollmächtigten oder einen Privatgutachter reagiert, die die
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