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Sachgebiet: Öffentliches Baurecht

7206 Entscheidungen insgesamt




IBRRS 2000, 1056
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 11.03.1994 - 4 B 53.94

Darf innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Grundstück gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nur in geschlossener Bauweise bebaut werden, so darf nach Landesbauordnungsrecht nicht die Einhaltung von seitlichen Abstandsflächen verlangt werden.*)

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IBRRS 2000, 1055
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 15.07.1994 - 4 B 109.94

1. Soweit bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB für die Beurteilung, ob ein Grundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außenbereich zugehört, die Verkehrsauffassung eine Rolle spielt, ist diese nicht in einer für das Gericht bindenden Weise dadurch festgelegt, daß Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde die Fläche bisher als dem Innenbereich zugehörig angesehen haben und dies auch Ausdruck im Flächennutzungsplan gefunden hat.*)

2. Eine Sanierungssatzung hat keine dem einfachen Bebauungsplan entsprechende Wirkung für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben.*)

3. Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet darf ohne sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB ein positiver Bauvorbescheid nicht erteilt werden.*)

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IBRRS 2000, 1054
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 09.05.1994 - 4 NB 18.94

Der Normenkontrollantrag einer Nachbargemeinde gegen eine Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan hier: für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig, wenn die Antragstellerin geltend machen kann, die der Satzung zugrundeliegende Planung verletze das - materiellrechtliche - Gebot der Abstimmung mit der eigenen Bauleitplanung § 2 Abs. 2 BauGB.*)

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IBRRS 2000, 1049
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93

1. Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist weit auszulegen. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrages zu behandeln.*)

2. Dem Anwohner einer Straße, die den Zu- und Abfahrtsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet aufnehmen soll, ist die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen dies ermöglichenden Bebauungsplan nicht deshalb abzusprechen, weil die errechnete Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig ist oder weil eine solche Entwicklung zu erwarten war.*)

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IBRRS 2000, 1048
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 4 B 15.94

Wird in dem Gebäude einer aufgegebenen Pumpstation im Außenbereich eine Wohnung genehmigt mit der Folge, daß ein Berufungsfall dafür geschaffen wird, auch die Nutzung der früheren Pumpenwärterwohnung für allgemeine Wohnzwecke zuzulassen, so liegt darin ein Vorgang der vom Gesetz mißbilligten unorganischen Siedlungsentwicklung Zersiedlung im Außenbereich, unabhängig davon, ob es sich um einen Fall einer zu befürchtenden Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung oder einen anderen Fall der Zersiedlung handelt.*)

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IBRRS 2000, 1047
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 10.01.1994 - 4 B 192.93

Auch nach Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes ist Voraussetzung für die Begünstigung einer - nicht privilegierten - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage hier: drei Ferienwohnungen auf der Hofstelle eines Weinbaubetriebs im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG 1993, daß die bauliche Anlage oder der für die Nutzungsänderung vorgesehene Anlageteil "bisher" tatsächlich privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB hier: landwirtschaftlich genutzt worden ist im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 6. 78 - Buchholz 406. 11 § 35 BBauG Nr. 191.*)

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IBRRS 2000, 1046
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 10.02.1994 - 4 B 26.94

Die Voraussetzungen des § 50 VwVfG können auch vorliegen, wenn im Falle eines Nachbarwiderspruchs die angegriffene Baugenehmigung dem Nachbarn nicht förmlich bekanntgegeben wurde.*)

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IBRRS 2000, 1045
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92

»Bei einem Dachgeschoßausbau kommt es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschoßfläche an; entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.«

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IBRRS 2000, 1044
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 04.01.1994 - 4 NB 30.93

Enthält ein Bebauungsplan im Randbereich des Plangebiets Planzeichen hier: Linien außerhalb der farbig gekennzeichneten Bauflächen und Verkehrsflächen, die nicht erkennen lassen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollen und ob der Geltungsbereich des Bebauungsplans über die farbig gekennzeichneten Bauflächen und Verkehrsflächen hinausreichen soll, so zieht die möglicherweise den Randbereich betreffende Teil-Nichtigkeit nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich.*)

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IBRRS 2000, 1043
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93

»Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Nachbarn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt im Anschluß an BVerwGE 52, 122 [126]. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, daß die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist.«

