Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht
Online seit heute
IBRRS 2026, 0001
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2025 - 8 S 1594/23
Auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB hat die Gemeinde die für und gegen die Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange so zu ermitteln und zu bewerten, dass eine gerechte Abwägung ermöglicht wird, ob das konkrete Integritätsinteresse von Natur und Landschaft zurückgestellt werden soll. Dies gilt umso mehr, wenn nicht nur ein Eingriff, sondern eine (teilweise) Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope in Rede steht.*)
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Online seit 2. Januar
IBRRS 2025, 3285
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 25.11.2025 - 4 BN 16.25
1. Weiche Tabukriterien (hier: Vorsorge-Siedlungsabstand von 1000 m) müssen abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden.
2. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind
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Online seit 30. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3265
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2025 - 1 KN 150/23
1. Die Beteiligung eines Stadtplaners, der über Eigentum im Plangebiet verfügt, begründet nach Maßgabe des niedersächsischen Landesrechts keinen Fehler des Bebauungsplans.*)
2. Die Festsetzung eines jahrelang ungenutzten Baugrundstücks als private Grünfläche zum Zweck des Erhalts eines zwischenzeitlich entstandenen Waldes kann abwägungsfehlerfrei sein.*)
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Online seit 24. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3260
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2025 - 2 A 7/25
Zu formellen und materiellen Fehlern einer Satzung zur Aufhebung eines Bebauungsplans*)
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Online seit 23. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3264
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 - 8 S 701/23
1. Bei der baurechtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nutzungsänderung einer Schweinehaltung in einen reinen Mastbetrieb handelt es sich jedenfalls um einen Verwaltungsakt, durch den ein anderes als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts zugelassen wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG).*)
2. Zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften des Bundesrechts zählen bauplanungsrechtliche Vorschriften, in denen das Gebot der Rücksichtnahme verankert ist, soweit im konkreten Fall Umwelteinwirkungen - wie etwa Geruchsimmissionen - zu beurteilen sind.*)
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Online seit 22. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3245
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.12.2025 - 1 MN 112/25
1. Die Konzeption der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme i.S.v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-Maßnahme) hat sich an dem Erhalt der vorgefundenen Situation auszurichten. Sinn und Zweck der funktionserhaltenden Maßnahmen besteht nicht darin, eine Verbesserung dieser Situation herbeizuführen.*)
2. Die Gestaltung einer CEF-Maßnahme kann sich an der zeitlichen Limitierung der Habitateignung im Eingriffsbereich orientieren.*)
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Online seit 19. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3255
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 - 5 S 259/25
1. Die als Bemessungshorizont für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt der faktischen Bebauungstiefe im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO analog maßgebliche Erschließungsstraße muss nicht notwendigerweise straßenrechtlich gewidmet sein.*)
2. Die als Bemessungshorizont für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt der faktischen Bebauungstiefe im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO analog maßgebliche Erschließungsstraße muss nicht die (erschließungsbeitragsrechtliche) Voraussetzung der Selbstständigkeit erfüllen.*)
3. Die Prüfung der Bebauungstiefe setzt als Einfügensmerkmal an den vor Ort erkennbaren äußeren Umständen an, zu denen - insoweit den Anforderungen an eine Erschließungsstraße im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend - bei Wohnbauvorhaben nicht nur eine Erschließung in wegemäßiger, sondern auch in leitungsmäßiger Hinsicht gehört.*)
4. Liegt die Zustimmung der Gemeinde zur Erteilung einer Abweichung gemäß § 34 Abs. 3b i. V. m. § 36a BauGB im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor, kommt die Erteilung einer Abweichung nach dieser Norm nicht in Betracht.*)
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Online seit 18. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3239
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.12.2025 - 1 LA 46/25
