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Online seit 4. Juli

IBRRS 2025, 1643
VergabeVergabe
Kostenverteilung bei übereinstimmender Erledigungserklärung?

VK Berlin, Beschluss vom 20.05.2025 - VK B 1-9/24

1. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und notwendigen Aufwendungen der Beteiligten richtet sich auch bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung nach billigem Ermessen.

2. Werden die Kosten des Nachprüfungsverfahrens dem Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber gesamtschuldnerisch auferlegt und ist der öffentliche Auftraggeber gebührenbefreit, liegt ein Fall der gestörten Gesamtschuld vor. Die vom Bieter geschuldete Gebühr ist dann um den (internen) Haftungsanteil des öffentlichen Auftraggebers zu kürzen.

3. Beigeladene sind nicht an der Kostentragung zu beteiligen, wenn sie sich nicht aktiv durch eigene Anträge, Schriftsätze oder Erklärungen in das Nachprüfungsverfahren eingebracht und sich nicht durch Antragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

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IBRRS 2025, 1651
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gewachsene Geländeoberfläche bei großflächiger Aufschüttung?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.05.2025 - 1 LA 8/25

1. Gewachsen i.S.v. § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO ist die Geländeoberfläche, wie sie in der Landschaft vor der Bebauung vorgefunden wird (Senatsurt., IBR 2012, 607). Maßgeblich ist nicht der von menschlichem Zutun unbeeinflusste Zustand, sondern derjenige, der von den Beteiligten unangefochten vor der Durchführung der strittigen Baumaßnahme besteht.*)

2. Wird ein Baugebiet vor der Bebauung großflächig aufgeschüttet bzw. wird die Geländeoberfläche neu modelliert, muss sich die zukünftige Bebauung nach Sinn und Zweck des Grenzabstandsrechts an dieser neuen Höhenstruktur und Profilierung ausrichten; sie stellt die gewachsene Geländeoberfläche dar.*)

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IBRRS 2025, 1496
WohnraummieteWohnraummiete
Nur die vertraglich vereinbarten Betriebskosten müssen gezahlt werden

AG Hamburg, Urteil vom 11.12.2024 - 9 C 467/23

1. Über im Mietvertrag ausdrücklich genannte Betriebskostenarten hinausgehende Betriebskosten gelten grundsätzlich als mit der Grundmiete abgegolten.

2. Abweichende Verteilungen der Betriebskosten bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung.

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IBRRS 2025, 1709
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Hausgelder müssen ohne Wenn und Aber gezahlt werden

LG Köln, Urteil vom 31.10.2024 - 29 S 27/24

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die keinen Verwalter hat, wird bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein.

2. Eine förmliche Beschlussfassung zu verlangen, deren Ergebnis bereits zweifelsfrei feststeht, wäre eine unnötige Förmelei.

3. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, den Geldbedarf des Verbandes durch Zahlung der Hausgelder zu decken, und können diesen nicht darauf verweisen, dass sie stattdessen selbst Zahlungen an Dritte leisten.

4. Eine Pflicht zur Zahlung von Hausgeldern auf ein nicht unmittelbar auf die Gemeinschaft lautendes Konto kann zu verneinen sein. Allerdings gilt dies nicht, wenn durch das Ausbleiben der Zahlungen die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft beeinträchtigt wird.

5. Es erscheint zudem treuwidrig, wenn zahlungsverweigernde Eigentümer einerseits eine Zahlung auf das von einem Miteigentümer eröffnete Konto ablehnen, aber gleichzeitig keinerlei Bemühungen unternehmen, gemeinschaftlich mit diesem ein anderes Konto für Gemeinschaft einzurichten.

...

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IBRRS 2025, 1606
ProzessualesProzessuales
Gerichtsstandsbestimmung erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten!

OLG München, Beschluss vom 30.04.2025 - 101 AR 32/25

1. Die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes führt noch nicht zu der Bewertung, dass auch dieser Ort den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bildet.

2. Die Auswahl bei der gerichtlichen Bestimmung des Gerichtsstandes erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit (Sachdienlichkeit) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat.

3. Das Einverständnis der von der Auswahl benachteiligten Partei hat bei der Gerichtsstandsbestimmung regelmäßig maßgebliche Bedeutung.