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IBRRS 2000, 1042
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 02.03.1994 - 4 NB 3.94

Die Rechtsauffassung, daß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB nicht die ausschließliche Festsetzung von Emissions- oder Immissionsgrenzen zuläßt, ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.*)

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IBRRS 2000, 1041
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 19.92

»Bei der Beurteilung der Angemessenheit der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs im Außenbereich "im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude" § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist nur das vorhandene Betriebsgebäude in die Betrachtung einzubeziehen, nicht auch das auf dem Betriebsgelände vorhandene Wohnhaus des Betriebsinhabers.«

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IBRRS 2000, 1040
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 10.12.1993 - 8 C 59.91

1. Für die Beurteilung, wie weit die Fläche einer bestimmten Anbaustraße § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB reicht, ist abzustellen auf den Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln im Anschluß an Urteil vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 8 C 53.91 -.*)

2. Durch eine Anbaustraße erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann auch ein Grundstück sein, das mit ihr nur durch einen unbefahrbaren Wohnweg verbunden ist. Das trifft dann, wenn der Weg einzig von dieser einen Anbaustraße abzweigt, jedenfalls zu, sofern die so bewirkte Zugänglichkeit dem genügt, was ein qualifizierter Bebauungsplan und das einschlägige Bauordnungsrecht für die Zulässigkeit einer baulichen Nutzung des Grundstücks verlangen (im Anschluß an Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 und 52.85 - BVerwGE 74, 149 [154 ff. ]).*)

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IBRRS 2000, 1039
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 10.12.1993 - 8 C 58.91

1. Ein unbefahrbarer Wohnweg ist eine im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beitragsfähige Erschließungsanlage, wenn und soweit nach Maßgabe des einschlägigen Bauordnungsrechts Wohngebäude an ihm errichtet werden dürfen.*)

2. Ein unbefahrbarer Wohnweg (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) darf nicht mit der Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), von der er abzweigt, gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßt werden.*)

3. Ein Grundstück, das sowohl an eine Anbaustraße als auch an einen einzig von dieser Straße abzweigenden, z.B. in einen unbefahrbaren Fußweg einmündenden Wohnweg grenzt, wird ausschließlich durch diese Anbaustraße, nicht zusätzlich auch durch den Wohnweg im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen.*)

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IBRRS 2000, 1038
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7.91

1. Ein Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn nachträglich eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit objektiv ausschließt; die bloße Änderung der Planungskonzeption durch die Gemeinde reicht hierfür nicht aus.*)

2. Die Sicherung der Erschließung i.S. von § 30 Abs. 1 BauGB bezieht sich auf die im Bebauungsplan festgesetzte Erschließungsanlage (wie Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 10.83 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 25).*)




IBRRS 2000, 1037
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 06.05.1993 - 4 C 15.91

»Hat die Gemeinde bei der Überplanung eines im Jahre 1962 bereits überwiegend bebauten Gebiets übersehen, daß eine Überschreitung der Höchstwerte des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO nach § 17 Abs. 9 BauNVO 1977 § 17 Abs. 3 BauNVO 1990 zulässig ist, so leidet der Bebauungsplan an einem Abwägungsfehler.«

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IBRRS 2000, 1034
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91

1. Wird eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB geändert, so ist Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt.*)

2. Auch ein Vorhaben, das den durch seine Umgebung gesetzten Rahmen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung überschreitet, kann sich ausnahmsweise im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügen.*)




IBRRS 2000, 1033
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 06.05.1993 - 4 NB 32.92

Es ist mit § 9 Abs. 1 BauGB und den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar, ein "eingeschränktes Industriegebiet" in der Weise festzusetzen, daß in ihm nur die bei Inkrafttreten des Bebauungsplans bestehenden Anlagen nach § 9 Abs. 2 BauNVO sowie deren Änderungen und Erweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig sind, im übrigen aber nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 Abs. 2 BauNVO.*)

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IBRRS 2000, 1032
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 04.06.1993 - 8 C 33.91

1. Das Bebauungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks grundsätzlich nicht, daß auf der die wegemäßige Erschließung vermittelnden Verkehrsanlage mit Großfahrzeugen, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung bis zur Höhe dieses Grundstücks gefahren werden kann. Es läßt vielmehr in der Regel ein Heranfahrenkönnen durch Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeuge genügen im Anschluß an Urteil vom 1. März 1991- BVerwG 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 ff..*)

