Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht
In den letzten 30 Tagen wurden folgende wichtige Entscheidungen im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit heute
IBRRS 2026, 0269
Architekten und Ingenieure
OLG Rostock, Urteil vom 29.10.2024 - 4 U 26/21
1. Die nachträgliche Geltendmachung der Mindestsätze der HOAI ist nur dann treuwidrig, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (hier verneint).
2. Die schlüssige Darlegung der Honorarforderung setzt unter anderem voraus, dass die anrechenbaren Kosten auf Grundlage der vereinbarten Kostenermittlung (hier: Kostenfeststellung) berechnet werden.
3. Die anrechenbaren Kosten für einen den Freianlagen zugehörigen Fußgängerbereich sind zum einen für ein Objekt Freianlagen zu ermitteln, soweit die Kosten für die Oberflächenbefestigung zu erfassen sind; zum anderen sind die Kosten für ein Objekt Verkehrsanlagen in Bezug auf die Kosten des Unter- und Oberbaus zu ermitteln, soweit der Auftragnehmer der Freianlagen den Unter- und Oberbau plant.
4. Eine (scheinbare) räumliche Trennung von verschiedenen Spuren von Verkehrsanlagen des Straßenverkehrs oder von Gleisen bei Verkehrsanlagen des Schienenverkehrs führt nicht dazu, dass mehrere Verkehrsanlagen vorliegen, bloß weil diese zum Beispiel durch einen Grünstreifen oder durch einen anderen Zwischenraum getrennt sind.
Volltext
Online seit 10. März
IBRRS 2026, 0557
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2025 - 24 U 57/22
1. Die Übernahme einer Bausummengarantie, also die Erklärung des Architekten, sämtliche über den garantierten Betrag liegenden Baukosten persönlich zu übernehmen, kann nur bei einer eindeutigen, unmissverständlichen Erklärung des Architekten angenommen werden.*)
2. Demgegenüber sind die Anforderungen an eine Baukostenobergrenze als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Werks gering, zumal der Architekt nicht nur eine genau vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten muss, sondern auch verpflichtet ist, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn bei seiner Planung zu berücksichtigen. Führen Sonderwünsche des Bauherrn oder von ihm akzeptierte Mehrkosten für Planungsänderungen zu einer Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze, kann grundsätzlich nicht von einer Haftung des Architekten wegen der Überschreitung ausgegangen werden. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Sonderwünsche des Bauherrn trifft unabhängig von einer Abnahme des Werks den Architekten.*)
3. Bei Überschreitung einer zugesagten Baukostenobergrenze muss dem Architekten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, durch neue Bemühungen die Baukosten auf den vorgegebenen Betrag zu senken; dies gilt nicht, soweit das Bauwerk bereits vollendet ist und die entstandenen Baukosten nicht mehr verhindert werden können.*)
4. Dafür, dass eine Pflichtverletzung des Schuldners kausal zu einem Schaden auf Seiten des Gläubigers geführt hat, ist der Gläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Die Frage der Kausalität umfasst dabei auch den Gesichtspunkt, wie der Geschädigte sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädigers verhalten hätte, d.h. insbesondere ob er von einem womöglich unwirtschaftlichen Bauvorhaben Abstand genommen hätte, so dass ein Schaden nicht eingetreten wäre, oder ob er das Bauvorhaben in jedem Fall durchgeführt hätte. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führen würde, findet dabei in Fällen der Überschreitung einer Baukostenobergrenze keine Anwendung, da es sich jeder typisierenden Betrachtung entzieht, wie sich der Bauherr verhält, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Kosten aufgeklärt wird (vgl. bereits Senat, IBR 2023, 522 ).*)
5. Eine Drittwiderklage gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn durch die Drittwiderklage eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden wird. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können. Eine Drittwiderklage ist danach zulässig, wenn die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten entgegenstehen.*)
6. Der Architekt ist aufgrund einer Beschaffenheitsvereinbarung in Form einer Baukostenobergrenze bei der Berechnung seines Honorars grundsätzlich auch dergestalt an diese gebunden, dass er sein Honorar nur nach Maßgabe der sich aus dieser Obergrenze ergebenden (maximalen) Baukosten berechnen darf.*)
Volltext
Online seit 4. März
IBRRS 2026, 0514
Architekten und Ingenieure
Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2025 - BG 20/25
Der Architekt verstößt gegen die Berufsordnung, wenn er seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 ArchG-BW nicht nachkommt, sich zur gütlichen Einigung seiner Streitigkeiten mit dem Bauherren an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen.*)
Volltext
Online seit 3. März
IBRRS 2026, 0360
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 25.07.2025 - 27 U 3575/24 Bau
1. Eine Vertragsänderung kann auch durch schlüssiges Verhalten zu Stande kommen, insbesondere dann, wenn ein Vertragspartner ein modifiziertes Angebot unterbreitet und der andere Teil durch widerspruchslose Fortführung des Vertragsvollzugs, namentlich durch Entgegennahme weiterer Leistungen und vorbehaltlose Zahlung, erkennbar zum Ausdruck bringt, sich auf die neue Vertragsgrundlage einlassen zu wollen.
2. Die in einem vom Architekten gestellten Vertrag enthaltene Klausel "Das Genehmigungsrisiko trägt der Auftraggeber" stellt (hier) keine kontrollunterworfene Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
Volltext
Online seit 26. Februar
IBRRS 2026, 0454
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 11.02.2026 - 14 U 172/24
1. Der Architekt genügt seiner Erstdarlegungslast, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätzt, für die ihm sein Auftraggeber die notwendigen Auskünfte oder Unterlagen vertragswidrig vorenthalten hat.*)
2. Erst wenn der beklagte Auftraggeber die Schätzung des Architekten substantiiert bestritten hat, obliegt es dem klagenden Architekten, seinen Sachvortrag zu den Berechnungsgrundlagen gegebenenfalls zu ergänzen (BGH, IBR 1995, 64; OLG Hamm, IBR 2018, 330).*)
3. Ob die Grundlagen der Schätzung zutreffend ermittelt sind, ist keine Frage der Darlegung, sondern der Beweisaufnahme.*)
Volltext
Online seit 11. Februar
IBRRS 2026, 0329
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 15.01.2026 - VII ZR 119/24
1. Den Besteller trifft im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn gem. § 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat (Fortführung von BGH, IBR 2016, 527; IBR 2013, 476; IBR 2009, 92).*)
2. Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 27.06.1985 - VII ZR 23/84, IBRRS 1985, 0541; Urteil vom 29.11.1971 - VII ZR 101/70, IBRRS 1971, 0275; Urteil vom 15.12.1969 - VII ZR 8/68, IBRRS 1969, 0280).*)
3. Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller insoweit regelmäßig nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Besteller muss sich daher das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen.*)




