Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 10. November
IBRRS 2025, 2733
Wohnraummiete
LG Köln, Urteil vom 10.07.2025 - 1 S 141/24
1. Macht der Mieter in einem Kündigungsprozess Ausführungen, die zwar zur Verteidigung gegen die Klageforderung nicht zwingend notwendig waren, jedoch in Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehen, rechtfertigt dies keine (erneute) Kündigung.
2. Auch wenn der Mieter eine Zweckentfremdung der streitgegenständlichen Wohnung durch den Vermieter anzeigt, rechtfertigt dies keine Kündigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es keine Behauptung "ins Blaue hinein" ist.
3. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs muss die Wohnnutzung im Vordergrund stehen.
4. Grundsätzlich müssen die Gerichte die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf respektieren und dürfen ihm nicht fremde Vorstellungen über angemessenes Wohnen und seine weitere Lebensplanung aufdrängen.
5. Gerichte dürfen aber den Wunsch des Eigentümers, die Wohnung zurückzuerlangen, daraufhin überprüfen, ob er missbräuchlich ist, etwa, weil der Vermieter einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht.
6. Dies ist zu bejahen, wenn der Vermieter alleine in eine über 200 qm große Wohnung mit 6,5-Zimmer, Küche, Bad ziehen möchte und selbst nach eigenen Angaben davon max. 4 Zimmer nutzen möchte/braucht.
Volltext
IBRRS 2025, 2897
Wohnungseigentum
AG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2025 - 290a C 2/24
1. An die Anforderung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Rahmen einer Anfechtungsklage sind strenge Anforderungen zu stellen, weil es um den Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Wohnungseigentümers geht.
2. Von einem Rechtsmissbrauch bei der Erhebung von Beschlussanfechtungsklage ist daher nur auszugehen, wenn sie ausschließlich wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Zielen dient und nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist.
3. Zwar hat ein Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen, die dem Laden elektrischer Fahrzeuge dienen, jedoch besteht ein solcher Anspruch nur insofern, als dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachten sind.
4. Ein Gestattungsbeschluss für derartige bauliche Veränderungen bedarf der Vorgaben zu Art und Weise der Ausführungen, insbesondere zu den Leitungsführungen und Ort der Anbringung.
5. Aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG gibt es keinen Anspruch für eine bauliche Veränderung unter Inanspruchnahme fremden Sondereigentums, etwa für Leitungsführungen. Dazu fehlt dem Verband die Beschlusskompetenz.
6. Sollen mehrere Wallboxen gebaut werden, bedarf es konkreter Vorgaben, um sicherzustellen, dass die einzelnen Wallboxen technisch per Konfiguration so in ihrer Leistungsaufnahme eingestellt werden, dass in Summe der Hausanschluss nicht überlastet werden kann.
Volltext
IBRRS 2025, 2876
Öffentliches Recht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2025 - 5 S 612/24
1. Typische Baumimmissionen wie Laub, Nadeln und Harz, die als Folge einer natürlichen Lebensäußerung zu qualifizieren sind, stellen keine von einem Baum ausgehende Gefahr dar, welche die Fällung eines nach § 31 Abs. 2 NatSchG-BW geschützten Baums im Einzelfall rechtfertigt.*)
2. Zur Frage, ob Baumimmissionen in Form von Nadeln und Harz die Nutzung von Gartenflächen unzumutbar beeinträchtigen und deshalb eine Fällgenehmigung nach Ermessen erteilt werden kann (hier bejaht).*)
Volltext
IBRRS 2025, 2823
Zwangsvollstreckung
LG Darmstadt, Beschluss vom 06.10.2025 - 5 T 520/25
Der Schuldner hat das rechtzeitige Bestehen von Ersatzraum nicht nur darzulegen, sondern durch Vorlage eines unterzeichneten neuen Mietvertrags auch nachzuweisen.
