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In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Öffentliches Bau- und Umweltrecht 24 aktuelle Urteile eingestellt.

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Aktuelle Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht

24 Urteile - (183 in Alle Sachgebiete)

Online seit heute

IBRRS 2026, 0422
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann wird das Maß der baulichen Nutzung überschritten?

VGH Bayern, Urteil vom 02.02.2026 - 2 B 24.2129

1. Ein Bauvorhaben fügt sich nur dann nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind.

2. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren, sondern erzielen ihre optische maßstabsbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht.

3. Es existiert kein Grundsatz, nach dem eine Überschreitung allgemein anhand eines prozentualen Maßstabes als nicht rahmenüberschreitend gilt; es bedarf stets einer wertenden Einzelfallbetrachtung.

4. Ein Vorhaben ist geeignet, bodenrechtliche Spannungen zu begründen, wenn die von ihm ausgehende Bezugsfallwirkung zu einer Nachverdichtung in der näheren Umgebung führen kann.

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Online seit gestern

IBRRS 2026, 0421
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abwägungsfehlerfreie Festsetzung von Freiflächen?

VGH Bayern, Beschluss vom 25.11.2025 - 1 N 23.932

Eine Planung kann in nicht zu beanstandender Weise zur Sicherung von Freiflächen und Sichtbeziehungen landwirtschaftliche Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, festsetzen. Schließt ein Bebauungsplan eine (weitere) Bebauung aus, so setzt eine ordnungsgemäße Abwägung voraus, dass nicht nur die städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzung in die Erwägungen eingestellt wird.*)

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Online seit 20. Februar

IBRRS 2026, 0411
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Rechtswidrigen Zustand langjährig hingenommen: Eingriffsrechte verwirkt?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.02.2026 - 4 LA 61/25

1. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet. Hierbei kommt auch einem Privatgutachten - ebenso wie der Vorlage einer schriftlichen Auskunft - die Bedeutung eines qualifizierten substantiierten Beteiligtenvorbringens zu, welches vom Tatsachengericht verwertet werden kann.*)

2. Ergreift oder unterlässt die Behörde von einer Ermessensermächtigung gedeckte Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Zustände, so gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Von diesen Anforderungen ist gedeckt, wenn bei Vorliegen sachlicher Gründe sich die Behörde im Wege eines gestuften Vorgehens darauf beschränkt, zunächst einen Einzelfall herauszugreifen und die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen.*)

3. Dem Rechtsinstitut der Verwirkung unterliegen nur subjektiv verzichtbare Rechte, nicht aber öffentlichrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen. Eine Verwirkung von hoheitlichen Eingriffsbefugnissen wie eine auf § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 NNatSchG gestützte Beseitigungsanordnung kommt daher bereits vom Ansatz her nicht in Betracht. Demzufolge hindert die bloße langjährige Hinnahme eines naturschutzwidrigen Zustandes die untere Naturschutzbehörde nicht, auch später die Herstellung rechtmäßiger Zustände zu fordern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die untere Naturschutzbehörde über die reine Untätigkeit hinaus ein positives Verhalten an den Tag gelegt hat, aufgrund dessen der Betroffene darauf vertrauen durfte, die Behörde werde von ihrer Eingriffsbefugnis keinen Gebrauch machen.*)

4. Es liegt kein Ermessensfehler darin, den Adressaten einer Beseitigungsanordnung die Mehrkosten einer - im Übrigen auch insgesamt in Bezug auf die Kostenhöhe zumutbaren - Beseitigung naturschutzwidriger Zustände tragen zu lassen, welche dadurch entstanden sind, dass er einem Beseitigungsverlangen der Behörde über einen langen Zeitraum nicht nachgekommen ist. Denn dies ist Folge seines eigenen, pflichtwidrigen Verhaltens und begründet nicht die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung.*)

5. Der Charakter der durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung geschützten Landschaft wird nicht durch angrenzende Wohngebiete bestimmt. Aus Vorgaben eines die angrenzende Wohnbebauung betreffenden Flächennutzungsplanes, wonach auf einen angemessenen Übergang der Bebauung zum angrenzenden Landschaftsschutzgebiet geachtet werden solle, und damit einhergehender Beschränkungen der Eigentumsrechte für die an das Schutzgebiet angrenzende Wohnbebauung folgt nicht spiegelbildlich auch eine Erweiterung der Eigentumsrechte für Eigentümer von Grundstücken im Landschaftsschutzgebiet.*)

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Online seit 19. Februar

IBRRS 2026, 0403
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ausschluss von Windenergieanlagen durch Raumordnungsplanung?