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IBRRS 2025, 1696
ProzessualesProzessuales
Verfahrenswert für Zutrittsgewährung wegen dinglichem Wohnrecht?

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2025 - 7 WF 24/25

Für die Bemessung des Verfahrenswerts gem. § 42 FamGKG ist das Bestehen des dinglichen Wohnrechts maßgeblich, nicht ausschließlich der Antrag auf Zutrittsgewährung zum Haus.

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Online seit 3. Juli

IBRRS 2025, 1539
Beitrag in Kürze
BauhaftungBauhaftung
Auch „Kaufpreiszahlungen" sind Baugeld!

OLG Köln, Urteil vom 12.06.2024 - 16 U 84/23

1. Baugeld i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG sind auch solche Beträge, die einem Bauträger von den Erwerbern von Wohnobjekten für deren Errichtung oder Umbau gezahlt werden.*)

2. Der Empfänger von Baugeld haftet gegenüber seinen Baugläubigern mit dem gesamten erhaltenen Baugeld für alle Forderungen, bis das empfangene Geld erschöpft ist. Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, so haften auch die für diese handelnden Organe persönlich im Falle einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld.*)

3. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauForderSiG ist im Rahmen des "empfangenen Geldes" auch der Teil zu berücksichtigen, der anteilig auf die Erwerbskosten für das Grundstück entfällt.*)

4. Von den empfangenen Geldern ist kein "Gewinnanteil" zugunsten des Empfängers von Baugeld abzuziehen. Das BauFordSiG soll gerade sicherstellen, dass zunächst alle Gläubiger aus den empfangenen Geldern befriedigt werden, bevor der Empfänger für sich selbst einen Gewinnanteil berücksichtigen kann.*)

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IBRRS 2025, 1681
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammer ist kein Gerichtsverfahren!

VG Köln, Beschluss vom 22.05.2025 - 4 L 960/25

1. Bei Streitigkeiten über die Errichtung eines Gigabitnetzes kann der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein.

2. Ein Vergabenachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer ist kein gerichtliches, sondern ein behördliches Verfahren. Das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit steht einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht folglich nicht entgegen.

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IBRRS 2025, 1645
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Freifläche hinter letztem Gebäude: Noch Innen- oder schon Außenbereich?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.06.2025 - 2 L 7/25

Eine Freifläche hinter den letzten Gebäuden eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gehört nur dann zum Innenbereich, wenn sie einem oder mehreren Gebäuden eindeutig und erkennbar funktional zugeordnet ist.*)

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IBRRS 2025, 1698
ImmobilienImmobilien
Wer nicht ausziehen will, muss sein Wohnrecht beweisen

AG Westerburg, Beschluss vom 21.11.2024 - 42 F 144/23

Soll das Wohnrecht bei endgültigem Auszug des Berechtigen erlöschen, so ist dieser beweisbelastet, dass sein Auszug nur vorübergehend und nicht endgültig ist.

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IBRRS 2025, 1547
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Keine Informationsfreiheit bei urheberrechtlich geschützten Werken

VG Hamburg, Urteil vom 07.04.2025 - 5 K 382/20

1. Die Verpflichtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 Var. 2 oder 3 VwGO die statthafte Klageart für ein Informationsbegehren (OVG Hamburg, Urteil vom 02.07.2018 - 3 Bf 153/15; Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17), zumindest dann, wenn es auf das Hamburgische Transparenzgesetz gestützt und gegen einen Hoheitsträger gerichtet wird.*)

2. Der Antrag muss grundsätzlich aus sich heraus für die auskunftspflichtige Stelle eindeutig gestellt sein. Diese formelle Strenge ist Kehrseite der materiellen Leere. Informationsfreiheitsrechtliche Ansprüche werden ohne positive Voraussetzungen, wenn auch nicht über negative Grenzen hinaus gewährt.*)

3. Prozessrechtlich muss der Antrag nach § 42 Abs. 1 Var. 2 oder 3 VwGO für eine bestimmte Information vorprozessual gestellt, insoweit auf einen versagenden Verwaltungsakt hin nach §§ 68 Abs. 2, 70 VwGO Widerspruch und insoweit auf einen versagenden Widerspruchsbescheid hin nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Klage erhoben und weiterverfolgt sein.*)

