Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit gestern
IBRRS 2025, 1701
KG, Urteil vom 24.06.2025 - 21 U 156/24
1. Eine Wohneinheit ist nur dann bezugsfertig i.S.v. § 3 Abs. 2 MaBV, wenn sie dauerhaft bezogen werden kann.*)
2. Auch ein optischer Mangel, der der Nutzung der Wohneinheit nicht entgegensteht, hindert die Bezugsfertigkeit, wenn er wesentlich ist und der Erwerber aus diesem Grund die Abnahme verweigert.*)
3. Anderes gilt nur, wenn die Beseitigung des Mangels gem. § 635 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig ist und der Bauträger sich darauf beruft.*)

IBRRS 2025, 1643

VK Berlin, Beschluss vom 20.05.2025 - VK B 1-9/24
1. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und notwendigen Aufwendungen der Beteiligten richtet sich auch bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung nach billigem Ermessen.
2. Werden die Kosten des Nachprüfungsverfahrens dem Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber gesamtschuldnerisch auferlegt und ist der öffentliche Auftraggeber gebührenbefreit, liegt ein Fall der gestörten Gesamtschuld vor. Die vom Bieter geschuldete Gebühr ist dann um den (internen) Haftungsanteil des öffentlichen Auftraggebers zu kürzen.
3. Beigeladene sind nicht an der Kostentragung zu beteiligen, wenn sie sich nicht aktiv durch eigene Anträge, Schriftsätze oder Erklärungen in das Nachprüfungsverfahren eingebracht und sich nicht durch Antragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

IBRRS 2025, 1651

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.05.2025 - 1 LA 8/25
1. Gewachsen i.S.v. § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO ist die Geländeoberfläche, wie sie in der Landschaft vor der Bebauung vorgefunden wird (Senatsurt., IBR 2012, 607). Maßgeblich ist nicht der von menschlichem Zutun unbeeinflusste Zustand, sondern derjenige, der von den Beteiligten unangefochten vor der Durchführung der strittigen Baumaßnahme besteht.*)
2. Wird ein Baugebiet vor der Bebauung großflächig aufgeschüttet bzw. wird die Geländeoberfläche neu modelliert, muss sich die zukünftige Bebauung nach Sinn und Zweck des Grenzabstandsrechts an dieser neuen Höhenstruktur und Profilierung ausrichten; sie stellt die gewachsene Geländeoberfläche dar.*)

IBRRS 2025, 1496

AG Hamburg, Urteil vom 11.12.2024 - 9 C 467/23
1. Über im Mietvertrag ausdrücklich genannte Betriebskostenarten hinausgehende Betriebskosten gelten grundsätzlich als mit der Grundmiete abgegolten.
2. Abweichende Verteilungen der Betriebskosten bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung.

IBRRS 2025, 1709

LG Köln, Urteil vom 31.10.2024 - 29 S 27/24
1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die keinen Verwalter hat, wird bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein.
2. Eine förmliche Beschlussfassung zu verlangen, deren Ergebnis bereits zweifelsfrei feststeht, wäre eine unnötige Förmelei.
3. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, den Geldbedarf des Verbandes durch Zahlung der Hausgelder zu decken, und können diesen nicht darauf verweisen, dass sie stattdessen selbst Zahlungen an Dritte leisten.
4. Eine Pflicht zur Zahlung von Hausgeldern auf ein nicht unmittelbar auf die Gemeinschaft lautendes Konto kann zu verneinen sein. Allerdings gilt dies nicht, wenn durch das Ausbleiben der Zahlungen die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft beeinträchtigt wird.
5. Es erscheint zudem treuwidrig, wenn zahlungsverweigernden Eigentümer einerseits eine Zahlung auf das von einem Miteigentümer eröffnete Konto ablehnen, aber gleichzeitig keinerlei Bemühungen unternehmen, gemeinschaftlich mit diesem ein anderes Konto für Gemeinschaft einzurichten.
...

IBRRS 2025, 1606

OLG München, Beschluss vom 30.04.2025 - 101 AR 32/25
1. Die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes führt noch nicht zu der Bewertung, dass auch dieser Ort den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bildet.
2. Die Auswahl bei der gerichtlichen Bestimmung des Gerichtsstandes erfolgt nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit (Sachdienlichkeit) und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei das bestimmende Gericht ein Auswahlermessen hat.
3. Das Einverständnis der von der Auswahl benachteiligten Partei hat bei der Gerichtsstandsbestimmung regelmäßig maßgebliche Bedeutung.

IBRRS 2025, 1696

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2025 - 7 WF 24/25
Für die Bemessung des Verfahrenswerts gem. § 42 FamGKG ist das Bestehen des dinglichen Wohnrechts maßgeblich, nicht ausschließlich der Antrag auf Zutrittsgewährung zum Haus.

