Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
685 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 1573OLG München, Beschluss vom 03.05.2017 - 34 Wx 153/17
Ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek ist zurückzuweisen, wenn sich die Namen der übrigen im Vollstreckungstitel nur mit dem Zusatz "Co." bezeichneten Gläubiger nicht durch Auslegung des Titels feststellen lassen und eine Einzelgläubigerschaft des einzigen namentlich Genannten nach der Gläubigerbezeichnung im Titel nicht angenommen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2017, 1574
LG Bamberg, Urteil vom 26.04.2017 - 2 HK O 4/17
1. Anwaltskosten für ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung werden mit Datum des Schreibens fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2. Die in Wettbewerbssachen geltende Verjährungsfrist von sechs Monaten für geltend gemachte Abmahnkosten ist auch auf Kosten für die Fertigung eines Abschlussschreibens anzuwenden.
VolltextIBRRS 2017, 1506
AG Schwabach, Beschluss vom 04.01.2017 - 9 C 772/15
In dem Fall, in dem eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand (hier: Schwabach) verklagt wird und mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt an einem dritten Ort (hier: Nürnberg) beauftragt, handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind.
VolltextIBRRS 2017, 1503
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2017 - 2 E 108/16
1. Kosten für einen außerprozessual tätig gewordenen Anwalt sind nicht erstattungsfähig, wenn die anwaltliche Beratung vier Wochen nach Erhebung und umfangreicher Begründung der Klage erfolgte, obwohl im Verfahren bis dahin nichts Verfahrensrelevantes geschehen war, insbesondere noch keine Klageerwiderung vorlag.
2. Zweifel an Umfang und Inhalt anwaltlicher Beratung außerhalb eines Verfahrens und unterhalb der Prozessbevollmächtigung gehen stets zulasten des Anspruchstellers.
3. Muss der Gegner aufgrund der Gesamtumstände nicht mit erstattungsfähigen Anwaltskosten rechnen, weil der Kläger den Prozess jedenfalls nach außen vollständig allein geführt hat, kommt eine Erstattung auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2017, 1499
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2017 - 14 W 47/17
1. Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er die Kostenfestsetzung für die Partei oder für sich als Bevollmächtigten beantragt.*)
2. Sofern der Kostenfestsetzungsbeschluss für die Partei beantragt und zu ihren Gunsten erlassen wurde, setzt die Umschreibung auf einen Sozius der bevollmächtigten Kanzlei den nach § 727 ZPO formgerechten Nachweis der Rechtsnachfolge nach der Partei voraus.*)
VolltextIBRRS 2017, 1500
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2016 - 24 U 21/16
1. Wenn ein Rechtsanwalt seine Honorarberechnung in die Klageschrift integriert, ist seine Vergütung selbst dann einforderbar im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 RVG, wenn ungeklärt bleibt, ob seinem Mandanten vorgerichtlich eine unterschriebene Kostenberechnung zugegangen ist.*)
2. Voraussetzung für eine gemäß § 850f Abs. 2 ZPO privilegierte Zwangsvollstreckung ist, dass der geltend gemachte Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung resultiert. Das ist nicht der Fall, wenn der Schuldner die Durchsetzung eines vertraglich begründeten Vergütungsanspruchs durch eine unerlaubte Handlung (hier: Prozessbetrug) abzuwenden versucht.*)
VolltextIBRRS 2017, 1435
BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - XII ZB 567/16
Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sorgfaltspflichten bereits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 23.03.2006 - IX ZB 56/05, AnwBl. 2006, 491, und vom 12.07.1961 - I ZB 2/61, VersR 1961, 923).*)
VolltextIBRRS 2017, 1413
KG, Beschluss vom 03.03.2017 - 6 U 130/16
1. Der Eingang des Berufungsschriftsatzes per Fax auf dem Faxgerät der Referendarabteilung des Kammergerichts ist nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit des Eingangs zu wahren, da es sich bei der Referendarausbildung um eine dem Kammergericht übertragene Justizverwaltungsaufgabe handelt, die von der spruchrichterlichen Tätigkeit zu trennen ist. Der Schriftsatz ist damit nicht in die Verfügungsgewalt des Gerichtes in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht gelangt.*)
2. Der Rechtsanwalt muss durch geeignete Anweisungen dafür sorgen, dass sein Büropersonal bei einer Belegung des Faxgerätes der gemeinsamen Briefannahmestelle am Nachmittag des Fristablaufs nur geeignete alternative Faxnummern für die Übermittlung per Fax auswählt.*)
VolltextIBRRS 2017, 1408
BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - XI ZB 16/16
Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, wenn seiner Unterschrift maschinenschriftlich der Name des anderen Rechtsanwalts beigefügt wird.*)
VolltextIBRRS 2017, 1350
BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - AnwSt(B) 4/16
Die Beschwerdeschrift gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs muss
eine konkrete Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnen oder jedenfalls
konkret ansprechen.
