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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Hausverwaltung

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7 Beiträge gefunden
IBR 2019, 131 OLG München/BGH - "Der Mangel ist behoben": Verjährung der Mängelansprüche beginnt neu!
IBR 2013, 143 OLG München/BGH - Mängelbeseitigung: Auch Kosten der Planung und Bauleitung sind zu ersetzen!
IBR 2004, 286 BAG - Sanierung, Instandhaltung und Vermietung von Gebäuden ist baugewerbliche Tätigkeit!
IBR 2004, 235 BGH - Vergabe von Bauaufträgen durch den Hausverwalter verpflichtet den Eigentümer!
IBR 2000, 276 BGH - Haftet der Hausverwalter für Frostschäden bei mangelhafter Leistung des Handwerkers?
IBR 1997, 10 KG - Bauaufträge durch Hausverwaltung: Wer wird Vertragspartner des Unternehmers?
IBR 1990, 146 LG Berlin - Ist die Provisionsvereinbarung zwischen Hausverwalter und Handwerker sittenwidrig?

67 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2005, 2268
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Folgen einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung abwendbar?

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.03.2005 - 12 U 106/04

Die Vertragsparteien können die noch laufende Frist mit Ablehnungsandrohung zur Mangelbeseitigung einverständlich aufheben, um die bevorstehende Rechtsfolge des Erlöschens des Mangelbeseitigungsanspruchs insgesamt zu verhindern. Selbst wenn die unter Ablehnungsandrohung gesetzte Frist bereits fruchtlos abgelaufen ist, können die Vertragsparteien die folglich erloschenen Mangelbeseitigungsansprüche durch Vereinbarung wieder neu begründen.

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IBRRS 2005, 1607; IMRRS 2005, 0839
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Haftung für Baumängel: Hemmung der Verjährung

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2005 - 4 U 72/03

1. Nach § 639 Abs. 2 BGB a.F. ist die Verjährung, wenn sich ein Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins von Mängeln unterzieht, so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt. Dabei genügt bereits die Prüfung des Werkes eines Dritten für die Hemmung nach § 639 Abs. 2 BGB a.F., wenn die Prüfung objektiv (auch) das eigene Werk betrifft und der Unternehmer damit rechnen muss, dass der Besteller von ihm auch die Prüfung des eigenen Werkes erwartet.

2. Eine Prüfung des Werkes im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB a.F. ist schon darin zu sehen, wenn dem Bauherrn mitgeteilt wird, dass die Unterlagen zur Beseitigung der Mängel an den Generalunternehmer weitergeleitet sind.

3. Des Weiteren liegt auch in der Aufnahme der vom Besteller gerügten Mängel in den Fragenkatalog des von dem Unternehmer gegen den Generalunternehmer eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens eine "Prüfung" im Sinne der genannten Vorschrift. Unerheblich ist insoweit, dass der Besteller nicht selbst Partei des selbständigen Beweisverfahrens ist. Der Unternehmer hat mit der Aufnahme in das bereits eingeleitete selbständige Beweisverfahren zu erkennen gegeben, dass sie die vom Besteller gerügten Mängel überprüfen will.

4. Dem einzelnen Wohnungseigentümer fehlt nicht deshalb die Sachbefugnis, den sogenannten großen Schadensersatz geltend zu machen, weil die Mängel, auf die er seinen Anspruch stützt, teilweise an Gebäudeteilen auftraten, die im Gemeinschaftseigentum stehen. Die Gründe, aus denen der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 10. Mai 1979 (BGHZ 74, 258 ff.) die Geltendmachung des Anspruchs auf Minderung und kleinen Schadensersatz wegen behebbarer Mängel am Gemeinschaftseigentum durch den einzelnen Wohnungseigentümer verneint hat, treffen auf den sogenannten großen Schadensersatz nicht zu: Die Rechte der anderen Wohnungseigentümer werden durch die Geltendmachung des großen Schadensersatzes ebensowenig berührt wie bei der Wandelung des einzelnen Kaufvertrages über Wohnungseigentum. Auch im Hinblick auf die Interessen des Schuldners besteht kein Bedürfnis zu einer einheitlichen und damit gemeinschaftlichen Ausübung des Schadensersatzanspruches, der auf Rückabwicklung des einzelnen Vertrages gerichtet ist.