Online seit 3. Juli
IBRRS 2025, 1539
OLG Köln, Urteil vom 12.06.2024 - 16 U 84/23
1. Baugeld i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG sind auch solche Beträge, die einem Bauträger von den Erwerbern von Wohnobjekten für deren Errichtung oder Umbau gezahlt werden.*)
2. Der Empfänger von Baugeld haftet gegenüber seinen Baugläubigern mit dem gesamten erhaltenen Baugeld für alle Forderungen, bis das empfangene Geld erschöpft ist. Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person, so haften auch die für diese handelnden Organe persönlich im Falle einer zweckwidrigen Verwendung von Baugeld.*)
3. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauForderSiG ist im Rahmen des "empfangenen Geldes" auch der Teil zu berücksichtigen, der anteilig auf die Erwerbskosten für das Grundstück entfällt.*)
4. Von den empfangenen Geldern ist kein "Gewinnanteil" zugunsten des Empfängers von Baugeld abzuziehen. Das BauFordSiG soll gerade sicherstellen, dass zunächst alle Gläubiger aus den empfangenen Geldern befriedigt werden, bevor der Empfänger für sich selbst einen Gewinnanteil berücksichtigen kann.*)

IBRRS 2025, 1681

VG Köln, Beschluss vom 22.05.2025 - 4 L 960/25
1. Bei Streitigkeiten über die Errichtung eines Gigabitnetzes kann der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein.
2. Ein Vergabenachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer ist kein gerichtliches, sondern ein behördliches Verfahren. Das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit steht einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht folglich nicht entgegen.

IBRRS 2025, 1645

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.06.2025 - 2 L 7/25
Eine Freifläche hinter den letzten Gebäuden eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gehört nur dann zum Innenbereich, wenn sie einem oder mehreren Gebäuden eindeutig und erkennbar funktional zugeordnet ist.*)

IBRRS 2025, 1698

AG Westerburg, Beschluss vom 21.11.2024 - 42 F 144/23
Soll das Wohnrecht bei endgültigem Auszug des Berechtigen erlöschen, so ist dieser beweisbelastet, dass sein Auszug nur vorübergehend und nicht endgültig ist.

IBRRS 2025, 1547

VG Hamburg, Urteil vom 07.04.2025 - 5 K 382/20
1. Die Verpflichtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 Var. 2 oder 3 VwGO die statthafte Klageart für ein Informationsbegehren (OVG Hamburg, Urteil vom 02.07.2018 - 3 Bf 153/15; Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17), zumindest dann, wenn es auf das Hamburgische Transparenzgesetz gestützt und gegen einen Hoheitsträger gerichtet wird.*)
2. Der Antrag muss grundsätzlich aus sich heraus für die auskunftspflichtige Stelle eindeutig gestellt sein. Diese formelle Strenge ist Kehrseite der materiellen Leere. Informationsfreiheitsrechtliche Ansprüche werden ohne positive Voraussetzungen, wenn auch nicht über negative Grenzen hinaus gewährt.*)
3. Prozessrechtlich muss der Antrag nach § 42 Abs. 1 Var. 2 oder 3 VwGO für eine bestimmte Information vorprozessual gestellt, insoweit auf einen versagenden Verwaltungsakt hin nach §§ 68 Abs. 2, 70 VwGO Widerspruch und insoweit auf einen versagenden Widerspruchsbescheid hin nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Klage erhoben und weiterverfolgt sein.*)
4. Materiellrechtlich muss der Antrag nach § 11 Abs. 1 HmbTG bei der auskunftspflichtigen Stelle, durch einen identifizierbaren Antragsteller, für eine bestimmte Information gestellt sein und ein Sachbescheidungsinteresse bestehen (zu letztem BVerwG, Urteil vom 15.12.2020, 10 C 24.19, Rn. 11).*)
5. Im Einzelfall steht der erstrebten Einsicht in Grundrisspläne, Baupläne, Lichtbilder sowie Gutachten dritter Personen aus dem denkmalrechtlichen Verfahren der Schutz geistigen Eigentums im Urhebergesetz nach § 8 Abs. 1 HmbTG entgegen.*)
6. Weder § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbTG noch § 12 Abs. 7 HmbTG vermögen das Fehlen einer Zustimmung des nach § 12 Abs. 1 UrhG Berechtigten zu überwinden.*)

IBRRS 2025, 1691

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2025 - 5 ORbs 131/25
1. Die den Verfügungsberechtigten von gefördertem Wohnraum treffende Instandhaltungspflicht aus § 21 Abs. 1 WFNG-NW richtet sich nach dem gesetzlichen vorgeschriebenen Ausstattungsstandard sowie den Vorgaben des Darlehensvertrags und der Förderungszusage in Verbindung mit den Wohnungsbauförderungsbestimmungen.*)
2. Die §§ 5, 6 WohnStG-NW begründen keine Pflicht zur Einbringung eines Fußbodens bzw. Bodenbelags in die geförderte Mietwohnung.*)

IBRRS 2025, 1655

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.06.2025 - 9 W 13/25
Die versehentliche Übersendung eines signierten Urteilsentwurfs mit einem bereits ausformulierten Tenor kann aufseiten der danach unterliegenden Partei geeignet sein, den Eindruck hervorzurufen, die Einzelrichterin habe sich in ihrer Entscheidung bereits festgelegt und das weitere Verfahren diene nur noch dazu, dieses Ergebnis besser begründen zu können.*)

IBRRS 2025, 1637

KG, Beschluss vom 20.06.2025 - 7 W 18/25
Beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite findet eine Addition der Einzelstreitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG nicht statt, soweit die Streitgegenstände gegen den ausgeschiedenen und neuen Beklagten wirtschaftlich identisch sind.*)

Online seit 2. Juli
IBRRS 2025, 1724
BGH, Urteil vom 08.05.2025 - VII ZR 86/24
1. Zu den vertraglichen Schutzpflichten eines Bestellers zur Verhinderung von Unfällen beim notwendigen Zusammenwirken zweier von ihm beauftragter Unternehmer (hier verneint).*)
2. Beauftragt der Hauptunternehmer zur Herstellung einer Baugrube einen Nachunternehmer mit den Ausschachtungsarbeiten und einen anderen Nachunternehmer mit den Verbauarbeiten und sollen die Nachunternehmer arbeitsteilig in der Weise zusammenwirken, dass das Ausschachten der Baugrube, von oben beginnend, sukzessive und immer im Wechsel mit dem Einbau hölzerner Querträger erfolgen soll, trifft die Pflicht zur sicheren Durchführung dieser Arbeiten unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nicht den Hauptunternehmer als Besteller, sondern die mit der arbeitsteiligen Ausführung beauftragten Unternehmer.