VolltextIBRRS 2017, 1327
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.02.2017 - 7 U 127/16
1. Es ist grundsätzlich zulässig, wenn ein Prozessbevollmächtigter die Führung des Fristenkalenders auf sein zuverlässiges Personal überträgt. Allerdings obliegt die Fristenprüfung dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung im Zusammenhang mit der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.
2. Eine Anweisung an das Büropersonal betreffend die Fristwahrung kann ihn von dieser Verpflichtung nicht befreien. Dem Prozessbevollmächtigten obliegt es ferner, in seinem Büro eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die gewährleistet, dass die Fristen im Fristenkalender erst dann gestrichen werden, wenn der Schriftsatz gefertigt, abgesandt und nötigenfalls vorab per Telefax übermittelt worden ist.
3. Bei der Übermittlung per Telefax ist Bestandteil der Ausgangskontrolle, dass der Rechtsanwalt seinem Personal die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.
VolltextIBRRS 2017, 1250
OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2017 - 2 W 12/17
1. Der auf den Verstoß gegen ein gesetzliches Vertretungsverbot gestützte Einwand der Nichtigkeit des zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossenen Anwaltsvertrages ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.*
2. Hat der in Berufsgemeinschaft mit dem Prozessvertreter verbundene Notar den streitigen Vertrag des Mandanten (hier: über Dauerwohnrecht) beurkundet, ist der Anwaltsvertrag nichtig und es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten.
VolltextIBRRS 2017, 1203
BGH, Beschluss vom 28.02.2017 - I ZB 55/16
Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.*)
VolltextIBRRS 2017, 1042
OLG Koblenz, Urteil vom 07.03.2017 - 14 W 96/17
1. Es entspricht dem gerichtlichen Alltag in zivilrechtlichen Turnussenaten, dass sich Gericht und Bevollmächtigte immer wieder in neue Rechtsgebiete und Rechtsfragen einarbeiten müssen.*)
2. Der Streit um die kaufrechtliche Gewährleistung beim Erwerb eines Modellflugzeuges erfordert keine derart ungewöhnlichen Erfahrungen und Spezialkenntnisse im „Modellflugrecht“, dass der Rechtsstreit nicht durch einen im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwalt geführt werden könnte.*)
3. Für die Reisekosten des Rechtsanwalts sind ohne Vorliegen besonderer Gründe nur die fiktiven Reisekosten zu berücksichtigen, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts entstanden wären.
VolltextIBRRS 2017, 0875
BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - I ZB 43/16
Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, ist er nicht gehalten, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer ausfindig zu machen und den Schriftsatz zur Fristwahrung an diese Nummer zu versenden.*)
VolltextIBRRS 2017, 0862
BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - VI ZB 21/16
Die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht.*)
VolltextIBRRS 2017, 0749
BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - IX ZB 34/16
1. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat.*)
2. Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte.*)
VolltextIBRRS 2017, 0771
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2017 - 19 U 190/16
Bei fehlerhafter Zustellung des Gerichts an einen nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalt einer Partei wird der Zustellungsmangel geheilt, wenn der Rechtsanwalt eine Kopie an den Prozessvertreter der Partei weiterleitet und das Original der beglaubigten Abschrift behält.*)
VolltextIBRRS 2017, 0703
BGH, Urteil vom 02.02.2017 - IX ZR 91/15
Der Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt, der pflichtwidrig eine Forderung des Mandanten hat verjähren lassen, verjährt unabhängig von der Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Kostenschadens gegen denselben Rechtsanwalt wegen pflichtwidrigen Führens eines aussichtslosen Prozesses gegen einen Dritten.*)
VolltextIBRRS 2017, 0622
OVG Saarland, Urteil vom 06.02.2017 - 1 C 181/15
1. Eine Satzungsvorschrift, die Berufsunfähigkeit verneint, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch in der Lage ist, mindestens halbschichtig eine Tätigkeit auszuüben, die "in das anwaltliche Berufsbild eingeordnet" werden kann, wird dem Gebot der Normenklarheit gerecht.*)
2. Es bedarf keiner satzungsrechtlichen Festlegung der Tätigkeiten, die in das anwaltliche Berufsbild einzuordnen sind, da die diesbezüglichen Anforderungen sich aus dem Zusammenspiel der Vorgaben des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland und der Bundesrechtsanwaltsordnung erschließen.*)
VolltextIBRRS 2017, 0507
KG, Beschluss vom 11.05.2016 - 21 U 26/16
1. Eine Berufung ist nicht ordnungsgemäß eingelegt, wenn in der Berufungsschrift als Rechtsmittelbeklagter nicht der wirkliche Berufungsbeklagte, sondern ein mit diesem nicht identisches Unternehmen benannt ist.