2. Ein Grundstück kann selbst dann durch einen befahrbaren Wohnweg (Stichweg) bebauungs- und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich (zweit-)erschlossen sein, wenn dieser bei einer lichten Weite von 3 m nur auf einer Breite von 2,75 m befestigt ist.*)

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IBRRS 2000, 1029
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 33.90

Die Erweiterung eines im Innenbereich gelegenen Gewerbebetriebes in den Außenbereich hinein wird durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht erleichtert.*)

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IBRRS 2000, 1028
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 24.06.1993 - 7 C 11.92

1. Die Abfalleigenschaft eines Altstoffs wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß er an einen Dritten zur Verwendung oder Verwertung weitergegeben werden kann oder tatsächlich weitergegeben wird.*)

2. Eine Entsorgung als Abfall ist im Sinne des objektiven Abfallbegriffs (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG) geboten, wenn die gegenwärtige Aufbewahrung der Sache und ihre künftige Verwendung oder Verwertung typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu Umweltgefahren, führen.*)

3. Eine solche typische Gefahr besteht regelmäßig nicht, wenn für den Altstoff ein Marktpreis erzielt werden kann ("Wirtschaftsgut"). Umgekehrt ist das Fehlen eines Marktpreises ein wesentliches Indiz dafür, daß ein gemeinwohlgefährdender Altstoff als Abfall entsorgt werden muß.*)

4. Unsortierter Bauschutt aus dem Abriß eines Wohnhauses ist Abfall im objektiven Sinne.*)

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IBRRS 2000, 1027
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91

1. Die gemeindliche Erschließungsaufgabe kann sich zu einer mit einem korrespondierenden Anspruch verbundenen Erschließungspflicht verdichten.*)

2. Ein qualifizierter Bebauungsplan, der in seiner Begründung vorsieht, daß das Plangebiet nur "abschnittsweise" erschlossen und dies in zeitlicher Hinsicht für einen völlig unbestimmten Zeitraum offengehalten werden soll, kann nichtig sein.*)

3. Die Durchführung einer Baulandumlegung ist als solche nicht geeignet, eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe herbeizuführen.*)

4. Die gemeindliche Erschließungsaufgabe verdichtet sich nach Treu und Glauben zu einer Erschließungspflicht, wenn sich die Gemeinde nach Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans entschließt, den Plan zwar nicht aufzuheben, aber von der Durchführung der Erschließung abzusehen. Dem steht es gleich, wenn sie unter diesen Voraussetzungen die Durchführung der Erschließung ungebührlich verzögert.*)

5. Eine Gemeinde, die einen qualifizierten Bebauungsplan erlassen hat, dann jedoch erkennen muß, aus wirtschaftlichen Gründen zur Erschließung außerstande zu sein, kann ein Angebot der Erschließung durch die Betroffenen, dessen Annahme weder aus sachlichen noch persönlichen Gründen unzumutbar ist, nicht ablehnen, ohne dadurch selbst erschließungspflichtig zu werden.*)




IBRRS 2000, 1025
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 18.91

1. Das BauGB regelt die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken unabhängig von der Frage, welche Bedeutung der Grundstückserwerb von Ortsansässigen im Gemeindegebiet für den Bestand und die Entwicklung der örtlichen Gemeinschaft hat.*)

2. Der Gemeinde steht über den insoweit abschließenden Katalog des § 9 BauGB ein bauplanungsrechtliches »Festsetzungsfindungsrecht« nicht zu.*)

3. Die Gemeinde darf die Erfüllung eines rechtmäßigen öffentlichen Interesses auch mit Mitteln des Privatrechts bewerkstelligen, wenn ihr diese dafür am besten geeignet erscheinen und keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen.*)

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IBRRS 2000, 1024
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92

»Der Umstand, daß ein Gewerbebetrieb hier: eine Schlachterei eine gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ist, bewirkt allein noch nicht, daß sie bauplanungsrechtlich nur in einem Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO zulässig ist Einschränkung der sog. Typisierungslehre, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 118 f..«