IBRRS 2025, 1700

KG, Urteil vom 14.05.2025 - 21 U 112/24
1. Zu den Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses: Die Annahme eines von einem Rechtsbindungswillen getragenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist gerechtfertigt, wenn die Erklärung ausdrücklich zwischen akzeptierten und abgelehnten Positionen unterscheidet. Dies lässt den Schluss zu, dass der Erklärende den Umfang der bestätigten Forderung eindeutig festlegen will und weitere Einwendungen nicht erheben wird.*)
2. Bei dem Anspruch auf Mängelbeseitigung gem. § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB.*)
3. Sofern zunächst ein Vorschussanspruch zwecks Mängelbeseitigung geltend gemacht und der Klageantrag später auf Erstellung der tatsächlich angefallenen Kosten umgestellt wird, können Prozesszinsen durchgehend geltend gemacht werden.*)

IBRRS 2025, 1702

VK Westfalen, Beschluss vom 10.02.2025 - VK 2-2/25
1. Aus Verstößen gegen die Vorschriften des § 134 GWB erwächst keine Verletzung von Bieterrechten, sofern die Antragstellerin - wie hier - rechtzeitig einen Nachprüfungsantrag eingereicht hat und damit ihrem Interesse an Primärrechtsschutz entsprochen wird.*)
2. Die Obliegenheit eine Rüge zu erheben wird nur dann ausgelöst, wenn die Antragstellerin eine feststellbare und im Streitfall vom öffentlichen Auftraggeber nachzuweisende positive Kenntnis von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen hat.*)
3. Zusätzlich muss bei der Antragstellerin die zumindest laienhafte rechtliche Wertung vorgenommen worden sein, dass der Antragsgegner mit seinem Vorgehen gegen Vergaberecht verstößt.*)
4. Die Vergabe solcher Bedarfspositionen bzw. Eventualpositionen ist nicht generell ausgeschlossen, unterliegt jedoch umfassenden Anforderungen, da diese dem Gebot der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung aus § 121 Abs. 1 GWB entgegenstehen sowie die Transparenz des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung aus § 97 Abs. 1 GWB beeinträchtigen können.*)
5. Bedarfspositionen sind vergaberechtlich lediglich ausnahmsweise zugelassen und dann auch nur, wenn spezifische Anforderungen bei den Ausschreibungsbedingungen und bei der Angebotswertung beachtet werden.*)
6. Der öffentliche Auftraggeber muss unter Ausschöpfung ihm zumutbarer Erkenntnismöglichkeiten zuvor den Versuch einer eindeutigen Klärung der Leistungsbeschreibung unternehmen. Bedarfspositionen sind kein Hilfsmittel, die Unvollständigkeit einer Planung zu kompensieren.*)

IBRRS 2025, 1672

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2024 - 10 A 2281/23
1. In die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG-NW vorzunehmende Abwägung ist gem. § 2 Satz 2 EEG das Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen.*)
2. Das in § 2 Satz 1 EEG verankerte überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Einrichtungen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien kann nur ausnahmsweise überwunden werden. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, in dem die Belange des Denkmalschutzes überwiegen, beurteilt sich ausgehend von den Gründen der Unterschutzstellung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls.*)
3. Für den Erlass von § 2 Satz 2 EEG fehlte dem Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz. Er hat diese nicht dadurch überschritten, dass die Abwägungsdirektive auch für denkmalrechtliche Abwägungsentscheidungen gilt, obgleich die Gesetzgebungskompetenz für das Denkmalrecht den Ländern zusteht.*)
4. § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG-NW rechtfertigt keine von § 2 Satz 2 EEG abweichende Gewichtung von Klimaschutz und erneuerbaren Energien einerseits sowie Denkmalschutz andererseits in der Abwägung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG-NW.*)

IBRRS 2025, 1578

AG Köln, Urteil vom 14.04.2025 - 215 C 57/24
Fassen die Eigentümer nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG einen Beschluss, über einen ganz konkreten Antrag (hier Bestellung einer Mülltonne in einer bestimmten Größe) im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abstimmen zu wollen, ist hiervon eine Mehrheitsabstimmung im Umlaufverfahren über einen inhaltlich abweichenden Antrag (hier: Bestellung einer Mülltonne anderer Größe) nicht erfasst.*)

IBRRS 2025, 1705

VG Berlin, Urteil vom 27.02.2025 - 8 K 233/24
1. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf seine Stellung als Beliehener nicht ausnutzen, um privatwirtschaftliche Aufträge zu erhalten, und ist verpflichtet, Grundstückseigentümern immer dergestalt gegenüberzutreten, dass bei diesen der Eindruck entstehen muss, er werde seine Tätigkeit neutral und unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen ausführen.*)
2. Aus diesen Pflichten folgt auch, dass er, sofern er privatwirtschaftliche Schornsteinfegerarbeiten bei einem Bürger in seinem Kehrbezirk durchführen möchte, diesen über die Möglichkeit der freien Schornsteinfegerwahl aufzuklären hat.*)