2. Wird das Rechtsmittel fristgerecht per Fax übermittelt, enthält allerdings erst die nach Fristablauf bei Gericht eingehende Urschrift eine Kopie des anzufechtenden Urteils, kann das Gericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist auch aus den Umständen nicht eindeutig ermitteln, wer Berufungsbeklagter sein soll.
3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Berufungsfrist nicht versäumt wurde. Dieses Institut dient nicht dazu, inhaltliche Mängel einer an sich fristgerechten Berufungsschrift zu heilen.
4. Unterzeichnet der Rechtsanwalt aus Unachtsamkeit die Berufungsschrift, obwohl diese gegen die falsche Berufungsbeklagte gerichtet ist, verstößt er gegen seine anwaltlichen Pflichten. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass sein Sekretariat versehentlich versäumte, der per Telefax übermittelten Berufungsschrift die Kopie des anzufechtenden Urteils anzufügen.
VolltextIBRRS 2017, 0543
OLG Jena, Beschluss vom 01.02.2017 - 1 W 9/17
1. Für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entsteht eine Einigungsgebühr. Ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB oder die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs ist nicht notwendig.
2. Entscheidend für das Entstehen der Einigungsgebühr ist allein, dass sich die Erfüllung der in Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV genannten Voraussetzungen aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergibt.
VolltextIBRRS 2017, 0145
LG Köln, Beschluss vom 06.10.2014 - 27 O 371/14
Zur Begründung eines Fristverlängerungsantrags genügt es nicht, dass alle "immobilienrechtlich" spezialisierten Kollegen "stark arbeitsbelastet" sind. Die Klageerwiderung zur Rechtsverteidigung gegen eine einfache Räumungs- und Zahlungsklage ist kein Hexenwerk und muss von jedem zugelassenen Anwalt erledigt werden können.
VolltextIBRRS 2017, 0319
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2016 - 6 W 109/16
Die Reisekosten des auswärtigen Anwalts zum Verhandlungstermin sind grundsätzlich nur in Höhe der fiktiven Kosten für die Anreise vom Sitz der Partei zum Gerichtsort erstattungsfähig; dies gilt auch für den von der Partei ständig beauftragten "Vertrauensanwalt" (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Anwalt einer der - gemäß einer anerkannten Rankingliste - führenden Sozietäten auf dem einschlägigen Rechtsgebiet angehört.*)
VolltextIBRRS 2017, 0256
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2016 - 5 U 138/16
1. Kommt es aufgrund eines nicht von dem Gericht zu vertretenden Umstandes zum Ausdruck von Fehlfaxen (unvollständiger Schriftsatz nebst Anlagen), handelt es sich um erstattungspflichtige Mehrausfertigung im Sinne von Nr. 9000 Nr. 1 b) KVGKG. Nur der vollständig übermittelte Ausgangsschriftsatz ist von der Dokumentenpauschale ausgenommen.*)
2. Die Auslagen sind der Partei, nicht dem Bevollmächtigten aufzuerlegen.*)
VolltextIBRRS 2017, 0036
BGH, Beschluss vom 10.11.2016 - I ZB 29/16
1. Rechtsanwälte müssen in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen.
2. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einem dazu beauftragten Mitarbeiter nochmals abschließend selbständig geprüft wird.
3. Alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, müssen innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist vorgetragen werden.
4. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden.
5. Später nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen unberücksichtigt bleiben.
VolltextOnline seit 2016
IBRRS 2016, 3267OLG Schleswig, Beschluss vom 19.05.2016 - 7 U 17/16
Ein Rechtsanwalt muss geeignete Vorkehrungen treffen, etwa durch Einplanung einer Zeitreserve, um trotz möglicher Übermittlungsprobleme einen Zugang des Schriftsatzes vor Fristablauf zu gewährleisten. Der erfolglose Übermittlungsversuch nur zwei Minuten vor Fristablauf genügt diesen Anforderungen nicht.
VolltextIBRRS 2016, 3233
BGH, Urteil vom 10.11.2016 - IX ZR 119/14
1. Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar.*)
2. Die tatsächliche Vermutung, dass ein Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt, gilt auch für zivilrechtliche Streitigkeiten. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften.*)
VolltextIBRRS 2016, 3180
BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZB 35/14
1. Ein Rechtsanwalt, der eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.05.2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 = IBRRS 2006, 2016 = IMRRS 2006, 1277).
