Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
572 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 0452BGH, Urteil vom 20.01.2004 - XI ZR 460/02
Eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG ist der kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen nicht allein deshalb zuzurechnen, weil die Bank Kenntnis davon hat, daß die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft über einen Vermittler verkauft und der Darlehensvertrag über ihn vermittelt wurde. Allein dieser Umstand läßt nicht den Schluß zu, daß die Darlehensvertragserklärungen der Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an ihrem Arbeitsplatz oder in ihrer Privatwohnung beruhen, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung.*)
VolltextIBRRS 2004, 0390
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 53/02
Der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein wird geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt oder kennen muß. Dabei kommt es nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst.*)
VolltextIBRRS 2004, 0329
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.08.2003 - 1 U 122/01
1. Eine finanzierende Bank hat bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen grundsätzlich gegenüber ihrem Kunden nur auf den Darlehensvertrag bezogene Aufklärungspflichten. Zur Aufklärung über Risiken des finanzierten Geschäfts ist sie nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Dafür genügt nicht, dass sie in ein "Vertriebssystem" oder "-konzept" des Bauträgers in dem Sinne eingebunden ist, dass sie sich diesem gegenüber grundsätzlich zur Finanzierung der einzelnen Erwerbsverträge bereit erklärt und die dem Darlehensvertrag voraus gehenden Verhandlungen Dritten - wie beispielsweise für den Bauträger tätigen Anlagevermittlern - überlässt (Abgrenzung zu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. August 2001 - 16 U 190/00, WM 2002, 549 ff.).*)
2. Ein Wissensvorsprung der Bank über den Wert der zu erwerbenden Immobilie und die Höhe der gerade für den jeweiligen Erwerbsinteressenten zu erwartenden Steuervorteile löst in aller Regel keine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aus.*)
3. Wenn die finanzierende Bank alle Verhandlungen und ersichtlich notwendigen Beratungsgespräche Dritten, etwa vom Bauträger beauftragten Anlagevermittlern, überlässt, muss sie sich deren auf den Darlehensvertrag bezogene Pflichtverletzungen nach § 278 BGB zurechnen lassen.*)
4. Die Prognose zu Steuervorteilen und Mieterträgen und deren Auswirkungen auf die Tragbarkeit der Finanzierung ist dem Anlage-, nicht dem Darlehensgeschäft zuzuordnen. 5. Über die Nachteile eines hohen Disagios muss die Bank regelmäßig nicht aufklären. 6. Wenn zwischen der Haustürsituation und dem Vertragsschluss mehrere Wochen liegen, besteht keine Indizwirkung zugunsten des Kunden. Dieser kann den Nachweis der Mitursächlichkeit dann nicht allein mit der Anregung seiner Vernehmung als Partei führen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0326
OLG Dresden, Urteil vom 26.09.2003 - 8 U 872/03
1. Eine kreditfinanzierte Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds kann ein verbundenes Geschäft darstellen; im Falle des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft kann der Anleger in diesem Fall den ihm zustehenden Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens einem Rückzahlungsanspruch des Kreditinstitutes im Wege des Einwendungsdurchgriffes gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. entgegenhalten. Ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages nach dem HWiG zieht die Unwirksamkeit eines im Verbund stehenden Fondsbeitrittes nach sich (Fortführung der Grundsätze des BGH-Urteils vom 21.07.2003, Az: II ZR 387/02).*)
2. Im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit eines auf das HWiG gestützten Widerrufs des Darlehensvertrages kann nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen der Bank eine bei der Anbahnung des Darlehensvertrages bestehende Haustürsituation nicht schon bei Kenntnis vom Tätigwerden eines gewerblichen Vermittlers zugerechnet werden (Aufgabe der im Senatsurteil vom 15.11.2002, Az: 8 U 2987/01, BKR 2003, 114 ff. zugrunde gelegten Zurechnungskriterien).*)
3. Zu den im Vorfeld von Darlehensvertragsschluss und Fondsbeitritt bestehenden Aufklärungspflichten hinsichtlich der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines bei Auszahlung der Kreditsumme in Abzug gebrachten Disagios.*)
VolltextIBRRS 2004, 0321
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.10.2003 - 9 U 121/01
Wird der Verbraucher in einer Haustürsituation zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Darlehensvertrags überrumpelt, das die Bank erst mehr als acht Monate später annimmt, so beruht der durch die danach erfolgte Erklärung des Verbrauchers, er halte an seinem Angebot fest, zustande gekommene Darlehensvertrag nicht mehr auf der ursprünglichen Überrumpelung.*)
VolltextIBRRS 2004, 0302
BGH, Urteil vom 13.01.2004 - XI ZR 355/02
a) Empfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell, so muß sie ihn ungefragt informieren, wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmodell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet.*)
b) Ein Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert.*)
c) Zur Berechnung und Abwicklung des dem Anleger und Kreditnehmer entstandenen Schadens.*)
VolltextIBRRS 2004, 0278
BGH, Urteil vom 15.12.2003 - II ZR 244/01
Ändern sich nach Herausgabe eines Anlageprospekts Umstände oder Bedingungen, welche zu einer Verzögerung des Projekts oder zu einer Verminderung der für einen Abschreibungszeitraum in Aussicht gestellten Verlustzuweisung führen können, sind die Prospekthaftungsverantwortlichen verpflichtet, durch eine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis Beitrittswillige jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung hierüber zu unterrichten.*)
VolltextIBRRS 2004, 0272
AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2003 - 65 UR II 216/01
Die Frage, ob der Beschluss einer Miteigentümerversammlung als Mehrheitsbeschluss gefasst werden kann oder ob es sich um eine Einstimmigkeit erfordernde bauliche Veränderung handelt, ist eng mit der Frage verknüpft, ob die Sanierung erforderlich ist.