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IBRRS 2000, 1022
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30.90

1. Öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind neben Steuern, Beiträgen und Gebühren auch sonstige Abgaben, die eine Finanzierungsfunktion erfüllen.*)

2. Der Ausgleichsbetrag, den die Eigentümer der im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entrichten haben, stellt eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.*)

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IBRRS 2000, 1021
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Beschluss vom 05.04.1993 - 4 NB 3.91

1. Wird in einem Bebauungsplan für ein Baugrundstück gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB eine Mindestgröße festgesetzt und übersteigt diese die Fläche, welche für durch dieselbe Planung zugelassene Wohnbebauung als üblich oder als »ausreichend« gilt, so bedarf dieser Umstand im Rahmen der planerischen Abwägung keiner »besonderen Rechtfertigung«.*)

2. Ein auch nur relativer Vorrang eines in § 1 Abs. 6 Satz 2 BBauG (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB) benannten Belangs gegenüber einem anderen läßt sich nicht abstrakt festlegen.*)

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IBRRS 2000, 1020
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92

Eine Stadt, der das Raumordnungsrecht die Stellung eines Mittelzentrums zuweist, kann sich unter Berufung hierauf nicht erfolgreich dagegen zur Wehr setzen, daß in einer benachbarten Gemeinde, der keine zentralörtliche Funktion zukommt, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen wird.*)

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IBRRS 2000, 1019
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90

In einem dörflich geprägten Gebiet bietet weder das in § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB enthaltene noch im Falle des § 34 Abs. 3 BBauG/§ 34 Abs. 2 BauGB das in § 15 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot eine Grundlage dafür, daß sich ein Landwirt gegen eine heranrückende Wohnbebauung, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, erfolgreich mit dem Argument zur Wehr setzt, durch eine Wohnnutzung in der Nachbarschaft werde ihm für die Zukunft die Möglichkeit abgeschnitten, seinen Betrieb zu erweitern oder umzustellen.*)

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IBRRS 2000, 1017
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 - 8 C 52.90

Die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt setzt voraus, daß die Errichtung und Nutzung dieser Wohnung von einer erteilten Baugenehmigung gedeckt wird. Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 80.89 - BVerwGE 87, 84.*)

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IBRRS 2000, 1016
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91

1. Ob eine Werbeanlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Die städtebauliche Relevanz kann sich auch auf das Ortsbild beziehen.*)

2. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO dar. Das schließt ihre Zulässigkeit im reinen Wohngebiet ausnahmslos und im allgemeinen Wohngebiet regelmäßig aus.*)




IBRRS 2000, 1015
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 4 B 103.92

Ob eine Spielhalle, die mit einer Gaststätte eine betriebliche Einheit bildet, als kerngebietstypisch einzustufen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; dabei kann die durch die Betriebseinheit mit der Gaststätte bewirkte größere Attraktivität der Spielhalle von Bedeutung sein.*)

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IBRRS 2000, 1014
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 4 NB 44.92

Eine erneute Veränderungssperre § 17 Abs. 3 BauGB, welche den festgelegten Zeitraum von insgesamt drei Jahren nicht übersteigt, erfordert nicht, daß eine entstandene faktische Veränderungssperre zwischen dem Außerkrafttreten der ersten, nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlängerten Veränderungssperre, und dem Erlaß der erneuten Veränderungssperre berücksichtigt wird.*)

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IBRRS 2000, 1012
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 08.09.1992 - 4 NB 17.92

Dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernis der ortsüblichen Bekanntmachung der Dauer der Auslegung eines Bauleitplanentwurfs ist Genüge getan, wenn der Fristbeginn datumsmäßig bezeichnet und mit der Angabe des von da an laufenden Zeitraums von einem Monat verbunden wird; eine darüber hinausgehende datumsmäßige Bezeichnung auch des Fristendes ist zwar rechtlich nicht zwingend geboten, gleichwohl aber empfehlenswert.*)

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IBRRS 2000, 1011
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 4 B 210.92

§ 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO regelt nur, wann ein Gebäude bei festgesetzter geschlossener Bauweise ausnahmsweise nicht ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten ist. Welcher Abstand in einem solchen Fall einzuhalten ist, richtet sich allein nach dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht.*)