5. § 634 Abs. 1 BGB a.F. erfordert eine Aufforderung zur Beseitigung der gerügten Mängel; die Erklärung muß die bestimmte und eindeutige Aufforderung enthalten, die Leistung zu bewirken, und dem Schuldner erkennbar machen, dass es mit Fristablauf "ernst" wird oder werden kann. Die Aufforderung an den Schuldner, zu erklären, dass er zur Leistung bereit sei, genügt nicht.

6. Gemäß § 634 Abs. 2 BGB a.F. ist eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder der Unternehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft oder endgültig abgelehnt hat. Diesen gesetzlichen Alternativen gleichgestellt sind die Fälle, in denen der Unternehmer unzumutbare Bedingungen stellt oder nur ungeeignete Mängelbeseitigungsarbeiten anbietet, den Baumangel oder seine Gewährleistungspflicht entschieden bestreitet oder das Vertrauen des Bestellers auf ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung erschüttert ist und er ein besonderes Interesse daran hat, dass die Nachbesserung durch ein anderes Unternehmen vollzogen oder unmittelbar der Anspruch auf Minderung, Wandelung oder Schadensersatz geltend gemacht werden kann.




IBRRS 2005, 3186; IMRRS 2005, 1651
BauvertragBauvertrag
Zeitbürgschaft oder gegenständlich beschränkte Bürgschaft?

KG, Urteil vom 16.09.2004 - 12 U 55/03

1. Zur Abgrenzung einer Zeitbürgschaft (§ 777 BGB) von einer gegenständlich beschränkten Bürgschaft. Dem Berufungsgericht ist auch nach dem Rechtsmittelrecht der ZPO 2002 eine unbeschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Vertragsauslegung dahin gestattet, ob diese bei Würdigung aller dafür im Einzelfall maßgeblichen Umstände sachgerecht erscheint, wenn es diese Auslegung zwar für vertretbar, letztlich aber nicht für sachlich überzeugend hält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 164/03 –).*)

2. Da eine Willenserklärung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert erhält, kann späteres Verhalten der Parteien lediglich als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein; es kann Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten. Je klarer aber der Wortlaut des Vertrages ist, desto überzeugungskräftiger muss das Indiz sein, um eine vom Wortlaut abweichende Auslegung zu rechtfertigen.

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IBRRS 2005, 0714
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Streu- und Räumpflichten bei Schnee und Eis

KG, Urteil vom 30.04.2004 - 14 U 159/02

Bei Schneefall und anhaltendem, gefrierendem Eis- oder Sprühregen reicht es nicht aus, einmal früh morgens zu fegen und zu streuen. Vielmehr sind an die Streu- und Räumpflichten besonders strenge Anforderungen zu stellen. Hier muss innerhalb angemessener Frist jeweils neu gestreut werden.

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IBRRS 2005, 0131; IMRRS 2005, 0049
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Altbausanierung: Kellersanierung nach Stand der Technik geschuldet?

LG Magdeburg, Urteil vom 03.04.2004 - 10 O 819/03 (142)

Verkauft der Bauträger an die Erwerber einen sanierten Altbau unter Aufzählung der Sanierungsmaßnahmen in einer notariellen Baubeschreibung, schuldet er keine - fehlende - Kellerisolierung, wenn diese laut Baubeschreibung nicht geschuldet ist.

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IBRRS 2004, 2158
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gewährleistungsbürgschaft unter Bedingung rügefreier Abnahme?