2. Der erhöhte Sorgfaltsmaßstab führt nicht dazu, dass ein Rechtsanwalt technische Geräte stets auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüfen muss, ohne hierfür einen konkreten Anlass zu haben.
IBRRS 2016, 3063
OLG München, Urteil vom 12.10.2016 - 15 U 2340/16 Rae
Beauftragt der Vermieter eines vermieteten Grundstücks (hier zum Betrieb eines Hotel), der dieses unvermietet verkaufen möchte, einen Rechtsanwalt, den Mietvertrag auf Kündigungsmöglichkeiten zu prüfen und ggf. die Kündigung auszusprechen, so bemisst sich der Gegenstandswert für die Vergütung des Rechtsanwalts nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. § 41 Abs. 1 GKG, auch wenn es wegen der Beendigung des Mandats nicht mehr zur Kündigungserklärung kommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14.03.2007 - VII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 = IMR 2008, 102) und Urteil vom 07.11.2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 = IMRRS 2008, 0166); ein Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 99 Abs. 1 GNotKG liegt nicht vor.*)
VolltextIBRRS 2016, 3025
BGH, Beschluss vom 24.10.2016 - AnwZ (Brfg) 46/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 3024
BGH, Beschluss vom 19.10.2016 - AnwZ(Brfg) 37/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 3023
BGH, Beschluss vom 04.10.2016 - AnwZ (Brfg) 31/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 3022
BGH, Beschluss vom 24.10.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 3021
BGH, Beschluss vom 21.10.2016 - AnwZ (B) 3/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2810
BGH, Urteil vom 13.10.2016 - IX ZR 214/15
1. Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Zeitwertschaden entsprechend den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt wird und dass der Zeitwert von Gebäuden sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, und schließt der Neuwert Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten ein, sind diese Gebühren und Kosten auch bei der Ermittlung des Zeitwertschadens zu berücksichtigen.*)
2. Hat der Rechtsanwalt den Verlust des Vorprozesses aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften rechtlichen Beratung und Vertretung zu verantworten, trifft den über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unzureichend aufgeklärten Mandanten kein Mitverschulden, wenn er es unterlässt, gegen die nachteilige Entscheidung im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen.*)
VolltextIBRRS 2016, 2809
AG Itzehoe, Beschluss vom 01.04.2016 - 97 C 16/15
1. Die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts ist grundsätzlich ausreichend. Etwas anderes gilt nicht schon deshalb, weil das Vertrauensverhältnis einzelner Wohnungseigentümer zum Verwalter erschüttert worden ist und die Beauftragung des Anwalts ohne Rücksprache erfolgt ist.
2. Denn wäre eine Beauftragung mehrerer Anwälte bereits dann geboten, wenn auf Vertrauensmängel zwischen Verwalter und einzelner Wohnungseigentümer abzustellen wäre, stellte die Mehrfachvertretung nicht die Ausnahme, sondern den Regelfall dar.
3. Bei Anwendung der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist es daher sachgerecht, Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern und dem Verwalter im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen.
VolltextIBRRS 2016, 2789
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.04.2016 - 14 W 154/16
Auch allein durch die Stellungnahme zu einem Antrag nach § 769 ZPO wird eine die Verfahrensgebühr auslösende Tätigkeit entfaltet, da hierin prozessbezogener Schriftverkehr zu sehen ist. Auf die Rechtshängigkeit der nach § 767 ZPO kommt es insoweit nicht an.*)
VolltextIBRRS 2016, 2770
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15
1. Einem Ruhestandsrichter des Landes Nordrhein-Westfalen ist das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner früheren Dienstleistung nach Maßgabe der § 71 DRiG, § 41 BeamtStG, § 2 Abs. 2 LRiStaG-NW, § 52 Abs. 5 LBG-NW zu untersagen; der zuständigen letzten dienstvorgesetzten Behörde kommt hierbei kein Ermessen zu.*)
2. Die Anwendung der vorgenannten dienstrechtlichen Ermächtigungsgrundlage wird nicht durch die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und namentlich nicht durch § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gehindert.*)
3. Ein Tätigkeitsverbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG hat bei einem Beamten oder Richter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, der vorzeitig, aber weniger als zwei Jahre vor dem Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist, spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des für ihn geltenden Regelruhestandseintritts zu enden; die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 LBG-NW ist insoweit teleologisch zu reduzieren.*)
VolltextIBRRS 2016, 2565
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2016 - 9 U 19/15
Es ist einem Rechtsanwalt nicht verboten, vergütungspflichtige Outplacement-Dienstleistungen für seinen Mandanten zu erbringen. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Vertretung selbst dafür gesorgt hat, dass der frühere Arbeitgeber in einer Abfindungsvereinbarung die Kosten der Outplacement-Beratung übernimmt.*)