IBRRS 2025, 1686

BGH, Beschluss vom 10.04.2025 - I ZB 59/24
1. Ein aussagekräftiges ärztliches Attest über eine ernsthafte Erkrankung, die die Transport- oder Vernehmungsunfähigkeit des Schuldners nachweist, kann sein Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft i.S.v. § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO entschuldigen; die bloße Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne konkrete Diagnose reicht für eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht aus.*)
2. Leitet der mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gerichtsvollzieher die Akten gemäß dem zuvor von der Gläubigerin gestellten Haftbefehlsantrag mit der Feststellung, der Schuldner sei zum Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen, an das Vollstreckungsgericht weiter, ohne dieses darüber in Kenntnis zu setzen, dass er vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft von einem den Anforderungen an eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht entsprechenden ärztlichen Attest Kenntnis erlangt und dem Schuldner den- noch auf dessen Nachfrage versichert hat, aus seiner Sicht bedürfe es für eine hinreichende Entschuldigung keiner weiteren Unterlagen, keiner Übersetzung, keiner eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und auch keiner weiteren Erläuterungen, liegt ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor und ist der daraufhin ergangene Haftbefehl aufzuheben.*)

IBRRS 2025, 1687

BGH, Beschluss vom 16.05.2025 - AnwZ (Brfg) 51/24
Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

IBRRS 2025, 1680

BGH, Urteil vom 18.06.2025 - VIII ZR 219/23
Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts sind entgegen § 559 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht ausnahmsweise dann nicht bindend, wenn und soweit sie - was vom Revisionsgericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist - Widersprüche und Unklarheiten aufweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IBRRS 2019, 4046 = IMRRS 2019, 1521.*)

IBRRS 2025, 1682

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2024 - 17 U 30/24
1. Der Auftraggeber kann unter besonderen Umständen nach Kündigung seinen Herausgabeanspruch bezüglich des bereits hergestellten Teilwerks im Wege einer Leistungsverfügung durchsetzen.
2. Die Verhinderung der Herausgabe des Werks stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Auftraggebers dar.
3. Dem Sicherungsbedürfnis des Auftragnehmers wegen etwaiger Vergütungsansprüche ist Rechnung zu tragen, indem die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung in Höhe der glaubhaft gemachten Vergütung abhängig gemacht wird.
4. Ein insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot wirkt sich materiell-rechtlich nicht auf den Herausgabeanspruch aus, sondern steht nur der Zwangsvollstreckung entgegen.

Online seit 1. Juli
IBRRS 2025, 1633
KG, Urteil vom 12.01.2024 - 7 U 58/22
1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags hat ein Kündigungsrecht, wenn der Personaleinsatz so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, und der Auftragnehmer einem entsprechenden Abhilfeverlangen nicht unverzüglich nachkommt.
2. Eine Abhilfefrist für die Personalaufstockung von drei (Arbeits-)Tagen ist angemessen.
3. Wendet der Auftragnehmer Behinderungen ein, hat er Art und Umfang der zeitlichen Verschiebungen im Bauablauf näher darzulegen und im Zweifel zu beweisen.
4. Ein Bauablaufplan, der nur Beginn, Ende und Dauer jeder Einzeltätigkeit in Tagen angibt, nicht aber, wie viele Mitarbeiter oder Lohnstunden aufzuwenden gewesen wären, ist zur substantiierten Darlegung nicht geeignet, da er einen Abgleich der (behaupteten) Verzögerung auf den tatsächlichen Leistungsstand nicht ermöglicht.
5. Ein von einer Zwischenfeststellungsklage erfasstes Rechtsverhältnis ist nicht vorgreiflich für Entscheidung des weiteren Rechtsstreits, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abzuweisen ist, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht oder wenn das Rechtsverhältnis (nur) für Ansprüche vorgreiflich ist, die unter innerprozessualer Bedingung geltend gemacht sind und nicht bereits feststeht, dass die entsprechende Bedingung eingetreten ist (hier jeweils verneint).