4. Materiellrechtlich muss der Antrag nach § 11 Abs. 1 HmbTG bei der auskunftspflichtigen Stelle, durch einen identifizierbaren Antragsteller, für eine bestimmte Information gestellt sein und ein Sachbescheidungsinteresse bestehen (zu letztem BVerwG, Urteil vom 15.12.2020, 10 C 24.19, Rn. 11).*)

5. Im Einzelfall steht der erstrebten Einsicht in Grundrisspläne, Baupläne, Lichtbilder sowie Gutachten dritter Personen aus dem denkmalrechtlichen Verfahren der Schutz geistigen Eigentums im Urhebergesetz nach § 8 Abs. 1 HmbTG entgegen.*)

6. Weder § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbTG noch § 12 Abs. 7 HmbTG vermögen das Fehlen einer Zustimmung des nach § 12 Abs. 1 UrhG Berechtigten zu überwinden.*)

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IBRRS 2025, 1691
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Vermieter muss in geförderte Mietwohnung keinen Bodenbelag einbringen!

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2025 - 5 ORbs 131/25

1. Die den Verfügungsberechtigten von gefördertem Wohnraum treffende Instandhaltungspflicht aus § 21 Abs. 1 WFNG-NW richtet sich nach dem gesetzlichen vorgeschriebenen Ausstattungsstandard sowie den Vorgaben des Darlehensvertrags und der Förderungszusage in Verbindung mit den Wohnungsbauförderungsbestimmungen.*)

2. Die §§ 5, 6 WohnStG-NW begründen keine Pflicht zur Einbringung eines Fußbodens bzw. Bodenbelags in die geförderte Mietwohnung.*)

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IBRRS 2025, 1655
ProzessualesProzessuales
Übersendung des Urteilsentwurfs macht Richter befangen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.06.2025 - 9 W 13/25

Die versehentliche Übersendung eines signierten Urteilsentwurfs mit einem bereits ausformulierten Tenor kann aufseiten der danach unterliegenden Partei geeignet sein, den Eindruck hervorzurufen, die Einzelrichterin habe sich in ihrer Entscheidung bereits festgelegt und das weitere Verfahren diene nur noch dazu, dieses Ergebnis besser begründen zu können.*)

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IBRRS 2025, 1637
ProzessualesProzessuales
Addition der Streitwerte bei Beklagtenwechsel?

KG, Beschluss vom 20.06.2025 - 7 W 18/25

Beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite findet eine Addition der Einzelstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG nicht statt, soweit die Streitgegenstände gegen den ausgeschiedenen und neuen Beklagten wirtschaftlich identisch sind.*)

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Online seit 2. Juli

IBRRS 2025, 1724
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Arbeitsteilig tätige Nachunternehmer sind verkehrssicherungspflichtig!

BGH, Urteil vom 08.05.2025 - VII ZR 86/24

1. Zu den vertraglichen Schutzpflichten eines Bestellers zur Verhinderung von Unfällen beim notwendigen Zusammenwirken zweier von ihm beauftragter Unternehmer (hier verneint).*)

2. Beauftragt der Hauptunternehmer zur Herstellung einer Baugrube einen Nachunternehmer mit den Ausschachtungsarbeiten und einen anderen Nachunternehmer mit den Verbauarbeiten und sollen die Nachunternehmer arbeitsteilig in der Weise zusammenwirken, dass das Ausschachten der Baugrube, von oben beginnend, sukzessive und immer im Wechsel mit dem Einbau hölzerner Querträger erfolgen soll, trifft die Pflicht zur sicheren Durchführung dieser Arbeiten unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nicht den Hauptunternehmer als Besteller, sondern die mit der arbeitsteiligen Ausführung beauftragten Unternehmer.

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IBRRS 2025, 1700
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
„Schlussabrechnungsprotokoll“ als Schuldanerkenntnis?