VolltextIBRRS 2016, 2425
BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - VI ZB 40/15
Die Postausgangskiste eines Prozessbevollmächtigten gehört zu dessen organisatorischem Verantwortungsbereich und ist nicht bereits Teil des Postwegs.*)
VolltextIBRRS 2016, 2377
BGH, Beschluss vom 26.07.2016 - VI ZB 58/14
Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch nochmals darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 = IBRRS 2010, 4693 = IMRRS 2010, 3447).*)
VolltextIBRRS 2016, 2320
BVerwG, Beschluss vom 11.08.2016 - 10 BN 2.15
1. Auch bei Versorgungsanwartschaften, die im Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert werden, gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG keinen absoluten Bestandsschutz. Inhalts- und Schrankenbestimmungen zur Umgestaltung von Versorgungsanwartschaften sind nach Art. 14 Abs. 1 GG zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen, verhältnismäßig sind, den Vertrauensschutz der Betroffenen wahren und das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot beachten.*)
2. Eine Eigenfinanzierung der Anwartschaft erhöht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, die in den bisherigen Rechtsbestand eingreift, und verengt den Gestaltungsspielraum des Normgebers entsprechend.*)
VolltextIBRRS 2016, 2246
BGH, Beschluss vom 10.08.2016 - VII ZB 17/16
Zur Ausgangskontrolle von per Telefax zu übermittelnden fristgebundenen Schriftsätzen gehört neben der Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Frist im Fristenkalender nach Übermittlung des Telefaxes erst dann gestrichen werden darf, wenn anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte geprüft worden ist, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, außerdem die Anordnung, dass am Ende eines jeden Arbeitstags eine Bürokraft damit beauftragt wird zu überprüfen, ob überhaupt ein Sendebericht vorliegt; einer - erneuten - inhaltlichen Überprüfung des Sendeberichts bedarf es bei dieser Erledigungskontrolle hingegen nicht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - V ZB 45/11 Rn. 12, IBRRS 2012, 2139 = IMRRS 2012, 1577).*)
VolltextIBRRS 2016, 2199
BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15
1. Wer in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt anmeldet, wird im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in konkreten fremden Angelegenheiten tätig, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordern.*)
2. Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters (hier: eines Entwicklungsingenieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, kann nicht angenommen werden, dass eine Rechtsdienstleistung, die erhebliche Anforderungen an die Rechtsberatung stellt (hier: Anmeldung gewerblicher Schutzrechte), als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehört und deshalb nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Macht der Dienstleister das Gegenteil geltend, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.*)
VolltextIBRRS 2016, 2151
BVerfG, Beschluss vom 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14
1. Wegen der Neuregelung des Berufsrechts der Syndikusanwälte durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung besteht kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse mehr, die Syndikusentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R) auf ihre Verfassungsgemäßheit zu überprüfen.
2. Die Fachgerichte werden bei der Auslegung des § 231 Abs. 4b Satz 5 SGB VI den von dem Gesetzgeber mit dieser Ausnahmebestimmung verfolgten Zweck zu berücksichtigen haben, (nur) einer bestimmten Gruppe von Syndikusanwälten einen Vertrauens- und Bestandsschutz zu versagen.
3. Der nach der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen zu entrichtende Mindestbeitrag in Höhe von 10 % des Regelpflichtbeitrags ist einkommensbezogener Pflichtbeitrag i.S.v. § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI.
VolltextIBRRS 2016, 2143
BGH, Urteil vom 12.07.2016 - II ZR 74/14
Der Abfindungsanspruch des aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ausgeschiedenen richtet sich umfassend gegen die Gesellschaft. Für einen von dem Abfindungsanspruch zu trennenden Ausgleichsanspruch gegen die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter ist kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2016, 2041
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2015 - Kart 3/15 (V)
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2016
BGH, Urteil vom 14.07.2016 - IX ZR 291/14
Zu den Belehrungspflichten eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über die Vergütung geleisteter Dienste (Sanierung eines Wohnhauses).*)
VolltextIBRRS 2016, 2008
BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - KVZ 53/15
1. Wird die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz lediglich mit dem Zusatz "i.A." geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will. Dies gilt auch für das kartellverwaltungsgerichtliche Verfahren.
2. Die Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ist nur dann zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass die Unterschrift von einem Rechtsanwalt stammt.
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