Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
VPR 02/2021 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
der Auftraggeber muss bereits in der Bekanntmachung die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung festlegen. Gibt er dabei an, die Angebote mit vollen Punkten zu bewerten, darf er nach Ansicht der VK Lüneburg später nicht davon abweichen und halbe Punkte vergeben, denn gebrochene Zahlen sind keine ganzen Zahlen ( S. 56).
Ein Vergabeverfahren kann aufgehoben werden, wenn sich die Grundlagen des Vergabeverfahrens wesentlich geändert haben. Dies ist der Fall wenn sich der Beschaffungsbedarf derart geändert hat, dass die Vergabeunterlagen dem neuen Bedarf anzupassen sind, oder wenn der Beschaffungsbedarf gänzlich entfallen ist, so dass der Auftraggeber kein Interesse mehr an der ausgeschriebenen Leistung hat. Die VK Bund stellte klar, dass ein vorgeschobener Nebenzweck eine Aufhebung nicht rechtfertigen kann, wenn die ausgeschriebene Leistung nach wie vor unverändert beschafft werden soll ( S. 72).
Hebt ein Auftraggeber ein Vergabeverfahren auf, um den Auftrag außerhalb des Verfahrens an einen anderen Bieter zu vergeben, fehlt ein sachlicher und willkürfreier Aufhebungsgrund. Der Auftraggeber verletzt dadurch seine Rücksichtnahmepflicht. Der BGH entschied, dass der unberücksichtigte Bieter in eine solchen Fall nur noch Schadensersatz in Form des negativen Interesses geltend machen kann ( S. 44). Der Bieter, der bei Vergabe des Auftrags den Zuschlag hätte erhalten müssen, kann demnach solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung seiner Chance auf einen Zuschlag erforderlich waren und von ihm vorgenommen wurden. Der BGH hält dabei die Personalkosten für die Angebotserstellung auch ohne konkreten Nachweis für ersatzfähig ( S. 45).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter VPR