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In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Öffentliches Bau- und Umweltrecht 32 aktuelle Urteile eingestellt.

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Aktuelle Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht

32 Urteile - (174 in Alle Sachgebiete)

Online seit heute

IBRRS 2025, 1648
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zimmervermietung = Beherbergungsbetrieb?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2025 - 1 LC 124/23

1. Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der BauNVO zeichnet sich dadurch aus, dass Räume bzw. Schlafgelegenheiten ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (wie BVerwG, Beschluss vom 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060 = BRS 49 Nr. 66).*)

2. Die bloße Zimmervermietung ohne ein hotel- bzw. pensionstypisches Dienstleistungsangebot kann einen Beherbergungsbetrieb im Sinne der BauNVO darstellen.*)

3. Ermöglichen Ausstattung und Betriebskonzept der überlassenen Räume auch einen längeren Aufenthalt mit Selbstversorgung und damit eine im Wesentlichen eigenständige und unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises, kann gleichwohl ein Beherbergungsbetrieb vorliegen, wenn neben der Überlassung der Räume hotel- bzw. pensionstypische Dienstleistungen in relevantem Umfang angeboten und typischerweise auch in Anspruch genommen werden.*)

4. Kombiniert ein Vorhaben verschiedene Nutzungen, kommt es für die bauplanungsrechtliche Beurteilung darauf an, ob ein Teil der Mischnutzung so deutlich im Vordergrund steht, dass er das Vorhaben insgesamt prägt, oder ob verschiedene Elemente der Nutzung gleichermaßen prägend sind, so dass von mehreren Nutzungstypen unter einem Dach auszugehen ist (wie OVG Hamburg, IBR 2011, 1409 - nur online). Eine Ferienwohnung kann nach diesen Maßgaben Bestandteil eines Beherbergungsbetriebs auch dann sein, wenn § 13a BauNVO nicht Bestandteil des maßgeblichen Bebauungsplan ist.*)

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Online seit gestern

IBRRS 2025, 1647
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lichtreflexionen mögen lästig sein, aber sie sind nicht rücksichtslos!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.05.2025 - 1 LA 156/24

1. Bei der Beurteilung, ob eine "glänzende" und damit wegen ihrer potentiellen Störwirkung nach einer örtlichen Bauvorschrift unzulässige Dachpfannen verwendet worden ist, ist eine durchschnittliche Empfindlichkeit zugrunde zu legen.*)

2. Die Zumutbarkeit von Lichtemissionen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots beurteilt sich nach dem Grad der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn, wobei das Maß der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall auch davon abhängen kann, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtemissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüste in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann.*)

3. Ausgangspunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei, dass selbst die Verwendung glasierter Dachziegel verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Die damit verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 18.07.2014 - 1 LA 168/13, IBRRS 2014, 2122).*)

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IBRRS 2025, 1609
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann wird ein Denkmal (erheblich) beeinträchtigt?

VG München, Urteil vom 31.03.2025 - 8 K 22.5566

1. Mit einer Bauvoranfrage kann das Bestehen eines Anspruchs auf Inaussichtstellung der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs.1 Satz 2 BayDSchG geklärt werden.

2. Als (erhebliche) Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird.

3. Gegenstand eines Vorbescheids können nur einzelne Fragen - auch eine Vielzahl - eines Vorhabens sein.

4. Der Begriff der "einzelnen Frage" ist danach abzugrenzen, ob und in welcher Weise von einer Teilbarkeit der vom Bauherrn gestellten Frage ausgegangen werden kann.

5. Bei der geplanten Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage handelt es sich um ein einheitliches, nicht teilbares Bauvorhaben, weshalb die Zufahrt zur Tiefgarage nicht isoliert von dem restlichen Vorhaben beurteilt werden kann.

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Online seit 27. Juni

IBRRS 2025, 1646
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch im Außenbereich besteht kein Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.06.2025 - 2 M 48/25

1. Sind die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten, gibt es darüber hinaus in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche; etwas anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt. Dieser Maßstab gilt auch für Grundstücke, die an der Grenze zum Außenbereich liegen.*)

2. In Sachsen-Anhalt ist - vorbehaltlich einer abweichenden Festsetzung der zuständigen Wasserbehörde - nur im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ein Gewässerrandstreifen normiert (vgl. Urteil des Senats vom 02.02.2016 - 2 K 7/14, BeckRS 2016, 47608).*)