Volltext
IBRRS 2025, 2905
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.10.2025 - VI ZR 137/25
Im Anwaltsprozess tritt nach § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der einzige zu ihrer Vertretung befugte Rechtsanwalt einer Partei stirbt; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an. Eine trotz der Unterbrechung ergangene und nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidung ist allerdings nicht nichtig, sondern anfechtbar. Die Unwirksamkeit muss daher mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2862
Prozessuales
FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.08.2025 - 5 K 342/19
1. Die vom abgelehnten Richter in der mündlichen Verhandlung getroffene Aussage, "die Kläger sind vor ihrem Anwalt zu schützen", ist geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
2. Von der Wartepflicht des abgelehnten Richters ausgenommen sind unaufschiebbare Handlungen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Anfertigung, Fertigstellung oder Berichtigung des Protokolls über den durchgeführten Termin.
Volltext
Online seit 7. November
IBRRS 2025, 2852
Werkvertrag
OLG Celle, Urteil vom 08.05.2024 - 14 U 85/23
1. Reparaturarbeiten sind nur dann Arbeiten an einem Bauwerk und unterliegen der fünfjährigen Mängelverjährungsfrist, wenn der Bearbeitungsgegenstand mit dem Bauwerk fest verbunden und die Arbeiten für das Bauwerk wesentlich sind, sodass sie den Arbeiten bei einer Neuerrichtung vergleichbar sind.
2. Werden nur einzelne Teile einer Heizungsanlage (hier: Wärmepumpe) repariert oder ausgetauscht, handelt es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk.
Volltext
IBRRS 2025, 2892
Vergabe
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2025 - 3 VK LSA 35/25
Hat der Antragsteller im Nachprüfungsantrag seine Wohnanschrift i. S. einer ladungsfähigen Anschrift nicht angegeben, sondern etwa nur eine c/o-Anschrift, ist der Antrag unzulässig.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2747
Öffentliches Baurecht
VG Köln, Urteil vom 24.09.2025 - 23 K 6618/22
1. Festsetzungen zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden sind nur dann rechtmäßig, wenn sie dem Erhalt oder der Sicherung eines bestimmten städtebaulichen Charakters dienen. Sicherheitsrechtliche Ziele rechtfertigen die Begrenzung der Anzahl der Wohnungen nicht.
2. Unzulässig ist eine solche Festsetzung stets in Mischgebieten oder für Gebäude mit gemischter Nutzung.
Volltext
IBRRS 2025, 2828
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 26.09.2024 - 64 S 143/23
1. Stellt der gerichtlich bestellte Sachverständige erhöhtes Aufkommen von Schimmelpilzsporen fest, die ihrer Gattung nach eine Gesundheitsgefahr indizieren und die in Innenräumen bei starken Anfeuchtungen wachsen, liegt ein Mangel der Mietwohnung vor, wenn der Sachverständige nicht ausschließen kann, dass die Entstehung der Feuchtigkeit baulich bedingt ist, es der Mieterin nämlich nach Feststellung des Sachverständigen praktisch unmöglich sei, bestimmte Bereiche der Wandoberflächen bei niedrigen Außentemperaturen über den Taupunkt hinaus zu erwärmen.*)
2. Eine Haftung des Vermieters für durch Schimmelsporen verursachte Gesundheitsschäden und seine Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld scheiden aus, wenn die nach § 536c Abs. 1 BGB gebotene Mangelanzeige unterblieb und der Vermieter deswegen nicht erkennen konnte, dass von der Wohnung womöglich eine Gefahr für die Mieterin ausging.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2822
Wohnraummiete
AG Kreuzberg, Urteil vom 26.11.2024 - 13 C 244/24
1. Der Mieter hat gegen den Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Entfernung der Namensschilder am Klingeltableau und am Briefkasten.
2. Der Mieter kann die Zahlung einer Nachforderung - zumindest bei geringen Beträgen (hier: 34,60 Euro) - verweigern, bis die Schilder entfernt wurden.