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IBRRS 2000, 1010
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 03.11.1992 - 4 NB 28.92

1. Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt keine förmliche Begründungspflicht für die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen in einen Bebauungsplan.*)

2. Ob und in welchem Umfang die Satzungsunterlagen Aufschluß über die Überlegungen des Gemeinderats geben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls.*)

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IBRRS 2000, 1009
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 4 B 218.92

1. Die öffentliche Baulast ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des Landesrechts Bestätigung von BVerwG, Beschluß vom 27. September 1990 - BVerwG 4 B 34 und 4 B 35.90 - Buchholz 406. 17 Bauordnungsrecht Nr. 32. Das Landesrecht kann daher auch bestimmen, unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen eine öffentliche Baulast erlischt.*)

2. Das Bundesrecht ergibt nicht, daß eine öffentliche Baulast im Verfahren der Zwangsversteigerung aufgrund eines erteilten Zuschlages (§ 90 Abs. 1 ZVG) erlischt.*)

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IBRRS 2000, 1008
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 30.09.1992 - 4 NB 35.92

Die Veränderungssperre unterliegt als Mittel der Sicherung der Bauleitplanung nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist.*)

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IBRRS 2000, 1003
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89

»Zwei selbständige Spielhallen sind bauplanungsrechtlich nicht schon deshalb als Einheit anzusehen, weil sie sich auf demselben Grundstück befinden.«




IBRRS 2000, 1002
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 06.10.1992 - 4 NB 36.92

1. Bei der Festsetzung der Mindestgröße von Baugrundstücken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist im Rahmen der planerischen Abwägung die Privatnützigkeit des Eigentums zu berücksichtigen. Zu den öffentlichen Belangen, welche den privaten Interessen entgegengesetzt werden dürfen, kann auch das politische Interesse der Gemeinde an seiner gewerblichen Ansiedlung gehören.*)

2. Es bleibt offen, ob eine Verweisung einer landesbauordnungsrechtlichen Vorschrift auf § 214 BauGB im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB revisibles Recht begründet (hier: § 86 Abs. 4 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz).*)

3. Für die Beantwortung der Frage nach der hinnehmbaren Unvollständigkeit der Begründung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbs. BauGB) kommt es nicht darauf an, ob die jeweilige Festsetzung ihre materiellrechtliche Grundlage im Bundesrecht oder im Landesrecht besitzt.*)

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IBRRS 2000, 0999
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92

Teiluntersagung des Betriebs einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hier: Tankstelle:

a. Anwendbarkeit sowohl des § 24 als auch des § 25 Abs. 2 BImSchG als Rechtsgrundlage;

b. Heranziehung der TA Lärm für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen;

c. Beurteilung der Rechtmäßigkeit für den Fall, daß Immissionen auf eine baurechtswidrige Wohnnutzung treffen.

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IBRRS 2000, 0998
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BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92

Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt wird. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht hier: Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche im Hintergelände eines Straßengevierts durch nicht-nachbarschützende Baugrenzen.*)

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IBRRS 2000, 0989
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BVerwG, Urteil vom 27.04.1992 - 4 NB 11.92

Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gebotene Berücksichtigung anrechnungsfähiger Zeiten Zurückstellung eines Baugesuchs betrifft nicht die Rechtsgültigkeit einer satzungsrechtlich angeordneten Veränderungssperre, sondern nur deren Berechnung im Einzelfall. Beginn und Ende der Veränderungssperre im Einzelfall zu bestimmen, kann nicht zulässiger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein.*)

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IBRRS 2000, 0988
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BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 43.87

1. Bei der Festsetzung der Vergünstigung des § 21 a Abs. 5 BauNVO sog. Tiefgaragenbonus bedarf es keiner ausdrücklichen Bestimmung einer Höchstgrenze.*)

2. Der Tiefgaragenbonus ist auf diejenigen Garagen beschränkt, die der Bauherr in Erfüllung der ihm obliegenden Stellplatzpflicht errichtet hat.*)

3. § 25 c Abs. 2 BauNVO 1990 ist wegen Fehlens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nichtig.*)




IBRRS 2000, 0987
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BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91

1. Auch bei der abfallrechtlichen Planfeststellung vermittelt die gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition nur unter der Voraussetzung, daß das Vorhaben entweder eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung nachhaltig stört oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt im Anschluß an die st. Rspr..*)

