Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht
Online seit heute
IBRRS 2025, 1298
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.04.2025 - 2 A 7.23
Zur Rechtmäßigkeit einer Erhaltungsverordnung zum Schutz der städtebaulichen Eigenart des Gebiets (hier: Baublock) auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt.*)

IBRRS 2025, 1373

VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.05.2025 - 14 K 3937/25
Zu den Voraussetzungen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung unter Androhung der Zwangsräumung im Wege der Allgemeinverfügung bei formeller Illegalität und Vorliegen brandschutzrechtlicher Mängel.*)

Online seit gestern
IBRRS 2025, 1378
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2025 - 4 LA 82/23
1. Die gegen eine finanzielle Entschädigung erfolgte Mitwirkung eines Grundstückseigentümers an dem Erwerb eines benachbarten Grundstücks durch ein Torfabbauunternehmen zum Zwecke des Torfabbaus führt nicht zwingend zur Verwirkung nachbarlicher Abbwehrrechte gegen die Durchführung des Vorhabens.*)
2. Die einer (niedersächsischen) Torfabbaugenehmigung beigegebene Regelung "Die Genehmigung zur Abtorfung wird befristet bis zum ..." stellt sich als Befristung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) dar, für die die Regelungen über die Verlängerung behördlicher Fristen in § 37 Abs. 7 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) nicht zur Anwendung kommen.*)

Online seit 30. Mai
IBRRS 2025, 1371
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2025 - 1 MN 10/25
1. Bei der Planung von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, die nicht zum Dauercampen bestimmt sind, hat die Gemeinde den Regelschutzanspruch des Außenbereichs, der nach Nr. 3.1, 3. Absatz des Anhangs 7 zur TA Luft 2021 20 % Geruchsstunden beträgt, zugrundezulegen.*)
2. Bei Campingplätzen, die nur in der Sommersaison geöffnet sind, kann es gerechtfertigt sein, als Bezugszeitraum für die Ermittlung der Geruchsstundenhäufigkeit nicht das gesamte Jahr, sondern die Nutzungszeit heranzuziehen.*)
3. Die planerische Ausweisung eines Camping- oder Wohnmobilstellplatz an einem Standort, an dem die maßgeblichen Geruchsstundenhäufigkeiten überschritten werden, kann nur im Ausnahmefall durch überwiegende städtebauliche Belange gerechtfertigt sein.*)

Online seit 28. Mai
IBRRS 2025, 1375
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2025 - 5 LA 55/22
Ob sich eine bestehende Wetterradarstation als Genehmigungshindernis für Windkraftanlagen erweist, hängt nach der Normstruktur des § 35 BauGB vom Ergebnis zweier Prüfungsschritte ab: Erstens muss die zur Genehmigung gestellte Windkraftanlage den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB beeinträchtigen, indem sie die Funktionsfähigkeit einer Radaranlage stört; sie ist aber erst dann nicht genehmigungsfähig, wenn ihr zweitens dieser öffentliche Belang gemäß § 35 Abs. 1 BauGB dergestalt entgegensteht , dass er das Interesse an der Vorhabenverwirklichung überwiegt.*)

Online seit 27. Mai
IBRRS 2025, 1357
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2025 - 10 S 34.24
1. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung erweist sich ein bestehendes Vorhaben nur dann als offensichtlich genehmigungsfähig erweist, wenn seine Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (sog. offensichtliche Genehmigungsfähigkeit).
2. Eine Nutzungsuntersagung kann nur bei Vorliegen atypischer Fallgestaltungen bzw. Umstände unverhältnismäßig sein (hier verneint).

Online seit 26. Mai
IBRRS 2025, 1356
VG München, Urteil vom 22.01.2025 - 9 K 23.284
1. Der mit den Bauvorlagen vorzulegende Auszug aus dem Katasterwerk ist unzureichend, wenn die Kennzeichnung des Baugrundstücks - durch graphische Kenntlichmachung der Grenzen - unterbleibt.
2. Die "duale Nutzung" eines einzelnen Bauvorhabens (hier für Wohnen und Fremdenverkehr) ist unzulässig.

Online seit 23. Mai
IBRRS 2025, 1158
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2025 - 2 B 146/25
Ohne konkrete, aus der Planbegründung oder den sonstigen Plangegebenheiten ableitbaren Feststellungen dazu, dass der Plangeber mit einer Gestaltungsvorschrift (zur Hauptfirstrichtung) nicht lediglich gestalterische Ziele verfolgt hat, sondern (ausnahmsweise) zugleich und weitergehend auch individualisierbare Schutzbestimmungen im nachbarschaftlichen Verhältnis hat treffen wollen, ist für die die Annahme einer diesbezüglichen drittschützenden Wirkung kein Raum.