VolltextIBRRS 2004, 0271
Europäische Kommission, Stellungnahme vom 02.12.2003 - Rs. C-350/03
1. Art. 3 Abs. 2 Lit. a) der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. 12. 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen schließt auch solche Verträge über den Erwerb von Rechten an Immobilien von der Anwendung dieser Richtlinie aus, die lediglich als Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells anzusehen sind und bei denen die Vertragsverhandlungen und der Vertragsabschluss sowohl hinsichtlich des Rechtserwerbs an der Immobilie als auch hinsichtlich des seiner Finanzierung dienenden Darlehens in einer unter Art. 1 der Richtlinie fallenden Situation stattgefunden haben.
2. Bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG ist der nationale Gesetzgeber im Rahmen des Art. 7 dieser Richtlinie und eingedenk ihres Art. 5 Abs. 2 gehalten, keine Bestimmungen zu erlassen, die in Widerspruch zu Wortlaut, Ziel und Zweck der Richtlinie in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof erfahren hat, stehen. Der nationale Richter hat die nach Art. 7 erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts dahingehend auszulegen, dass sie in größtmöglichen Einklang mit Wortlaut, Ziel und Zweck der Richtlinie in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof erfahren hat, stehen. Der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Rechts hat er gegebenenfalls unbeachtet zu lassen.
VolltextIBRRS 2004, 0127
BGH, Urteil vom 11.12.2003 - III ZR 118/03
Zur Frage, ob beim Beitritt eines Vermögensanlegers zu einem geschlossenen Immobilienfonds eine in dem Prospekt der aufnehmenden Gesellschaft enthaltene Klausel Vertragsbestandteil wird, die eine Haftungsbegrenzung (hier: Verkürzung der Verjährungsfrist) auch zugunsten der beim Vertrieb der Vermögensanlage tätig gewordenen selbständigen Unternehmer vorsieht.*)
VolltextIBRRS 2004, 0110
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2004 - 17 U 53/03
1. Ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie einräumt, ist auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet und damit gemäß § 134 BGB nichtig.
2. Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über §§ 171, 172 BGB hinaus nach den Grundsätzen über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein.
3. Die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt. Dies gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im konkreten Fall als nichtig erweist.
4. Voraussetzung für das Eingreifen allgemeiner Rechtsscheinsgesichtspunkte ist, dass das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint.
5. Wer in Kenntnis der erteilten Vollmacht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Erteilung der Vollmacht an die Treuhänderin durch aktive Handlungen daran mitwirkt, dass er das gewünschte Darlehen bei der Bank zum Erwerb eines Anteils an dem Immobilienfonds erhält, setzt der Bank gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung der Treuhänderin.
6. Zwar wird in der Regel für eine Duldungsvollmacht verlangt, dass der Vertretene es über einen längeren Zeitraum wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt. Dies schließt im Einzelfall jedoch nicht aus, dass schon das einmalige Gewährenlassen eine Duldungsvollmacht begründet. Ein mehrfaches Handeln ist grundsätzlich erforderlich, wenn sich ein Dritter eine nicht erteilte Bevollmächtigung anmaßt. Demgegenüber kann ein einmaliges Handeln genügen, wenn der Vertreter mit Willen des Vertretenen aufgetreten ist.