KG, Urteil vom 14.05.2025 - 21 U 112/24

1. Zu den Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses: Die Annahme eines von einem Rechtsbindungswillen getragenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist gerechtfertigt, wenn die Erklärung ausdrücklich zwischen akzeptierten und abgelehnten Positionen unterscheidet. Dies lässt den Schluss zu, dass der Erklärende den Umfang der bestätigten Forderung eindeutig festlegen will und weitere Einwendungen nicht erheben wird.*)

2. Bei dem Anspruch auf Mängelbeseitigung gem. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB.*)

3. Sofern zunächst ein Vorschussanspruch zwecks Mängelbeseitigung geltend gemacht und der Klageantrag später auf Erstellung der tatsächlich angefallenen Kosten umgestellt wird, können Prozesszinsen durchgehend geltend gemacht werden.*)

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IBRRS 2025, 1702
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bedarfspositionen sind nur ausnahmsweise zugelassen!

VK Westfalen, Beschluss vom 10.02.2025 - VK 2-2/25

1. Aus Verstößen gegen die Vorschriften des § 134 GWB erwächst keine Verletzung von Bieterrechten, sofern die Antragstellerin - wie hier - rechtzeitig einen Nachprüfungsantrag eingereicht hat und damit ihrem Interesse an Primärrechtsschutz entsprochen wird.*)

2. Die Obliegenheit eine Rüge zu erheben wird nur dann ausgelöst, wenn die Antragstellerin eine feststellbare und im Streitfall vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisende positive Kenntnis von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen hat.*)

3. Zusätzlich muss bei der Antragstellerin die zumindest laienhafte rechtliche Wertung vorgenommen worden sein, dass der Antragsgegner mit seinem Vorgehen gegen Vergaberecht verstößt.*)

4. Die Vergabe solcher Bedarfspositionen bzw. Eventualpositionen ist nicht generell ausgeschlossen, unterliegt jedoch umfassenden Anforderungen, da diese dem Gebot der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung aus § 121 Abs. 1 GWB entgegenstehen sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung aus § 97 Abs. 1 GWB beeinträchtigen können.*)

5. Bedarfspositionen sind vergaberechtlich lediglich ausnahmsweise zugelassen und dann auch nur, wenn spezifische Anforderungen bei den Ausschreibungsbedingungen und bei der Angebotswertung beachtet werden.*)

6. Der öffentliche Auftraggeber muss unter Ausschöpfung ihm zumutbarer Erkenntnismöglichkeiten zuvor den Versuch einer eindeutigen Klärung der Leistungsbeschreibung unternehmen. Bedarfspositionen sind kein Hilfsmittel, die Unvollständigkeit einer Planung zu kompensieren.*)

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IBRRS 2025, 1672
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ausbau erneuerbarer Energien hat Vorrang vor Denkmalschutz!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2024 - 10 A 2281/23

1. In die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG-NW vorzunehmende Abwägung ist gem. § 2 Satz 2 EEG das Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen.*)

2. Das in § 2 Satz 1 EEG verankerte überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien kann nur ausnahmsweise überwunden werden. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, in dem die Belange des Denkmalschutzes überwiegen, beurteilt sich ausgehend von den Gründen der Unterschutzstellung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls.*)

3. Für den Erlass von § 2 Satz 2 EEG fehlte dem Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz. Er hat diese nicht dadurch überschritten, dass die Abwägungsdirektive auch für denkmalrechtliche Abwägungsentscheidungen gilt, obgleich die Gesetzgebungskompetenz für das Denkmalrecht den Ländern zusteht.*)

4. § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG-NW rechtfertigt keine von § 2 Satz 2 EEG abweichende Gewichtung von Klimaschutz und erneuerbaren Energien einerseits sowie Denkmalschutz andererseits in der Abwägung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG-NW.*)

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IBRRS 2025, 1578
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nur was im Beschluss steht, darf im Umlaufverfahren beschlossen werden!

AG Köln, Urteil vom 14.04.2025 - 215 C 57/24

Fassen die Eigentümer nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG einen Beschluss, über einen ganz konkreten Antrag (hier Bestellung einer Mülltonne in einer bestimmten Größe) im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abstimmen zu wollen, ist hiervon eine Mehrheitsabstimmung im Umlaufverfahren über einen inhaltlich abweichenden Antrag (hier: Bestellung einer Mülltonne anderer Größe) nicht erfasst.*)

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IBRRS 2025, 1705
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bezirksschornsteinfeger muss über freie Schornsteinfegerwahl aufklären!