IBRRS 2025, 1674

KG, Beschluss vom 06.05.2025 - Verg 7/23
1. Das Gesetz gibt keine Regel vor, unter welchen Umständen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG als notwendig anzusehen ist. Gleichwohl führen die für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts typischerweise maßgeblichen Umstände dazu, dass im Regelfall die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen notwendig ist, wenn sie nicht auf tatsächlich vorhandene Rechtskenntnisse, die ihnen etwa durch eine eigene Rechtsabteilung vermittelt werden, zurückgreifen können, während sie für den öffentlichen Auftraggeber im Regelfall nur dann notwendig ist, wenn die sich im Vergabenachprüfungsverfahren stellenden Rechtsfragen nicht mit den Rechtskenntnissen, die von ihm als Betreiber des Vergabeverfahrens zu erwarten sind, angemessen zu bewältigen sind.*)
2. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 182 Abs. 2 GWB) durch die Vergabekammer ist, wenn die Festsetzung im Beschwerdeverfahren angegriffen wird, auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Nicht vertretbar ist die Festsetzung, wenn die Vergabekammer die hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben oder die nach diesen Vorgaben maßgeblichen Tatsachen nicht oder fehlerhaft berücksichtigt oder, soweit ihr danach ein Ermessen zukommt, dieses nicht nachvollziehbar ausgeübt hat; darauf beschränkt sich die Überprüfung. Ist die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach diesen Grundsätzen fehlerhaft, kann der Vergabesenat sie abändern und hierbei von der Vergabekammer unterlassene Feststellungen nachholen sowie das für die Wertung der Umstände nach den gesetzlichen Vorgaben eingeräumte Ermessen selbst ausüben (vgl. § 178 Satz 2 Hs. 1 GWB).*)
3. Für die Ermittlung der Höhe der Verfahrensgebühr nach § 182 Abs. 2 GWB kann grundsätzlich auf die auftragswertorientierte Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes zurückgegriffen werden. Der danach maßgebliche Bruttoauftragswert ist vorrangig dem Angebot des Antragstellers im Vergabenachprüfungsverfahren zu entnehmen. Ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gegenstand des Vergabeverfahrens, verbietet sich bei der Ermittlung des Auftragswertes zur Festsetzung der Verfahrensgebühr nach § 182 Abs. 2 GWB ein Rückgriff auf § 3 Abs. 4 VgV; vielmehr ist zur Ermittlung des Auftragswertes unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu schätzen, in welchem Umfang der Antragsteller voraussichtlich Aufträge in Vollzug der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung erhalten hätte.*)

IBRRS 2025, 1648

OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2025 - 1 LC 124/23
1. Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne der BauNVO zeichnet sich dadurch aus, dass Räume bzw. Schlafgelegenheiten ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (wie BVerwG, Beschluss vom 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060 = BRS 49 Nr. 66).*)
2. Die bloße Zimmervermietung ohne ein hotel- bzw. pensionstypisches Dienstleistungsangebot kann einen Beherbergungsbetrieb im Sinne der BauNVO darstellen.*)
3. Ermöglichen Ausstattung und Betriebskonzept der überlassenen Räume auch einen längeren Aufenthalt mit Selbstversorgung und damit eine im Wesentlichen eigenständige und unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises, kann gleichwohl ein Beherbergungsbetrieb vorliegen, wenn neben der Überlassung der Räume hotel- bzw. pensionstypische Dienstleistungen in relevantem Umfang angeboten und typischerweise auch in Anspruch genommen werden.*)
4. Kombiniert ein Vorhaben verschiedene Nutzungen, kommt es für die bauplanungsrechtliche Beurteilung darauf an, ob ein Teil der Mischnutzung so deutlich im Vordergrund steht, dass er das Vorhaben insgesamt prägt, oder ob verschiedene Elemente der Nutzung gleichermaßen prägend sind, so dass von mehreren Nutzungstypen unter einem Dach auszugehen ist (wie OVG Hamburg, IBR 2011, 1409 - nur online). Eine Ferienwohnung kann nach diesen Maßgaben Bestandteil eines Beherbergungsbetriebs auch dann sein, wenn § 13a BauNVO nicht Bestandteil des maßgeblichen Bebauungsplan ist.*)

IBRRS 2025, 1084

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.04.2025 - 3 U 82/23
1. Auf den anrechenbaren Baukostenzuschuss ist nicht nur § 547 BGB, sondern - jedenfalls nach der Aufhebung des § 57c ZVG mit Wirkung zum 01.02.2007 - auch § 566c Satz 1 BGB anwendbar.
2. Im Einzelfall können unbillige Ergebnisse für den Mieter nach § 242 BGB korrigiert werden.

IBRRS 2025, 1690

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2025 - 10 U 146/24
Eine Preisanpassungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag ist auch einer AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen und im Falle eines Verstoßes von Anfang an unwirksam. Nur Verstöße gegen die Vorschriften des Preisklauselgesetzes (PrKG) führen zu der in § 8 PrKG angeordneten Rechtsfolge.*)

IBRRS 2025, 1658

OLG München, Urteil vom 26.03.2024 - 28 W 7458/22 Bau
1. Ein außergerichtlich geschlossener Vergleich entfaltet nur dann prozessbeendigende Wirkung, wenn er dem Gericht unter wörtlicher Wiedergabe zumindest der Vereinbarungen zur Prozessbeendigung von beiden Parteien übereinstimmend in der für Prozesshandlungen vorgeschriebenen Form (bestimmender Schriftsatz oder mündlich in der Verhandlung) mitgeteilt wird.
2. Die unzutreffende Protokollierung eines Vergleichs (hier: vertauschte Parteien infolge Vertippens) kann ausnahmsweise einer Berichtigung nach § 164 ZPO zugänglich sein.
3. Die Berichtigung kann ausnahmsweise durch das übergeordnete Rechtsmittelgericht erfolgen.
4. Wird die Anfechtung eines (Prozess-)Vergleichs in einem Schriftsatz erklärt, kommt es für die Wahrung der Anfechtungsfrist, die höchstens zwei Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund beträgt, auf den Zugang des Schriftsatzes nicht beim Gericht, sondern beim Anfechtungsgegner an.

