Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
Online seit heute
IBRRS 2025, 1519
OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.05.2025 - 6 U 1787/24
1. Die Bestimmung in Art. 10 § 3 MRVG (jetzt § 2 ArchLG) erklärt Vereinbarungen für unwirksam, durch die sich der Erwerber eines Grundstücks in Zusammenhang mit dem Erwerb ausdrücklich oder konkludent dazu verpflichtet, bei Entwurf, Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Das Verbot richtet sich gegen jede, mit dem Erwerb eines Grundstücks zusammenhängende Bindung, die den Wettbewerb von Ingenieuren und Architekten beeinträchtigt. Die Vorschrift soll der Gefahr entgegenwirken, dass ein Architekt oder Ingenieur bei knapp gewordenem Baugrund sich dadurch Wettbewerbsvorteile verschafft, dass er ein Grundstück an der Hand hat. Geschützt wird die Entschließungsfreiheit des Bauherren, durch den Kauf eines Grundstücks, auf dem gebaut werden soll, nicht an einen bestimmten Architekten oder Ingenieur gebunden zu sein (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 144/09, Rz. 15, IBRRS 2010, 3159).*)
2. Allerdings unterfallen Bauträger und Generalübernehmer grundsätzlich nicht dem Kopplungsverbot (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 - VII ZR 59/82 = BGHZ 89, 240-244; BGH, Urteil vom 29. September 1988 - VII ZR 94/88, IBRRS 2011, 4259). Soweit aber freiberufliche Architekten und Ingenieure "wie" ein Bauträger oder Generalübernehmer auftreten, ohne selbst ein gewerblicher Bauträger zu sein, ist das Kopplungsverbot anwendbar (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 144/09, Rz. 37, IBRRS 2010, 3159)). Nicht anwendbar ist das Kopplungsverbot nur dann, wenn der Architekt als gewerblicher Bauträger mit einer Genehmigung gemäß § 34c GewO auftrat und handelte.*)
3. Allerdings ist nicht jede Verknüpfung ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot. Solange nach objektiven Kriterien der Erwerber in der Wahl des Planers frei bleibt, liegt ein Verstoß nicht vor. Ebenso liegt Kein Fall einer unzulässigen Koppelung vor, wenn ein Bauwilliger den Planer um Grundstücksvermittlung bittet und ihm im Erfolgsfall die Beauftragung in Aussicht stellt (BGH, 25.9.2008 - VII ZR 174/07, Rz. 20, VII ZR 174/07). Ebenso liegt kein Verstoß vor, wenn der Planer erst zu einem späteren Zeitpunkt die Vermittlung des Grundstücks davon abhängig macht, dass ihm der zuvor in Aussicht gestellte Planer-Auftrag erteilt wird (BGH 25.9.2008 - VII ZR 174/07, Rz. 21, IBRRS 2008, 2900). In diesen Fällen ist der Erwerber nicht schutzwürdig, weil er zuvor bereits den Entschluss gefasst hatte, diesen Architekten zu beauftragen. Seine Entschließungsfreiheit war also gerade nicht beeinträchtigt.*)
4. Die Beweislast für das Vorliegen einer Architektenbindung trägt, wer sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung beruft. Allerdings ist ein enger zeitlicher, räumlicher oder persönlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückserwerb und der Beauftragung des Planers ein starkes Indiz für den Verstoß gegen das Koppelungsverbot (Werner/Pastor, 18. Auflage, Rn. 716). Wird zunächst ein Planungsvertrag geschlossen und erst im Anschluss der notarielle Kaufvertrag beurkundet, ist dies grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Kopplung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 1975 - 20 U 2/75, BauR 1976, 64). Fordert der Architekt noch vor Abschluss des Grundstücksgeschäfts zum einen den Abschluss eines Planervertrages oder eines entsprechenden Vorvertrages und ferner eine Verschwiegenheitsvereinbarung, so ist dies ein starkes Anzeichen für das Vorliegen einer unzulässigen Kopplung.*)