VG Berlin, Urteil vom 27.02.2025 - 8 K 233/24

1. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf seine Stellung als Beliehener nicht ausnutzen, um privatwirtschaftliche Aufträge zu erhalten, und ist verpflichtet, Grundstückseigentümern immer dergestalt gegenüberzutreten, dass bei diesen der Eindruck entstehen muss, er werde seine Tätigkeit neutral und unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen ausführen.*)

2. Aus diesen Pflichten folgt auch, dass er, sofern er privatwirtschaftliche Schornsteinfegerarbeiten bei einem Bürger in seinem Kehrbezirk durchführen möchte, diesen über die Möglichkeit der freien Schornsteinfegerwahl aufzuklären hat.*)

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IBRRS 2025, 1686
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Ärztliches Attest muss konkrete Diagnose enthalten!

BGH, Beschluss vom 10.04.2025 - I ZB 59/24

1. Ein aussagekräftiges ärztliches Attest über eine ernsthafte Erkrankung, die die Transport- oder Vernehmungsunfähigkeit des Schuldners nachweist, kann sein Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft i.S.v. § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO entschuldigen; die bloße Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne konkrete Diagnose reicht für eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht aus.*)

2. Leitet der mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gerichtsvollzieher die Akten gemäß dem zuvor von der Gläubigerin gestellten Haftbefehlsantrag mit der Feststellung, der Schuldner sei zum Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen, an das Vollstreckungsgericht weiter, ohne dieses darüber in Kenntnis zu setzen, dass er vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft von einem den Anforderungen an eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht entsprechenden ärztlichen Attest Kenntnis erlangt und dem Schuldner den- noch auf dessen Nachfrage versichert hat, aus seiner Sicht bedürfe es für eine hinreichende Entschuldigung keiner weiteren Unterlagen, keiner Übersetzung, keiner eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und auch keiner weiteren Erläuterungen, liegt ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor und ist der daraufhin ergangene Haftbefehl aufzuheben.*)

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IBRRS 2025, 1687
RechtsanwälteRechtsanwälte
Fortbildung unterlassen: Fachanwaltstitel kann widerrufen werden!

BGH, Beschluss vom 16.05.2025 - AnwZ (Brfg) 51/24

Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

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IBRRS 2025, 1680
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Widersprüche im Berufungsurteil binden Revisionsgericht nicht!

BGH, Urteil vom 18.06.2025 - VIII ZR 219/23

Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts sind entgegen § 559 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht ausnahmsweise dann nicht bindend, wenn und soweit sie - was vom Revisionsgericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist - Widersprüche und Unklarheiten aufweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IBRRS 2019, 4046 = IMRRS 2019, 1521.*)

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IBRRS 2025, 1682
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Herausgabe des Werks nach Kündigung mittels einstweiliger Verfügung!

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2024 - 17 U 30/24

1. Der Auftraggeber kann unter besonderen Umständen nach Kündigung seinen Herausgabeanspruch bezüglich des bereits hergestellten Teilwerks im Wege einer Leistungsverfügung durchsetzen.

2. Die Verhinderung der Herausgabe des Werks stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Auftraggebers dar.

3. Dem Sicherungsbedürfnis des Auftragnehmers wegen etwaiger Vergütungsansprüche ist Rechnung zu tragen, indem die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung in Höhe der glaubhaft gemachten Vergütung abhängig gemacht wird.

4. Ein insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot wirkt sich materiell-rechtlich nicht auf den Herausgabeanspruch aus, sondern steht nur der Zwangsvollstreckung entgegen.

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Online seit 1. Juli

IBRRS 2025, 1633
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Personal ist innerhalb von drei Tagen aufzustocken!

KG, Urteil vom 12.01.2024 - 7 U 58/22

1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags hat ein Kündigungsrecht, wenn der Personaleinsatz so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, und der Auftragnehmer einem entsprechenden Abhilfeverlangen nicht unverzüglich nachkommt.

2. Eine Abhilfefrist für die Personalaufstockung von drei (Arbeits-)Tagen ist angemessen.

3. Wendet der Auftragnehmer Behinderungen ein, hat er Art und Umfang der zeitlichen Verschiebungen im Bauablauf näher darzulegen und im Zweifel zu beweisen.