3. Nach sachsen-anhaltischem Landesrecht darf eine Baugenehmigung auch dann erteilt werden, wenn eine für das Vorhaben erforderliche wasserrechtliche Genehmigung noch nicht vorliegt (Beschluss des Senats vom 26.07.2021 - 2 M 52/21 m.w.N., BeckRS 2021, 25532).*)

4. Wendet sich ein Nachbar gegen die Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses mit den dabei üblicherweise für ihn einhergehenden Nachteilen, insbesondere auch den durch das Vorhaben geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten, ist regelmäßig der untere Bereich des Streitwertrahmens in der Empfehlung des Streitwertkatalogs (2013) in den Blick zu nehmen.*)

5. Beantragt ein Nachbar neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hilfsweise, der Bauaufsichtsbehörde aufzugeben, gegenüber dem Bauherrn eine Baustilllegungsanordnung zu erlassen, führt dies zur Erhöhung des Streitwerts.*)

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Online seit 26. Juni

IBRRS 2025, 1652
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gartenhütte zu groß: Eigenart der Landschaft beeinträchtigt?

BVerwG, Beschluss vom 21.05.2025 - 4 B 23.24

1. Es ist Sache des (irrevisiblen) Landesrechts, wie bei Erlass einer Abbruch- und Rückbauanordnung das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und wo die Grenzen des Ermessens liegen.

2. Schutzgut des öffentlichen Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft ist nicht das Landschaftsbild, sondern (nur) die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der "naturgegebenen" Bodennutzung. Ausgehend davon kann eine Beeinträchtigung des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts nicht maßgeblich anhand der Größe des umbauten Raums eines Vorhabens bestimmt werden.

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IBRRS 2025, 1055
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Amtshaftung bei rechtswidriger Nutzungsuntersagung!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2025 - 2-04 O 66/24

Ein Amtshaftungsanspruch ist begründet, wenn die Bauaufsicht widerrechtlich die Nutzungsaufnahme eines Bauvorhabens vor dessen Fertigstellung untersagt.

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Online seit 25. Juni

IBRRS 2025, 1573
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2024 - 22 D 110/24

1. Der Umstand, dass der Standort einer Windenergieanlage - hier rund 34 m - tiefer als ein Wohnhaus liegt, spricht nicht für eine Ausnahme vom Regelfall des § 249 Abs. 10 BauGB.*)

2. Das Verhältnis, in dem Rotorradius und Nabenhöhe zu der Gesamthöhe einer Anlage beitragen, ist für das Eingreifen der Regelvermutung des § 249 Abs. 10 BauGB nicht relevant.*)

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Online seit 24. Juni

IBRRS 2025, 1559
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Befreiung bei negativer Vorbildwirkung!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2025 - 1 ME 163/24

1. Neue Tatsachen sind im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig, wenn diese sie innerhalb der Begründungsfrist vorgetragen worden sind.*)

2. Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Anordnungen sind höchstpersönlicher Natur; sie gehen anders als die Grundverfügung nicht auf den Rechtsnachfolger über.*)

3. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn sich eine vergleichbare Befreiungslage innerhalb des Plangebiets in einer erheblichen Zahl gleichgelagerter Fälle einstellen könnte (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 4 C 2.23, IBRRS 2024, 2207).*)

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Online seit 23. Juni

IBRRS 2025, 1561
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauung in Hanglage: Für Höhenvergleich gilt mittlere Höhe!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.05.2025 - 1 ME 29/25

1. Bei einer Bebauung in Hanglage ist für den Höhenvergleich auf eine mittlere Höhe abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2017 - 8 A 10695/16, IBRRS 2017, 1142).*)

2. Der notwendige Vergleich kann nicht maßgeblich auf der Basis von errechneten Zahlen vorgenommen werden, die ihrerseits notwendig auf pauschalierenden Annahmen beruhen. Er muss sich am äußeren Erscheinungsbild orientieren und qualitativ erfolgen.*)

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IBRRS 2025, 1574
ProzessualesProzessuales
Notwendige Beiladung des Nachbarn?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2025 - 1 OB 12/2

1. Der Senat lässt offen, ob der Grundstücksnachbar zu einem Hauptsacheverfahren des Bauherrn gegen eine auf Verletzung drittschützender Vorschriften gestützte bauaufsichtliche Verfügung gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen ist.*)

2. Auch wenn in der vorgenannten Konstellation nur die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung vorlägen, wäre diese jedenfalls in der Regel angezeigt, wenn das bauaufsichtliche Einschreiten auf Veranlassung des Nachbarn zurückgeht und auf diesen schützende Normen gestützt wird (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 06.09.2017 - 1 OB 115/17 -, IBRRS 2017, 4475).*)

