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VPR 06/2020 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

ein öffentlicher Auftrag setzt voraus, dass für eine Leistung eine entsprechende Gegenleistung erbracht wird. Dem EuGH lag die Frage vor, ob es sich bei der Gegenleistung zwingend um Geld handeln muss und deshalb ein Null-Euro-Angebot automatisch auszuschließen sei. Der EuGH stellte klar, dass ein gegenseitiges Austauschverhältnis entscheidend ist und die Gegenleistung deshalb auch in einem geldwerten Vorteil bestehen kann. Unentgeltliche Leistungen sind dagegen keine öffentlichen Aufträge (Dokument öffnen S. 201).

Ob ein Bieterschreiben mit formulierten Bedenken und Nachfragen eine Rüge i.S.d. § 160 Abs. 3 GWB ist, muss nach Ansicht der VK Bund objektiv beurteilt werden und hängt nicht davon ab, wie der Bieter selbst sein Schreiben verstanden wissen will. Ergibt sich aus dem Inhalt der „Frage“, dass es sich nicht nur um eine bloße (Verständnis-)Frage oder um eine reine Äußerung rechtlicher Zweifel handelt, sondern dass das Vorgebrachte als Mitteilung zu verstehen sein soll, dass der Bieter die derzeitige Vorgehensweise des Auftraggebers für vergabefehlerhaft hält, verbunden mit der ernstgemeinten Aufforderung an den Auftraggeber, diesen Vergaberechtsverstoß zu beseitigen, handelt es sich um eine Rüge mit der Folge, dass ab dem Zeitpunkt der Nichtabhilfe die 15-Tage-Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB für die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens läuft (Dokument öffnen S. 240).

Eine solche Rüge, die diese inhaltlichen Anforderungen erfüllt, unterliegt keinen gesetzlichen Formvorgaben. Das OLG Düsseldorf entschied, dass eine wirksame Rüge deshalb auch telefonisch möglich ist und eine vom Auftraggeber vorgegebene Nutzung eines Formblatts für eine schriftliche Rüge unbeachtlich ist. Allerdings obliegt dem Antragsteller der Nachweis seiner telefonisch vorgebrachten Rüge, was sich als schwierig erweisen kann (Dokument öffnen S. 239).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR

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