Volltext
IBRRS 2025, 2891
Rechtsanwälte
OLG Köln, Urteil vom 22.10.2025 - 11 U 116/24
Dass für die Verlängerung der in einem unter Widerruf geschlossenen Vergleich bestimmten Widerrufsfrist im Anwaltsprozess gemäß § 78 ZPO grundsätzlich der Anwaltszwang gilt, bedeutet vorbehaltlich besonderer Anordnung nicht, dass die Mitwirkung des Anwalts an eine bestimmte äußere Form gebunden wäre. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien können sich über eine solche Fristverlängerung formlos einigen. Vereinbarungen über die Verlängerung einer Widerrufsfrist unterliegen weder dem Protokollierungszwang, noch müssen hierfür anwaltliche Schriftsätze im Sinne der §§ 129 ff. ZPO ausgetauscht werden.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2872
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 07.10.2025 - VIII B 90/24
1. Entspricht ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 487 ZPO, hat das Gericht den Antragsteller vor einer ablehnenden Entscheidung grundsätzlich darauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, einen ergänzten Antrag zu stellen.*)
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Hinweis gegenüber einem fachkundig vertretenen Beteiligten unterbleibt.*)
Volltext
Online seit 6. November
IBRRS 2025, 2894
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 10.10.2025 - V ZR 192/24
Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, die die Möglichkeit eröffnet, Räumlichkeiten entgegen einer vereinbarten Zweckbestimmung (hier: Keller) zu nutzen, führt dies jedenfalls dann nicht zur Anfechtbarkeit des Gestattungsbeschlusses, wenn auch eine nach der Vereinbarung zulässige Nutzung weiterhin möglich ist.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2893
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 26.09.2025 - V ZR 206/24
1. Zur Erstellung von Jahresabrechnungen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet; als ausführendes Organ muss der bestellte Verwalter auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen.*)
2. Daneben kann auch der frühere Verwalter aus dem Verwaltervertrag weiterhin verpflichtet sein, die Jahresabrechnung zu erstellen, sofern die Pflicht der Gemeinschaft bereits während seiner Amtszeit entstanden ist.*)
3. Die Pflicht der Gemeinschaft zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 1. Januar des folgenden Kalenderjahres; der frühere Verwalter, dessen Amtszeit zum 31. Dezember des Vorjahres geendet hat, ist nicht zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Vorjahr verpflichtet.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2744
Architekten und Ingenieure
OLG Bamberg, Urteil vom 18.01.2024 - 12 U 16/22
1. Ein Vertrag über die geologische Baubetreuung, der u.a. die Betreuung der Bodenverbesserung und bestimmte geologische Untersuchungen des Planums bei einem Straßenbauvorhaben zum Gegenstand hat, ist ein Werkvertrag.
2. Der Baubetreuer ist (hier) dazu verpflichtet, den Auftraggeber über für ihn ohne Weiteres erkennbare Fehler bei der Bodenverbesserung ungefragt so zu informieren, dass dieser darauf reagieren kann. Das gilt jedenfalls insoweit, als sie mit den Empfehlungen eines zuvor - im Rahmen eines gesondertes Auftrags - ebenfalls vom Baubetreuer erstellten Baugrundgutachten im Zusammenhang stehen.
3. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis setzt voraus, dass der Auftraggeber ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird; allgemeine und vage Hinweise genügen nicht.
4. Die Verletzung (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten begründet jedenfalls den Anschein, dass der geschädigte Auftraggeber den Rat oder Hinweis, wäre er erteilt worden, befolgt hätte.
5. Selbst wenn von den Beteiligten getrennt gesetzte Ursachen zu unterschiedlichen Mängeln führen, besteht eine Gesamtschuldnerschaft in vollem Umfang, wenn die Mängel voneinander nicht abgegrenzt und nur einheitlich beseitigt werden können.
6. Anträgen zur Vorlage von Unterlagen ist nicht nachzugehen, wenn sie auf eine Ausforschung hinauslaufen.
IBRRS 2025, 2875
Vergabe
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.04.2025 - 3 VK 12/24
1. Eine die Integrität in Frage stellende schwere Verfehlung kommt bei der Verletzung vertraglicher Pflichten (z.B. auch bei der Verletzung der Auftragsausführungsbedingungen bei früheren öffentlichen Aufträgen) in Betracht, wenn diese eine solche Intensität und Schwere aufweisen, dass der öffentliche Auftraggeber berechtigterweise an der Integrität des Unternehmens zweifeln darf.
2. In der Regel setzt eine schwere Verfehlung eine schuldhafte Pflichtverletzung mit nicht nur unerheblichen Auswirkungen voraus; sie muss jedoch nicht notwendig den zwingenden Ausschlussgründen nahekommen.