IBRRS 2025, 1660

LG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2025 - 31 T 19/25
1. Kommt es aufgrund einer übereinstimmenden Erledigterklärung nicht mehr zu einer Beweisaufnahme und ist aus diesem oder aus sonstigem Grund offen, wie das Verfahren ohne die Erledigung geendet hätte, sind die Kosten in der Regel aufzuheben.
2. Diese Grundsätze sind analog auf die Beendigung des Verfahrens durch Vergleichsschluss und dem Gericht insoweit vorbehaltener Kostenentscheidung zu übertragen.
3. Lediglich in engen Grenzen ist eine Antizipation des Ergebnisses einer noch durchzuführenden Beweiserhebung zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der beweisbelasteten Partei der Beweis gelungen oder misslungen wäre.

Online seit 30. Juni
IBRRS 2025, 1659
OLG München, Beschluss vom 10.06.2024 - 28 U 588/24 Bau
1. Bei einer Vollbeauftragung führt die Nichterbringung von Teilleistungen nicht automatisch zu einer Honorarminderung, sondern nur dann, wenn der Auftraggeber einen entsprechenden Mangelanspruch darlegen und beweisen kann (BGH, IBR 2004, 513).
2. Der Auftraggeber hat die Vereinbarung einer verbindlichen Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung darzulegen und zu beweisen.
3. Die bloße Mitteilung eines geplanten Einzugstermins begründet keine Vereinbarung eines verbindlichen Vertragstermins.

IBRRS 2025, 1644

VK Berlin, Beschluss vom 23.05.2025 - VK B 1-16/25
1. Die Bildung einer Bietergemeinschaft und die Abgabe eines gemeinsamen Angebots kann gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Jedoch muss die Bietergemeinschaft nicht schon mit Angebotsabgabe, sondern erst auf eine entsprechende Aufforderung darlegen, dass ihre Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt.
2. Der Antragsteller muss zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen der Antragsbefugnis nur das behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten - Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder für möglich halten darf.
3. Dies entbindet ihn aber nicht davon, wenigstens Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorzutragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergabeverstoß begründen; reine Vermutungen zu eventuellen Vergabeverstößen genügen nicht.

IBRRS 2025, 1647

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.05.2025 - 1 LA 156/24
1. Bei der Beurteilung, ob eine "glänzende" und damit wegen ihrer potentiellen Störwirkung nach einer örtlichen Bauvorschrift unzulässige Dachpfannen verwendet worden ist, ist eine durchschnittliche Empfindlichkeit zugrunde zu legen.*)
2. Die Zumutbarkeit von Lichtemissionen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots beurteilt sich nach dem Grad der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn, wobei das Maß der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall auch davon abhängen kann, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtemissionen, anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen, ohne Einbußen für die Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüste in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann.*)
3. Ausgangspunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei, dass selbst die Verwendung glasierter Dachziegel verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Die damit verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 18.07.2014 - 1 LA 168/13, IBRRS 2014, 2122).*)

IBRRS 2025, 1609

VG München, Urteil vom 31.03.2025 - 8 K 22.5566
1. Mit einer Bauvoranfrage kann das Bestehen eines Anspruchs auf Inaussichtstellung der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs.1 Satz 2 BayDSchG geklärt werden.
2. Als (erhebliche) Beeinträchtigung eines Denkmals ist nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird.
3. Gegenstand eines Vorbescheids können nur einzelne Fragen - auch eine Vielzahl - eines Vorhabens sein.
4. Der Begriff der "einzelnen Frage" ist danach abzugrenzen, ob und in welcher Weise von einer Teilbarkeit der vom Bauherrn gestellten Frage ausgegangen werden kann.
5. Bei der geplanten Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage handelt es sich um ein einheitliches, nicht teilbares Bauvorhaben, weshalb die Zufahrt zur Tiefgarage nicht isoliert von dem restlichen Vorhaben beurteilt werden kann.

IBRRS 2025, 1679

BGH, Beschluss vom 08.04.2025 - VIII ZR 245/22
1. Eine Staffelmietvereinbarung ist unwirksam, wenn sie die zulässige Höchstmiete gemäß § 556d Abs. 1 BGB überschreitet und die im Vormietverhältnis vereinbarte Miete nicht berücksichtigt.
2. Allein der Umstand, dass der Vermieter dem Mieter die Wahlmöglichkeit zwischen der Übernahme der Schönheitsreparaturen und der Zahlung einer niedrigeren Miete einerseits sowie einer höheren Mietzahlung bei Nichtausführung von Schönheitsreparaturen andererseits eingeräumt hat, genügt nicht ohne Weiteres für ein Aushandeln und damit für das Vorliegen einer wirksamen (individualvertraglichen) Quotenabgeltungsklausel.
3. Die Vornahme von Änderungen in einem Vertragsentwurf jenseits der kontrollgegenständlichen Klausel genügt ebenso wenig für die Annahme, der Vertragstext sei insgesamt oder hinsichtlich der kontrollgegenständlichen Klausel individuell ausgehandelt, wie der Umstand, dass Verwendungsgegner die von der Verwenderin eingeräumte Möglichkeit einer Besprechung zu dem geänderten Vertragstext nicht genutzt, sondern diesen ohne Äußerung von Änderungswünschen unterzeichnet hat.
4. Dass die Vertragspartner bei Verhandlungen jeweils für sich ihre wirtschaftliche Position als einheitliches Paket beurteilt haben, rechtfertigt nicht, eine vom Verwender gestellte, konkret nicht verhandelte und unverändert in den Vertrag übernommene Vertragsbedingung als ausgehandelt anzusehen.