4. Ein Bauablaufplan, der nur Beginn, Ende und Dauer jeder Einzeltätigkeit in Tagen angibt, nicht aber, wie viele Mitarbeiter oder Lohnstunden aufzuwenden gewesen wären, ist zur substantiierten Darlegung nicht geeignet, da er einen Abgleich der (behaupteten) Verzögerung auf den tatsächlichen Leistungsstand nicht ermöglicht.

5. Ein von einer Zwischenfeststellungsklage erfasstes Rechtsverhältnis ist nicht vorgreiflich für Entscheidung des weiteren Rechtsstreits, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abzuweisen ist, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht oder wenn das Rechtsverhältnis (nur) für Ansprüche vorgreiflich ist, die unter innerprozessualer Bedingung geltend gemacht sind und nicht bereits feststeht, dass die entsprechende Bedingung eingetreten ist (hier jeweils verneint).




IBRRS 2025, 1674
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Über welche Rechtskenntnisse muss der öffentliche Auftraggeber verfügen?

KG, Beschluss vom 06.05.2025 - Verg 7/23

1. Das Gesetz gibt keine Regel vor, unter welchen Umständen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG als notwendig anzusehen ist. Gleichwohl führen die für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts typischerweise maßgeblichen Umstände dazu, dass im Regelfall die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen notwendig ist, wenn sie nicht auf tatsächlich vorhandene Rechtskenntnisse, die ihnen etwa durch eine eigene Rechtsabteilung vermittelt werden, zurückgreifen können, während sie für den öffentlichen Auftraggeber im Regelfall nur dann notwendig ist, wenn die sich im Vergabenachprüfungsverfahren stellenden Rechtsfragen nicht mit den Rechtskenntnissen, die von ihm als Betreiber des Vergabeverfahrens zu erwarten sind, angemessen zu bewältigen sind.*)

2. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 182 Abs. 2 GWB) durch die Vergabekammer ist, wenn die Festsetzung im Beschwerdeverfahren angegriffen wird, auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Nicht vertretbar ist die Festsetzung, wenn die Vergabekammer die hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben oder die nach diesen Vorgaben maßgeblichen Tatsachen nicht oder fehlerhaft berücksichtigt oder, soweit ihr danach ein Ermessen zukommt, dieses nicht nachvollziehbar ausgeübt hat; darauf beschränkt sich die Überprüfung. Ist die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach diesen Grundsätzen fehlerhaft, kann der Vergabesenat sie abändern und hierbei von der Vergabekammer unterlassene Feststellungen nachholen sowie das für die Wertung der Umstände nach den gesetzlichen Vorgaben eingeräumte Ermessen selbst ausüben (vgl. § 178 Satz 2 Hs. 1 GWB).*)

3. Für die Ermittlung der Höhe der Verfahrensgebühr nach § 182 Abs. 2 GWB kann grundsätzlich auf die auftragswertorientierte Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes zurückgegriffen werden. Der danach maßgebliche Bruttoauftragswert ist vorrangig dem Angebot des Antragstellers im Vergabenachprüfungsverfahren zu entnehmen. Ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gegenstand des Vergabeverfahrens, verbietet sich bei der Ermittlung des Auftragswertes zur Festsetzung der Verfahrensgebühr nach § 182 Abs. 2 GWB ein Rückgriff auf § 3 Abs. 4 VgV; vielmehr ist zur Ermittlung des Auftragswertes unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu schätzen, in welchem Umfang der Antragsteller voraussichtlich Aufträge in Vollzug der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung erhalten hätte.*)

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IBRRS 2025, 1648
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zimmervermietung = Beherbergungsbetrieb?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2025 - 1 LC 124/23

1. Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der BauNVO zeichnet sich dadurch aus, dass Räume bzw. Schlafgelegenheiten ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (wie BVerwG, Beschluss vom 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060 = BRS 49 Nr. 66).*)

2. Die bloße Zimmervermietung ohne ein hotel- bzw. pensionstypisches Dienstleistungsangebot kann einen Beherbergungsbetrieb im Sinne der BauNVO darstellen.*)