3. Liegt eine nachweislich schwere Verfehlung vor, ist eine darüber hinaus gehende, auf den konkreten Auftrag bezogene Prognose, ob das Unternehmen den Auftrag zuverlässig erfüllen wird, nicht mehr zu fordern. Der Auftraggeber trifft - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - nur noch die Ermessensentscheidung über den Ausschluss.
4. Der Ausschluss kann sich aber als unverhältnismäßig darstellen, wenn das Unternehmen zwischenzeitlich Maßnahmen der "Selbstreinigung" ergriffen hat.
Volltext
IBRRS 2025, 2762
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 10.10.2025 - 9 ZB 24.139
1. Bei der Frage, welches Maß an Schallimmissionen eine im Außenbereich ausgeübte Wohnnutzung hinnehmen muss, sind hinsichtlich des Schutzniveaus im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung alle einschlägigen Kriterien heranzuziehen, unter anderem eine etwaige Prägung der Umgebung durch gewerbliche Nutzungen sowie der Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität.
2. Die "Auflage", wonach die in einem schalltechnischen Gutachtens aufgeführten Randbedingungen bei Bau und Betrieb des Vorhabens umzusetzen sind, ist (hier) als Inhaltsbestimmung zu qualifizieren.
Volltext
IBRRS 2025, 2829
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 29.01.2025 - 64 S 164/22
1. Wer durch dreiseitige Vereinbarung im Wege des Parteiwechsels als Mieter in ein Wohnungsmietverhältnis eintritt, tritt in alle Rechte und Pflichten des vormaligen Mieters aus dem Mietverhältnis ein, einschließlich derjenigen aus der "Mietpreisbremse" gem. §§ 556d ff. BGB. Jedenfalls solange die Vertragsparteien anlässlich des Mieterwechsels keine Änderung der Miete vereinbaren, liegt in dem bloßen Austausch der Mietpartei keine Vereinbarungen über die Miete im laufenden Mietverhältnis, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an den Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zu messen wäre (Abgrenzung BGH, IMR 2022, 483).*)
2. Der Abschluss eines Mietvertrags mit einer gem. §§ 556d ff. BGB unzulässig überhöhten Miete stellt bereits für sich genommen eine schuldhafte Pflichtverletzung der Vermieterin gem. § 280 Abs. 1 BGB dar, die ihre Schadensersatzpflicht für notwendige Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung begründet (Anschluss BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, Rz. 116, IMRRS 2020, 0676 = BGHZ 225, 352 ff.).*)
3. Der Streitwert einer auf Feststellung einer Mietüberhöhung gerichteten Klage ist analog § 41 Abs. 5 GKG nach dem Jahresinteresse zu bemessen (Festhaltung LG Berlin II, IMR 2023, 353).*)
Volltext
IBRRS 2025, 1322
Wohnungseigentum
LG München I, Urteil vom 12.12.2024 - 36 S 4930/23 WEG
1. Bei Nichteinhaltung der materiellen Ausschlussfristen des § 46 Abs. 1. Satz 2 WEG a.F. reduziert sich das materielle Anfechtungsrecht des Klägers auf die Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen.
2. Die Nichtigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen zwingende Vorschriften des WEG oder anderer Gesetze, aus einem Verstoß gegen die guten Sitten, gegen unverletzliche Strukturprinzipien, einem Eingriff in den "Kernbereich des Wohnungseigentums", aus einer fehlenden Bestimmtheit oder der Überschreitung der Grenzen der Beschlusskompetenz ergeben.
3. Eine zur Nichtigkeit führende inhaltliche Unbestimmtheit liegt nur dann vor, wenn der Beschluss widersprüchlich ist oder keine durchführbare Regelung enthält.
4. Die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen ist unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrags.
...