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Online seit 20. Juni

IBRRS 2025, 1503
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
B-Plan-Festsetzungen bedürfen städtebaulicher Rechtfertigung!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2025 - 8 S 756/23

1. Bauleitpläne, die der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, sind nicht städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.*)

2. Einem planerischen Konzept, das für einen bestehenden See und seinen Uferbereich bestimmte Regelungen für einzelne Nutzergruppen vorsieht, fehlt es bereits an städtebaulichen Gründen.*)

3. Auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 16 a BauGB können von vornherein keine Nutzungsregelungen für ein bestehendes Gewässer getroffen werden, die den bereits eröffneten wasserrechtlichen Gemeingebrauch beschränken oder gar ausschließen, da nur Flächenfestsetzungen, nicht aber die Auferlegung von Verhaltenspflichten möglich sind. Das gleiche gilt für auf § 9 Abs. 1 Nr. 18 b und Nr. 20 BauGB gestützte Nutzungsregelungen, die das nicht bereits anderweitig eingeschränkte naturschutz- und waldrechtliche Betretungsrecht einschränken oder ausschließen. Solche Nutzungsregelungen sind dem jeweiligen Fachrecht oder dem allgemeinen Ordnungsrecht vorbehalten.*)

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Online seit 18. Juni

IBRRS 2025, 1550
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Anspruch auf Einbeziehung in eine Außenbereichssatzung!

BVerwG, Beschluss vom 29.04.2025 - 4 BN 23.24

1. Die Aufgabe der Bauleitplanung und die daraus folgende Befugnis und gegebenenfalls Verpflichtung zur Bauleitplanung sind objektiv-rechtlicher Natur. Die Gemeinden werden hierbei ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nicht auch im individuellen Interesse Einzelner tätig.

2. Die Gemeinde muss das Interesse eines Eigentümers, das Plangebiet entgegen den bisherigen planerischen Vorstellungen auf sein Grundstück ausgedehnt zu sehen, nicht in die Abwägung einbeziehen. Ein derartiges Interesse an der Verbesserung des bauplanungsrechtlichen Status quo und damit an der Erweiterung des eigenen Rechtskreises ist eine bloße Erwartung, die nicht schutzwürdig und damit auch nicht abwägungserheblich ist.

3. Auch mit dem Erlass einer Außenbereichssatzung wird die Gemeinde nur im öffentlichen Interesse tätig. Ein subjektives Recht auf Erlass einer oder Einbeziehung in eine Außenbereichssatzung folgt daraus nicht. Der Wunsch nach Einbeziehung in den Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung ist kein schutzwürdiger Belang und damit nicht abwägungserheblich.

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IBRRS 2025, 1196
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch ohne Bekanntgabe der Baugenehmigung tickt die Uhr!

VG Schleswig, Beschluss vom 05.03.2025 - 8 B 1/25

1. Bei einem Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig dann, wenn der Rohbau des bekämpften Bauvorhabens bereits fertig gestellt ist.

2. Eine Baugenehmigung enthält neben der Baufreigabe auch die Feststellung der Zulässigkeit der genehmigten Nutzung und wirkt insoweit über den Abschluss der Bauarbeiten hinaus fort, sodass das Rechtsschutzbedürfnis nur im Hinblick auf die vorgebrachten Beeinträchtigungen durch die Nutzung, wie sie durch die Baugenehmigung für zulässig erachtet wurde, besteht.

3. Hat der Grenznachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden.

4. Sofern dem Grenznachbar - wie fast immer - mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, muss er also seinen Widerspruch regelmäßig binnen Jahresfrist einlegen. Gleiches gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen.

5. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann sich durch zu laute Immissionen auf das Grundstück des Nachbarn ergeben (hier verneint). Unmittelbar drittschützend ist ausschließlich, welchen Immissionsbelastungen der Nachbar ausgesetzt ist.

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Online seit 17. Juni

IBRRS 2025, 1044
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstandsfläche um wenige Millimeter verkürzt: Nachbareinspruch rechtsmissbräuchlich?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2025 - 7 A 1367/22

1. Für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind.

2. Ein Anfechtungsbegehren wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen kann rechtsmissbräuchlich ein, wenn die Abstandsfläche etwa nur um wenige Millimeter verkürzt ist, es dem Bauherrn also möglich ist, durch geringfügige Veränderungen das Vorhaben so abzuwandeln, dass es vom Nachbarn hingenommen werden muss, ohne dass hierdurch ein faktisch wahrnehmbarer Vorteil für den Nachbarn entsteht (hier verneint).