7. Bei Abschluss des Darlehensvertrages vor der sog. Notarentscheidung des BGH vom 28.09.2000 (Az. IX ZR 279/99; IBR 2001, 23) kann der finanzierenden Bank nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Unwirksamkeit der der Treuhänderin erteilten Vollmacht erkennen müssen.
VolltextOnline seit 2003
IBRRS 2003, 3189BGH, Urteil vom 28.10.2003 - XI ZR 263/02
Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrede des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zum Abschluß des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfaßt bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.. Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe gelten, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen.*)
VolltextIBRRS 2003, 3150
BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 447/02
1. Es erscheint dem Senat ausgeschlossen, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu dem Ergebnis gelangen könnte, nach einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskaufvertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in die Rückabwicklung einzubeziehen (entgegen Vorabentscheidungsersuchen des LG Bochum vom 29.07.2003 - 1 O 795/02).
2. Selbst wenn der EuGH jedoch zu einem solchen Ergebnis kommen sollte, könnte dies nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung in deutsches Recht umgesetzt werden.
VolltextIBRRS 2003, 3149
BGH, Beschluss vom 23.09.2003 - XI ZR 325/02
1. Es erscheint dem Senat ausgeschlossen, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu dem Ergebnis gelangen könnte, nach einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskaufvertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in die Rückabwicklung einzubeziehen (entgegen Vorabentscheidungsersuchen des LG Bochum vom 29.07.2003 - 1 O 795/02).
2. Selbst wenn der EuGH jedoch zu einem solchen Ergebnis kommen sollte, könnte dies nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung in deutsches Recht umgesetzt werden.
VolltextIBRRS 2003, 3091
BGH, Urteil vom 13.11.2003 - VII ZR 26/03
Prospekthaftungsansprüche beim Bauträgermodell verjähren in der regelmäßigen Frist des § 195 BGB a.F..*)
VolltextIBRRS 2003, 3047
BGH, Urteil vom 16.09.2003 - XI ZR 74/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 3046
BGH, Beschluss vom 30.10.2003 - BLw 16/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 3028
OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.10.2003 - 8 U 139/03
Zur Haftung des Verkäufers einer Mietimmobilie, die aus einem umfangreichen Wohnungsbestand im Rahmen eines Strukturvertriebes nach Vorlage irreführender und unzutreffender Berechnungsbeispiele über die bei dem Käufer auftretenden finanziellen und steuerlichen Auswirkungen veräußert wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 3017
BVerfG, Beschluss vom 09.10.2003 - 1 BvR 693/02
Die Rechtsauffassung der Zivilgerichte, dass es für die Frage, ob ein Darlehensvertrag in einer Haustürsituation zustandegekommen ist, auf die Situation des Vertreters und nicht auf die der Vertretenen ankomme ("Strukturvertrieb"-Rechtsprechung des BGH), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
VolltextIBRRS 2003, 3011
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2003 - 6 U 35/03
1. Der Hinweis in der Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag, durch den der Beitritt zu einem Immobilienfonds finanziert wird, dass im Falle des Widerrufs auch die mit dem Darlehen zu finanzierenden verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kommen, ist nicht geeignet, den Darlehensnehmer von einem Widerruf abzuhalten. Es steht dem Beginn des Laufs der Frist von einer Woche daher nicht entgegen (§ 2 Abs. 1 S. 2 und 3 HWiG a.F., § 9 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F.)*)
2. Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung ist die Bank nicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu entrichtenden Leistungen verpflichtet, wenn der Kredit nicht in Teilzahlungen zu tilgen ist und eine abgetretene Lebensversicherung nicht als Tilgungsersatz dient (§ 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b) VerbrKrG).*)
VolltextIBRRS 2003, 2993
BGH, Urteil vom 22.10.2003 - IV ZR 33/03
Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).*)
Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Treuhänderin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).*)
VolltextIBRRS 2003, 2990
BGH, Urteil vom 22.10.2003 - IV ZR 398/02
Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).*)
Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Treuhänderin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).*)
VolltextIBRRS 2003, 2971
BGH, Urteil vom 30.10.2003 - III ZR 32/00
1. Im Grundstückskaufvertrag ist ein Bodengutachten, das nach der Baubeschreibung zu beachten ist, nicht aber die vertragliche Beschaffenheit des Gebäudes bestimmt, nicht beurkundungsbedürftig (Anschluß an BGH, Urteil vom 14. März 2003, V ZR 278/01).
