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Prüfsachverständige müssen im Hauptberuf tätig und Herr ihrer Zeit sein
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.11.2009
1. Staatlich anerkannte Sachverständige müssen ihre berufliche Tätigkeit selbstständig, auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben.2. Die Sachverständigen müssen als "Herr ihrer Zeit" auf die oft unter hohem Zeitdruck stattfindenden Arbeitsprozesse reagieren können.