3. Das Anfechtungsbegehren kann außerdem rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Baubehörde die angefochtene Baugenehmigung unmittelbar unter Zulassung einer Abweichung von § 6 BauO-NW erneut erteilen müsste (hier verneint).

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Online seit 16. Juni

IBRRS 2025, 1510
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anspruch auf barrierefreie Geh- und Radwegbrücke?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.06.2025 - 1 MN 52/25

1. Private Belange i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB sind solche, die im Rahmen der planerischen Abwägung individualisiert und konkretisiert zu behandeln sind; die planende Gemeinde hat sie als Interessen einer oder mehrerer bestimmter Personen zu berücksichtigen.*)

2. Den erforderlichen städtebaulichen Bezug haben nur solche privaten Belange, die sich aus dem Grundeigentum und den sich aus seiner Nutzung ergebenden Interessen ableiten.*)

3. Der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB genannte Belang der Bedürfnisse von behinderten Menschen ist grundsätzlich ein allein öffentlicher Belang, wenn nicht im Einzelfall eine im Grundeigentum wurzelnde besondere Nähebeziehung zu bestimmten Personen besteht.*)

4. § 7 Abs. 2 NBGG enthält keine eigenständigen Anforderungen an die Barierrefreiheit der in der Vorschrift genannten öffenlichen Anlagen und Verkehrswege.*)

5. § 46a Nr. 2 NStrG und § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG konkretisieren die Anforderungen der allein öffentlichen Interessen dienenden Straßenbaulast; sie sind nicht drittschützend.*)

6. Weder die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen noch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG fordert eine drittschützende Ausgestaltung der Vorschriften zur Barrierefreiheit.*)

7. Weder aus der Behindertenrechtskonvention noch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgt ein abstrakt höherer Rang der Belange behinderter Menschen vor den anderen in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belangen; die Vorschriften enthalten kein diesbezügliches Optimierungsgebot (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 08.12.2021 - 4 BN 19.21 -, IBRRS 2022, 0563).*)

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IBRRS 2025, 1500
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität trotz Bauantragstellung!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2025 - 7 B 295/25

1. Eine auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag unverzüglich nach Kenntnis der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gestellt worden ist.

2. Etwas anders kann ausnahmsweise gelten, wenn dieser - nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde - offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.

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Online seit 13. Juni

IBRRS 2025, 1429
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Wer haftet für Wandrisse aufgrund von Kanalbauarbeiten?

OLG Celle, Urteil vom 08.01.2025 - 14 U 49/24

1. Auch im Bereich der Daseinsvorsorge (hier städtische Entwässerung) kann eine Haftung des Staates bestehen, wenn der übertragene hoheitliche Charakter der Aufgabe im Vordergrund steht, ein enger Zusammenhang zwischen der Maßnahme und der schädigenden Handlung vorliegt und das private Unternehmen lediglich als "Werkzeug" oder "verlängerter Arm" der öffentlichen Hand agiert, ohne dass diese auf die Fachkunde des Unternehmers zurückgreift, weil ihre eigenen Fachleute den detaillierten Bauablauf vorgegeben haben, diesen überwachen und alle anfallenden Entscheidungen treffen (hier bejaht für Arbeiten an einem städtischen Entwässerungskanal).*)

2. Das bauausführende Unternehmen handelt in einem solchen Fall als Verwaltungshelferin in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Damit ist eine Überleitung der Haftung auf die beauftragende öffentlich-rechtliche Körperschaft verbunden.*)

3. Eine Klage gegen das bauausführende Unternehmen ist dann als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2018 - IV ZR 243/17, Rz. 32, IBRRS 2018, 2508), weil die nach § 51 Abs. 1 ZPO erforderliche Prozessführungsbefugnis der Beklagten nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2005 - VIII ZR 301/03, Rz. 7, IBRRS 2005, 2101).*)

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IBRRS 2025, 1482
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schottergarten ist keine Grünfläche!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2025 - 8 S 388/25

Eine mit einem Unkrautvlies abgedeckte und mit Schotter aufgeschüttete Gartenfläche ist auch dann keine Grünfläche i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW-BW, wenn sie mit Pflanzen durchsetzt wird.




IBRRS 2025, 1502
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung nur in Ausnahmefällen!