2. Schon die einfachrechtliche Eigentümerstellung vermittelt der Gemeinde eine abwägungserhebliche Position, wenn ein ihr gehörendes Grundstück durch eine abfallrechtliche Planfeststellung unmittelbar in Anspruch genommen wird (im Anschluß an BVerwGE 87, 332 [391 f.]). Das gilt auch, wenn der Planfeststellungsbeschluß keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat.*)

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IBRRS 2000, 0985
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BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90

1. Macht ein Antragsteller im Normenkontrollverfahren geltend, der Bebauungsplan setze für sein zur Wohnbebauung vorgesehenes Grundstück keine ausreichende Erschließung fest, so steht der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen, daß im Aufstellungsverfahren keine Bedenken und Anregungen wegen der Erschließung vorgetragen worden sind.*)

2. Ob ein Antragsteller, der zunächst die ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans ausgenutzt hat und sich erst dann gegen die ihm ungünstigen Festsetzungen wendet, seine Antragsbefugnis verwirkt hat, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.*)

3. Ein Bebauungsplan, der als einzige Zuwegung zu einem Wohngrundstück nur einen nicht befahrbaren Treppenweg festsetzt, braucht deshalb nicht gegen das Abwägungsgebot zu verstoßen.*)

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IBRRS 2000, 0984
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BVerwG, Urteil vom 18.12.1991 - 4 C 23.88

Eine landesrechtliche Regelung, nach der der Eigentümer eines denkmalschutzwürdigen Gebäudes keinen Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung des Gebäudes besitzt, verstößt nicht gegen das Bundesrecht.*)

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IBRRS 2000, 0982
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BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89

1. Der für die Verwirkung eines materiellen Rechts hier: nachbarliches Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des Berechtigten ist deutlich länger zu bemessen als die Zeit, die dem Berechtigten gemäß den im Regelfall geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung seines Rechts eingeräumt ist.

2. Auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn führt dann nicht zum Verlust des Abwehrrechts durch Verwirkung, wenn der Bauherr eine Baugenehmigung schon zuvor im wesentlichen Umfang sofort ausgenutzt hat, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlaßt worden zu sein.

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IBRRS 2000, 0971
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BVerwG, Urteil vom 09.08.1990 - 4 B 95.90

1. Materielle Abwehrrechte des Nachbarn können zu einem früheren Zeitpunkt verwirkt sein als entsprechende Verfahrensrechte.*)

2. Der Streitwert für Nachbarklagen ist nicht nach dem Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, sondern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zu bestimmen.*)

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IBRRS 2000, 0958
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BGH, Urteil vom 23.11.1989 - III ZR 161/88

Die Rechtsstellung eines Grundstückseigentümers wird nicht berührt, wenn die Bauvoranfrage eines Bauherrn, der nicht Eigentümer ist, abschlägig beschieden wird. Der Versagung einer Baugenehmigung oder einer Bauvoranfrage gegenüber einem Dritten kommt gegenüber dem Eigentümer keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung zu.

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IBRRS 2000, 0891
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Öffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 07.12.2000 - III ZR 84/00

1. Hat die Behörde den Antrag des Eigentümers auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die Verfüllung einer Steingrube rechtswidrig als abfallrechtlichen Genehmigungsantrag behandelt und abgelehnt, so setzt ein darauf gestützter Amtshaftungsanspruch voraus, daß die Behörde bei pflichtgemäßer Verfahrensweise eine nach anderen Vorschriften für das Vorhaben erforderliche Genehmigung (hier: gem. § 6 Abs. 4 LG NW) erteilt hätte oder hätte erteilen müssen.

2. Wenn allerdings die Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs ergibt, daß die nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zwar nicht erteilt worden wäre oder hätte erteilt werden müssen, die - hypothetische - Ablehnung aber ihrerseits einen Entschädigungsanspruch des Eigentümers gegen die Verwaltung ausgelöst hätte (hier: gem. § 7 Satz 1 LG NW a.F.), so ist der hypothetische Entschädigungsbetrag bei der Berechnung des auf der Amtspflichtverletzung der Behörde beruhenden Schadens mit einzubeziehen.

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