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IBRRS 2014, 1580Mit Beitrag
Bauvertrag
Funktionalität technisch nicht erreichbar: Als Mängelrecht nur Schadensersatz!
BGH, Urteil vom 08.05.2014 - VII ZR 203/11
Ist die vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade (hier: uneingeschränkte Bruchsicherheit) technisch nicht zu verwirklichen, steht dem Auftraggeber als Mängelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 311a Abs. 2 BGB zu.*)
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