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Einlassung und/oder Antragstellung stehen Befangenheitsantrag nicht entgegen!
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2025
Die Einlassung der Partei zur Sache und/oder die Antragstellung in der Verhandlung hindern gem. § 43 ZPO oder § 295 ZPO grundsätzlich nicht die Anbringung eines Befangenheitsgesuchs gegen den Sachverständigen.*)
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