Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
ibr-online: Neue Bücher - Details
In diesem Modul stellen wir Ihnen neue Bücher zu allen Themen vor, die wir in den Zeitschriften IBR, IMR und IVR bzw. ibr-online behandeln. Sie können diese Bücher direkt bei dem jeweiligen Verlag bestellen. Ein Vertrag mit dem id-Verlag kommt hinsichtlich der Buchbestellung nicht zu Stande.
Dr. Rass, Jens
WEG kompakt
Das neue Wohnungseigentumsrecht 2020
Buch
1. Auflage
304 S.
ISBN 978-3-415-06945-9
€ 24,00
Mit allen Details der WEG-Reform
Der neue Kommentar bietet praxisnahe Erläuterungen zur WEG-Reform im neuen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG). Die präzisen Kommentierungen der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind auch für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen verständlich. Der Autor war am Gesetzgebungsverfahren des WEMoG beteiligt.
Für Hausverwaltungen und Beiräte
Dieser handliche Kommentar wendet sich an Leserinnen und Leser, die alles über die Grundlagen, Details und Systematik des Wohnungseigentumsrechts wissen möchten. Dies sind zum einen die Verwalterinnen und Verwalter gerade kleinerer Gemeinschaften, zum anderen auch Mitglieder des Beirats, die sich den Umfang ihrer Aufgaben und ihre Rechte vor Augen führen möchten. Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, die sich fragen, was die Normen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bedeuten, wie sie auszulegen sind und welchen Hintergrund und welche Zielsetzung sie haben, werden ebenfalls bestens informiert.
Anschauliche Erläuterungen
Der Kommentar erklärt die wesentlichen Grundsätze des WEG und sämtliche Vorschriften knapp und übersichtlich. Zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung veranschaulichen die im Gesetz verwendeten Begriffe. Durch die allgemeinverständliche Sprache erfassen die Leserinnen und Leser auch ohne juristische Kenntnisse rasch die Bedeutung der einzelnen Vorschriften.
Vom Experten verfasst
Der Autor war Mitglied einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe dienten als Grundlage für das WEMoG. Dr. Jens Rass ist als Referatsleiter im Justizministerium des Landes Niedersachsen u.a. verantwortlich für Zivilrecht und Nachbarrecht. Aus seiner langjährigen Erfahrung als (Vorsitzender) Richter, u.a. an Zivilkammern von Amtsgerichten und Landgerichten, weiß er, worauf es in der Praxis ankommt.
Die WEG-Reform – das WEMoG
Am 1. Dezember 2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) in Kraft getreten. Es beinhaltet die größte Reform des Wohnungseigentumsrechts seit dessen Inkrafttreten 1951 und passt es an die Herausforderungen der Digitalisierung und des gesellschaftlichen Wandels an.
Die Reform umfasst folgende wesentliche Punkte:
- Förderung baulicher Veränderungen
- Stärkung der Eigentümerrechte
- Stärkung der Gemeinschaft und der Verwalterin / des Verwalters
Ansprüche auf bauliche Veränderungen
Maßnahmen der Barrierereduzierung und zur Schaffung von Lademöglichkeiten für elektrisch betriebene Fahrzeuge, Einbruchsschutz und der Anschluss an das Glasfasernetz werden als gesellschaftlich besonders wichtige Bereiche definiert. Hier hat künftig jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf eine bauliche Veränderung.
Zustimmung zu baulichen Veränderungen
Insgesamt werden bauliche Veränderungen erleichtert. Nach alter Rechtslage erforderte jede bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums mit wenigen Ausnahmen die Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer. Entsprechende Maßnahmen waren häufig schwer umzusetzen. Nach neuem Recht genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zum Ausgleich wurden neue Regelungen zur Tragung der Kosten solcher baulicher Veränderungen geschaffen.
Verhältnis Verwalterinnen / Verwalter zu Eigentümerinnen / Eigentümer
Das Recht der Eigentümerinnen und Eigentümer, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen, ist nunmehr ebenso gesetzlich festgehalten wie die Verpflichtung der Verwalterinnen und Verwalter, einen jährlichen Vermögensbericht zu erstellen. Die Verwalterinnen und Verwalter hingegen sind nunmehr für alle Maßnahmen originär zuständig, die eine untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder die eilbedürftig sind. Der Gemeinschaft bleibt es aber unbenommen, die Befugnisse der Verwalterinnen und Verwalter durch Beschluss einzuschränken oder zu erweitern. Auch die Rechte des Beirats wurden gestärkt.