Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
VPR 06/2016 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
zahlreiche öffentliche Aufträge werden mit EU-Mitteln gefördert. Da das Vergaberecht aber kompliziert und unübersichtlich ist, kommt es in der Praxis immer wieder zu Vergaberechtsverstößen. Dann sieht sich der Auftraggeber mit der Rückforderung der gewährten Fördermittel aufgrund von "Unregelmäßigkeiten" konfrontiert. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof am 26.05.2016 klargestellt, dass EU-Fördermittel auch dann zurückzufordern bzw. zurückzuzahlen sind, wenn der Auftraggeber bei der Auftragsvergabe "lediglich" gegen das nationale Unterschwellenvergaberecht verstoßen hat ( S. 232).
Vom Auftragnehmer verursachte Verzögerungen und Mängel spielen nicht nur bei der Abwicklung des Auftrags und in der Gewährleistungsphase eine (wesentliche) Rolle, sie können auch bereits Einfluss auf die Vergabe haben. Auch wenn ein Bieter mit einem formell vollständigen Angebot an einer öffentlichen Ausschreibung teilnimmt, kann er durchaus auf der Stufe der materiellen Eignungsprüfung scheitern und vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Denn bei der Bewertung der Zuverlässigkeit darf auch das in der Vergangenheit liegende Geschäftsgebaren berücksichtigt werden. So können die ständige (wiederholte) Nichteinhaltung von Vertragsfristen, mangelnde Ausführung, nicht prüfbare Abrechnungen, Vertragskündigungen und Schadensersatzforderungen des Auftraggebers wegen nicht erbrachter oder schlechter Leistung schwere Verfehlungen darstellen, die die Zuverlässigkeit des Bieters infrage stellen. Darauf weist die VK Sachsen-Anhalt in ihrem Beschluss vom 28.07.2016 hin. Allerdings bedarf es hierzu einer ordnungsgemäß dokumentierten Negativprognose ( S. 256).
Der Zuschlag wird nicht auf das preislich niedrigste, sondern auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt (§ 127 Abs. 1 Satz 1 GWB). Dabei bestimmt sich das wirtschaftlichste Angebot nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (§ 127 Abs. 1 Satz 3 GWB). Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden (§ 127 Abs. 1 Satz 4 GWB). Wird der Preis zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses in Wertungspunkte umgerechnet, muss der Auftraggeber eine Methode wählen, die den relativen Preisabstand bei der Punkteverteilung angemessen abbildet. Die VK Südbayern hat dabei erhebliche Zweifel daran, dass eine Umrechnung des Angebotspreises in Preispunkte mit den gängigen Interpolationsmethoden in vergaberechtskonformer Weise überhaupt erfolgen kann ( S. 263). Deshalb sollten die in der Vergabepraxis gängigen Muster für die Umrechnung in Wertungspunkte überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Stephan Bolz
Schriftleiter