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2026 - OVG 7 A 25/25

Die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie durch einen Regionalplan nach dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen vom 20. Juli 2022 entfaltet als Ziel der Raumordnung keine außergebietliche Ausschlusswirkung.*)

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Online seit 18. Februar

IBRRS 2026, 0307
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verschlechterung durch stetigen Verfall: Kein außergewöhnliches Ereignis!

VGH Bayern, Beschluss vom 28.01.2026 - 1 ZB 24.2124

1. Die Verschlechterung des baulichen Zustands durch stetigen Verfall im Laufe der Zeit ist kein außergewöhnliches Ereignis i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

2. Maßgebend ist nicht die subjektive Sicht des Bauherrn, sondern ob es sich bei objektiver Betrachtung der baulichen Situation um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, wie es bei einem Brand oder einem Naturereignis in der Regel der Fall ist.

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Online seit 17. Februar

IBRRS 2026, 0379
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einzelhandelsausschluss im B-Plan?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.01.2026 - 10 D 92/25

1. § 9 Abs. 2a BauGB ermöglicht auch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, die ein nicht zentrenrelevantes Hauptsortiment vertreiben und über ein zentrenrelevantes Randsortiment von mehr als 10% verfügen.*)

2. Die Möglichkeit zur Feindifferenzierung in § 9 Abs. 2a BauGB wird lediglich dadurch begrenzt, dass sie sich auf bestimmte Anlagen- oder Betriebstypen beziehen muss, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt.*)

3. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB kann auch darauf gerichtet sein, die Attraktivität der Zentren zu steigern oder, wenn sie ihre Funktion verloren haben, diese wieder zu entwickeln.*)

4. Werden in einem Bebauungsplan auf der Grundlage eines Einzelhandelskonzepts zentrenrelevante Sortimente für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen, ist im Sinne eines Regel-Ausnahme-Prinzips ein Förderpotenzial hinsichtlich des in § 9 Abs. 2a BauGB normativ vorgegebenen Ziels der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche grundsätzlich zu bejahen.*)

5. Die städtebauliche Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses nach § 9 Abs. 2a BauGB bedarf einer eingehenden Begründung des Bebauungsplans, aus der sich ergibt, dass und warum nach der jeweiligen konkreten Planungssituation ein solcher zur Förderung des Planziels geeignet ist.*)

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Online seit 16. Februar

IBRRS 2026, 0376
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bestandsschutz erlischt bei endgültiger Nutzungsaufgabe!

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.03.2025 - 3 LB 154/20

1. Der Bestandsschutz eines Gebäudes erlischt, wenn die Nutzung endgültig aufgegeben wird. Maßgeblich ist, ob aufgrund einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hinreichend eindeutig davon auszugehen ist, dass der Eigentümer auf die weitere Nutzung endgültig und dauerhaft verzichten will. Dabei sind u.a. der Zustand des Gebäudes und die Dauer des Leerstands zu berücksichtigen.*)

2. Ist nur die Nutzung des Gebäudes zu betrieblichen Wohnzwecken bestandsgeschützt, so führt der endgültige Wegfall der Koppelung an den Betrieb zum Erlöschen des Bestandsschutzes.*)

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Online seit 13. Februar

IBRRS 2026, 0356
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nochmalige Auslegung eines geändertes B-Plan-Entwurfs?

BVerwG, Beschluss vom 15.12.2025 - 4 BN 6.25

1. Die Pflicht zu einer erneuten Auslegung eines Bauleitplans besteht, wenn dessen Entwurf mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird.

2. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung hat. Gleiches gilt, wenn der Entwurf in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden.

3. Sog. "Summenpegel" sind unzulässig, gleichwohl können Emissionskontingente festgesetzt werden, die das Emissionsverhalten jedes einzelnen von der Festsetzung betroffenen Betriebes und jeder einzelnen Anlage regeln.