VG Schleswig, Beschluss vom 02.05.2025 - 8 B 9/25

Eine sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung ist im Bauordnungsrecht nur unter bestimmten Umständen zu rechtfertigen, weil sonst eine unangemessene Vorwegnahme der Hauptsache gegeben ist. Die sofortige Beseitigung kann erfolgen, wenn sie ohne Substanzverlust möglich ist, wenn eine erhebliche negative Vorbildwirkung gegeben ist oder erhebliche Gefahren von der Anlage ausgehen. (hier verneint).*)

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IBRRS 2025, 1235
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ordentliche Kündigung nach Schonfristzahlung wirksam? Jein!

LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2024 - 307 S 40/24

1. Eine Schonfristzahlung wirkt sich nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nur auf die fristlose Kündigung aus.

2. Allerdings kann die innerhalb der Frist des § 569 BGB erfolgte nachträgliche Zahlung die Pflichtverletzung des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen und unter diesem Gesichtspunkt von Bedeutung sein.

3. Begleichen die Mieter innerhalb von nur drei Tagen nach Erhalt der Kündigung die Mietrückstände vollständig und gab es in der Vergangenheit keine Zahlungsrückstände und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es in der Zukunft noch einmal zu Zahlungsrückständen kommen würde, haben die Mieter in der Vergangenheit keine sonstigen mietvertraglichen Pflichten verletzt und liegen keine Anhaltspunkte für künftige (Fehl-)Verhaltensweisen vor, die das Vertrauen des Vermieters in eine gedeihliche Fortsetzung des Mietverhältnisses in Frage stellen könnten, ist ausnahmsweise auch die ordentliche Kündigung unwirksam.

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Online seit 12. Juni

IBRRS 2025, 1376
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Entfaltet eine (fingierte) Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2025 - 7 S 3.25

1. Die (fingierte) Änderungsgenehmigung entfaltet zusammen mit der immissionsschutzrechtlichen Ausgangsgenehmigung Konzentrationswirkung.

2. Es besteht keine besondere Dringlichkeit für die vorläufige Feststellung der Konzentrationswirkung einer (fingierten) Änderungsgenehmigung, wenn nicht erkennbar ist, dass sich die Behörde über die Rechtsauffassung des Gerichts hinwegsetzen wird.

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IBRRS 2025, 1485
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Empfehlung des DStGB-NW zu Baugebührenbemessung ist rechtswidrig!

VG Aachen, Urteil vom 31.03.2025 - 5 K 1496/24

1. Ermessensfehlerhafte Festsetzung einer Gebühr für eine Teilungsgenehmigung.*)

2. Für die Bemessung von Rahmengebühren bleibt der Höchstbetrag Fällen mit deutlich überdurchschnittlichem Wert und hohem Aufwand vorbehalten.

3. Nr. 2.5.1.1 der Empfehlung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zur Baugebührenbemessung verstößt gegen § 9 GebG-NW und ist daher rechtswidrig.

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Online seit 11. Juni

IBRRS 2025, 1192
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Befreiung von nicht nachbarschützender Festsetzung anfechtbar?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2025 - 7 S 1.25

1. Eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann einen Abwehranspruch des Nachbarn nur nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme auslösen.

2. Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht der Zulassung einer privilegierten Windenergieanlage im Außenbereich in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Anlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Anlagenhöhe (Nabenhöhe zzgl. Radius des Rotors) entspricht.

3. Eine Verletzung von Nachbarrechten im Hinblick auf behauptete Mängel des Brandschutzes und der Löschwasserversorgung kann jedenfalls wegen der Entfernung des Nachbargrundstücks zum Vorhabengrundstück ausgeschlossen sein.

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Online seit 10. Juni

IBRRS 2025, 1233
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbar muss Verschattung hinnehmen!

VG München, Beschluss vom 19.03.2025 - 9 SN 25.573

1. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, liegt eine Rechtsverletzung nur dann vor, wenn der Nachbar durch das Vorhaben in Folge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird.

2. Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen sowie der Geländeveränderung bzw. maximalen Böschungsneigung durch Bebauungspläne vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen.

3. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch aus dem Bauplanungsrecht, von jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben. Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn Verschattungen zu finanziellen Einbußen führen.

4. Das öffentliche Baurecht gewährt grundsätzlich keinen Schutz vor dem Abfluss von Wasser auf das Grundstück eines Nachbarn.

5. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt daher (nur) vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung eine nachbarrechtsrelevante Frage betrifft und infolgedessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist.

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Online seit 6. Juni

IBRRS 2025, 1270
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einwirkungsbereich bestimmen sich unabängig von Vorbelastungen!