2. Zur Frage, ob der Rechtsbegriff "Unwirksamkeit des Kaufvertrages" insoweit mit Tatsachenvortrag gleichzustellen ist, als diese Frage prozessual als unstreitig angesehen werden kann.
VolltextIBRRS 2003, 2964
OLG München, Urteil vom 31.10.2001 - 3 U 5927/00
1. Die von der Rechtsprechung zur Publikums-KG entwickelten Grundsätze der Prospekthaftung sind auch auf das Bauherrenmodell übertragbar (BGHZ 111, 314).
2. Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Eigentumswohnungen im Rahmen eines mit mit Betreutem Wohnen kombinierten Bauherrenmodells aufgrund falscher Angaben des Verkäufers.
VolltextIBRRS 2003, 2843
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2002 - 4 U 15/02
Der Vertrag, mit dem Immobilienkaufleute einem ortsfremden und nicht fachkundigen Arzt Eigentumswohnungen zu einem Kaufpreis verkauft haben, der ihren Wert um mehr als 100 % übersteigt, ist sittenwidrig und nichtig, wenn die Immobilienkaufleute dem Kaufinteressenten ein auf ihren Auftrag hin erstelltes Wertgutachten vorgelegt haben, das - wie auch in anderen Fällen - grob falsch war, weil es auf weit überhöht angesetzten erzielbaren Mieten basierte, so dass die fachkundigen Immobilienkaufleute das besonders grobe Missverhältnis zwischen ermitteltem Wert und realistischem Verkehrswert erkannt oder sich jedenfalls der Erkenntnis leichtfertig verschlossen haben.*)
VolltextIBRRS 2003, 2824
OLG Köln, Urteil vom 05.03.2003 - 13 U 77/02
Nach der "Strukturvertriebs"-Rechtsprechung des BGH betreffen Angaben zur Rentabilität der Anlage die Anlageentscheidung als solche und fallen damit lediglich in den Pflichtenkreis des Verkäufers, nicht aber in den der finanzierenden Bank.
VolltextIBRRS 2003, 2822
OLG Köln, Urteil vom 31.03.2003 - 13 U 73/02
Zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften und der wirksamen Widerrufsausübung.
VolltextIBRRS 2003, 2667
BGH, Urteil vom 25.06.2003 - IV ZR 32/03
Schließt eine Rechtsschutzversicherung in ihren AGB das Baurisiko aus, so gilt dieser Ausschluss nur für Rechtsstreitigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes stehen. Dagegen darf sie die Deckungszusage nicht für die Durchsetzung von Ansprüchen verweigern, die sich aus Erwerb und Finanzierung von Fondsanteilen ergeben, selbst wenn der Zweck der Fondsgesellschaft in der Errichtung und Verwaltung einer Immobilie besteht.
VolltextIBRRS 2003, 2656
BGH, Urteil vom 17.09.2003 - IV ZR 19/03
Zur Auslegung des Begriffes "rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang" im Sinne der sogenannten Serienschadenklausel bei Vermittlungen von Beteiligungen an Immobilienfonds.*)
VolltextIBRRS 2003, 2583
OLG Bamberg, Urteil vom 29.07.2003 - 5 U 82/03
Ein Anlageberater hat bei seiner Beratung den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen ("anlegergerechte Beratung"). Das von ihm danach empfohlene Anlageobjekt muß diesen Kriterien Rechnung tragen ("objektgerechte Beratung").