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Online seit 12. Februar

IBRRS 2026, 0265
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Infraschall ist nicht gesundheitsgefährdend!

OVG Sachsen, Urteil vom 16.10.2025 - 1 C 32/23

1. Sowohl für die Frage, ob die von den Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche zu erheblichen Nachteilen und Belästigungen für die Nachbarschaft führen, als auch für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch den auf die Wohnhäuser des Nachbarn einwirkenden Lärm sind in ihrem Anwendungsbereich die Bestimmungen der TA Lärm heranzuziehen.

2. Infraschall durch Windkraftanlagen führt unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt.

3. Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windkraftanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windkraftanlage entspricht. Eine Abweichung im Einzelfall ist demnach zwar möglich, um unzumutbare Auswirkungen zu verhindern, sie setzt aber einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus.

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Online seit 11. Februar

IBRRS 2026, 0288
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzungen dürfen Zweckbestimmung nicht unterlaufen!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2025 - 1 C 10523/24

1. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauGB erlaubt sind nur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO gewahrt wird. Dies ist bei einer Festsetzung, wonach sonstige Wohnungen (nur) oberhalb des Erdgeschosses zulässig sind, und einer im Bebauungsplan vorgegebenen Bebauung mit mindestens drei und höchstens vier Geschossen nicht der Fall.*)

2. Ein Bebauungsplan wahrt nicht die Anforderungen an eine dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB genügende Konfliktbewältigung, wenn ein Baugebiet für Fahrzeuge der Abfallentsorgung nicht zugänglich und zugleich unklar ist, wo ein Müll-Sammelplatz im Planvollzug geschaffen werden kann.*)

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Online seit 10. Februar

IBRRS 2026, 0263
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Aufstellungsbeschluss, keine Veränderungssperre!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2025 - 2 S 42.25

1. Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Veränderungssperre ist ein Aufstellungsbeschluss. Ein solcher liegt im Rechtssinne allerdings dann nicht vor, wenn er zwar gefasst, aber nicht ortsüblich bekanntgemacht wurde.

2. Ein Bekanntmachungsmangel des Aufstellungsbeschlusses führt zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre.

3. Im Falle eines Verstoßes gegen das Erfordernis der ortsüblichen Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses ist § 214 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der als Satzung erlassenen Veränderungssperre nicht anwendbar.

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Online seit 9. Februar

IBRRS 2026, 0301
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Heranrückende WEA-Bebauung: Rücksichtnahmegebot verletzt?

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2025 - 7 B 18.25

1. Das Rücksichtnahmegebot lenkt den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu verhindern. Dabei ermöglicht und gebietet das Rücksichtnahmegebot zusätzliche Differenzierungen im Wege einer "Feinabstimmung".

2. Bei der Beurteilung von Konfliktsituationen sind faktische Vorbelastungen zu berücksichtigen und es kann auf die Frage ankommen kann, in welchem baurechtlichen Gebiet die vorhandene und die heranrückende Nutzung stattfindet und welche Nutzung eher vorhanden war.

3. Das Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Gleiches gilt für vom Vorhabenträger im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingereichte Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen.

4. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.

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Online seit 6. Februar

IBRRS 2026, 0289
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baustellenbedingte Beeinträchtigungen sind nicht abwägungserheblich!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.2025 - 7 B 985/25

Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von baustellenbedingten Auswirkungen beeinträchtigt zu werden, gehört wegen der zeitlichen Begrenzung dieser Auswirkungen grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Planbedingt sind nur solche Nachteile, die die Festsetzungen des Bebauungsplans den Betroffenen auf Dauer auferlegen.

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Online seit 5. Februar

IBRRS 2026, 0261
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rückbauverpflichtung umfasst auch die Gründung!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.12.2025 - 12 MS 43/24

1. Die Rückbaupflicht nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist grundsätzlich umfassend und schließt demnach die Beseitigung unterirdischer Anlagenteile, wie Pfahlgründungen bei Windenergieanlagen, ein. Auch die für solche Beseitigungen voraussichtlich anfallenden Kosten müssen daher durch eine Bürgschaft als Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB abdeckt sein.*)

2. Eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage schließt die Feststellung ihrer Standsicherheit ein. Zu den Grenzen, in denen ein Prüfingenieur für Baustatik insoweit Aufgaben der Genehmigungsbehörde übernehmen kann.*)

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IBRRS 2026, 0262
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verletzt eine unklare Baugenehmigung Nachbarrechte?

