Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Hervorzuhebende Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 6. Mai
IBRRS 2025, 1178
KG, Urteil vom 09.09.2022 - 21 U 1015/20
1. Beruft sich der Auftragnehmer darauf, dass der in einem Bauvertrag vereinbarte Leistungsumfang nach Vertragsschluss einvernehmlich reduziert worden sei, muss er eine solche (mündliche) Abrede darlegen und beweisen. Insoweit kommt der Vertragsurkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu.
2. Derjenige, der sich zu seinen Gunsten auf das Vorliegen von AGB beruft, muss darlegen und beweisen, dass die Vertragsbedingungen von seinem Vertragspartner gestellt worden sind. Eine Inhaltskontrolle findet nur zu Lasten des Verwenders statt.
3. Die Bestimmung in einem Architektenvertrag, wonach es für den Beginn der Gewährleistungsfrist u.a. auf die "Schlussabnahme durch die Baubehörde" ankomme, ist sowohl in AGB als auch in einer Individualvereinbarung dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt der Schlussabnahmebegehung gemeint ist und nicht der Zeitpunkt, zu dem die Bauaufsichtsbehörde keine Beanstandungen mehr hinsichtlich der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erhebt.
4. Die bloße, auf einer Verletzung der Bauüberwachungspflicht des Architekten beruhende Unkenntnis von Baumängeln löst keine sog. Sekundärhaftung aus. Die Sekundärhaftung kann vielmehr nur an die Verletzung der bestehenden Pflicht des Architekten anknüpfen, die Ursache bereits erkannter Mängel zu suchen und seinem Auftraggeber mitzuteilen.

Online seit 5. Mai
IBRRS 2025, 1004
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2025 - 22 U 19/24
1. Der Architekt schuldet eine Planung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dabei liegt der Mangel bereits in der Abweichung von der anerkannten Regel der Technik, der Eintritt eines Schadens ist nicht erforderlich.
2. Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung können zu verneinen sein, wenn der Auftraggeber sich mit der Planung und Ausführung einverstanden gezeigt hat. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn zuvor über die Risiken hinreichend aufgeklärt hat (hier verneint).
3. Der Architekt ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Auftraggeber die Beratung also unbeachtet gelassen hätte. Es ist zu vermuten, dass der Auftraggeber im Falle hinreichender Aufklärung die (Mehr-)Kosten für die Erstellung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Ausführung in Kauf genommen hätte.

Online seit 25. April
IBRRS 2025, 0994
OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2023 - 17 U 84/19
1. Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn sie im Hinblick auf eine in Ortbeton zu erstellende weiße Wanne wegen fehlender Angaben zur Rissbreitenbegrenzung unvollständig ist. Ob sich die fehlenden Angaben zur Rissbreitenbegrenzung wegen einer tatsächlich erfolgten Verwendung von Fertigelementen nicht ausgewirkt haben, ändert hieran nichts.
2. Die sog. Sekundärhaftung des Architekten kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Architekt (auch) mit der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) nach dem einschlägigen Leistungsbild der HOAI beauftragt worden ist.

Online seit 22. April
IBRRS 2025, 0963
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.10.2024 - 3 U 350/24
Die Geltendmachung der HOAI-Mindestsätze ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit einer (Pauschalpreis-)Vereinbarung vertraut und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (hier bejaht).