VolltextIBRRS 2003, 2472
BGH, Urteil vom 21.07.2003 - II ZR 387/02
a) § 9 Abs. 3 VerbrKrG (Einwendungsdurchgriff, vgl. § 359 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) findet auf den kreditfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft entsprechende Anwendung. Wenn der Vertrag über den Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung mit dem zur Finanzierung der Einlage geschlossenen Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft bildet, kann der unter Verletzung einer Aufklärungspflicht oder durch Täuschung zum Gesellschaftsbeitritt veranlaßte Anleger sein Recht, jederzeit fristlos unter Forderung des ihm nach den Regeln des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts zustehenden Abfindungsguthabens aus der Anlagegesellschaft auszuscheiden, auch dem Rückzahlungsanspruch des Kreditinstituts entgegenhalten.*)
b) Die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (Rückforderungsdurchgriff, vgl. § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung) ist in Fällen des § 9 Abs. 3 VerbrKrG entsprechend anzuwenden.*)
VolltextIBRRS 2003, 2249
BGH, Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 18/01
Die Verpflichtung eines Treuhandgesellschafters zur Aufklärung künftiger Anleger eines Fonds über alle wesentlichen Umstände der Anlage umfaßt auch Angaben hinsichtlich des Umfangs einer zugesagten Mietgarantie.*)
VolltextIBRRS 2003, 2235
BGH, Urteil vom 03.06.2003 - XI ZR 289/02
a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Darlehensnehmer an den Kreditvermittler zu zahlende Finanzierungsvermittlungsprovision im Darlehensvertrag auszuweisen. Die Einschaltung des Finanzierungsvermittlers erfolgt im Rahmen von Steuersparmodellen regelmäßig im Interesse des Darlehensnehmers zur Erzielung der begehrten Steuervorteile.*)
b) Ein Verstoß des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG führt nicht zur Nichtigkeit des von ihm namens des Erwerbers abgeschlossenen Kreditvertrages. Die Kreditgewährung durch die finanzierende Bank stellt grundsätzlich keine Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung dar.*)
VolltextIBRRS 2003, 2218
LG Bochum, Beschluss vom 29.07.2003 - 1 O 795/02
1. Die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH zur Rückabwicklung von Immobilienfinanzierungsverträgen, die im sog. "Strukturvertrieb" vermittelt worden sind, ist mit den Anforderungen der Haustürgeschäfterichtlinie nicht vereinbar.
2. Bei diesem Anlagemodell, das durch eine enge Kooperation zwischen Immobilienveräußerer und Darlehensgeber charakterisiert ist, muss der Darlehensnehmer aufgrund des Rechtsgedankens des § 9 VerbrKrG die Möglichkeit des Widerrufs des Finanzierungsgeschäft haben, ohne dadurch zur sofortigen Rückzahlung der - unmittelbar an den Veräußerer geflossenen - Darlehensvaluta verpflichtet zu werden.
3. Zur Klärung dieser Fragen wird eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt.
VolltextIBRRS 2003, 2111
OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2002 - 8 U 68/02
1. Der Beitritt zu Anlagegesellschaften wie Immobilienfonds ist ein Geschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 HWiG.*)
2. Dem Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes entspricht eine Widerrufsbelehrung, die in 2 selbständigen Urkunden und mit unterschiedlichen Texten niedergelegt ist, nicht.*)
3. Im Fall eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfond erschöpfen sich die Leistungspflichten nicht in der Zahlung der Einlage und dem Beitritt.*)
4. Die analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG, mithin der Ausschluss des Widerrufsrechts nach Ablauf eines Jahres, kommt nicht in Betracht.*)
5. Der zulässige und begründete Widerruf der Beitrittserklärung eines Kommanditisten führt zum sofortigen Ausscheiden und zur Anwendung der Regeln über den fehlerhaften Beitritt. Er löst einem Anspruch auf Zahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens aus.*)
VolltextIBRRS 2003, 1550
OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.03.2003 - 9 W 3/03
Die Grundsätze über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) finden auf grundpfandrechtlich abgesicherte und zu üblichen Bedingungen gewährte Kredite auch dann keine Anwendung, wenn diese in einer Haustürsituation zustande gekommen sind. Die für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag beim Immobilienerwerb erforderlichen besonderen Umstände liegen nicht schon darin, dass beide Verträge durch einen Strukturvertrieb vermittelt wurden.*)
VolltextIBRRS 2003, 1461
BGH, Urteil vom 02.05.2000 - XI ZR 108/99
a) Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensvertrages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertrages an.*)
b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber hat grundsätzlich keine Veranlassung anzunehmen, der vertretene Darlehensnehmer sei bei Abgabe dieser Erklärungen nicht über sein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG belehrt worden.*)
c) Der Treuhandvertrag und der vom Treuhänder für den Treugeber abgeschlossene Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Immobilienfondsanteils bilden keine wirtschaftliche Einheit.*)
VolltextIBRRS 2003, 1408
BGH, Urteil vom 29.04.2003 - XI ZR 201/02
1. Der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler wird als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank grundsätzlich nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft.
2. Das finanzierende Kreditinstitut ist bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer von sich aus über eine im finanzierten Kaufpreis "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungs- und Hinweispflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanlage beiträgt, dass die Bank zum Zeitpunkt der Kreditvergabe von einer die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreitenden Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste.
3. Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen.
4. Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Käufer besorgt, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig.
5. Die Nichtigkeit des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Abschlussvollmacht, ohne dass es darauf ankommt, ob Vollmacht und Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.
