Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
Online seit 17. Februar
IBRRS 2026, 0385
Zwangsvollstreckung
EuGH, Urteil vom 24.06.2025 - Rs. C-351/23
1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG sind im Licht der Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie in einem gerichtlichen Verfahren anwendbar sind, in dem es einerseits um eine Räumungsklage gegen einen Verbraucher geht, die von einer Gesellschaft erhoben wurde, die für eine als Familienheim dieses Verbrauchers dienende Immobilie, die im Rahmen einer außergerichtlichen Zwangsvollstreckung aus einer von dem Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Darlehensgebers an der Immobilie bestellten hypothekarischen Sicherheit verkauft wird, den Zuschlag im Rahmen einer Versteigerung erhalten hat, und andererseits um eine Widerklage des Verbrauchers, mit der dieser der Rechtmäßigkeit der Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf die Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, entgegentritt, die trotz eines zum Zeitpunkt ihrer Vornahme noch anhängigen und der Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, vom Verbraucher zuvor zur Kenntnis gebrachten Gerichtsverfahrens erfolgt ist, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung aus dieser Sicherheit wegen missbräuchlicher Klauseln in dem dieser Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag begehrt wird. Dies gilt, sofern es zum Zeitpunkt des besagten Verkaufs übereinstimmende Anhaltspunkte für die potenzielle Missbräuchlichkeit dieser Klauseln gab und der Verbraucher von den Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, deren Wahrnehmung von einem Durchschnittsverbraucher vernünftigerweise erwartet werden konnte, um eine gerichtliche Überprüfung dieser Klauseln zu erwirken.*)
2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG sind im Licht der Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es zulässt, dass eine außergerichtliche Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit, die ein Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Darlehensgebers an einer als Familienheim des Verbrauchers dienenden Immobilie bestellt hat, trotz eines auf die Aussetzung dieser Vollstreckung gerichteten bei Gericht anhängigen Antrags auf einstweilige Verfügung und trotz übereinstimmender Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein einer potenziell missbräuchlichen Klausel in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag fortgesetzt wird, und die im Übrigen keine Möglichkeit vorsieht, die Nichtigerklärung der Vollstreckung wegen des Vorhandenseins missbräuchlicher Klauseln in diesem Vertrag auf dem Rechtsweg zu erwirken.*)
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IBRRS 2026, 0374
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 23.01.2026 - X B 7/25
1. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist verletzt, wenn der Tatrichter einen Zeugen zwar vernimmt, sich im Urteil aber entscheidend auf Aussagen des Zeugen stützt, die lediglich in einer Urkunde über eine frühere behördliche Vernehmung des Zeugen enthalten sind, vom Zeugen in seiner persönlichen Vernehmung jedoch nicht wiederholt wurden und die das Gericht dem Zeugen auch nicht vorgehalten hat.*)
2. Die §§ 396, 397 der Zivilprozessordnung enthalten bindende Vorgaben für den Ablauf einer Zeugenvernehmung. Danach beginnt die Vernehmung zur Sache mit einer zusammenhängenden Aussage des Zeugen. Etwa erforderliche Fragen werden zunächst vom Vorsitzenden, anschließend von den beisitzenden Richtern und erst zum Schluss von den Beteiligten und ihren Vertretern gestellt. Mit diesen Vorgaben ist es nicht vereinbar, die Durchführung der gesamten Vernehmung dem Vertreter eines Beteiligten zu überlassen.*)
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Online seit 16. Februar
IBRRS 2026, 0294
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - V ZB 3/25
1. Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners oder seiner Angehörigen können eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO grundsätzlich nur rechtfertigen, wenn der Schuldner oder der betroffene Angehörige in dem Versteigerungsobjekt wohnt.
2. Die für den Schutz vor Lebens- und Gesundheitsgefahren entwickelte Rechtsprechung ist auf Fälle, in denen weder der Schuldner noch der betroffene Angehörige das Versteigerungsobjekt bewohnen, nicht übertragbar.
3. Die Sorge des Schuldners um den Verlust der Wohnung eines nicht im Versteigerungsobjekt lebenden Angehörigen begründet keine untragbare Härte i.S.d. § 765a ZPO.
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IBRRS 2026, 0377
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 01.12.2025 - AnwZ (Brfg) 50/24
Die Erfüllung der Kanzleipflicht gem. § 27 Abs. 1 BRAO setzt nach wie vor die Vorhaltung bestimmter, dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten voraus, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung steht. Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung ist auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und digitalen Entwicklung weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.*)
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IBRRS 2026, 0372
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2026 - XI ZB 2/25
1. Für den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründungsschrift ist allein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Machtbereich des zur Entscheidung berufenen Gerichts gelangt.
2. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet wurde oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich.
3. Die unrichtige Angabe des Aktenzeichens im Übertragungsprotokoll ist unerheblich. Denn auch die Angabe eines falschen Aktenzeichens in der Berufungsbegründung selbst steht dem fristgerechten Eingang nicht entgegen, sofern auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist.
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IBRRS 2026, 0378
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 29.01.2026 - V ZB 39/25
Wird eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger erreichen möchte, dass ein Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch das Gericht ersetzt wird, bemisst sich die Beschwer des Klägers nach seinem Anteil am Nennbetrag der von ihm für zutreffend erachteten Jahresabrechnung (Fortentwicklung von Senat, IMR 2024, 173).*)
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