Volltext
IBRRS 2025, 2874
Kaufrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2025 - 16 U 22/24
1. Zur Bemessung einer angemessenen Frist i.S.v. § 475d BGB zur Behebung von Mängeln einer Einbauküche.*)
2. Die Mängel einer Einbauküche sind nicht unerheblich i.S.v. § 325 Abs. 5 Satz 2 BGB, wenn der Wert der Mängel nahezu 5 % des Kaufpreises erreicht und ein nicht behebbarer (ästhetischer) Mangel hinzukommt.*)
3. Zur nicht rechtzeitig erfolgten Rüge wegen der einer anwaltlichen Rücktrittserklärung nicht beigefügten Vollmacht.*)
4. Zur Schätzung der Nutzungsentschädigung für die Nutzung einer Einbauküche.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2878
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 08.10.2025 - IV ZR 161/24
Die Gefahr des Verlusts bei einer Geldüberweisung geht bei einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf (hier: Fälschung einer Kontobezeichnung durch einen unbekannten Dritten) nicht nach dem Rechtsgedanken des § 270 Abs. 3 BGB i.V.m. § 242 BGB auf den Gläubiger über.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2870
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2025 - 10 B 1000/25
1. Kleintierhaltung im Wohngebiet ist nur dann zulässig, wenn die Kleintierhaltung im Wohngebiet "üblich und ungefährlich" ist und den "Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt".
2. Savannah-Katze, dürfen im Wohngebiet nicht gehalten werden, da die Katzen-Kreuzung zu gefährlich ist.
Volltext
IBRRS 2025, 2869
Rechtsanwälte
OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.08.2025 - 8 U 13/25
1. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss.
2. Die Ersatzeinreichung hat - sofern keine besonderen Umstände vorliegen - innerhalb einer Woche zu erfolgen, andernfalls ist sie nicht mehr unverzüglich.
Volltext
IBRRS 2025, 2849
Prozessuales
OLG Rostock, Beschluss vom 01.07.2025 - 3 U 72/24
Nimmt die Hauptpartei eine allein von ihrem Streithelfer eingelegte Berufung zurück, fallen dieser die Kosten der Rechtsmittelinstanz zur Last.*)
Volltext
Online seit 5. November
IBRRS 2025, 1625
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 21.03.2024 - 20 U 5903/22 Bau
1. Für die Annahme der Nichtigkeit des Vertrages kommt es nicht darauf an, ob auch der Besteller Schwarzarbeit "leistet"; es reicht vielmehr aus, dass er den Gesetzesverstoß des Unternehmers kennt und diesen bewusst zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt
2. Die gerichtliche Überzeugungsbildung für eine Schwarzgeldabrede kann allein auf Indizien gestützt werden (hier: zeitliche und persönliche Nähe, Abweichung zwischen Angebot und Auftrag, Versuch einer Barzahlung sowie auffallend späte Rechnungsstellungen).
3. Die Nichtigkeit des Werkvertrags wegen "Ohne-Rechnung-Abrede" führt dazu, dass dem Auftraggeber keine Mängelansprüche zustehen, wie auch dem Auftragnehmer kein Anspruch auf die ausstehende Vergütung zusteht.
4. Eine Teil(un)wirksamkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Parteien dem zuzüglich Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete Einzelleistungen zugeordnet haben.
Volltext
IBRRS 2025, 2864
Vergabe
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.02.2025 - 3 VK 14/24
1. Ein indikatives Angebot kann je nach Ausschreibungsmodus verbindliche und unverbindliche Angaben enthalten. Soweit der Auftraggeber allerdings zwingende Anforderungen an die Angebote aufstellt, sind diese Anforderungen - dies gilt auch für indikative Angebote - zwingend zu beachten.
2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob ein Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, ist die Fassung des Angebots bei Ablauf der Abgabefrist. Bei Verhandlungsverfahren gilt dies wegen der Möglichkeit regelmäßig erst für das letztverbindliche Angebot, es sei denn, es handelt sich um zwingende Mindestanforderungen, die bereits im indikativen Angebot zu beachten sind.
3. Aus dem Umstand, dass der Inhalt der Angebote im Verhandlungsverfahren verhandelbar ist, folgt nicht, dass der Angebotsinhalt erst im Rahmen der Verhandlungen vom Bieter festgelegt werden kann.
Volltext
IBRRS 2025, 2806
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2025 - 7 D 160/23
1. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan. Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird (hier verneint).
2. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird, kommt es hingegen nicht an.
3. Festsetzungen, die bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung vorsehen, sind rechtswidrig, soweit sie sich (auch) auf Bestandsgebäude beziehen.