1. Funktionslosigkeit einer Mischgebietsfestsetzung liegt nicht bereits dann vor, wenn sich die Herstellung einer plankonformen Nutzungsmischung nicht konkret abzeichnet. Vielmehr sind an die Funktionslosigkeit als ein Rechtsinstitut, das ohne entsprechende gesetzliche Verankerung das Außerkrafttreten einer demokratisch beschlossenen Rechtsnorm bewirkt, hohe Anforderungen zu stellen. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit genügen insoweit nicht.*)
2. Das für die Annahme einer Funktionslosigkeit erforderliche Ausgeschlossensein einer künftigen plankonformen Nutzung ist nicht mit naturwissenschaftlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit gleichzusetzen. Die rein theoretische Möglichkeit von Entwicklungen, die aber praktisch das Zusammentreffen einer Vielzahl von für sich genommen schon unwahrscheinlichen Entwicklungen voraussetzen, ist nicht ausreichend, um noch von einer Steuerungsfunktion eines Bebauungsplans auszugehen.*)
3. Bei sehr kleinen Mischgebieten wird eine Funktionslosigkeit äußerst selten anzunehmen sein.*)
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Online seit 17. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3226
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 18.11.2025 - 4 BN 4.25
1. Der Bebauungsplan und seine einzelnen Festsetzungen müssen dem Gebot der Normenklarheit und der Bestimmtheit entsprechen und deswegen hinreichend klar und unmissverständlich sein.
2. Einer Norm fehlt nicht schon deshalb die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit oder Klarheit, weil sie der Auslegung bedarf. Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann.
3. Das Bestimmtheitsgebot gilt auch für den räumlichen Geltungsbereich, dessen Grenzen der Bebauungsplan festsetzen muss. Hieraus ist das Erfordernis abzuleiten, den Geltungsbereich vollständig zu umgrenzen. Die in dieser Hinsicht getroffenen Festsetzungen müssen aus sich heraus klar und unmissverständlich sein.
4. Besteht ein Widerspruch zwischen der zeichnerischen Darstellung und der textlichen Beschreibung, ist er unbeachtlich, wenn er sich durch Auslegung auflösen lässt.
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IBRRS 2025, 3218
Öffentliches Baurecht
VG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2025 - 6 K 516/25
1. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW n.F. besteht kein formeller Bestandsschutz mehr, wenn eine Nutzung aufgenommen wird, die der ursprünglichen Baugenehmigung nicht mehr entspricht, ohne dass eine neue Baugenehmigung erteilt wird.*)
2. Vermittelt die letzte erteilte Baugenehmigung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW n.F. keinen Bestandsschutz mehr und sind auch vorhergehende Baugenehmigungen erloschen, entspricht der für die Nutzungsänderung maßgebliche Stellplatzbedarf (§ 37 Abs. 3 LBO-BW) dem Bedarf im Fall einer Neuerrichtung gem. § 37 Abs. 1, 2 LBO-BW.*)
3. Die auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn die Klägerin im Verwaltungsverfahren lediglich einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt hat.*)
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Online seit 16. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3222
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 10.11.2025 - 4 BN 12.25
In einem Sondergebiet "Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung" ist eine Festsetzung, nach der bei der Errichtung von Wohngebäuden ein bestimmter Anteil der Brutto-Grundfläche für Dauerwohnungen zu verwenden ist, eine solche zur Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.*)
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Online seit 15. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3185
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 08.04.2025 - 9 C 1.24
Zu den Voraussetzungen einer Erschließung sogenannter gefangener Hinterliegergrundstücke bei Eigentümeridentität.*)
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Online seit 12. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3123
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2025 - 8 S 1932/23
Ein Normenkontrollantrag gegen eine Vorkaufsrechtssatzung ist regelmäßig unzulässig, soweit er über das Grundstück/die Grundstücke des Antragstellers hinausgreift.*)
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IBRRS 2025, 3189
Amtshaftung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2024 - 18 U 196/22
1. Jeder Amtsträger hat die Pflicht, Auskünfte und Belehrungen richtig, klar, unmissverständlich, eindeutig und vollständig zu erteilen, so dass der um sie nachsuchende Bürger als Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann, wobei diese Amtspflicht auch den Schutzzweck hat, den Empfänger vor schädlichen Vermögensdispositionen zu bewahren, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft vorgenommen werden.
