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VPR 04/2018 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein einmal begonnenes Vergabeverfahren durch einen Zuschlag zu beenden. Dies gilt selbst dann, wenn keine Aufhebungsgründe gemäß § 17 VO’B/A vorliegen. Die Rechtsfolge einer solchen rechtswidrigen Aufhebung ist ein Schadensersatzanspruch des betroffenen Bieters, der das negative Interesse umfasst. Im Falle einer Funktionalausschreibung (Planung und Erstellung der Erweiterung eines Kindergartens) entschied das OLG Schleswig, dass dem betroffenen Bieter auch die Kosten für die vergebliche Arbeitszeit zur Erstellung des Angebots zu ersetzen sind, denn ein Auftraggeber könne nicht erwarten, dass ein Bieter bei einer solchen Ausschreibung zusätzlich zugewiesene Aufgaben entschädigungslos erbringt (Dokument öffnen S. 136). Ersatz des entgangenen Gewinns könne der Bieter nach Ansicht des OLG Schleswig dagegen nicht beanspruchen. Die Verletzung bieterschützender Normen sei vielmehr nur dann ursächlich für den entgangenen Gewinn, wenn der Bieter bei rechtmäßig durchgeführtem Vergabeverfahren den Auftrag hätte erhalten müssen und dieser Auftrag oder ein wirtschaftlich gleichwertiger Auftrag tatsächlich vergeben worden ist (Dokument öffnen S. 137).

Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb darf jeder interessierte Bieter einen Teilnahmeantrag abgeben, über dessen Angebotsinhalt dann mit dem Auftraggeber verhandelt wird (§ 17 Abs. 1, 4 VgV). Wenn Erstangebote jedoch nach dem Präsentationstermin sogleich bewertet werden, fehlt es nach Ansicht der VK Südbayern, an einem „Verhandeln“. Möchte der Auftraggeber den Bietern nicht die Möglichkeit geben, die Angebote anhand der Ergebnisse des Präsentationstermins zu überarbeiten, muss er darauf bereits ausdrücklich in der Auftragsbekanntmachung hinweisen (Dokument öffnen S. 142).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Dr. Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR

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