IBRRS 2025, 1684

OLG Hamburg, Urteil vom 29.04.2025 - 4 W 105/24
Verstößt ein Heimbewohner nachhaltig gegen das Selbstbestimmungs- oder Persönlichkeitsrecht anderer Bewohner, insbesondere durch wiederholte sexuelle Übergriffe, stellt dies regelmäßig eine gröbliche Pflichtverletzung i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG dar.*)

IBRRS 2025, 1676

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.06.2025 - 7 U 123/24
Ein Sicherheitsunternehmen, das auf dienstvertraglicher Basis mit Leistungen der Baustellenüberwachung unterbeauftragt wird, hat (hier) keinen Anspruch auf Vergütung für vorgehaltenes Personal, wenn sich der Leistungsbeginn zunächst verzögert und die Leistungen schließlich überhaupt nicht mehr zur Ausführung kommen, weil der Hauptauftrag zwischen dem Hauptauftragnehmer und dessen Auftraggeber nicht zustande kommt.

IBRRS 2025, 1675

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2025 - 30 W 34/25
1. Die Hinweispflicht nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO soll den Parteien die Möglichkeit geben, angesichts unverhältnismäßiger Kosten auf die Beweisaufnahme zu verzichten, sich gegebenenfalls gütlich zu einigen oder ein weniger aufwändiges Verfahren zu wählen.*)
2. Der bloße, wenn auch vor Überschreitung des Kostenvorschusses erteilte Hinweis des Sachverständigen auf eine Vorschussüberschreitung reicht allein noch nicht aus, damit der Sachverständige seine weiteren Kosten i. S. des § 8a Abs. 4 JVEG in jedem Fall erstattet bekommt. Indes führt auch das Weiterarbeiten nach erteiltem Hinweis ohne das Abwarten einer Reaktion des Gerichts beziehungsweise einer vom Gericht an den Sachverständigen übermittelten Reaktion der Parteien noch nicht ohne Weiteres zu einem Entfallen dieses Anspruchs. Vielmehr entsteht nach dem Hinweis und bis zu einer Reaktion hierauf eine Schwebezeit, in der den Sachverständigen das Kostenrisiko trifft.*)
3. Nehmen die Parteien nach dem Hinweis von der weiteren Begutachtung Abstand, so ist der Vergütungsanspruch des Sachverständigen nach § 8a Abs. 4 JVEG auf den zuvor eingezahlten Vorschuss beschränkt. Machen insbesondere die Parteien jedoch auf den Hinweis hin ausdrücklich oder konkludent deutlich, dass sie eine Fortsetzung der Begutachtung wünschen, so kann der Sachverständige die Vergütung für die in der Schwebezeit geleistete Arbeit verlangen.*)

IBRRS 2025, 1656

BGH, Beschluss vom 22.05.2025 - V ZB 28/24
In einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO bemisst sich die bei dem Landgericht entstehende Verfahrensgebühr auch nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.08.2013 nach RVG VV Nr. 3500 (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 07.10.2010 - V ZB 147/09, IMRRS 2010, 3190 = NJW-RR 2011, 286).*)

IBRRS 2025, 1653

BayObLG, Beschluss vom 23.06.2025 - 102 AR 55/25
1. Ist ein gemeinsamer Gerichtsstand eröffnet, an dem der Kläger gegen alle Streitgenossen gemeinsam Klage führen kann, bedarf er zur Erreichung dieses Ziels keiner Gerichtsstandsbestimmung.
2. Bei Klagen des Bauherrn gegen den Bauunternehmer ist regelmäßig der Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Ort des Bauvorhabens begründet, was auch Sekundäransprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten aus dem Bauvertrag erfasst. Nichts anderes gilt für Ansprüche, die auf die Versicherung übergegangen sind.
3. Auch für Ausgleichsansprüche im Gesamtschuldnerinnenverhältnis ist der Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens eröffnet.

IBRRS 2025, 1543

LG Berlin II, Beschluss vom 10.02.2025 - 63 T 18/25
Für die Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines Teils der Mieter bei einer Mietermehrheit ist ein Streitwert in Höhe der Jahresnettomiete anzusetzen.

Online seit 27. Juni
IBRRS 2025, 1623
OLG München, Urteil vom 14.06.2023 - 20 U 8406/21 Bau
1. Eine Vertragsbedingung, wonach der Auftraggeber den Vertrag mit dem Auftragnehmer (hier: Nachunternehmer) bei Nichtbeachtung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Gesamtversicherungsbeiträge und der gesetzlichen Unfallversicherung sowie bei Nichtbeachtung der Bestimmungen zur Zahlung des Mindestlohns und der Regelungen zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge ohne Abmahnung oder Fristsetzung aus wichtigem Grund kündigen kann, ist wirksam.
2. Der Leistungsbeschrieb, wonach die Entsorgung von Bodenmaterial nach Festlegungen des "Bayerischen Eckpunktepapiers in der aktuellen Fassung" erfolgen soll, ist dahingehend auszulegen, dass es auf die im Zeitpunkt der tatsächlichen Entsorgung - und nicht bei Angebotsabgabe - aktuelle Fassung ankommt.
3. Der Auftragnehmer kann für eine im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehene Handschachtung eine (Stundenlohn-)Vergütung auch ohne Auftrag verlangen, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Der Umstand, dass entgegen den vertraglichen Vereinbarungen weder Regiezettel erstellt noch abgezeichnet wurden, hindert das Bestehen des Anspruchs nicht.
4. Der Umstand, dass sich die Bauzeit erheblich verlängert hat, genügt nicht, um einen Annahmeverzug des Auftraggebers festzustellen. Für einen Entschädigungsanspruch muss der Auftragnehmer vielmehr vortragen, welche konkrete Pflicht oder Obliegenheit der Auftraggeber wann verletzt hat und wie der Bauablauf hierdurch in welchem Zeitraum gestört wurde und es hierdurch zu einer Verzögerung kam.
5. Der Entschädigungsanspruch für eine unproduktive Bereithaltung von Produktionsmitteln ist nicht mit dem vereinbarten Preis für Regieleistungen gleichzusetzen. Vielmehr ist vom Auftragnehmer der Anteil der Vorhaltekosten anhand seiner Kalkulation oder sonst nachvollziehbarer Grundlagen zur Preisermittlungen darzulegen.
6. Für die Bemessung neuer Einheitspreise bei Mehrmengen sind die tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich.