3. Ermöglichen Ausstattung und Betriebskonzept der überlassenen Räume auch einen längeren Aufenthalt mit Selbstversorgung und damit eine im Wesentlichen eigenständige und unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises, kann gleichwohl ein Beherbergungsbetrieb vorliegen, wenn neben der Überlassung der Räume hotel- bzw. pensionstypische Dienstleistungen in relevantem Umfang angeboten und typischerweise auch in Anspruch genommen werden.*)

4. Kombiniert ein Vorhaben verschiedene Nutzungen, kommt es für die bauplanungsrechtliche Beurteilung darauf an, ob ein Teil der Mischnutzung so deutlich im Vordergrund steht, dass er das Vorhaben insgesamt prägt, oder ob verschiedene Elemente der Nutzung gleichermaßen prägend sind, so dass von mehreren Nutzungstypen unter einem Dach auszugehen ist (wie OVG Hamburg, IBR 2011, 1409 - nur online). Eine Ferienwohnung kann nach diesen Maßgaben Bestandteil eines Beherbergungsbetriebs auch dann sein, wenn § 13a BauNVO nicht Bestandteil des maßgeblichen Bebauungsplan ist.*)

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IBRRS 2025, 1084
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Rückzahlung des Baukostenzuschusses nach Zwangsversteigerung an Mieter?

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2025 - 3 U 82/23

1. Auf den anrechenbaren Baukostenzuschuss ist nicht nur § 547 BGB, sondern - jedenfalls nach der Aufhebung des § 57c ZVG mit Wirkung zum 01.02.2007 - auch § 566c Satz 1 BGB anwendbar.

2. Im Einzelfall können unbillige Ergebnisse für den Mieter nach § 242 BGB korrigiert werden.

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IBRRS 2025, 1690
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Preisanpassungsklausel in Gewerberaummietvertrag auch AGB-Kontrolle unterworfen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2025 - 10 U 146/24

Eine Preisanpassungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag ist auch einer AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen und im Falle eines Verstoßes von Anfang an unwirksam. Nur Verstöße gegen die Vorschriften des Preisklauselgesetzes (PrKG) führen zu der in § 8 PrKG angeordneten Rechtsfolge.*)

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IBRRS 2025, 1658
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ProzessualesProzessuales
Prozessvergleich unzutreffend protokolliert: Berichtigung durch Rechtsmittelgericht?

OLG München, Urteil vom 26.03.2024 - 28 U 7458/22 Bau

1. Ein außergerichtlich geschlossener Vergleich entfaltet nur dann prozessbeendigende Wirkung, wenn er dem Gericht unter wörtlicher Wiedergabe zumindest der Vereinbarungen zur Prozessbeendigung von beiden Parteien übereinstimmend in der für Prozesshandlungen vorgeschriebenen Form (bestimmender Schriftsatz oder mündlich in der Verhandlung) mitgeteilt wird.

2. Die unzutreffende Protokollierung eines Vergleichs (hier: vertauschte Parteien infolge Vertippens) kann ausnahmsweise einer Berichtigung nach § 164 ZPO zugänglich sein.

3. Die Berichtigung kann ausnahmsweise durch das übergeordnete Rechtsmittelgericht erfolgen.

4. Wird die Anfechtung eines (Prozess-)Vergleichs in einem Schriftsatz erklärt, kommt es für die Wahrung der Anfechtungsfrist, die höchstens zwei Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund beträgt, auf den Zugang des Schriftsatzes nicht beim Gericht, sondern beim Anfechtungsgegner an.

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IBRRS 2025, 1660
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ProzessualesProzessuales
Kostenverteilung bei einem Räumungsvergleich

LG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2025 - 31 T 19/25

1. Kommt es aufgrund einer übereinstimmenden Erledigterklärung nicht mehr zu einer Beweisaufnahme und ist aus diesem oder aus sonstigem Grund offen, wie das Verfahren ohne die Erledigung geendet hätte, sind die Kosten in der Regel aufzuheben.

2. Diese Grundsätze sind analog auf die Beendigung des Verfahrens durch Vergleichsschluss und dem Gericht insoweit vorbehaltener Kostenentscheidung zu übertragen.

3. Lediglich in engen Grenzen ist eine Antizipation des Ergebnisses einer noch durchzuführenden Beweiserhebung zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre.

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