4. Auch Festsetzungen, die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vorsehen, müssen städtebauliche Ziele verfolgen. Daran fehlt es, wenn die Festsetzung ausschließlich bezweckt, das Verhalten der Bauherren im Plangebiet zur Umsetzung der bestehenden gesetzlichen Vorgaben des Artenschutzes zu steuern.
Volltext
IBRRS 2025, 2865
Wohnraummiete
LG Heilbronn, Urteil vom 30.10.2025 - 3 S 12/25
1. Die Angabe der Gründe für das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Kündigungsschreiben gem. § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.*)
2. Zwar darf die Kündigung durch diese formale Anforderung nicht unzumutbar erschwert werden. Gleichwohl darf sich die Begründung nicht in Leerformeln, Floskeln oder bloßen Schlagworten erschöpfen. Die Gründe müssen ausreichend substanziiert sein. Es müssen die Kerntatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich der Eigenbedarf ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2019 - VIII ZR 167/17, Rz. 20, 49, IMRRS 2019, 0707; Urteil vom 15.09.2021 - VIII ZR 76/20, Rz. 15, IMRRS 2021, 1152).*)
3. Als Begründung für eine Eigenbedarfskündigung genügt daher nicht die Erklärung: "Ich selbst werde nach Ihrem Auszug und Abschluss der nötigen Renovierungsarbeiten das Wohnhaus beziehen. Aufgrund der räumlichen Trennung von meiner Frau und meiner jetzigen Wohnsituation und meines Alters ist die Kündigung unumgänglich.".*)
Volltext
IBRRS 2025, 2831
Wohnraummiete
LG Berlin II, Beschluss vom 30.04.2025 - 64 S 85/23
1. Behauptet eine Mieterin, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung bleibe um mehr als fünf Quadratmeter hinter der im Mietvertrag vorgesehenen Fläche zurück, so kann ihr ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die behauptete Wohnflächendifferenz sei nur unerheblich. Denn die Klärung des Streits um die tatsächliche Wohnfläche mag dazu beitragen, zukünftige Rechtsstreitigkeiten um Mieterhöhungen oder um Nebenkostenabrechnungen zu vermeiden.*)
2. Gelingt der Mieterin der Beweis, dass die tatsächliche Wohnfläche hinter der im Mietvertrag vorgesehenen Fläche zurückbleibt, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass der Vermieter sich an den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beteiligen müsste. Vielmehr hätte die Mieterin dazu ein konkretes Hauptsacheverfahren aufzuzeigen, das sie mit Aussicht auf Erfolg hätte anstrengen können und das durch das selbständige Beweisverfahren überflüssig geworden wäre. Dazu ist die Mieterin vorliegend nicht in der Lage, namentlich trifft einen Vermieter keine vertragliche Pflicht, die im Mietvertrag zu Grunde gelegte Wohnfläche im Hinblick auf von der Mieterin geäußerte Bedenken zu überprüfen oder gar zu erklären, dass er zukünftig bei Abrechnungen und Mieterhöhungen eine geringere Wohnfläche zu Grunde legen werde. Ein Vermieter ist seiner Mieterin auch nicht ohne Weiteres zur Auskunft über die korrekte Wohnfläche verpflichtet; eine aus dem Mietverhältnis nach § 242 BGB abzuleitende Nebenpflicht auf Auskunftserteilung kann sich allenfalls auf unschwer zu erteilende Auskünfte, also dem Vermieter ohnehin bekannte Umstände beziehen und umfasst jedenfalls keinen Anspruch auf Vermessung der Wohnung durch einen Sachverständigen.*)
Volltext
IBRRS 2025, 1549
Wohnungseigentum
AG Friedberg, Urteil vom 20.12.2024 - 2 C 713/24
Im Zweifel ist eine Auslegung des von Laien formulierten Beschlusstextes zu wählen, die die Annahme der Nichtigkeit des Beschlusses vermeidet.