IBRRS 2025, 1330

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.02.2025 - 15 Wx 2087/24
Nach dem liquidationslosen Erlöschen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach § 47 Abs. 2 GBO a.F. im Grundbuch eingetragen ist, kann ihr Gesamtrechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen werden, auch ohne dass sie im Gesellschaftsregister und nach den seit 01.01.2024 gültigen Vorschriften im Grundbuch voreingetragen werden muss (Ausnahme von der doppelten Voreintragungspflicht).*)

Online seit 22. Mai
IBRRS 2025, 1324
VGH Bayern, Beschluss vom 23.04.2025 - 1 ZB 23.2316
1. Bei mehr als 20 im gleichen Interesse beteiligten Nachbarn kann die Zustellung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
2. Benachbart sind nicht nur die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke, sondern alle Grundstücke, die in nachbarrechtlich relevanter Weise im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens liegen. Soweit ein Grundstück belastenden Auswirkungen ausgesetzt sein kann, ist eine potenzielle Betroffenheit ausreichend.
3. Bei der Bestimmung des Nachbarn sind auch die Wohnungseigentümer einzubeziehen.

IBRRS 2025, 1122

VG München, Beschluss vom 19.03.2025 - 1 SN 25.993
1. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist.
2. Eine Baugenehmigung ist auch dann im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot und damit in nachbarrechtlich relevanter Weise unbestimmt, wenn nicht erkennbar ist, ob die getroffenen Nebenbestimmungen bei Umsetzung bzw. Ausübung der genehmigten Nutzung geeignet sind, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, d.h. die Immissionen wirkungsvoll auf ein zumutbares Maß zu begrenzen.
3. Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (hier bejaht).

Online seit 21. Mai
IBRRS 2025, 1157
VG Köln, Beschluss vom 16.04.2025 - 23 L 605/25
Die Befürchtung des Nachbarn, dass vom Vorhabengrundstück Niederschlagswasser auf sein Grundstück fließen wird und das vorhandene Abwassernetz sowie die Drainage auf dem Vorhabengrundstück nicht ausreichend seien, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot.

IBRRS 2025, 1336

VG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2025 - 8 B 6/25
Wenn ein Grundstück am Steilhang ins Rutschen gerät, dürfen Bauwerke darauf abgerissen werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Anlage genehmigungsfähig ist oder Bestandsschutz genießt, denn schon durch die konkrete Absturzgefahr ist das Grundstück nicht mehr zum Bebauen geeignet

Online seit 20. Mai
IBRRS 2025, 1332
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2025 - 10 A 1575/23
1. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind für die Beurteilung, ob Lärmbelästigungen von Stellplätzen und Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen die Grenze des Zumutbaren überschreiten, nicht ausschlaggebend. Denn die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen.
2. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet.

IBRRS 2025, 1198

VG Würzburg, Urteil vom 27.02.2025 - 5 K 24.1108
1. Ein Nachbar kann sich im Plangebiet gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst.
2. Die gesicherte Erschließung eines Bauvorhabens keine drittschützende Regelung. Allerdings kann in Fällen, in denen die Umsetzung der Baugenehmigung die unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks zur Folge hat, also "automatisch" zivilrechtlich den Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts am Grundstück des klagenden Nachbarn auslöst, ein nachbarschützender Abwehranspruch abgeleitet werden.
3. Ob der Plangeber eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden. Nachbarschützende Wirkung entfaltet eine Festsetzung daher nur bei einem entsprechenden Willen des Plangebers (hier verneint für die Geschossflächenzahl).

Online seit 19. Mai
IBRRS 2025, 1232
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2025 - 10 A 1795/22
1. Ob und wie lange Flächen nach Abriss der einst auf ihnen vorhandenen Baukörper noch dem Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzurechnen sind, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung im jeweiligen Einzelfall. Dabei kann ein funktionaler Zusammenhang der Baukörper zu ihrer Umgebung Berücksichtigung finden.
2. Ein vorhandener Bebauungszusammenhang kann im Einzelfall auch bei einer überschaubaren Zeitspanne zwischen Abriss eines Baukörpers und Bauantragstellung entfallen.

Online seit 16. Mai
IBRRS 2025, 0937
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2025 - 10 S 39.24
1. Der Gebietserhaltungsanspruch in einem festgesetzten wie auch in einem faktischen Baugebiet beschränkt sich auf Umstände, die sich auf die Art der baulichen Nutzung beziehen.
2. Eine isolierte Rüge des Verstoßes gegen das zulässige Maß der baulichen Nutzung genügt im unbeplanten Innenbereich nicht, weil dieses bauplanungsrechtliche Merkmal grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet.
3. Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist erst dann anzunehmen, wenn dargelegt wird, aufgrund welcher besonderen Umstände im konkreten Einzelfall das Bauvorhaben trotz Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn keine Rücksicht nimmt.
4. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung - bzw. hier vor jeglichem Nachteil - bewahrt zu werden, gibt es nicht.