Online seit 12. Juni
IBRRS 2025, 1442
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2025 - 19 U 127/24
1. Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen einem Architekten und einem Fachplaner setzt eine Pflichtverletzung des Fachplaners gegenüber dem Bauherrn voraus.*)
2. Der Fachplaner verletzt keine vertraglichen Hauptpflichten gegenüber dem Bauherrn, wenn in dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag als Vertragsgrundlage eine Entwurfsplanung vereinbart ist und der Fachplaner die Fachplanung auf dieser Grundlage erbringt. Wird nach Vertragsabschluss und nach Bauantragstellung die Ausführungsplanung geändert, muss der Fachplaner diese - vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung - nur überprüfen, wenn er damit vom Bauherrn beauftragt wird.*)
3. Der Fachplaner, der von dem Bauherrn nicht mit der Überprüfung einer geänderten Ausführungsplanung beauftragt ist, verletzt auch keine vertragliche Nebenpflicht gegenüber dem Bauherrn, wenn er zwar von dieser geänderten Ausführungsplanung Kenntnis erlangt, aber einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer erneuten fachplanerischen Überprüfung unterlässt. Die Entscheidung, ob die Ergebnisse der Fachplanung für die geänderte Ausführungsplanung ausreichen, obliegt dem Architekten, der von dem Bauherrn mit der Änderung beauftragt ist. Der Bauherr kann nicht erwarten, dass der Fachplaner - ohne Auftrag - mögliche Mängel von späteren Planungsänderungen des Architekten durch eigene Überprüfungen und Berechnungen aufdeckt.*)
4. Selbst wenn - wie nicht - ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Fachplaner wegen einer Nebenpflichtverletzung bestehen würde, könnte ein Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen sein, weil der Mitverursachungsanteil des Fachplaners vollständig hinter dem Mitverursachungsanteil des Architekten zurücktreten könnte, der eine risikoträchtige Änderung der Ausführungsplanung im Auftrag des Bauherrn vornimmt, ohne den Fachplaner erneut einzubeziehen.*)

Online seit 3. Juni
IBRRS 2025, 1344
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.12.2022 - 29 U 192/21
1. Der Mindestschallschutz nach der DIN 4109 setzt lediglich - auch für den Umbau denkmalgeschützter Gebäude geltende - Mindeststandards, bietet aber für durchschnittliche Wohnansprüche keinen ausreichenden Schallschutz.
2. Bei neu zu errichtenden Wohnungen muss die Planung des Architekten einen erhöhten Schallschutz vorsehen.
3. Der Honoraranspruch des Architekten wird nicht fällig, wenn die Schlussrechnung des Architekten nicht prüfbar ist und der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit rechtzeitig rügt.
Online seit 28. Mai
IBRRS 2025, 1207
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2025 - 29 U 42/24
1. Verträge, die Architekten und Ingenieure außerhalb ihrer Geschäftsräume mit Verbrauchern schließen, unterliegen einem Widerrufsrecht.
2. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Geschäftsbetrieb nicht darauf ausgelegt ist, Leistungen ausschließlich per Fernkommunikation zu beauftragen.
3. Die vorbehaltlose Leistung von Zahlungen begründet zwar grundsätzlich keine materiell-rechtliche Regelung für das Schuldverhältnis - etwa in Form eines Anerkenntnisses -, aber als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozess in der Regel eine Beweislastumkehr.

Online seit 21. Mai
IBRRS 2025, 1242
OLG Naumburg, Urteil vom 10.03.2022 - 2 U 35/21
1. Haben im Rahmen eines Bauvorhabens zur Sanierung eines Einfamilienhauses mit Lage an einem bewaldeten Hang sowohl der Objektplaner als auch der Tragwerksplaner als auch der mit der Baugrunduntersuchung beauftragte Planer jeweils fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, welche mitursächlich für die Beschädigung des Objekts nach einem Hangabrutsch war, ist auch bei subjektiver Klagehäufung in jedem Vertrags- und Prozessrechtsverhältnis gesondert zu beurteilen, ob dem Bauherrn ein Mitverschulden Dritter zuzurechnen ist.
a) Im Verhältnis zwischen Bauherr und Objektplaner sind dem Bauherrn die Pflichtverletzungen des Statikers und des Baugrundgutachters nicht zuzurechnen, weil sie keine Erfüllungsgehilfen des Bauherrn gegenüber seinem Objektplaner sind.
b) Im Verhältnis zwischen Bauherr und Statiker bzw. Baugrundgutachter muss sich der Bauherr grundsätzlich ein Verschulden des Objektplaners zurechnen lassen, was durch die Bildung einer Haftungsquote zu berücksichtigen ist.*)
2. Im Rahmen der Schadensermittlung muss sich der Bauherr diejenigen Kosten der endgültigen Hangsicherung als Sowieso-Kosten anrechnen lassen, welche fiktiv bei rechtzeitiger und zutreffender Beratung über die Notwendigkeit einer dauerhaften Sicherung der oberen Hangböschung im Rahmen des Bauvorhabens angefallen wären.*)