IBRRS 2025, 1639

VK Berlin, Beschluss vom 12.02.2025 - VK B 1-8/24
1. Der antragstellende Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag auch dann noch zurücknehme, wenn eine Entscheidung der Vergabekammer durch Beschluss ergangen ist, solange dieser noch nicht formell bestandskräftig geworden ist.
2. Soweit auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers zwar grundsätzlich auch vertiefte Kenntnisse des Vergaberechts vorausgesetzt werden können, kann bei schwierigen Fragen des materiellen Vergaberechts unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gleichwohl notwendig sein.

IBRRS 2025, 1646

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.06.2025 - 2 M 48/25
1. Sind die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten, gibt es darüber hinaus in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche; etwas anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt. Dieser Maßstab gilt auch für Grundstücke, die an der Grenze zum Außenbereich liegen.*)
2. In Sachsen-Anhalt ist - vorbehaltlich einer abweichenden Festsetzung der zuständigen Wasserbehörde - nur im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ein Gewässerrandstreifen normiert (vgl. Urteil des Senats vom 02.02.2016 - 2 K 7/14, BeckRS 2016, 47608).*)
3. Nach sachsen-anhaltischem Landesrecht darf eine Baugenehmigung auch dann erteilt werden, wenn eine für das Vorhaben erforderliche wasserrechtliche Genehmigung noch nicht vorliegt (Beschluss des Senats vom 26.07.2021 - 2 M 52/21 m.w.N., BeckRS 2021, 25532).*)
4. Wendet sich ein Nachbar gegen die Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses mit den dabei üblicherweise für ihn einhergehenden Nachteilen, insbesondere auch den durch das Vorhaben geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten, ist regelmäßig der untere Bereich des Streitwertrahmens in der Empfehlung des Streitwertkatalogs (2013) in den Blick zu nehmen.*)
5. Beantragt ein Nachbar neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hilfsweise, der Bauaufsichtsbehörde aufzugeben, gegenüber dem Bauherrn eine Baustilllegungsanordnung zu erlassen, führt dies zur Erhöhung des Streitwerts.*)

IBRRS 2025, 1671

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2025 - 24 U 227/23
1. Der Rücktritt von einem Dauerschuldverhältnis (hier: Miete) ist zulässig, wenn aufgrund einer gegenwärtigen Tatsachengrundlage objektiv und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass eine Vertragsverletzung (hier: Erfüllungsgefährdung) gem. § 323 Abs. 1 BGB eintreten wird.*)
2. Der Befall einer Wohnung mit Bettwanzen stellt einen Mangel der Mietsache gem. § 536 BGB dar, welcher vor Mietbeginn einen Rücktritt begründen kann.*)
3. Ein aufgetretener Bettwanzenbefall und die damit einhergehende Notwendigkeit des wiederholten Einsatzes hochwirksamer Insektizide begründet eine Unzumutbarkeit der Nutzung für den Mieter.*)
4. Da ein Bettwanzenbefall regelmäßig durch ein übliches und sozialadäquates Nutzungsverhalten hervorgerufen wird, begründet dies keine Überschreitung des Mietgebrauchs gem. § 538 BGB. Demgemäß begründet das Einbringen von Bettwanzen auch kein Verschulden gem. § 276 BGB.*)

IBRRS 2025, 1599

LG Lüneburg, Urteil vom 04.03.2025 - 9 S 28/24
Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Falle der Einberufung durch Nichtberechtigte.*)

IBRRS 2025, 1665

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2024 - 25 U 157/23
1. Eine Partei hat die Berufungsfrist versäumt, wenn die Berufungsschrift an das unzuständige Landgericht adressiert war und bei dem Berufungsgericht, bei dem sie hätte eingereicht werden müssen, erst nach Fristablauf eingegangen ist.
2. Ein Rechtsanwalt handelt schuldhaft, wenn er eine Rechtsmittel- bzw. Rechtmittelbegründungsschrift unterschreibt, ohne sie zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn ein Schriftsatz zum zweiten Mal vorgelegt wird.
3. Eine Falschadressierung wird für die Fristversäumung kausal, wenn sie nicht so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen ist, dass eine noch fristwahrende Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte.

IBRRS 2025, 1657

BGH, Beschluss vom 06.06.2025 - VIII ZR 265/24
1. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden.
2. Die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren wird mit Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig und nach Rücknahme der Revision gemäß Nr. 1232 Nr. 1a des Kostenverzeichnisses auf eine 3,0-Gebühr ermäßigt.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
