Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK

VPR 02/2022 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Kostenschätzung ist als ein der eigentlichen Ausschreibung vorgeschalteter Vorgang mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten behaftet. Sie ist eine Prognose, die sich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten ernsthaft, realistisch, vollständig und objektiv an den Marktgegebenheiten orientieren muss. Nach Ansicht des OLG Koblenz ist eine Auftragswertschätzung deshalb unvertretbar, wenn als Schätzungsgrundlage ein Vorjahreswert angenommen wird, der nach der Marktlage zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits derart verfallen ist, dass die Bieter ihren Gewinn zumindest auch mit den Handlingkosten erwirtschaften müssen (Dokument öffnen S. 58).

Die Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens müssen klar, präzise und eindeutig formuliert werden, so dass einerseits alle mit der üblichen Sorgfalt handelnden Unternehmen die genaue Bedeutung dieser Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und andererseits der Auftraggeber tatsächlich überprüfen kann, ob die Teilnahmeanträge oder Angebote die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen. Nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben. Das OLG Schleswig weist darauf hin, dass derart unklare Vorgaben nicht zu Lasten der Bieter gehen dürfen (Dokument öffnen S. 71).

Ein öffentlicher Auftrag ist unwirksam, wenn wesentliche Vertragsänderungen freihändig vorgenommen werden. Dem OLG Schleswig lag ein Vertrag über Schülerbeförderungsleistungen mit einer bis zum Ende des Schuljahres festgelegten Laufzeit vor, der eine Verlängerungsklausel für zwei Jahre enthielt. Die Vertragspartner wollten diese Verlängerungsoption mehrfach nutzen. Das OLG Schleswig erteilte dem eine Absage und stellte klar, dass die Verlängerung von Verträgen mit befristeter Laufzeit, bei denen das Zeitmoment ein wesentliches Element der geschuldeten Leistung ist, eine erhebliche Ausweitung des Leistungsvolumens als wesentliche Vertragsänderung und damit als neuer Beschaffungsvorgang zu werten ist (Dokument öffnen S. 73).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR

Zum Inhaltsverzeichnis