VG München, Beschluss vom 13.01.2026 - 1 SN 25.8168

1. Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Baugenehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht.

2. Nach bayerischem Bauordnungsrecht sind die Bauunterlagen mit einem sichtbaren Genehmigungsvermerk zu versehen, der auf dem Lageplan, den Bauzeichnungen, der Baubeschreibung und den technischen Nachweisen anzubringen ist.

3. Nicht mit Genehmigungsvermerk versehene Unterlagen können allenfalls dann zur Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung herangezogen werden, wenn anderweitig im Genehmigungsbescheid oder in den Bauvorlagen Bezug auf sie genommen wird.

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Online seit 4. Februar

IBRRS 2026, 0172
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Pferdepension = landwirtschaftlicher Betrieb?

VGH Bayern, Urteil vom 02.12.2025 - 2 B 23.1375

1. Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs erfordert neben der persönlichen Eignung des Betreibers ein auf Dauer angelegtes, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes und auch zur Gewinnerzielung geeignetes Unternehmen.

2. Die Pensionspferdehaltung ist dadurch gekennzeichnet , dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zu einer die Freizeitnutzung ("Reiterhof") in den Vordergrund stellenden gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist, weshalb eine kritische Prüfung angezeigt ist.

3. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt eine spezifische betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraus. Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln; auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann dabei grundsätzlich ein Betrieb in diesem Sinne sein.

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Online seit 3. Februar

IBRRS 2026, 0231
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauantrag ≠ Antrag für Sanierungsgenehmigung!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2025 - 1 A 11292/24

1. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung enthält nicht konkludent zugleich einen Antrag auf Erteilung der notwendigen Sanierungsgenehmigung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 08.03.2001 - 4 B 76.00 -). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann es der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall aber verwehrt sein, sich auf das Fehlen des sanierungsrechtlichen Antrags zu berufen.*)

2. Die in § 145 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB geregelte Genehmigungsfiktion hinsichtlich der Sanierungsgenehmigung tritt auch bei Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ein.*)

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Online seit 2. Februar

IBRRS 2026, 0156
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Geschlossene Bauweise oder Hausgruppe?

VGH Bayern, Urteil vom 17.09.2025 - 2 B 23.1262

1. Die Anwendung der sog. Doppelhausrechtsprechung scheidet bei geschlossener Bauweise aus.

2. Eine offene Bauweise in Form einer Hausgruppe kann nur vorliegen, wenn deren Länge bezogen auf die jeweils seitlichen Grundstücksgrenzen nicht mehr als 50 m beträgt (hier verneint).

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Online seit 30. Januar

IBRRS 2026, 0173
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wer Stellung nimmt, hatte Gelegenheit zur Stellungnahme!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2026 - 22 B 1243/25

1. Ob die im Rahmen der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens von der Genehmigungsbehörde gewährte Anhörungsfrist (noch) angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2021 - 7 B 286/21).*)

2. Will sich eine Gemeinde (nachträglich) auf eine nicht ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ersetzung ihres versagten Einvernehmens berufen, kann sie nicht zugleich innerhalb des ihr genannten Zeitraums abschließend Stellung nehmen.*)

3. Die zeichnerischen Darstellungen eines Regionalplans sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur gebiets- und nicht parzellenscharf. Aufgrund dieser Unschärfe bleibt die Zuordnung einzelner Grundstücke in den Randbereichen im Sin­ne einer zulässigen "Arrondierung" noch interpretierbar und die zeichnerische Darstellung ist nicht als räumlich exakte Abgrenzung zu verstehen.*)

4. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass ein Regionalplan auch Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG (hier in Gestalt einer Rotor-außerhalb-Planung) umfasst, sowie der damit verbundenen Rechtsfolge des § 249 Abs. 2 BauGB.*)

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Online seit 29. Januar

IBRRS 2026, 0155
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lärmpegelbereiche müssen in Plänen eindeutig gekennzeichnet sein!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2025 - 7 D 53/23

1. Verweist eine Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann er dadurch bewirken, dass er die DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist.