VolltextIBRRS 2003, 1329
BGH, Urteil vom 07.04.2003 - II ZR 160/02
Einem Gründungsgesellschafter gewährte Sondervorteile müssen im Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds auch dann offengelegt werden, wenn sie bereits vor dem Beitritt eines Anlegers erfolgt sind, aber im Zusammenhang mit dem Anlageprojekt stehen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1306
BGH, Urteil vom 25.03.2003 - XI ZR 227/02
a) Ist ein umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag auf eine unzulässige Rechtsberatung gerichtet und daher wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig, so ist davon nach dem Schutzzweck grundsätzlich auch die vom Auftraggeber dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht betroffen.*)
b) § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1193
BGH, Urteil vom 26.03.2003 - IV ZR 222/02
Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB erstreckt sich auf die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Prozeßvollmacht.*)
VolltextIBRRS 2003, 1189
BGH, Urteil vom 18.03.2003 - XI ZR 188/02
a) Ist der im Rahmen eines steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodells abgeschlossene Treuhändervertrag wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig, so erfaßt die Nichtigkeit auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht.*)
b) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen muß sich das in den Vertrieb nicht eingeschaltete finanzierende Kreditinstitut Erklärungen des Vermittlers zu Wert und Rentabilität des Kaufobjekts nicht zurechnen lassen. Sie betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank.*)
IBRRS 2003, 1167
OLG München, Urteil vom 07.12.2001 - 21 U 3830/99
1. Auch wenn eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV die Klausel enthält, “diese Bürgschaft erlischt ... spätestens aber mit ... Rückgabe dieser Erklärung”, erlischt sie bei tatsächlicher Rückgabe an die Bürgin nicht automatisch.
2. Die Rückgabe führt jedoch bei einer Bürgschaft mit der vorgenannten Klausel dazu, dass der Bürgschaftsgläubiger darlegen und beweisen muss, dass die Schuld der Bürgin fortbesteht.
VolltextIBRRS 2003, 1106
OLG Naumburg, Urteil vom 09.01.2003 - 2 U 42/02
1. Der gute Glaube an die Wirksamkeit der Vollmacht zur Abgabe der Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung unterfällt nicht dem Schutz § 171 ff. BGB.*)
2. Denn Vertrauensschutz gemäß § 172 BGB genießt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur derjenige Geschäftsgegner oder Vertragspartner, an den die Willenerklärung gerichtet ist bzw. zu dem eine Rechtsbeziehung hergestellt werden soll.*)
VolltextIBRRS 2003, 1055
BGH, Urteil vom 13.03.2003 - IX ZR 199/00
Zur Auslegung einer Garantie für "erzielbare", jedoch nicht "erzielte" Mieten als Mietgarantie oder Vermietungsgarantie.*)
VolltextIBRRS 2003, 0907
OLG Bamberg, Urteil vom 06.11.2002 - 3 U 19/02
Haftung einer Bank auf Schadenersatz (einschließlich Rückabwicklung eines Darlehensvertrages) wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Immobilienfonds (WGS-Fonds).
VolltextIBRRS 2003, 0903
LG Mannheim, Urteil vom 20.12.2002 - 8 O 393/02
Ein Kreditvertrag, der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilienfondsanteilen geschlossen wurde, ist nichtig, wenn sich eine der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags von einer mit Vollmacht ausgestatteten juristischen Person vertreten lässt, die nicht zur Rechtsbesorgung gemäß Artikel 1 § 1 RBerG befugt ist.
VolltextIBRRS 2003, 0829
OLG Koblenz, Urteil vom 07.02.2002 - 5 U 662/00
Verletzen Vermittler im Pflichtenkreis der finanzierenden Bank deren vertragsspezifische Pflichten gegenüber einem Kunden, der als Kapitalanlage eine völlig überteuerte Eigentumswohnung erwirbt, haftet die Bank, wenn sie von den Vermittleraktivitäten Kenntnis hatte.
VolltextIBRRS 2003, 0801
BGH, Urteil vom 19.02.2003 - IV ZR 318/02
Die Ausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 umfaßt nicht auch das Erwerbsrisiko (hier: Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds).*)
VolltextIBRRS 2003, 0776
OLG München, Urteil vom 02.10.2001 - 9 U 2101/99
Verpflichtet sich ein Bauträger zur "umfassenden Modernisierung und Renovierung eines Altbaus im erforderlichen Umfang", schließt das im Zweifel alle Maßnahmen ein, die für eine umfassende Modernisierung und Renovierung erforderlich sind. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Maßnahmen nicht in der Baubeschreibung aufgeführt sind.
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