IBRRS 2025, 1293

BayObLG, Urteil vom 07.05.2025 - 102 ZRR 98/24
Bayerisches Landesnachbarrecht: Zu Inhalt, Einschränkbarkeit und Adressaten der fensterrechtlichen Ansprüche aus Art. 43 AGBGB.*)

Online seit 15. Mai
IBRRS 2025, 1109
VGH Bayern, Beschluss vom 01.04.2025 - 2 CS 25.488
1. Bei einem inmitten eines Wohngebietes gelegenen Vorhaben ist als Bereich gegenseitiger Prägung in der Regel das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite maßgeblich, wobei bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks zudem der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen ist als bei der Art der Nutzung.
2. Bei bei der Frage des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung muss kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abgestellt werden und nicht nur auf einzelne Maßbestimmungsfaktoren.
3. Ein Vorhaben fügt sich dann nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet.

IBRRS 2025, 1251

VG Berlin, Urteil vom 18.03.2025 - 8 K 40/23
In öffentlich-rechtlichen Verträgen kann eine über § 16 Abs. 1 WoBindG, § 11a WoG Bln hinausgehende Nachwirkungsfrist vereinbart werden.*)

Online seit 14. Mai
IBRRS 2025, 1197
OVG Thüringen, Beschluss vom 06.02.2025 - 1 ZKO 534/22
1. Die Errichtung eines Schwimmbeckens in einem Garten im Außenbereich ist sowohl nach der ThürBO 2014 (BauO TH 2014) als auch nach der ThürBO 2024 (BauO TH 2014) genehmigungspflichtig.*)
2. Ein Schwimmbecken i. S. v. § 60 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2014 (BauO TH 2014) (§ 63 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2024 (BauO TH 2024)) ist kein Wasserbehälter i.S.v. § 60 Abs. 1 Nr. 6 lit. f) ThürBO 2014 (BauO TH 2014) (§ 63 Abs. 1 Nr. 6 lit. f) ThürBO 2024 (BauO TH 2014)).*)
3. Der Gesetzgeber stellt insoweit auf den Zweck des Beckens ab. Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2014 (BauO TH 2014) (§ 63 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) ThürBO 2024 (BauO TH 2024)) ist für Schwimmbecken lex specialis.*)

Online seit 13. Mai
IBRRS 2025, 1184
VG Neustadt, Beschluss vom 22.01.2025 - 4 L 1464/24
1. Ein Antrag nach § 123 Abs 1 S 2 VwGO, der darauf gerichtet ist, die Behörde vorläufig zu verpflichten, eine bereits erlassene Nutzungsuntersagung zu widerrufen, ist unstatthaft, wenn diese Verfügung noch durch Rechtsmittel anfechtbar ist, deren aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs 5 S 1 Alt 2 VwGO wiederhergestellt werden kann.*)
2. Ein Getränkemarkt, der die Getränke überwiegend offen im Hof umschlägt, seine Umsätze zu mindestens 50% aus Geschäften mit Kunden und Kundinnen aus dem weiteren Einzugsbereich erzielt und der bei realitätsnaher Betrachtung mit Kraftfahrzeugen angefahren wird, ist weder als zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets dienender Laden im Sinne des § 3 Abs 3 Nr 1 BauNVO noch als der Versorgung des Gebiets dienender Laden im Sinne des § 4 Abs 2 Nr 2 BauNVO oder sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs 3 Nr 2 BauNVO zu qualifizieren und daher im faktischen reinen und allgemeinen Wohngebiet nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig.*)
3. Wer die tatsächliche Gewalt über das baurechtswidrig genutzte Objekt inne hat, ist in der Regel vorrangig als verantwortliche Person im Sinne des § 81 S 1 LBauO (BauO RP) i.V.m. § 54 Abs 2 S 3 LBauO (BauO RP) in Anspruch zu nehmen, sodass weitere Ausführungen zur Störerauswahl in diesem Fall entbehrlich sind (Anschluss an: VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Juli 2023, 2 B 15/23).*)