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2004 - 25 U 68/03

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingung in Gewährleistungsbürgschaften ist wirksam:

"Das Werk wurde in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen fertig gestellt und unbeanstandet und vorbehaltlos abgenommen. ... Dies vorausgesetzt, bürgt die Z. Kautions- und Kreditversicherungs-AG [...] für die Erfüllung der Mängelgewährleistungsansprüche im Rahmen der VOB/VOL bis zur Höhe der unten genannten Bürgschaftssumme. [...]"

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IBRRS 2004, 0548
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Hausverwalter vergibt Bauleistung regelmäßig für die Eigentümer

BGH, Urteil vom 08.01.2004 - VII ZR 12/03

Die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter wird, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) nichts anderes ergibt, in der Regel für dessen Auftraggeber, gewöhnlich den Eigentümer, vorgenommen.*)

Der Umfang der vergebenen Arbeiten ist nicht entscheidend für die Frage, ob der Hausverwalter im eigenen oder in fremdem Namen gehandelt hat.*)

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IBRRS 2004, 0544
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Sanierung und Vermietung sind baugewerbliche Tätigkeit

BAG, Urteil vom 03.12.2003 - 10 AZR 107/03

1. Ein Betrieb mit durchschnittlich 41 Arbeitnehmern, der zum Zweck der Vermietung von Gebäuden diese saniert und sie sodann in Stand hält, ist ein baugewerblicher Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV Bau.

2. Ob die dazu erforderlichen baulichen Tätigkeiten auf dem freien Markt im Wettbewerb in Auftrag gegeben werden oder ob der Betrieb auch anderen Kunden gegenüber bauliche Leistungen anbietet, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.

3. Grundsätzlich kann die Zulassung verspäteten Vorbringens durch das Berufungsgericht nicht mit der Revision angegriffen werden.

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IBRRS 2004, 0320; IMRRS 2004, 0162
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2003 - 3 Wx 156/03

Primäre Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum stehen den Wohnungseigentümern zu, welche Ersterwerber waren.*)

Ist die Eigentümergemeinschaft, die die Ansprüche geltend macht, nicht mehr personell identisch mit der ursprünglichen Gemeinschaft der Ersterwerber, so bleibt die Eigentümergemeinschaft zuständig, wenn die Ersterwerber die späteren Erwerber zur Geltendmachung ermächtigt haben.*)

Dabei ist regelmäßig zu vermuten, dass die späteren Erwerber von den Ersterwerbern stillschweigend ermächtigt worden sind.*)

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IBRRS 2003, 2554
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Vermutete Arbeitsvermittlung: Wahl zwischen den Stellen?

BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 7 AZR 267/02

In Fällen vermuteter Arbeitsvermittlung nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG entstand nach diesen Vorschriften iVm. § 13 AÜG in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes. Daneben bestand das vertraglich begründete Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher fort. Der Arbeitnehmer war nicht verpflichtet, ein Wahlrecht zugunsten eines von beiden Arbeitsverhältnissen auszuüben und das andere Arbeitsverhältnis zu beenden.*)

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IBRRS 2003, 1453
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wegfall der Hinweispflicht des Unternehmers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2003 - 5 U 71/01

Die Hinweispflicht des Werkunternehmers nach § 4 Abs. 3 VOB/B kann in vollem Umfang entfallen, wenn der Auftraggeber durch einen von ihm eingeschalteten Fachmann über sämtliche gefahrenträchtige Gesichtspunkte aufgeklärt wurde, so dass der Auftragnehmer davon ausgehen konnte, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wurde, das der mit der Beauftragung verbundene Risiko in vollem Umfang zu überblicken.*)

Der gewährleistungspflichtige Auftragnehmer ist berechtigt, Nachbesserungsarbeiten zu verweigern, wenn feststeht, dass diese Arbeiten wegen dem Auftraggeber obliegender Vorleistungen oder wegen des Fehlens von bauseitigen Voraussetzungen sinnlos sind, weil damit das Ziel der Mängelbeseitigungsarbeiten, nämlich die Schaffung eines mängelfreien Werkes nicht erreicht werden kann.*)




