Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit heute
IBRRS 2026, 1208
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 02.04.2026 - 4 B 9.25
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ist nur dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also zurzeit nutzlos ist.
2. Für die Beurteilung einer Baunachbarklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgebend. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
3. Hat die Baunachbarklage nach Verkündung, aber vor Inkrafttreten einer für den Bauherrn günstigen Gesetzesnovelle Erfolg, hindert dies den Bauherrn nicht, einem etwaigen Einschreiten gegen das bereits errichtete Bauvorhaben einen neuen Bauantrag entgegenzusetzen, der nach der neuen Rechtslage beurteilt werden muss.
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Online seit gestern
IBRRS 2026, 1207
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 02.04.2026 - 4 B 8.25
1. Für das Entfallen eines (materiellen) Bestandsschutzes, soweit diesem nach Maßgabe des einschlägigen einfachen Gesetzesrechts auch ohne eine Baugenehmigung Bedeutung zukommen kann, ist darauf abzustellen, ob der Berechtigte die vom Bestandsschutz erfasste Nutzung aufgegeben hat.
2. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist zu "befürchten", wenn das Vorhaben zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer "unerwünschten" Splittersiedlung führt.
3. Eine ausnahmsweise hinzunehmende Zersiedlung ist dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich eine Streubebauung als herkömmliche - und nicht nur mehrfach vorhandene - Siedlungsform in der betroffenen Gemeinde darstellt.
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Online seit 11. Mai
IBRRS 2026, 1078
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2026 - 1 LB 102/25
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob aneinandergebaute Gebäude i.R.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung einzeln oder zusammen zu betrachten sind, ist nicht die bauordnungsrechtliche – mit Blick auf die Zwecke des Bauordnungsrechts auch auf Bautechnik und funktionale Verschränkung abstellende –, sondern eine spezifisch städtebauliche, stärker auf die äußere Gestalt abstellende Sichtweise.*)
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Online seit 7. Mai
IBRRS 2026, 0972
Öffentliches Baurecht
VG Hannover, Urteil vom 25.09.2025 - 12 A 2759/22
1. Von der Regel, dass eine landwirtschaftliche Betätigung auf ausschließlich fremden Grund und Boden für eine Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht genügt, sind Ausnahmen denkbar.*)
2. Solche Ausnahmen sind möglich, wenn besondere personelle und gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen Landwirt und Verächter bestehen.
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Online seit 4. Mai
IBRRS 2026, 0985
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2026 - 1 LB 19/25
1. Die Klage auf Feststellung, dass ein Nachbargebäude nicht von einer Baugenehmigung gedeckt ist, ist zu einer Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten weder subsidiär, noch fehlt dem Kläger aufgrund der Möglichkeit einer solchen Klage das Rechtsschutzbedürfnis.*)
2. Der Umstand, dass die Genehmigungsbehörde in der Formensprache einer Nachtragsbaugenehmigung gehandelt hat, schließt im Einzelfall die Annahme einer Vollgenehmigung des geänderten Vorhabens nicht aus.*)
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Online seit 30. April
IBRRS 2026, 0997
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 25.03.2026 - 7 C 3.25
1. Das gesetzlich eingeschränkte und abschließende Prüfprogramm bei Änderungsgenehmigungen nach § 16b Abs. 7 Satz 3, § 16b Abs. 8 BImSchG in der bis einschließlich 14.08.2025 geltenden Fassung lässt für die Einholung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde keinen Raum.*)
2. Die Konzentrationswirkung gem. § 13 BImSchG erfasst ungeachtet der nur eingeschränkten behördlichen Prüfung auch (fingierte) Änderungsgenehmigungen i.S.v. § 16b Abs. 7 Satz 3, § 16b Abs. 9 BImSchG in der bis einschließlich 14.08.2025 geltenden Fassung.*)
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Online seit 28. April
IBRRS 2026, 0969
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2026 - 1 LB 17/25
1. Die Zulassung einer Abweichung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 NBauO setzt eine Atypik des Sachverhalts voraus. Diese Atypik kann entweder darin bestehen, dass die Schutzziele der Ausgangsnorm über eine technisch gleichwertige Alternative auf andere Weise erreicht werden bzw. im Einzelfall von vorneherein nicht einschlägig sind, oder darin, dass grundstücksbezogene Besonderheiten, die der Gesetzgeber nicht berücksichtigt hat, den von diesem gewollten Interessenausgleich in Frage stellen.*)
2. Das Atypikerfordernis ist nicht eng zu verstehen und erfordert keine Seltenheit der der Abweichungsentscheidung zu Grunde liegenden Konstellation. Auch Abweichungen vom gesetzgeberisch bedachten Normalfall ohne erhebliches Gewicht sowie größere Fallgruppen können atypisch sein.*)
3. Das Vorliegen einer Atypik ist nicht erst dann zu bejahen, wenn die für eine Abweichung sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Vielmehr ist die Tür zur Betätigung eines Abweichungsermessens schon dann geöffnet, wenn der Interessenausgleich des Gesetzgebers aufgrund besonderer Umstände in Frage gestellt ist.*)
4. Das Abstandsrecht hat nicht ausschließlich die Belichtung und Belüftung von Gebäudeinnenräumen zum Ziel. Vielmehr kommt eine ausreichende Belichtung und Belüftung zum einen auch Gebäudeaußenwänden zugute, da sie Feuchtigkeitsschäden entgegenwirkt. Zum anderen dienen die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Gebäudeabstände auch dazu, den Außenflächen bebauter Grundstücke eine gewisse Weitläufigkeit zu erhalten und dunkle, schlecht belüftete Zwischenräume zu vermeiden.*)
5. Die Schutzansprüche einer Ferienwohnung hinsichtlich der von den Abstandsvorschriften geschützten Belange entsprechen weitgehend denen einer Dauerwohnung.*)
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