2. Soweit Bereiche mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.

3. Wenn die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes ein in der Bebauungsplanbegründung hervorgehobenes Element der Planungskonzeption war, sind Zweifel daran veranlasst, dass der Bebauungsplan - in Kenntnis von der Unwirksamkeit der Festsetzung zum passiven Lärmschutz - mit den übrigen, den Lärmkonflikt betreffenden Festsetzungen beschlossen worden wäre.

4. Die namentliche Festsetzung eines einzigen zulässigen Nutzers von Gebäuden und Anlagen hat keinen hinreichenden städtebaulichen Bezug und ist in Ermangelung einer Rechtsgrundlage unwirksam. Eine solche Personalisierung ist dem Bauplanungsrecht fremd.

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Online seit 28. Januar

IBRRS 2026, 0170
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie ist die Bebauungstiefe zu ermitteln?

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2025 - 4 BN 13.25

1. Welcher räumliche Bereich die "nähere Umgebung" ist, lässt sich nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist

2. Maßstabsbildend ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen.

3. Bei der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kommt es auf die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also auf den Standort des Vorhabens an.

4. Ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Zur näheren Konkretisierung kann insofern auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche", die auch durch Festsetzung der Bautiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden.

5. Hiernach ist die Bebauungstiefe von der tatsächlichen Straßengrenze aus zu ermitteln. "Tatsächliche Straßengrenze" ist die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße.

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Online seit 27. Januar

IBRRS 2026, 0169
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann fehlen "städtebauliche Gründe"?

BVerwG, Beschluss vom 08.12.2025 - 4 BN 9.25

1. "Städtebauliche Gründe" sind Gründe, die sich auf die Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets beziehen und den in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB aufgeführten Zwecken dienen. Zu diesen zählt auch der Klimaschutz und insbesondere die dem Klimawandel entgegenwirkende Nutzung erneuerbarer Energien.

2. Sie setzen der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, insbesondere ihrer Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit, ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden.

3. Es fehlt an städtebaulichen Gründen für eine Festsetzung, wenn diese ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.

4. Eine Festsetzung dient dem jeweiligen städtebaulichen Ziel, wenn und soweit sie diesem konkret förderlich ist. Einen Beitrag zur Zielförderung kann dabei grundsätzlich auch der Abbau von rechtlichen oder tatsächlichen Realisierungshindernissen bei der Umsetzung der Planung leisten.

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Online seit 26. Januar

IBRRS 2026, 0126
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kieferorthopädische Praxis im allgemeinen Wohngebiet?

VGH Bayern, Beschluss vom 15.01.2026 - 9 ZB 25.1437

1. Die freiberufliche Nutzung (hier: kieferorthopädische Praxis) in Mehrfamilienhäusern, die in einem der genannten Baugebiete liegen, darf nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50% der Wohnfläche pro Gebäude in Anspruch nehmen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der spezifische Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibt.

2. Bei der Ermittlung der 50%-Grenze ist nicht zu beanstanden, wenn nur auf Räume abgestellt wird, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen objektiv geeignet sind und entsprechend genutzt werden; nicht als Aufenthaltsräume sind beispielsweise Flure, Wasch- und Toilettenräume, Heizräume und Garagen.

3. Der in einer Baugenehmigung festgesetzte einzuhaltende Immissionsrichtwert darf die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten.

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IBRRS 2025, 3235
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zuständigkeit für bauaufsichtliches Einschreiten wegen Immissionen?

VG Schleswig, Urteil vom 17.09.2025 - 8 A 78/23

1. Die Bauaufsichtsbehörde ist für ein bauaufsichtliches Einschreiten (hier: aufgrund von Lärmimmissionen auf einem Wohngrundstück) grundsätzlich nur noch subsidiär zuständig. Vorrangig zuständig für die Abwehr von Immissionen sind die Immissionsschutzbehörden.

2. Die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde für die Abwehr von Immissionen ist jedoch gegeben, wenn das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme betroffen ist oder es dazu Auflagen in der Baugenehmigung gibt.

3. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist bereits dann verletzt, wenn die Bauaufsicht ohne hinreichende Ermittlungen über den Antrag auf Einschreiten nicht entscheidet.

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