IBRRS 2003, 2909
BauvertragBauvertrag
Welcher Unternehmer erbrachte die mangelhafte Leistung?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.07.2002 - 17 U 145/00

Ist strittig, welcher Unternehmer welche Leistungen erbracht hat, so kann auf ihre Rechnungen abgestellt werden. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass die abgerechneten Arbeiten auch tatsächlich von dem jeweiligen Unternehmer ausgeführt wurden.

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IBRRS 2003, 2913; IMRRS 2003, 1269
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umfang der Überwachungspflicht des Architekten

KG, Urteil vom 28.05.2002 - 15 U 9892/00

1. In der Berufungsinstanz kann ein neuer Beklagter nicht schon bei schlichter Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich nur bei Vorliegen seiner Zustimmung oder bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung in den Rechtsstreit hineingezogen werden, weil prinzipiell seine Abwehrmöglichkeiten nicht verkürzt werden dürfen.

2. Aufgrund der Änderung der Rechtsauffassung zur Rechtspersönlichkeit der GbR wäre die Verweigerung der Zustimmung der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zur Erweiterung der Klage auch die GbR selbst rechtsmissbräuchlich, so dass eine derartige Klageänderung in der Berufungsinstanz keinen Bedenken begegnet.

3. Zur Frage, ob eine Doppelberechnung der Leistungsphasen 8 und 9 nach § 15 HOAI vorliegt.

4. Zur Frage, ob ein Architekt bei der Prüfung der Schlussrechnung die Voraussetzungen des Verfalls einer Vertragsstrafe und damit die Möglichkeit ihres Absetzens zu untersuchen hat.

5. Grundsätzlich gilt für den Baubereich, dass abgesehen von besonders gewichtigen Einzelpunkten geringfügige Abweichungen, die durchaus 1 oder 2 cm betragen können, hinzunehmen sind. Hinzu tritt, dass dann, wenn unvermaßte Zeichnungen zur Bauausführung übergeben werden, eine deutlich größere Toleranz hinzunehmen ist, weil zusätzlich Abweichungen beim Ausmessen der Zeichnungen als unschädlich in Betracht zu ziehen sind, wobei auch Beachtung finden muss, dass mit Blick auf den jeweils gewählten Maßstab, hier 1 : 20, geringfügige Messfehler sich durch den Maßstab erheblich multiplizieren. Zudem bringt die fehlende Vermaßung in aller Regel zum Ausdruck, dass eine genaue Maßhaltigkeit nicht erforderlich ist.

6. Geht eine vertragliche Regelung dahin, den vorhandenen Oberboden nach Errichtung des Bauwerks wieder einzusetzen, und allenfalls, soweit dieser nicht genügt, in geringem Umfang nachzuliefernden Oberboden zu verwenden, so ist die mangelhafte Qualität nicht dem Architekten als Überwachungsmangel anzurechnen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Folge des vertraglich vorgesehenen Wiedereinbaus des abgeschobenen Altbodens.

7. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei innerstädtischen Bodenflächen auf Baugrundstücken regelmäßig mit einem hohen Anteil von Verunreinigungen in Form von Bauschutt und Sand zu rechnen ist. Naturgemäß muss dies einem Bauherrn, der im Baubereich fachkundig ist, erst recht geläufig sein, so dass eine Pflicht zum gesonderten Hinweis durch den Architekten nicht erkennbar ist.




IBRRS 2003, 0221; IMRRS 2003, 0080
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gesamtschuldnerhaftung einer Sanierungsgemeinschaft?

OLG Köln, Urteil vom 06.03.2002 - 17 U 100/00

Wohnungseigentümer haften bei größeren Sanierungsmaßnahmen den Auftragnehmern nicht als Gesamtschuldner, sondern nur in der Höhe der Quote ihres Miteigentumsanteils.