Volltext
IBRRS 2025, 2861
Versicherungsrecht
OLG Nürnberg, Urteil vom 03.11.2025 - 8 U 9/25
Zur Auslegung des Versicherungsfalls "Leckage von stationären Brandschutzanlagen" und des Risikoausschlusses "Schäden infolge von Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden" im Bedingungswerk einer Gebäudeversicherung.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2860
Allgemeines Zivilrecht
OLG München, Urteil vom 30.10.2025 - 32 U 1114/25
1. Den Zugang einer Erklärung hat derjenige zu beweisen, der sich auf den Zugang beruft. Diese Beweislastverteilung gilt auch für den Zeitpunkt, also die Rechtzeitigkeit des Zugangs. Für den Zugang spricht auch kein Anscheinsbeweis, wenn die Abgabe der Erklärung unstreitig oder bewiesen ist.
2. Weder bei normalen Postsendungen noch bei Einschreiben begründet allein die Absendung den Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) für den Zugang der Erklärung, da nach allgemeiner Lebenserfahrung abgeschickte Postsendungen den Empfänger nicht regelmäßig erreichen.
3. Bei E-Mails begründet der Nachweis der Versendung (Sendeprotokoll) keinen (Anscheins-)Beweis für den Zugang der Nachricht. Eine solche Wirkung könnte allenfalls das Vorliegen einer (hier nicht vorhandenen) Eingangs- oder Lesebestätigung entfalten.
Volltext
IBRRS 2025, 2871
Öffentliches Recht
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.10.2025 - 16 L 2124/25
1. Der Denkmalschutz dient allein dem öffentlichen Interesse und begründet keine subjektiven Rechte für Personen ohne räumlichen Bezug zum geschützten Objekt.
2. Dementsprechend kann ein Nicht-Anlieger auch nicht geltend machen, eine Halloween-Dekoration - darunter Gruselfiguren und Spinnennetze an Hausfassaden - beeinträchtige das historische Erscheinungsbild einer denkmalgeschützten Siedlung.
3. Zudem beeinträchtigt eine zeitlich begrenzte Dekoration den Denkmalwert nicht.
Volltext
IBRRS 2025, 2868
Insolvenzrecht
OLG Rostock, Urteil vom 23.10.2025 - 3 U 54/25
Ein Anspruch auf Wiederauffüllung einer Mietsicherheit fügt sich von vorneherein nicht in das allgemeine Schema einer Differenzierung (nur) zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen ein, sondern ist weder das eine noch das andere und kann - jedenfalls - bei Fortsetzung des Mietverhältnisses nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters ohne sich daraus ergebende Beschränkungen verfolgt werden.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2863
Sachverständige
OLG Schleswig, Beschluss vom 15.09.2025 - 7 U 71/25
1. Die Anordnung einer schriftlichen oder mündlichen Erläuterung eines Sachverständigengutachtens steht im Ermessen des Gerichts und muss nur bei Zweifeln oder Unklarheiten getroffen werden.*)
2. Der Antrag auf Erläuterung/Ergänzung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darf im Urteil zurückgewiesen werden, wenn die zu erläuternde Frage in dem Gutachten bereits eindeutig beantwortet worden ist.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2819
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.09.2025 - AnwZ (Brfg) 28/25
1. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts ist in der Regel ein Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich.
2. Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat.
3. Der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft kann entgegenstehen, wenn sich der Rechtsanwalt nicht ausreichend um die Wiedergutmachung des durch die Straftaten entstandenen Schadens bemüht hat.
4. Der Amtsermittlungsgrundsatz erstreckt sich nicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Partei.
Volltext
IBRRS 2025, 2866
Prozessuales
BGH, Urteil vom 14.10.2025 - VI ZR 14/25
1. Fordert der Geschädigte entgangenen Gewinn, enthält § 252 BGB eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach der Geschädigte nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt.*)
2. Die Erleichterungen der § 252 BGB, § 287 ZPO ändern nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns i.S.d. § 252 Satz 2 BGB konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2850
Prozessuales
OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2025 - 5 W 5/25
1. Nach Ablauf einer ordnungsgemäß gesetzten Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO ist das selbstständige Beweisverfahren beendet.*)
2. Der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren kann nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens nicht mehr gestellt werden.*)
3. Das Gericht hat den Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren auch nicht von Amts wegen zur Erörterung seines Gutachtens zu laden.*)
Volltext