BVerwG, Urteil vom 23.01.2025 - 7 C 4.24

Der Einwirkungsbereich einer Anlage im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm ist auch bei mehr als zwölf auf den Immissionsort einwirkenden Anlagen nicht zu erweitern.*)

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Online seit 5. Juni

IBRRS 2025, 1446
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Prägen auch „Schwarzbauten“ die nähere Umgebung?

BVerwG, Beschluss vom 05.05.2025 - 4 B 25.24

Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im unbeplanten Innenbereich sind auch die vorhandenen nicht genehmigten baulichen Nutzungen ungeachtet ihrer materiellen Zulässigkeit zu berücksichtigen, soweit sie in einer Weise von den zuständigen Behörden geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich damit abgefunden haben.

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IBRRS 2025, 0911
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie laut darf ein Jugendtreff sein?

VG Ansbach, Beschluss vom 17.02.2025 - 17 S 24.2394

1. Das Rücksichtnahmegebot gilt in gleicher Weise und unabhängig davon, ob das Vorhabengrundstück im Innen- oder Außenbereich liegt.

2. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bei Lärmimmissionen kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des BImSchG und die im Zusammenhang erlassenen Rechtsverordnungen zurückgegriffen werden, in denen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme allgemein festgesetzt sind.

3. Bei lückenhafter, unterbrochener Bebauung ist für die Abgrenzung zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich danach abzugrenzen, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken und Freiflächen nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit noch vermittelt und die umgebende Bebauung das Grundstück prägt.

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Online seit 4. Juni

IBRRS 2025, 1435
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebietserhaltungsanspruch trotz gebietsfremder Nutzung?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.05.2025 - 1 ME 143/24

Auch der Grundeigentümer, der in demselben Gebiet neben einem gebietskonform genutzten Grundstück ein weiteres Grundstück gebietsfremd nutzt, kann sich auf den grundstücksbezogenen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da die Grundstücke unabhängig voneinander zu betrachten sind.*)

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IBRRS 2025, 1155
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baudenkmäler sind (grundsätzlich) zu erhalten!

VG Augsburg, Urteil vom 14.03.2024 - 5 K 23.933

1. Die Genehmigungsfiktion knüpft ihre Rechtsfolge an den bloßen, rein tatsächlichen Umstand der fehlenden Versagung des Antrages innerhalb der Entscheidungsfrist. Ob die erfolgte Versagung rechtlich einwandfrei erfolgt ist und in der Folgezeit Bestand hat, ist insoweit ohne Belang.

2. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit "gewichtige Gründe" für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind. Gewichtige Gründe sind allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern oder völlig geringfügigen Beeinträchtigungen zu verneinen.

3. Den fachlichen Einschätzungen des Landesamts für Denkmalpflege kommen bei der Rechtsanwendung ein besonderes tatsächliches Gewicht zu.

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Online seit 3. Juni

IBRRS 2025, 1298
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zur Rechtmäßigkeit einer Erhaltungsverordnung

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.04.2025 - 2 A 7.23

Zur Rechtmäßigkeit einer Erhaltungsverordnung zum Schutz der städtebaulichen Eigenart des Gebiets (hier: Baublock) auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt.*)

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IBRRS 2025, 1373
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zwangsräumung bei formeller Illegalität und Brandschutzmängeln?

VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.05.2025 - 14 K 3937/25

Zu den Voraussetzungen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung unter Androhung der Zwangsräumung im Wege der Allgemeinverfügung bei formeller Illegalität und Vorliegen brandschutzrechtlicher Mängel.*)

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Online seit 2. Juni

IBRRS 2025, 1378
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verliert der Nachbar seine Abwehrrechte, wenn er finanziell entschädigt wurde?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2025 - 4 LA 82/23

1. Die gegen eine finanzielle Entschädigung erfolgte Mitwirkung eines Grundstückseigentümers an dem Erwerb eines benachbarten Grundstücks durch ein Torfabbauunternehmen zum Zwecke des Torfabbaus führt nicht zwingend zur Verwirkung nachbarlicher Abbwehrrechte gegen die Durchführung des Vorhabens.*)

2. Die einer (niedersächsischen) Torfabbaugenehmigung beigegebene Regelung "Die Genehmigung zur Abtorfung wird befristet bis zum ..." stellt sich als Befristung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) dar, für die die Regelungen über die Verlängerung behördlicher Fristen in § 37 Abs. 7 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) nicht zur Anwendung kommen.*)

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