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IBRRS 2002, 0201
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2001 - 21 U 92/01

Auch bei Vereinbarung einer preiswerten Ausführungsart schuldet der Auftragnehmer eine jedenfalls normale und übliche Qualität bzw. Haltbarkeit seiner Arbeiten (hier: Anstrich von Fenstern). Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn der Auftraggeber eine ungeeignete Ausführungsart vorschreibt und der Auftragnehmer auf die Ungeeighetheit nicht hingewiesen hat (§§ 13 Nr. 3, 4 Nr. 3 VOB/B).*)

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IBRRS 2007, 1596; IMRRS 2007, 0451
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.2001 - 3 U 93/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2000, 0637
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 20.11.1997 - III ZR 310/95

Hinweispflicht des Hausverwalters; Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung eines Baubetreuungsvertrages

Zur Hinweispflicht des Hausverwalters gegenüber den Eigentümern über Mängel des verwalteten Objekts, die auf grundlegenden Planungs- und Ausführungsfehlern bei der Errichtung des Bauwerks beruhen.

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3 Nachrichten gefunden
Legionellenrisiko in Haus und Wohnung
(27.06.2014) Legionellen können zum Gesundheitsrisiko werden. Etwa 30.000 Menschen erkranken in Deutschland jährlich an Legionellose, etwa 4.500 sterben daran. Legionellen kommen in Trinkwasseranlagen von Gebäuden vor, sind in Leitungen und Duschköpfen zu finden. Während sie in kaltem Wasser in ungefährlichen Konzentrationen auftreten und in heißem Wasser über 50 °C absterben, ...
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IVD rät: Herbst für Wintercheck nutzen
(15.10.2010) Der Herbst kommt - die Tage werden kürzer. Ist dann auch noch die Straßenbeleuchtung schwach, kann der Hauseingang zur Stolperfalle werden. Daher ist besonders in dieser Jahreszeit die Außenbeleuchtung zu überprüfen.
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Eis und Schnee: So urteilen die Gerichte
(25.11.2005) Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat die wichtigsten Urteile zum Thema „Winterpflichten bei Eis und Schnee“ zusammengestellt:
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22 Normen gefunden

BetrKV (Betriebskostenverordnung)

Dokument öffnen  § 2
Aufstellung der Betriebskosten (Stand: 10.05.2012)


Richtlinie 2004/17/EG (RICHTLINIE 2004/17/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste)

Dokument öffnen  ANHANG XVIIA
XVIIA ( 1 ) XVIIA ( 1 ) (Stand: 30.04.2004)


SektVO (Sektorenverordnung)

Dokument öffnen  Anhang 1
1 1 (Stand: 29.09.2009)


Verordnung 2195/2002 (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV))

Dokument öffnen  ANHANG III
III III (Stand: 20.12.2003)


VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) [außer Kraft getreten]

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I (Stand: 01.11.2006)


VOL/A-SKR

Dokument öffnen  Anhang I
I I (Stand: 01.11.2006)


VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A) [außer Kraft getreten]

Dokument öffnen  Anhang I
(Stand: 01.11.2006)


VOL/A II (Verdingungsordnung für Leistungen Teil A - Abschnitt II)

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I I (Stand: 01.11.2006)


VOL/A III (Verdingungsordnung für Leistungen Teil A - Abschnitt III)

Dokument öffnen  Anhang I
I I (Stand: 01.11.2006)


VOL/A IV (Verdingungsordnung für Leistungen Teil A - Abschnitt IV)

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I I (Stand: 01.11.2006)
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel)
D. Anwendung des Werkvertragsrechts
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum




1 Abschnitt im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden

a) Bezeichnung (ZPO § 130 Rn. 3)



1 Abschnitt im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

2. Besondere Leistungen (HOAI § 34 Rn. 369-379)