Online seit 12. Mai
IBRRS 2025, 1182
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.02.2025 - 2 M 108/24
1. § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO-SA ist auch dann anwendbar, wenn nicht die Frage eines seitlichen, sondern eines - aus der maßgeblichen Sicht des Baugrundstücks - rückwärtigen Grenzanbaus im Streit steht (Beschluss des Senats vom 01.09.2021 - 2 M 70/21 -, IBRRS 2021, 2845).*)
2. Aus dem allgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot kann sich zwar das Erfordernis eines Grenzabstandes trotz planungsrechtlich zulässigem Grenzanbau ergeben. Maßgeblich ist insoweit aber die tatsächlich vorhandene Bebauung.*)
3. Bei der Frage der Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung ist die nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht zwangsläufig auf das Straßengeviert beschränkt, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll; vielmehr kann im Einzelfall auch von einer Bebauung jenseits des Gevierts ein Einfluss auf das Vorhabengrundstück ausgehen, d. h. diese den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen und beeinflussen Eine solche Auswirkung auf die Bebauung eines angrenzenden Gevierts ist allerdings zu verneinen, wenn es bei wertender Betrachtung an vergleichbaren Verhältnissen fehlt.*)
4. Bei der Bestimmung der maßgeblichen Bebauung Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein abgerissenes Gebäude insbesondere dann nachwirken, wenn der Abriss des Altbestands im tatsächlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten Wiederbebauung steht.*)
5. Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Fügt sich ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch hinsichtlich der übrigen Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, also darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist.*)

Online seit 9. Mai
IBRRS 2025, 1166
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2025 - 5 S 584/24
Der in § 11 Abs. 4 LBO-BW genannte Begriff der "für Anschläge bestimmte Werbeanlagen" umfasst auch (unbeleuchtete) Werbetafeln für großformatige Fremdwerbung und reduziert den Anwendungsbereich nicht auf etwa nur solche Anlagen, die das örtliche Informationsbedürfnis der Bewohner befriedigen und der besonderen Funktion dieser vorwiegend zum Wohnen dienenden Gebiete entsprächen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2022 - 8 S 2135/21 -, IBRRS 2022, 3230).*)

Online seit 8. Mai
IBRRS 2025, 0978
VGH Bayern, Beschluss vom 21.03.2025 - 1 ZB 24.1837
1. Ob eine Veränderung der für ein Vorhaben charakteristischen Merkmale die Identität von genehmigten und errichteten Vorhaben aufhebt, hängt vom Umfang der Abweichungen und von der Bewertung ihrer Erheblichkeit im jeweiligen Einzelfall ab. Es kommt dabei entscheidend darauf an, ob durch die Änderung Belange, die bei der ursprünglichen Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich oder andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt (hier bejaht für Umnutzung eines Sägewerks zu fünf Ferienwohnungen).
2. Die Anreihung von Gebäuden entlang einer öffentlichen Verkehrsfläche reicht für eine organische Siedlungsstruktur nicht aus, sondern eine bandartige Bebauung oder eine verglichen mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil weniger dichte Bebauung können gerade Merkmale einer Splittersiedlung sein.

Online seit 7. Mai
IBRRS 2025, 1170
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2025 - 10 D 102/22
1. Wird in einer Festsetzung in einem Bebauungsplan auf eine bestimme Fassung einer DIN-Vorschrift Bezug genommen, müssen sich die Planbetroffenen von deren Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dafür reicht es nicht, dass eine andere Fassung der DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, bereit gehalten wird.*)
2. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan ist unbestimmt, wenn angesichts der Angabe unterschiedlicher Fassungen einer DIN-Vorschrift in der Planurkunde unklar bleibt, auf welche Fassung diese Festsetzung Bezug nimmt.*)

Online seit 6. Mai
IBRRS 2025, 1034
OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2025 - 1 KN 82/23
1. Der in § 6a Abs. 1 BauNVO niedergelegten Zweckbestimmung des Urbanen Gebiets sind auch im Wege der Auslegung keine Tatbestandsmerkmale zu entnehmen, die auf das Erfordernis eines urbanen Charakters des festgesetzten Gebiets (etwa hinsichtlich Gemeindegröße, Verdichtung des Gebiets, Vorhandenseins von Einzelhandel und Gastronomie) hinauslaufen.*)
2. Zur Abwägungserheblichkeit des Interesses am Erhalt eines bereits reduzierten Freiraums in den rückwärtigen Grundstücksbereichen.*)

Online seit 5. Mai
IBRRS 2025, 1140
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2025 - 3 S 318/25
Die aus einer gegenüber einem Mieter erlassenen Duldungsverfügung folgende Pflicht, die Durchsetzung der gegenüber einem Grundstückseigentümer ausgesprochenen baurechtlichen Nutzungsuntersagung hinzunehmen, gestaltet die zivilrechtliche Lage. Die Abwehransprüche des Mieters aus dem Mietvertrag und aus dem Besitz nach § 862 Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen und dem Vermieter ist die Erfüllung der nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehenden Pflicht zur Gebrauchsüberlassung gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich.*)