2. Der geltend gemachte Schaden muss in den Schutzbereich der wahrzunehmenden Amtspflichten fallen. Gerade das im Einzelfall berührte Interesse muss nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden (hier Schutzzweckzusammenhang verneint zwischen Falschauskunft über Baulasten einerseits und Darlehensgewährung zur Erfüllung einer das Grundstück betreffenden Kaufpreisforderung andererseits).
3. Auch im Amtshaftungsrecht bedarf es eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Zu prüfen ist, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde.
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Online seit 11. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3175
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 16.09.2025 - 4 CN 2.24
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ermächtigt die Gemeinde nicht zu Festsetzungen der zulässigen Grundfläche für einzelne Anlagentypen, sondern verlangt eine einheitliche Festsetzung für alle baulichen Anlagen.*)
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Online seit 10. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3129
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2025 - 14 S 103/25
1. § 6 UmwRG ist auf Klagen, mit denen sich ein Vorhabenträger – hier der Betreiber einer Windenergieanlage (WEA) – gegen belastende Nebenbestimmungen einer ihm erteilten Genehmigung wendet, nicht anwendbar (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - ZNER 2025, 245, m. w. N.).*)
2. Zur Frage, ob es ermessensfehlerhaft ist, in einem Bescheid über die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA die Sicherheitsleistung für deren Rückbau gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB in einer Höhe festzusetzen, die nicht nur den Fall eines (kostengünstigeren) Rückbaus durch Sprengung der WEA, sondern auch den Fall eines herkömmlichen (kostenintensiveren) Rückbaus durch Demontage abdeckt (hier Ermessensfehler verneint).*)
3. Der Betreiber einer WEA, ist, wenn er im Einzelfall Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG ist, gemäß § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Er kann sich dieser Pflicht nicht durch den Abschluss von Verträgen mit dem Hersteller der WEA, wonach der Hersteller und nicht der Betreiber die Wartung der WEA übernimmt, entledigen, sondern hat umgekehrt sicherzustellen, dass er, falls erforderlich, von dem Hersteller die notwendigen Angaben zur WEA erhält, um seine arbeitsschutzrechtliche Pflicht aus § 5 Abs. 1 ArbSchG erfüllen zu können.*)
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Online seit 9. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3128
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2025 - 5 S 695/24
1. Die Zustimmung der Gemeinde zur Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB muss im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen.*)
2. Entsprechendes gilt für eine Abweichung nach § 246 e Abs. 1 BauGB.*)
3. Das Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde nach § 31 Abs. 3 BauGB und gemäß § 246 e Abs. 1 und 2 BauGB dient der Wahrung und Ausgestaltung der kommunalen Planungshoheit. Das gerichtliche Verfahren ist zur Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung der Zustimmung auch nicht in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen, wenn bereits nach Aktenlage feststeht, dass das Vorhaben mit den planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht vereinbar ist.*)
4. Wird die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids aus anderen als planungsrechtlichen Gründen zu Unrecht abgelehnt, obwohl die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre oder einer Zurückstellung vorliegen, besteht kein Anlass, zum Schutz der kommunalen Planungshoheit von einer Anrechnung der "faktischen" Zurückstellung auf die Geltungsdauer einer später erlassenen Veränderungssperre abzusehen (Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2020 - 8 S 1081/19 -, VBlBW 2020, 519).*)
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Online seit 8. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3127
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 05.11.2025 - 5 B 808/25
1. Eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung kann weder wegen einer Verletzung von Vorschriften, die nicht zum Prüfprogramm gehören rechtswidrig werden, noch führt ein Verstoß gegen derartige nachbarschützende Vorschriften automatisch zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Sinne des § 15 BauNVO.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer abstandsflächenrechtlichen Privilegierung nach § 6 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 HBO für nachträglich angebaute Aufzüge.*)
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